Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.06.2008 – IX ZR 30/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Juni 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Vill und

Dr. Fischer

am 19. Juni 2008

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom

17. Januar 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 68.104,08 €

festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Be-

deutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543

Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu der nicht fristgerecht erfolg-

ten Feststellung einer unfallbedingten Invalidität stehen in Übereinstimmung mit

der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 7 I (1) Abs. 2 AUB

88/94 (vgl. BGHZ 137, 174, 175 ff; BGH, Urteil v. 6. November 1996 - IV ZR

215/95, VersR 1997, 442, 443; v. 30. November 2005 - IV ZR 154/04, VersR

2006, 352, 353). Da es gerade Sinn der Regelung ist, den Versicherer nicht für

Spätschäden eintreten zu lassen, die in der Regel schwer aufklärbar und un-

übersehbar sind (BGHZ aaO S. 177), muss sich die Feststellung innerhalb der

15-Monats-Frist insbesondere auch auf die Kausalität beziehen. Hieran fehlt es.

Nach dem für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde maßgeblichen

Sachverhalt (vgl. § 559 Abs. 1 ZPO) brauchte sich das Berufungsgericht nicht

mit der Frage zu befassen, ob es dem Versicherer ausnahmsweise nach den

Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt war, sich auf den Ablauf der Fris-

ten des § 7 AUB zu berufen (vgl. BGHZ aaO S. 178).

3

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision

zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Ganter

Kayser

Gehrlein

Vill

Fischer

Vorinstanzen:

LG Kleve, Entscheidung vom 23.12.2004 - 1 O 608/03 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.01.2006 - I-4 U 18/05 -