BGH Urteil vom 25.06.2008 – IV ZR 233/06
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 25. Juni 2008 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
AVB Wohngebäudeversicherung (hier § 11 Nr. 1 lit. d VGB 88)
Zu den Anforderungen an eine "genügend häufige" Kontrolle der Beheizung des versicherten Wohngebäudes in der kalten Jahreszeit.
BGH, Urteil vom 25. Juni 2008 - IV ZR 233/06 - OLG Celle LG Stade
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Juni 2008
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zi-
vilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 3. August
2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger, der für sein Haus in W. bei der Beklagten seit
1991 eine Wohngebäudeversicherung hält, welcher Allgemeine Wohnge-
bäude-Versicherungsbedingungen (VGB 88) zugrunde liegen, fordert
Versicherungsleistungen nach einem Frostbruch von Heizungsrohren
und einem dadurch bedingten, durch ausgelaufenes Heizungswasser
verursachten Leitungswasserschaden.
Das versicherte Objekt war bis Oktober 1998 durchgehend vermie-
tet, wurde sodann renoviert und ab August 1999 erst zum Verkauf, ab
Ende des Jahres 2000 wieder zur Vermietung angeboten. Eine Vermie-
tung fand in der Folgezeit nicht statt. Stattdessen wurde das Haus zeit-
weise in unregelmäßigen Abständen vom Kläger selbst oder dessen
Freunden und Bekannten genutzt, teilweise nur für wenige Tage in einem
Zeitraum von zwei Monaten.
Zu einem nicht genau ermittelbaren Zeitpunkt während der Frost-
periode vom 31. Dezember 2002 bis 11. Januar 2003, bei der die Tem-
peraturen auf bis zu minus 14 Grad Celsius absanken, fiel die Warmwas-
serheizung des zu dieser Zeit nicht bewohnten Hauses aus. Am Sams-
tag, dem 11. Januar 2003, wurden gegen 14.30 Uhr der darauf beruhen-
de Frostbruch von Heizungswasserrohren sowie der Wasserschaden
entdeckt. Letztmalig war das Haus von einem Familienangehörigen des
Klägers am Montag, dem 30. Dezember 2002, kontrolliert worden.
Die Beklagte hält sich unter anderem deshalb für leistungsfrei, weil
der Kläger die Obliegenheiten aus § 11 Nr. 1 lit. c und d VGB 88 verletzt
habe. Nach diesen Klauseln hat der Versicherungsnehmer
"c) nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile genü- gend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserfüh- renden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten;
d) … in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Ge- bäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anla- gen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten."
Die Beklagte meint, angesichts der besonders niedrigen Außen-
temperaturen habe insbesondere eine genügende Kontrolle der Heizung
hier eine zweimalige Überprüfung pro Woche erfordert. Stattdessen sei
die Heizung elf Tage lang nicht kontrolliert worden.
Das Landgericht hat die Eintrittspflicht der Beklagten dem Grunde
nach festgestellt und sie zu einer Vorschusszahlung von 32.012,17 €
verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner
Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen
Urteils.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel führt zur Zurückverweisung der Sache an das
Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob das versicherte
Haus bei Eintritt des Versicherungsfalls "nicht genutzt" im Sinne des § 11
Nr. 1 lit. c VGB 88 war. Es ist also nicht davon ausgegangen, dem Kläger
habe es nach dieser Klausel oblegen, sämtliche Wasserleitungen abzu-
sperren, zu entleeren und entleert zu halten. Vielmehr hat es einen zur
Leistungsfreiheit des Versicherers führenden Verstoß gegen § 11 Nr. 1
lit. d VGB 88 angenommen, weil der Kläger die Beheizung des Hauses
nicht genügend häufig kontrolliert habe. Nach dem ohne weiteres er-
kennbaren Zweck dieser Sicherheitsvorschrift sei eine Kontrolldichte ge-
boten und zumutbar gewesen, die auch bei Ausfall der Heizung einen
Frostschaden möglichst vermieden hätte. Angesichts der besonderen
Witterungsverhältnisse sei hier zumindest zweimal wöchentlich zu kon-
trollieren gewesen ("halbwöchige Kontrolle"). Denn der vom Landgericht
herangezogene Sachverständige habe ausgeführt, dass bei den tiefen
Außentemperaturen von bis zu minus 14 Grad Celsius bei Ausfall der
Heizung ein Frostschaden an Wasserleitungen binnen 48 Stunden habe
eintreten können. Weder der Umstand, dass die Heizung ansonsten zu-
verlässig gearbeitet habe, noch dass sie auf Stufe 3 (also nicht nur auf
Frostschutz) eingestellt gewesen sei, rechtfertigten eine Verlängerung
des Kontrollintervalls. Ein - vom Kläger behauptetes - mehrmaliges
Nachsehen durch Dritte lediglich von außen habe die Überprüfung der
Beheizung im Inneren des Hauses nicht ersetzen können.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil das Beru-
fungsgericht die Anforderungen an die Kontrolldichte überspannt hat.
1. Allerdings entspricht es der bisher in Literatur und Rechtspre-
chung vorherrschenden Auffassung, dass sich bei der Auslegung der
Wendung in § 11 Nr. 1 lit. d VGB 88, die Beheizung eines Gebäudes "ge-
nügend häufig" zu kontrollieren, das erforderliche Kontrollintervall da-
nach bemessen soll, binnen welcher Frist aufgrund der konkreten Fall-
umstände, insbesondere der vorherrschenden Außentemperaturen, nach
unbemerktem Ausfall der Heizung das versicherte Ereignis eines Frost-
bruches von Wasserleitungen frühestens hätte eintreten können. Über-
wiegend wird insoweit angenommen, die Kontrolldichte werde vom
Zweck der Obliegenheit, Frostschäden an wasserführenden Leitungen zu
vermeiden, bestimmt. Dementsprechend wird das Kontrollintervall - meist
aufgrund einer rückblickenden Bewertung der Fallumstände - so bemes-
sen, dass die Mindestfrist von einem Heizungsausfall bis zur möglichen
Schadensentstehung leicht unterschritten wird, so dass eine Kontrolle
stets noch rechtzeitig vor Schadenseintritt erfolgt wäre. Bei entspre-
chend niedrigen Außentemperaturen führt dieser Ansatz dazu, dass eine
Kontrolle der Beheizung mehrmals pro Woche zu erfolgen hat, was dem
Versicherungsnehmer regelmäßig auch zumutbar sei (vgl. zum Ganzen
u.a. HansOLG Bremen VersR 2003, 1569; OLG Frankfurt am Main OLGR
2000, 226; ZfSch 2003, 601 m. Anm. Rixecker S. 602; ZfSch 2006, 33 m.
Anm. Rixecker S. 34; OLG Köln r+s 2006, 114; ÖOGH VersR 1985, 556;
Martin, Sachversicherungsrecht 3. Aufl. M I Rdn. 71 und 75; teilweise
krit. dazu Kollhosser in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 11 VGB 88
Rdn. 2). Im Ergebnis erwächst dem Versicherungsnehmer daraus die
Obliegenheit, durch ausreichend häufige Kontrollen das Einfrieren von
Wasserleitungen eines beheizten Hauses gerade auch im Fall eines
plötzlichen Heizungsausfalls nach Möglichkeit noch zu verhindern.
2. Dem folgt der Senat nicht.
Ausgangspunkt für die Bestimmung des Kontrollintervalls ist die
Frage, wie ein durchschnittlicher und um Verständnis der Klausel des
§ 11 Nr. 1 lit. d VGB 88 bemühter Versicherungsnehmer (vgl. dazu BGHZ
123, 83, 85) die Obliegenheit "… in der kalten Jahreszeit … Gebäude
und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren
…" versteht.
a) Er wird erkennen, dass die Obliegenheit dem Zweck dient, die
versicherte Gefahr von Beschädigungen der versicherten Sache durch
Kälteeinwirkung - insbesondere Frost - im Interesse des Versicherers zu
verringern. Dass ihn diese Verpflichtung "in der kalten Jahreszeit", also
im Winterhalbjahr, trifft, wird er als Hinweis darauf verstehen, dass er
zunächst allgemein dazu angehalten werden soll, für die Beheizung des
Hauses zu sorgen, und zwar dauerhaft und unabhängig von den konkre-
ten Außentemperaturen. Der Versicherungsnehmer wird die Obliegenheit
mithin dahin verstehen, dass er mit der kontinuierlichen Beheizung des
Gebäudes einen ausreichenden Beitrag zur Verringerung des versicher-
ten Risikos leistet. Eine darüber hinaus gehende Obliegenheit, den Ein-
tritt des versicherten Ereignisses zu verhindern, kann er der Klausel in-
des nicht entnehmen. Dass § 11 Nr. 1 lit d VGB 88 dem Versicherungs-
nehmer alternativ zur Beheizung des Gebäudes ("oder") aufgibt, "alle
wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren
und entleert zu halten", rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Versi-
cherungsnehmer wird dem Zusammenhang der Klausel vielmehr ent-
nehmen, dass er - um der Obliegenheit zu genügen - zu dieser aufwän-
digen Maßnahme jedenfalls dann greifen muss, wenn er nicht in der La-
ge ist, die Beheizung des Gebäudes und deren Kontrolle zu gewährleis-
ten. Auch wenn der Versicherungsnehmer dabei in den Blick nimmt, dass
ein Absperren und Entleeren aller Anlagen und Einrichtungen geeignet
ist, den Eintritt eines frostbedingten Rohrbruchs oder eines Wasserscha-
dens zu verhindern, folgt daraus für ihn nicht zugleich, dass auch die An-
forderungen an die Beheizung und deren Kontrolle sich daran auszurich-
ten hätten, den Eintritt des versicherten Risikos [vollständig] zu vereiteln.
Vielmehr wird der Versicherungsnehmer gerade aus den ihm angebote-
nen alternativen Maßnahmen folgern, dass letztlich eine ausgewogene
Risikoverteilung zwischen ihm und dem Versicherer erreicht werden soll,
wobei ihm zunächst aufgegeben wird, das vom Versicherer übernomme-
ne Risiko eines Frostschadens dadurch zu verringern, dass er das versi-
cherte Objekt beheizt und das ordnungsgemäße Funktionieren der Hei-
zung in zumutbarer und verkehrsüblicher Weise ("genügend häufig")
überwacht.
b) Dem entsprechend bezieht sich auch die in § 11 Nr. 1 lit. d VGB
88 geregelte Kontrollobliegenheit nach dem - in erster Linie maßgebli-
chen - Wortlaut der Klausel allein auf die Beheizung des Hauses. Der
Versicherungsnehmer muss demnach (lediglich) genügend häufig kon-
trollieren, ob das Haus beheizt ist.
Entgegen der in Rechtsprechung und Literatur bisher vorherr-
schenden Meinung muss der durchschnittliche Versicherungsnehmer
diese Obliegenheit nicht dahin verstehen, dass den Maßstab für das
Kontrollintervall die Überlegung bildet, wie rasch bei ausgefallener Hei-
zung ein Frostschaden eintreten kann (krit. dazu auch Kollhosser aaO).
Denn § 11 Nr. 1 lit. d VGB 88 hat - wie dargelegt - nicht zum Inhalt, dass
es dem Versicherungsnehmer obläge, das versicherte Ereignis "Frost-
schaden" selbst nach einem plötzlichen Ausfall der Heizung nach Mög-
lichkeit zu verhindern oder gar sicher auszuschließen.
c) Das jeweils erforderliche Kontrollintervall hat der Tatrichter an-
hand der Umstände des Einzelfalles zu bestimmen. Maßstab für eine ge-
nügend häufige Kontrolle der Beheizung ist dabei nicht der nach einem
unterstellten Heizungsausfall im ungünstigsten Falle zu erwartende Zeit-
ablauf bis zum Schadenseintritt, sondern allein die Frage, in welchen In-
tervallen die jeweils eingesetzte Heizungsanlage nach der Verkehrsan-
schauung und Lebenserfahrung mit Blick auf ihre Bauart, ihr Alter, ihre
Funktionsweise, regelmäßige Wartung, Zuverlässigkeit, Störanfälligkeit
und ähnliches (vgl. dazu OLG Celle VersR 1984, 437, 438) kontrolliert
werden muss, um ein reibungsloses Funktionieren nach dem gewöhnli-
chen Lauf der Dinge zu gewährleisten. Das hat der Tatrichter anhand der
Fallumstände notfalls mit sachverständiger Hilfe zu klären. Die lediglich
allgemeine Erwägung, dass ungeachtet ihres ansonsten störungsfreien
Funktionierens jede Heizung auch trotz ausreichender Wartung und Kon-
trolle jederzeit aufgrund irgendwelcher Defekte ausfallen kann, hat für
die Bestimmung des Kontrollintervalls keine ausschlaggebende Bedeu-
tung. Sie beschreibt vielmehr nur das durch die Versicherungsprämien
abgegoltene, beim Versicherer verbleibende Restrisiko.
3. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Maßstäbe kann derzeit
nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger auch bei einem kontroll-
freien Zeitraum von elf Tagen die Obliegenheit zur "genügend häufigen"
Kontrolle der Beheizung des versicherten Gebäudes nicht verletzt hat.
4. Ds Berufungsurteil erweist sich auch nicht deshalb als im Er-
gebnis richtig, weil der Kläger die Obliegenheit aus § 11 Nr. 1 lit. c VGB
88 verletzt hätte. Denn entgegen der Revisionserwiderung kann nach
den bisherigen tatrichterlichen Feststellungen nicht davon ausgegangen
werden, dass das Haus des Klägers ein nicht genutztes Gebäude im
Sinne dieser Klausel war. Vielmehr wurde das nach wie vor voll möblier-
te Haus, wenn auch in unregelmäßigen Abständen, vom Kläger oder
dessen Freunden und Bekannten weiterhin zeitweise bewohnt. § 11 Nr. 1
lit. c VGB 88 kommt aber nicht bereits dann zur Anwendung, wenn ein
versichertes Gebäude nicht ständig genutzt wird, sondern erst dann,
wenn es nicht (mehr) genutzt wird (vgl. Martin, Sachversicherungsrecht
3. Aufl. M I Rdn. 89; Kollhosser in Prölss/Martin, 27. Aufl. § 11 VGB 88
Rdn. 1). Davon kann hier keine Rede sein.
III. In der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht unter Be-
rücksichtigung der vorgenannten Maßstäbe für die Bestimmung des aus-
reichenden Kontrollintervalls neu zu prüfen haben, ob den Kläger der
Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens trifft.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
LG Stade, Entscheidung vom 29.11.2005 - 3 O 9/04 -
OLG Celle, Entscheidung vom 03.08.2006 - 8 U 197/05 -