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BGH Beschluss vom 25.06.2008 – 2 StR 217/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juni 2008 gemäß §
349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 21. Dezember 2007 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-
onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-
klagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Entgegen dem Vorbringen der Revision begegnet die Annahme des
Landgerichts, ein Fall des Täter-Opfer-Ausgleichs gemäß § 46 a Nr. 1 StGB sei
nicht gegeben, im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Zwar ist Vorausset-
zung für die Anwendung dieser Vorschrift auch bei Vorliegen eines Gewaltde-
likts nicht in jedem Fall ein umfassendes, vorbehaltloses Geständnis des Täters
in der Hauptverhandlung. Das Landgericht und ihm folgend der Generalbun-
desanwalt haben sich insoweit auf das Senatsurteil vom 6. Februar 2008 - 2
StR 561/07 - bezogen, in dem der Senat ausgeführt hat, das Geständnis des
Angeklagten sei im dortigen Fall - Vergewaltigung mit schweren psychischen
Folgen für das Tatopfer - "unabdingbare Voraussetzung" eines Täter-Opfer-
Ausgleichs gewesen. Dies kann aber nicht dahin verallgemeinert werden, ein
umfassendes Geständnis sei ausnahmslos erforderlich, um die Anwendung des
§ 46 a Nr. 1 StGB zu ermöglichen. Ausnahmen sind vielmehr möglich (vgl. Se-
natsbeschl. vom 20. September 2002 - 2 StR 336/02, NStZ 2003, 19), nament-
lich nach gelungenem, auf einem kommunikativen Prozess beruhenden Aus-
gleich mit dem Tatopfer.
Voraussetzung bleibt aber auch in diesem Fall, dass der Täter-Opfer-
Ausgleich Zeichen der Übernahme von Verantwortung für die Tat sein muss.
Das ist im Einzelfall nicht ausgeschlossen, wenn etwa ein in der Hauptverhand-
lung abgelegtes Geständnis einzelne Tatumstände beschönigt. Es fehlt aber,
wenn, wie hier, der Täter die Tat als Notwehrhandlung gegen einen rechtswidri-
gen Angriff des Tatopfers hinstellt und somit schon die Opfer-Rolle des Ge-
schädigten bestreitet. Eine Übernahme von Verantwortung kann hierin nicht
gesehen werden. Darauf, dass der Geschädigte hier nach dem Ehrenkodex der
Beteiligten die Sache als "für sich abgeschlossen" betrachtet hat, kommt es da-
her nicht mehr ausschlaggebend an.
Fischer Rothfuß Ri'inBGH Roggenbuck
ist wegen Erholungsurlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert.
Fischer
Appl Schmitt