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BGH Urteil vom 30.11.2005 – IV ZR 154/04

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 30. November 2005 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja

BGHR: ja _____________________

BGB § 242 Cd; AUB 88 § 7 I (1) Satz 3; AKB § 20 I Nr. 1 Satz 3

1. Der Versicherer kann sich auch dann ohne Rechtsmissbrauch auf das Fehlen einer fristgerechten ärztlichen Feststellung unfallbedingter Invali- dität berufen, wenn er den Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig vor Ab- lauf der Frist für die ärztliche Invaliditätsfeststellung auf deren Fehlen hingewiesen hat, weil dem Versicherer bis zu diesem Zeitpunkt keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorgelegen haben, dass ein unfallbeding- ter Dauerschaden nahe liege.

2. Eine im Einzelfall gebotene Belehrung entfällt nicht deshalb, weil der

Versicherungsnehmer anwaltlich beraten ist.

BGH, Urteil vom 30. November 2005 - IV ZR 154/04 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter

Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke auf die mündliche

Verhandlung vom 30. November 2005

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Teilurteil des 3. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juni

2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt von der Beklagten eine Invaliditätsentschädi-

gung aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 4. November 1999. Er hat mit

deren Rechtsvorgängerin (im Folgenden: Beklagten) eine Unfallversiche-

rung abgeschlossen, der die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingun-

gen (AUB 88, vgl. VerBAV 1987, 417) zugrunde liegen; zusätzlich hat der

Kläger eine Insassenunfallversicherung nach Maßgabe der Allgemeinen

Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB). Beide Versicherungen

setzen für den Anspruch auf eine Leistung wegen dauernder Beeinträch-

tigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit u.a. voraus,

dass die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall ärztlich

festgestellt worden ist (§ 7 I (1) Satz 3 AUB 88; § 20 I Nr. 1 Satz 3 AKB).

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Die Beklagte hat mit Schreiben vom 4. Juli 2000 die Deckung ab-

gelehnt, weil der Unfall auf einer Kreislaufschwäche des seinerzeit

71 Jahre alten Klägers beruhe und damit auf einer den Versicherungs-

schutz nach § 2 I (1) AUB 88 und § 19 Nr. 1 AKB ausschließenden Be-

wusstseinsstörung. Der Kläger behauptet, die Kreislaufschwäche sei

plötzlich aufgetreten und falle nicht unter die angeführten Ausschlusstat-

bestände.

3

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht

hat die Abweisung durch Teilurteil bestätigt, soweit der Kläger u.a. die

Zahlung einer Invaliditätsentschädigung von 71.580,86 € verlangt. Dage-

gen richtet sich die Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

I. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, weil die Invalidi-

tät nicht innerhalb von 15 Monaten seit dem Unfall ärztlich festgestellt

worden ist. Das bestreitet der Kläger nicht, macht aber geltend, die Be-

klagte könne sich darauf nach Treu und Glauben nicht berufen. Dem ist

das Berufungsgericht nicht gefolgt. Es könne dahinstehen, ob sich eine

unfallbedingte Invalidität des Klägers aus Sicht der Beklagten aufge-

drängt habe. Da der Kläger bis zum Ablauf der 15-Monatsfrist bereits

anwaltlich vertreten gewesen sei und sein Anwalt sich schon mit Schrei-

ben vom 23. Oktober 2000 bei der Beklagten gemeldet habe, habe diese

darauf vertrauen dürfen, dass der Anwalt den Kläger auf die am

4. Februar 2001 ablaufende 15-Monatsfrist hinweisen werde. Die auf an-

dere Gründe gestützte Ablehnung der Leistungspflicht durch Schreiben

der Beklagten vom 4. Juli 2000 ändere nichts daran, dass die fristge-

rechte ärztliche Feststellung eines unfallbedingten Dauerschadens wei-

terhin Anspruchsvoraussetzung bleibe. Der Kläger habe auch die (von

ihm erfüllte) Forderung der Beklagten, die Ärzte von der Schweigepflicht

zu entbinden, nicht dahin verstehen können, dass sich die Beklagte

selbst um die erforderliche ärztliche Feststellung der Invalidität kümmern

werde.

II. Diese Würdigung des Berufungsgerichts ist nicht frei von

Rechtsfehlern; sein Urteil ist im Ergebnis aber richtig.

1. Die Ansicht der Revision, nach einer endgültigen Leistungsab-

lehnung des Versicherers komme es auf die Einhaltung der Frist für die

ärztliche Invaliditätsfeststellung nicht mehr an, insbesondere wenn der

Versicherungsnehmer wie hier zugleich auf den Weg der gerichtlichen

Geltendmachung seiner Ansprüche gemäß § 12 Abs. 3 VVG verwiesen

worden ist, trifft nicht zu. Das Erfordernis fristgerechter ärztlicher Fest-

stellung der Invalidität ist eine Anspruchsvoraussetzung, deren Nichtvor-

liegen nicht entschuldigt werden kann (BGHZ 137, 174, 177; 162, 210,

215 = Urteil vom 23. Februar 2005 - IV ZR 273/03 - VersR 2005, 639 un-

ter II 3 a). Auch eine Leistungsablehnung ändert nichts daran, dass der

Anspruch des Versicherungsnehmers nicht entsteht, wenn Invalidität

nicht

fristgerecht ärztlich

festgestellt wird (Senat, Beschluss vom

23. Oktober 2002 - IV ZR 154/02 - VersR 2002, 1578 unter 3).

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2. Indessen kann sich das Berufen des Versicherers auf den Ab-

lauf der Frist zur ärztlichen Feststellung im Einzelfall als rechtsmiss-

bräuchlich erweisen, wie der Senat in seinem Urteil vom 23. Februar

2005 klargestellt hat (aaO unter II 4). Das ist etwa dann anzunehmen,

wenn dem Versicherer ein Belehrungsbedarf des Versicherungsnehmers

hinsichtlich der Rechtsfolgen der Fristversäumnis deutlich wird, er aber

gleichwohl eine solche Belehrung unterlässt. Davon kann auszugehen

sein, wenn der Versicherte Invaliditätsansprüche rechtzeitig geltend

macht, seine Angaben oder die von ihm vorgelegten ärztlichen Atteste

den Eintritt eines Dauerschadens nahe legen, die erforderliche ärztliche

Feststellung der Invalidität aber noch fehlt. Gleiches kommt in Betracht,

wenn der Versicherer nach Geltendmachen von Invalidität von sich aus

noch innerhalb der Frist zur ärztlichen Feststellung ein ärztliches Gut-

achten einholt, ohne den Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen,

dass er unbeschadet dessen selbst für eine fristgerechte ärztliche Fest-

stellung der Invalidität zu sorgen habe.

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a) Diese, sich aus Treu und Glauben ergebenden Nebenpflichten

des Versicherers entfallen - entgegen der Ansicht des Berufungsge-

richts - nicht deshalb, weil der Versicherungsnehmer schon vor Fristab-

lauf anwaltlich beraten wird. Unabhängig von der Sorgfaltspflicht, die den

Anwalt trifft, bleibt der Versicherer seinerseits zur Belehrung verpflichtet,

wenn er Anlass hat anzunehmen, dass der Versicherungsnehmer die

Frist für die ärztliche Feststellung der Invalidität übersehen oder deren

Rechtsfolgen verkannt haben könnte.

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b) Nicht zu beanstanden ist dagegen die Ansicht des Berufungs-

gerichts, auch wenn der Versicherer wie hier seine Leistungspflicht aus

einem Gesichtspunkt abgelehnt habe, der in keinem Zusammenhang mit

der Einhaltung der Frist für die ärztliche Invaliditätsfeststellung steht, be-

rechtige dies den Versicherungsnehmer nicht zu der Annahme, dass sich

der Versicherer auf das Fehlen einer fristgerechten Feststellung nicht

berufen werde. Im vorliegenden Fall war die insoweit nach den Bedin-

gungen einzuhaltende Frist von 15 Monaten im Zeitpunkt der Ablehnung

des Versicherungsschutzes noch längst nicht abgelaufen. Schon deshalb

hatte die Beklagte keinen Anlass, zugleich mit ihrer Leistungsablehnung

auf den Ablauf dieser Frist hinzuweisen. Ungeachtet dessen lässt sich

einer Leistungsablehnung im Allgemeinen nicht entnehmen, dass der

Versicherer den geltend gemachten Anspruch allein aus den dort ange-

gebenen Gründen für nicht gegeben hält. Zu der Frage, wie der An-

spruch zu beurteilen wäre, wenn sich die in der Leistungsablehnung an-

gegebenen Gründe nicht als zutreffend erweisen sollten, hat sich die Be-

klagte in ihrer Leistungsablehnung hier ersichtlich nicht geäußert. Dazu

war sie auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und

Glauben (§ 242 BGB) nicht verpflichtet.

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c) Der Senat folgt dem Berufungsgericht ferner in der Auffassung,

dass die Entbindung der Ärzte von der Schweigepflicht für sich genom-

men den Kläger noch nicht zu der Annahme berechtigt habe, die Beklag-

te werde selbst für die erforderliche ärztliche Feststellung der geltend

gemachten Invalidität sorgen. Die Obliegenheit des Versicherungsneh-

mers, die ihn behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden

(§ 9 V AUB 88), dient dem Interesse des Versicherers an einer Überprü-

fung der Behauptungen des Versicherungsnehmers (vgl. zur Untersu-

chungsobliegenheit Senatsurteil vom 16. Juli 2003 - IV ZR 310/02 -

VersR 2003, 1165 unter B I 1 a). Das Berufen des Versicherers auf das

Fehlen einer fristgerechten ärztlichen Invaliditätsfeststellung ist erst

dann treuwidrig, wenn sich aus den eingeholten Auskünften greifbare

Anhaltspunkte für den vom Versicherungsnehmer geltend gemachten

Dauerschaden ergeben oder wenn der Versicherer von sich aus ein um-

fassendes Gutachten auch zu Dauerfolgen des Unfalls einholt.

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d) Daran fehlt es hier. Nach den der Beklagten bis zum Ablauf der

15-Monatsfrist für die ärztliche Invaliditätsfeststellung zugänglichen ärzt-

lichen Attesten und schriftlichen Auskünften lag der Eintritt eines Dauer-

schadens als Unfallfolge beim Kläger nicht nahe. Wie das Landgericht in

seinem Urteil näher ausgeführt hat, ergaben die genannten Unterlagen

vielmehr im Wesentlichen nur Frakturen des Oberschenkels und des o-

beren Sprunggelenks links sowie ein subakutes Subduralhämatom. Dass

diese Verletzungen etwa nicht vollständig ausheilen könnten, sondern

den Kläger voraussichtlich auf Dauer gesundheitlich beeinträchtigen

würden, war den schriftlichen Angaben der Ärzte nicht zu entnehmen;

das musste sich nach der Art der Verletzungen auch nicht aufdrängen.

Zwar hat der Hausarzt des Klägers als Zeuge vor dem Landgericht aus-

gesagt, für ihn sei von vornherein absehbar gewesen, dass ein Dauer-

schaden verbleibe. Darauf kommt es aber nicht an. Von der Beklagten

und deren Mitarbeitern können ärztliche Fachkenntnisse und Erfahrun-

gen grundsätzlich nicht verlangt werden. Legt man die ärztlichen Stel-

lungnahmen zugrunde, gab es hier für die Beklagte bei vernünftiger Be-

trachtung keinen greifbaren Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger einen

Dauerschaden davontragen werde. Bei einer solchen Sachlage verhält

sich ein Versicherer nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er den Versiche-

rungsnehmer, der gleichwohl den Eintritt eines Dauerschadens geltend

macht, nicht auf den drohenden Ablauf der Frist für die ärztliche Invalidi-

tätsfeststellung hinweist.

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Die Klage ist daher im Ergebnis mit Recht abgewiesen worden.

Seiffert Dr. Schlichting Wendt

Felsch Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25.09.2003 - 2/12 O 312/02 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.06.2004 - 3 U 217/03 -