BGH Beschluss vom 19.06.2008 – IX ZR 30/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Juni 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Vill und
Dr. Fischer
am 19. Juni 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
17. Januar 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 68.104,08 €
festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Be-
deutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543
Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu der nicht fristgerecht erfolg-
ten Feststellung einer unfallbedingten Invalidität stehen in Übereinstimmung mit
der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 7 I (1) Abs. 2 AUB
88/94 (vgl. BGHZ 137, 174, 175 ff; BGH, Urteil v. 6. November 1996 - IV ZR
215/95, VersR 1997, 442, 443; v. 30. November 2005 - IV ZR 154/04, VersR
2006, 352, 353). Da es gerade Sinn der Regelung ist, den Versicherer nicht für
Spätschäden eintreten zu lassen, die in der Regel schwer aufklärbar und un-
übersehbar sind (BGHZ aaO S. 177), muss sich die Feststellung innerhalb der
15-Monats-Frist insbesondere auch auf die Kausalität beziehen. Hieran fehlt es.
Nach dem für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde maßgeblichen
Sachverhalt (vgl. § 559 Abs. 1 ZPO) brauchte sich das Berufungsgericht nicht
mit der Frage zu befassen, ob es dem Versicherer ausnahmsweise nach den
Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt war, sich auf den Ablauf der Fris-
ten des § 7 AUB zu berufen (vgl. BGHZ aaO S. 178).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Ganter
Kayser
Gehrlein
Vill
Fischer
Vorinstanzen:
LG Kleve, Entscheidung vom 23.12.2004 - 1 O 608/03 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.01.2006 - I-4 U 18/05 -