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BGH Beschluss vom 20.09.2002 – 2 StR 336/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 336/02

BESCHLUSS

vom

20. September 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 20. September 2002 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Limburg a. d. Lahn vom 17. Dezember 2001 im Strafaus-

spruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur Körperver-

letzung und wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von einem Jahr drei Monaten (Einzelstrafen: Geldstrafe 120

Tagessätze und Freiheitsstrafe ein Jahr) verurteilt und die Vollstreckung zur

Bewährung ausgesetzt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten

mit Verfahrensrügen und der Sachrüge.

Das Rechtsmittel erweist sich zum Schuldspruch als unbegründet im

Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Hingegen hält der Strafausspruch rechtlicher

Prüfung nicht stand.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte, der in verantwortlicher

Stellung im Unternehmen seines Vaters tätig ist, im Jahre 1996 einem Ange-

stellten seines Vaters den Auftrag erteilt, einem früheren Mitarbeiter, dem Zeu-

gen W., "eine Lektion" zu erteilen, und ihm dafür 4.000,-- DM übergeben. Auf

dessen Veranlassung wurde dem Zeugen ein Faustschlag in das Gesicht ver-

setzt, durch den er eine blutende Wunde erlitt. Da der Zeuge sich davon wenig

beeindruckt zeigte, hat der Angeklagte kurze Zeit später erneut den Auftrag

erteilt, den Zeugen - nunmehr intensiver - zu verletzen. Durch einen von der

Firma seines Vaters gesponserten Profiboxer wurde dem Zeugen u.a. der

rechte Ellenbogen ausgekugelt, so daß er zehn Wochen einen Gipsverband

tragen mußte, außerdem erlitt er einen Unterkieferbruch. Nachdem der Zeuge

sich an den Vater des Angeklagten gewandt hatte, ließ der Angeklagte, "um die

Wogen zu glätten", dem Zeugen 5.000,-- DM als Schmerzensgeld übergeben.

Außerdem kam es auf Veranlassung des Angeklagten zu einem Treffen mit

dem Zeugen, bei dem er sich bei diesem entschuldigte und auch die zweite

Anstiftungshandlung eingestand. Der Zeuge hat in der Hauptverhandlung an-

gegeben, er habe dem Angeklagten verziehen und betrachte die Sache als

erledigt.

Das Landgericht hat die Zahlung von 5.000,-- DM als ein für beide Kör-

perverletzungen bestimmtes Schmerzensgeld angesehen und sie nach § 46

Abs. 2 StGB strafmildernd berücksichtigt. Eine Strafrahmenmilderung nach

§ 46 a Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB hat es abgelehnt. Der Angeklagte habe zwar die

erste Tat gestanden, zur zweiten Tat habe er sich hingegen in der Hauptver-

handlung nicht bekannt, sondern angegeben, daß sich sein Auftrag verselb-

ständigt habe. Auch wenn der Angeklagte sie gegenüber dem Geschädigten

zugegeben habe, erfordere der Täter-Opfer-Ausgleich, daß der Täter auch in

der Hauptverhandlung dazu stehe. Er müsse auch gegenüber der Gesellschaft

die Verantwortung übernehmen. Zudem könne die Zahlung von 5.000,-- DM

allenfalls als angemessener Schmerzensgeldbetrag betrachtet werden, eine in

§ 46 a Nr. 2 StGB geforderte erhebliche persönliche Leistung oder ein erhebli-

cher persönlicher Verzicht könne angesichts der Einkommensverhältnisse des

Angeklagten darin nicht gesehen werden.

Diese Begründung begegnet durchgreifenden Bedenken. Der Anwen-

dung der Strafrahmenmilderung nach § 46 a StGB steht nicht zwingend entge-

gen, daß der Täter in der Hauptverhandlung kein volles Geständnis abgelegt

hat.

§ 46 a Nr. 1 StGB, der hier in Betracht kommt, setzt voraus, daß der

Täter im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs seine Tat ganz oder zum

überwiegenden Teil wiedergutmacht oder die Wiedergutmachung erstrebt, wo-

bei die erreichte oder erstrebte Wiedergutmachung auf der Grundlage umfas-

sender Ausgleichsbemühungen geleistet werden muß (BT-Drucks. 12/6853

S. 21). Dies bedeutet, daß der Täter sich schon vor seiner Verurteilung gegen-

über dem Opfer zu seiner Schuld bekennen muß. Dem wird regelmäßig ein

Geständnis im Strafverfahren entsprechen. Ein bestimmtes Prozeßverhalten

des Täters ist nach dem Wortlaut der Vorschrift jedenfalls nicht ausdrücklich

gefordert, eine solche Voraussetzung ist auch der Gesetzgebungsgeschichte

nicht zu entnehmen. Erfahrungshintergrund für die durch das Verbrechensbe-

kämpfungsgesetz vom 28. Oktober 1994 eingefügte Bestimmung des § 46 a

StGB bildete der im Jugendstrafrecht praktizierte Täter-Opfer-Ausgleich. Für

die Regelung des § 45 Abs. 2 JGG, die ein Absehen von der Verfolgung bei

einem Täter-Opfer-Ausgleich vorsieht, wird überwiegend ein Geständnis nicht

für erforderlich gehalten (DSS/Diemer, JGG 3. Aufl. § 45 Rdn. 17; Eisenberg,

JGG, 6. Aufl. § 45 Rdn. 21; Ostendorf, JGG 4. Aufl. § 45 Rdn. 14; a. A. Brun-

ner/Dölling, JGG 11. Aufl. § 45 Rdn. 24). Auch nach dem Sinn und Zweck der

Vorschrift des § 46 a StGB ist ein uneingeschränktes Geständnis als weitere

Voraussetzung des Täter-Opfer-Ausgleichs nicht zwingend gefordert. Ein sol-

ches Geständnis kann allerdings Anzeichen für einen gelungenen Täter-Opfer-

Ausgleich sein. Oftmals wird dem Opfer gerade ein Bekennen des Täters zu

seiner Tat auch im Strafverfahren besonders wichtig sein, eine angestrebte

Wiedergutmachung des Täters ohne ein Geständnis kaum denkbar sein. Ist für

das Opfer aber nach gelungenen Ausgleichsbemühungen die strafrechtliche

Ahndung und das Verteidigungsverhalten des Täters nicht mehr von besonde-

rem Interesse, so steht ein nur eingeschränktes Geständnis nach dem Sinn

und Zweck der Regelung, die gerade dem friedensstiftenden kommunikativen

Prozeß zwischen Täter und Opfer besondere Bedeutung beimißt, der Anwen-

dung des § 46 a StGB nicht entgegen. So kann es hier sein. Der Zeuge hatte

keinen Strafantrag gestellt und in der Hauptverhandlung erklärt, daß für ihn die

Sache erledigt sei. Demgegenüber verlangen Sinn und Zweck des § 46 a StGB

nicht, wie das Landgericht meint, daß der Täter gegenüber der Gesellschaft die

Verantwortung für die Tat übernimmt und sich zu dieser in öffentlicher Haupt-

verhandlung bekennt.

Soweit das Landgericht eine Strafrahmenmilderung auch deshalb abge-

lehnt hat, weil die Voraussetzungen des § 46 a Nr. 2 StGB nicht vorliegen, ver-

kennt es, daß § 46 a Nr. 2 den materiellen Schadensersatz betrifft (vgl. dazu

BGH NJW 2001 S. 2557). Daß der Zeuge auch materielle Schäden erlitten hat,

hat die Strafkammer nicht festgestellt.

Die Anwendung des § 46 a StGB bedarf danach erneuter Prüfung. Der

Senat kann trotz der strafmildernden Berücksichtigung der Schmerzensgeld-

zahlung und der an sich maßvollen Strafe nicht ausschließen, daß die Straf-

kammer bei einer Strafrahmenmilderung nach §§ 46 a, 49 Abs. 1 StGB zu einer

niedrigeren Strafe gekommen wäre.

Der Senat verweist die Sache an eine allgemeine Strafkammer, nach-

dem eine Zuständigkeit der Schwurgerichtskammer nicht mehr gegeben ist.

Rissing-van Saan Detter Otten Rothfuß RiBGH Fischer ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan