BGH Urteil vom 24.05.2000 – IV ZR 186/99
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 24. Mai 2000 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein _____________________
VVG § 6 Abs. 2; AVB Werkverkehr Nr. 6.1.5
Bei der Regelung Nr. 6.1.5 AVB Werkverkehr, wonach Schäden durch nicht verkehrssicheren Zustand der Fahrzeuge von der Haftung ausgeschlossen sind, handelt es sich nicht um einen objektiven Risikoausschluß, sondern um eine verhüllte Obliegenheit.
BGH, Urteil vom 24. Mai 2000 - IV ZR 186/99 - OLG Rostock LG Rostock
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter
Terno, Prof. Römer, Dr. Schlichting, Seiffert und die Richterin Ambrosius
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 2000
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom
28. Juli 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-
rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Versicherung für
den Werkverkehr, die die Beklagte bei der Klägerin genommen hat. Dem
Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Güter-
transporte im Werkverkehr (AVB Werkverkehr) zugrunde.
Am 23. Januar 1995 transportierte die Beklagte einen Bagger. Sie
benutzte dazu
ihre Zugmaschine und einen Tieflader. Bei einem
Bremsmanöver kam dieses Gefährt von der Fahrbahn ab. Der Bagger
wurde beschädigt. Die Klägerin zahlte unter Vorbehalt ihrer Leistungs-
pflicht 50.000 DM an die Beklagte. Diesen Betrag fordert sie mit der Be-
gründung zurück, sie sei nach Nr. 6.1.5 der AVB Werkverkehr leistungs-
frei, weil sich das Fahrzeug in einem nicht verkehrssicheren Zustand
befunden habe.
Der Beklagten sind für die Reparatur und den Transport des Bag-
gers zur Werkstatt insgesamt 74.225,39 DM Kosten entstanden. Wider-
klagend verlangt sie Zahlung von 24.225,39 DM.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage
abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu-
rückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Zahlungsan-
trag und den Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und
zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht geht - offenbar als selbstverständlich -
davon aus, daß es sich bei der Klausel 6.1.5 der AVB Werkverkehr um
einen objektiven Risikoausschluß handelt. Demgegenüber ist die Revisi-
on der Auffassung, diese Regelung habe eine verhüllte Obliegenheit
zum Gegenstand. Die Revision hat Recht.
a) Die Klausel lautet auszugsweise:
"6. Ausschluß und Beschränkung der Haftung 6.1 Ausgeschlossen von der Haftung sind folgende Gefah- ren und Schäden:
...
6.1.5 ... durch nicht verkehrssicheren Zustand oder Überla- dung der Fahrzeuge ...
..."
Nach der ständigen Rechtssprechung des Senats kommt es bei
der Unterscheidung zwischen einer Obliegenheit und einer Risikobe-
grenzung nicht nur auf Wortlaut und Stellung einer Versicherungsklausel
an. Entscheidend ist vielmehr der materielle Gehalt der einzelnen Klau-
seln. Es kommt darauf an, ob die Klausel eine individualisierende Be-
schreibung eines bestimmten Wagnisses enthält, für das der Versicherer
Versicherungsschutz gewähren will, oder ob sie in erster Linie ein be-
stimmtes Verhalten des Versicherungsnehmers fordert, von dem es ab-
hängt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz behält oder ob er
ihn verliert. Wird von vornherein nur ausschnittsweise Deckung gewährt
und nicht ein gegebener Versicherungsschutz wegen nachlässigen Ver-
haltens wieder entzogen, so handelt es sich um eine Risikobegrenzung
(BGH, Urteil vom 14. Dezember 1994 - IV ZR 3/94 - VersR 1995, 328
unter II 2 a; vgl. auch BGHZ 51, 356, 360; BGH, Urteile vom 17. Sep-
tember 1986 - IVa ZR 232/84 - VersR 1986, 1097 unter II 2 a; vom
9. Dezember 1987 - IVa ZR 155/86 - VersR 1988, 267 unter II).
Der Wortlaut der Überschrift und daß "Schäden durch nicht ver-
kehrssicheren Zustand der Fahrzeuge von der Haftung ausgeschlossen"
seien, mag zunächst für einen objektiven Risikoausschluß sprechen. Der
Schutz des § 6 VVG, der für die Leistungsfreiheit des Versicherers ein
Verschulden voraussetzt, kann dem Versicherungsnehmer aber nicht
dadurch entzogen werden, daß Obliegenheiten in den Allgemeinen Ver-
sicherungsbedingungen so verhüllt werden, daß sie nicht als Verhal-
tensvorschriften, sondern als Risikobeschreibungen erscheinen (BGHZ
51, 356, 360). Deshalb ist durch Auslegung zu ermitteln, ob der Versi-
cherer von dem generell übernommenen Risiko einen genauer bezeich-
neten Teil herausnehmen will oder ob der Versicherungsnehmer durch
ein bestimmtes Verhalten veranlaßt werden soll, zur Verminderung des
Risikos beizutragen, anderenfalls er seinen Versicherungsschutz ver-
liert.
Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats sind Allgemeine
Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher
Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer
Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs
verstehen muß. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines
Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse
und damit auch auf sein Interesse an (BGHZ 123, 83, 85). Ein durch-
schnittlicher Versicherungsnehmer des Adressatenkreises der Versiche-
rungsbedingungen für den Werkverkehr erkennt, daß er sein Fahrzeug
in einem verkehrssicheren Zustand halten muß, wenn er den Versiche-
rungsschutz nicht verlieren will. Aus seiner Sicht geht es nicht darum,
daß der Versicherer von vornherein einen näher bezeichneten Teil des
übernommenen Risikos aus dem Deckungsschutz herausnehmen möch-
te. Der einmal zugesagte Deckungsschutz soll voll unter der Vorausset-
zung erhalten bleiben, daß der Versicherungsnehmer für einen ver-
kehrssicheren Zustand des Fahrzeugs sorgt. Ihm obliegt es, für den
Transport der versicherten Güter kein Fahrzeug zu benutzen, das sich
nicht in einem verkehrssicheren Zustand befindet. Damit wird aus der
Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers des hier beteilig-
ten Adressatenkreises ein bestimmtes vorbeugendes, gefahrminderndes
Verhalten gefordert, von dem es abhängen soll, ob er einen zugesagten
Versicherungsschutz behält oder ob er ihn verliert. Ein Fuhrunternehmer
oder Spediteur wird die Klausel nicht dahin verstehen, daß er den Versi-
cherungsschutz auch schon dann verliert, wenn das Fahrzeug ohne sein
Verschulden und vielleicht ohne seine Kenntnis in einen verkehrsunsi-
cheren Zustand geraten ist.
Damit erweist sich die Klausel Nr. 6.1.5 der AVB aus der Sicht ei-
nes durchschnittlichen Versicherungsnehmers als eine verhüllte Oblie-
genheit und nicht, wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist, als ei-
ne Risikoausschlußklausel.
b) Die Revisionserwiderung weist mit Recht auf die Entscheidung
des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 1985 (II ZR 290/83 - VersR
1985, 629) hin, in der zu einer vergleichbaren Klausel aus der Flußkas-
koversicherung ausgeführt ist, es handele sich um einen objektiven Risi-
koausschluß, weil die Klausel an den Zustand des Schiffes anknüpfe. An
dieser eher formalen Betrachtungsweise, die bei der Auslegung nicht auf
das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ab-
stellt, wird nicht festgehalten. Allerdings hatte seinerzeit der II. Zivilse-
nat des Bundesgerichtshofs in jener Entscheidung schon auf eine neuere
Regelung in der Seeversicherung hingewiesen, die als Voraussetzung
eines Haftungsausschlusses auf ein Verschulden des Versicherungs-
nehmers abstellt. Der Senat hat hinzugefügt, es wäre wünschenswert,
daß auch die Klausel aus der Flußkaskoversicherung dem alsbald ange-
paßt und damit der vielfach nicht mehr als befriedigend empfundene ob-
jektive Risikoausschluß durch einen zeitgemäßen Verschuldenstatbe-
stand ersetzt werde.
Da der hier entscheidende IV. Zivilsenat jetzt grundsätzlich auch
für Streitigkeiten aus der Flußkaskoversicherung zuständig ist, braucht
beim II. Zivilsenat nicht angefragt zu werden, ob er an seiner Entschei-
dung vom 11. Februar 1985 festhält.
c) Da die Beteiligten bislang von einem verschuldensunabhängi-
gen Risikoausschluß und nicht von einer Obliegenheit ausgegangen
sind, ist die Entscheidung des Berufungsgerichts aufzuheben und die
Sache zurückzuverweisen. Den Parteien muß Gelegenheit gegeben wer-
den, entsprechend der dargestellten Rechtslage vorzutragen und gege-
benenfalls Beweis anzutreten. Insbesondere wird es nach § 6 Abs. 1
VVG darauf ankommen, ob die Beklagte ein Verschulden trifft, wenn sich
das Fahrzeug nicht in einem verkehrssicheren Zustand befunden haben
sollte. Auf ein mangelndes Verschulden scheint ihr Vortrag hinzuzielen,
sie habe die Hauptuntersuchung und auch die Bremssonderuntersu-
chungen stets in ordnungsgemäßer Weise durchführen lassen.
2. Für die erneute Verhandlung weist der Senat noch auf folgen-
des hin:
Nach Nr. 6.3 AVB Werkverkehr kann der Versicherungsnehmer
entsprechend § 6 Abs. 2 VVG den Kausalitätsgegenbeweis führen. Dies
hat das Berufungsgericht nicht übersehen. Es hat jedoch die unter Be-
weis gestellte Behauptung der Beklagten als nicht hinreichend substan-
tiiert angesehen, der Unfall sei ausschließlich durch das Fehlverhalten
des Fahrers verursacht worden. Es fehle an einer substantiierten Dar-
stellung des Unfallgeschehens, die einen andersartigen Ablauf des Un-
falls, als ihn der Sachverständige festgestellt habe, als möglich erschei-
nen lasse.
Die Revision wendet ein, das Berufungsgericht habe Sachvortrag
der Beklagten unberücksichtigt gelassen. Dem wird das Berufungsge-
richt bei seiner erneuten Verhandlung nachzugehen haben. Dabei wird
es beachten müssen, daß eine Partei ihrer Darlegungslast genügt, wenn
sie Tatsachen behauptet, die geeignet sind, das geltend gemachte Recht
als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. In welchem Maß
sie ihr Vorbringen durch die Darlegung konkreter Einzeltatsachen sub-
stantiieren muß, hängt vom Einzelfall ab. Zu berücksichtigen ist insbe-
sondere, ob sich die Geschehnisse, die Gegenstand des Parteivortrags
sind, im Wahrnehmungsbereich der Partei abgespielt haben und inwie-
weit der Vortrag der Gegenpartei Anlaß zu einer weiteren Aufgliederung
und Ergänzung der Sachdarstellung bietet (BGH, Urteil vom 13. März
1996 - VIII ZR 36/95 - BGHR ZPO § 138 Abs. 1 Darlegungslast 6
m.w.N.).
Die Revision hat vorgetragen, bei einem Hinweis des Gerichts,
daß der Vortrag der Beklagten als nicht hinreichend substantiiert ange-
sehen werde, hätte diese noch weiter vorgetragen. Dazu wird sie nach
der Zurückverweisung der Sache Gelegenheit haben.
Terno Prof. Römer Dr. Schlichting
Seiffert Ambrosius