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Oberlandesgericht Celle Urteil vom 10.07.2025 – 11 U 179/24

ECLI:DE:OLGCE:2025:0710.11U179.24.00

In dem Rechtsstreit

Unterstützungskasse ..., ...,

- Beklagte und Berufungsklägerin -

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte M., ...,

gegen

H. K., ...,

- Kläger und Berufungsbeklagter -

Prozessbevollmächtigte:

B., ...,

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... sowie die Richter am Oberlandesgericht ... und ... auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2025 für Recht erkannt:

Tenor

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird das am 17. Oktober 2024 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover auf die Berufung der Beklagten teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, einen Wohngebäudeschaden infolge eines Leitungsbruchs, entdeckt am 16. Mai 2023, am versicherten Objekt S. 2 C, H., entsprechend den zwischen der Beklagten und der Klägerin vereinbarten Bedingungen der Wohngebäudeversicherung mit der Versicherungsschein-Nr. 7... zu zwei Dritteln zu decken.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die dieser bereits entstanden sind oder künftig noch entstehen dadurch, dass die Beklagte nach einer unter dem 31. Mai 2023 schriftlich übermittelten Entscheidung eine Kürzung ihrer Leistungspflichten nach dem unter Ziff. 1. definierten Schadensfall um mehr als ein Drittel vorgenommen hat.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 42 % und die Beklagte zu 58 %.

Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.

Der Streitwert wird (auch) für den Berufungsrechtszug auf bis zu 200.000 € festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen, soweit die Feststellungsanträge zu 1. und 2. abgewiesen werden.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte als Versicherer aus einer privaten Gebäudeversicherung im Wege der Feststellungsklage auf Leistungen wegen eines umfangreichen Wasserschadens in Anspruch.

Wegen des Sach- und Streitstands erster Instanz sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat der Klage nach der Vernehmung der Tochter der Klägerin als Zeugin und persönlicher Anhörung des Schwiegersohns, der zum Betreuer der Klägerin (unter anderem mit den Aufgabenbereichen Rechts- und Wohnungsangelegenheiten) bestellt worden ist, stattgegeben. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Feststellungsklage zulässig sei. Eine etwaige Leistungsklage sei nicht vorrangig, weil anzunehmen sei, dass schon ein Feststellungsurteil zu einer endgültigen Beilegung des Streits führen werde. Sie sei auch begründet. Der Klägerin stehe ein uneingeschränkter versicherungsvertraglicher Leistungsanspruch wegen des Wasserschadens gegen die Beklagte zu. Die Beklagte habe ihre Leistungen zu Unrecht um 80 % gekürzt. Die von der Beklagten als einschlägig betrachtete Obliegenheit gemäß § 19 Abs. 1 VGB, die Wasserversorgung in ihrem, der Klägerin, Wohnhaus nach dem Umzug in ein Altenpflegeheim abzustellen und die wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten, habe zum Zeitpunkt der Entstehung des streitgegenständlichen Wasserschadens nicht bestanden. Ihr Entstehen habe vorausgesetzt, dass das Haus damals "nicht genutzt" worden sei. Denn schon die Einlagerungen von Sachen mit zumindest geringem Wert stelle eine Form der Nutzung dar. Da die Klägerin nach dem Umzug in das Pflegeheim die vorhandene Einrichtung (bis auf wenige Ausnahmen) in dem Wohnhaus belassen habe, habe sie es folglich weiter genutzt. Außerdem hätten die Tochter der Klägerin und deren Ehemann das Haus aus Anlass ihrer regelmäßig wöchentlich durchgeführten Kontrollbesuche zum Aufenthalt und Essen genutzt. Es sei anhand der vorgelegten Lichtbilder aus den Innenräumen des Hauses auch erkennbar, dass die dort belassene Einrichtung nicht wertlos gewesen sei. Im Übrigen habe die Klägerin erfolgreich bewiesen, dass ihr Betreuer und ihre Tochter sich jedenfalls nicht grob fahrlässig verhalten hätten. Das Landgericht hat sich davon überzeugt gezeigt, dass beide am Ende jedes einzelnen der wöchentlichen Kontrollbesuche üblicherweise darauf geachtet hätten, den Hauptwasserhahn zuzudrehen. Dies sei nur einmalig aus Vergesslichkeit und wegen nachvollziehbarer Ablenkung an demjenigen Besuchstag, welcher dem Entdecken des Wasserschadens vorausging, unterblieben. Im Übrigen habe die Klägerin auch Anspruch auf Schadensersatz wegen des Verzugsschadens, der dadurch entstanden sei, dass die Beklagte rechtswidrig die Regulierung des Schadens verweigert habe.

Gegen dieses Urteil, auf dessen Begründung im Einzelnen ebenfalls verwiesen wird, richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren auf Klagabweisung gerichteten Antrag vollen Umfangs weiterverfolgt. Sie hält an ihrer Rechtsauffassung fest, dass das versicherte Gebäude nach den - im wesentlichen unstreitigen - Umständen im Sinne der Versicherungsbedingungen ungenutzt gewesen sei und dass deshalb die Obliegenheit für die Klägerin bestanden habe, die Wasserversorgung abzustellen und die Wasserleitungen zu entleeren. Diese Obliegenheit habe ihr rechtlicher Betreuer verletzt. Entgegen der Beurteilung habe er dabei auch grob fahrlässig gehandelt. Es sei schon fraglich, ob die von ihm und von der Tochter der Klägerin bekundete Eile wegen des Bedarfs, Grünschnitt in einen nahegelegenen Wertstoffhof abzufahren, das Versäumnis ausreichend erkläre. Jedenfalls ergebe sich aus der Zeugenaussage der Tochter, dass der Betreuer und sie einige Tage später nochmals - wenn auch nur ganz kurz - in dem Haus gewesen, um ein gekippt stehendes Fenster zu schließen. Mindestens bei dieser Gelegenheit hätte die Wasserversorgung zwingend wieder abgestellt werden müssen. Im Übrigen habe sie, die Beklagte, sich mit der Schadensregulierung nicht im Verzug befunden, weil sie ihre Eintrittspflicht sorgfältig geprüft und mit einer mindestens vertretbaren Begründung abgelehnt habe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Hannover zum Az. 6 O 4/24 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Sie meint, dass die Begriffe des "Unbewohntseins" und des "Ungenutztseins" nicht inhaltsgleich seien; zur Begründung der besonderen Obliegenheiten gemäß § 19 Abs. 1 VGB bedürfe es des Letzteren. Jede tatsächliche Art der Nutzung stehe dem entgegen. Im Übrigen hält sie daran fest, dass ihr Betreuer und ihre Tochter lediglich versehentlich das Absperren der Wasserversorgung vergessen hätten; an grober Fahrlässigkeit fehle es deshalb. Bedeutsam sei insofern auch, dass sich der Vorgang "im Sommer" zugetragen habe. Soweit die Rechtsprechung bislang das Nichtabsperren als grob fahrlässig behandelt habe, sei es immer um Sachverhalte gegangen, in denen sich im Winter die Gefahr eines Frostschadens verwirklicht habe.

Der Senatsvorsitzende hat die Parteien mit der Ladungsverfügung vom 19. Mai 2025 (Bl. II/137 ff. d.A.) darauf aufmerksam gemacht, dass der Senat dazu neige, entgegen der angefochtenen Entscheidung von einer grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung auszugehen. Die Klägerin hat zu diesem Hinweis mit Schriftsatz vom 21. Mai 2025 (Bl. II/149 ff. d. A.) Stellung genommen.

Wegen der Einzelheiten des beidseitigen Parteivorbringens und des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg. Die Klage ist nur zum Teil begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte wegen des am 16. Mai 2023 bemerkten Wasserschadens in ihrem im S. 2 c in H. gelegenen Wohnhauses nur einen um ein Drittel gekürzten versicherungsvertraglich begründeten Entschädigungsanspruch.

1. Wegen der - gegebenen - Zulässigkeit der vorliegenden Feststellungsklageanträge nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (dort unter I.), zumal die Beklagte diese in ihrer Berufungsbegründung auch nicht angegriffen hat.

2. Zwischen den Parteien ist in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht unstreitig, dass es irgendwann in den Tagen vor dem 16. Mai 2023 zu einem Bruch der Badewannenmischbatterie im Obergeschoss des versicherten (im Jahr 1955 errichteten) Wohngebäudes kam, dass dadurch ein Wasserschaden erheblichen Ausmaßes an dem Gebäude entstand und dass die Beklagte grundsätzlich aus dem mit der Klägerin geschlossenen Gebäudeversicherungsvertrag zur Regulierung dieses Schadens verpflichtet ist.

3. Die Leistungspflicht der Beklagten ist indes gemäß § 19 Abs. 2 Unterabsatz 2 Satz 2, Abs. 1 lit. d) VGB 2000, § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG auf zwei Drittel der Schadenssumme beschränkt.

a) Gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG ist der Versicherer vollständig leistungsfrei, wenn der Versicherungsvertrag bestimmt, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, und wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG ist der Versicherer im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

Gemäß § 19 Abs. 1 lit. d) VGB 2000 (Anlage K 2) gehört es zu den hier zwischen den Parteien vertraglich vereinbarten Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor dem Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, "nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile genügend häufig zu kontrollieren und alle Wasser führenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren oder entleert zu halten." Gemäß § 19 Abs. 2 Unterabsatz 2 Satz 2 VGB 2000 ist die Beklagte bei einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit nach § 19 Abs. 1 VGB 2000 berechtigt, ihr Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.

b) Der gesetzliche Betreuer der Klägerin verletzte die Obliegenheit gemäß § 19 Abs. 1 lit. d) VGB 2000.

aa) Die Regelung greift nicht schon dann ein, wenn ein versichertes Gebäude nicht ständig genutzt wird, sondern erst dann, wenn es nicht mehr genutzt wird. Wird ein Gebäude, wenn auch in unregelmäßigen Abständen, zeitweise bewohnt, so wird es genutzt (BGH, Urteil vom 25. Juni 2008 - IV ZR 233/06, juris Rn. 18). Auch eine Ferienwohnung oder ein Ferienhaus stellen daher kein "nicht genutztes Gebäude" dar. Die mit einem dauerhaften Leerstand eines Gebäudes verbundenen Gefahren bestehen dann gerade nicht. Der Versicherungsnehmer nutzt sein Haus dann zwar nicht als Hauptwohnsitz, wohl aber an Wochenenden und in den Ferien. Überdies vermietet er es an Feriengäste (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 23. Dezember 2015 - 5 U 190/14, juris Rn. 32; OLG Schleswig, Urteil vom 18. Dezember 1997 - 16 U 51/96, NVersZ 1999, 279, 280).

bb) Die rechtliche Beurteilung eines Gebäudes, aus dem der letzte Bewohner vollständig ausgezogen ist und in dem nur noch Mobiliar und Hausrat verblieben sind, stellt sich in der Rechtsprechung und Literatur allerdings keineswegs so eindeutig und ihr günstig dar, wie die Klägerin - nochmals betont in ihrem jüngsten Schriftsatz vom 21. Mai 2025 (Bl. II/149 ff. d. A.) sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - meint.

(1) Der Bundesgerichtshof hat (a.a.O.) den Umstand, dass das versicherte Gebäude möbliert war, als Anzeichen für den Fortbestand der Nutzung angesehen. Im damals entschiedenen Fall kamen allerdings die folgenden Umstände hinzu: Das versicherte Objekt war zunächst durchgehend vermietet, wurde sodann renoviert und etwa neun Monate später zunächst zum Verkauf, sodann gut zwei Jahre später wieder zur Vermietung angeboten. Eine Vermietung fand in der Folgezeit nicht statt. Stattdessen wurde das Haus zeitweise in unregelmäßigen Abständen vom dortigen Kläger selbst oder dessen Freunden und Bekannten bewohnt, teilweise nur für wenige Tage in einem Zeitraum von zwei Monaten (BGH, a.a.O. Rn. 2 und 18).

(2) Das Oberlandesgericht Koblenz ist in dem - von den Parteien im zweiten Rechtszug bereits wechselseitig erörterten - Urteil vom 29. April 2020 (10 U 2170/19, juris Rn. 6 bis 8) bei folgender Sachlage davon ausgegangen, dass das versicherte Gebäude nicht mehr genutzt wurde: Das Gebäude war zunächst vermietet. Nach dem Auszug des letzten Mieters wurde es lediglich für gelegentliche Toilettengänge der Lebensgefährtin des Versicherungsnehmers sowie - drei Jahre nach dem Auszug des letzten Mieters - für wenige Tage anlässlich des Besuchs einer Verwandten, allerdings nicht zum Übernachten, genutzt. Die künftige Vermietung war beabsichtigt. Das Gebäude war ohne Renovierungsstau weiterhin möbliert. Das Oberlandesgericht Koblenz hat seine Beurteilung wie folgt begründet: Ein Gebäude, aus dem der (letzte) Mieter vor längerer Zeit ausgezogen sei, ohne dass eine Weitervermietung erfolgte, sei ein ungenutztes Gebäude. Es genüge nicht, dass weiterhin die Neuvermietung geplant sei. Es liege ein dauerhaft unvermietetes Wohnobjekt vor, in dem sich Menschen gerade nicht zu Wohnzwecken, sondern allenfalls zu Kontroll- und den (im dortigen Fall) behaupteten Toilettengängen aufgehalten haben. Die Einlagerung von Gegenständen könne je nach den Umständen des Einzelfalls zwar gleichfalls eine Nutzung darstellen. Das betreffende Haus sei allerdings nicht als Lager umgenutzt worden, sondern habe schlicht seit dem Auszug der letzten Mieter vor 41/2 Jahren bis zum Schadensfall unbewohnt leer gestanden. Allein das Verbleiben gewissen Mobiliars in der Wohnung, um diese künftig erneut möbliert zu vermieten, begründe noch keine aktuelle Nutzung des Objekts, sondern nur die Absicht, dieses künftig wieder als möbliertes Mietobjekt zu nutzen. Dies müsse jedenfalls dann gelten, wenn das Haus, wie dort, nach Beendigung eines Mietvertrages für einen langen Zeitraum nicht neu vermietet werde. Anderenfalls könnte jeder Versicherungsnehmer die für den Leerstand vereinbarten Sicherungsmaßnahmen ohne weiteres dadurch auf Jahre hinaus umgehen, dass einzelne Möbelstücke in der unvermieteten Wohnung belassen oder in diese eingebracht werden.

(3) Das Oberlandesgericht Frankfurt ist in dem - von den Parteien im zweiten Rechtszug ebenfalls bereits wechselseitig erörterten - Urteil vom 5. Dezember 2023 (18 U 53/22, juris Rn. 3, 7) bei folgender Sachlage davon ausgegangen, dass das versicherte Gebäude nicht mehr genutzt wurde: Das Gebäude war zunächst vermietet. Zumindest in den Monaten Januar bis März 2021 stand es leer. Zum 1. April 2021 wurde es erneut vermietet. Der Versicherungsnehmer hatte behauptet, das Gebäude habe veräußert werden sollen. Der mit der Vermarktung des Objekts beauftragte Makler ... habe das Anwesen regelmäßig mehrfach in der Woche für Besichtigungen aufgesucht. Das Haus sei stets ausreichend beheizt gewesen. Die neuen Mieter seien bereits im März eingezogen bzw. hätten im März mit der Renovierung begonnen. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat zur Begründung seiner Beurteilung zunächst diejenige zitiert, die das Oberlandesgericht Koblenz im vorstehend referierten Fall gegeben hatte. Diese hat es auch in dem von ihm zu entscheidenden Fall für einschlägig gehalten. Das versicherte Gebäude habe zumindest von Januar 2021 bis März 2021 leer gestanden und sei auch nicht bestimmungsgemäß bewohnt worden. Dabei habe auch weder die gelegentliche Präsentation durch einen Makler gegenüber Kaufinteressenten noch eine geplante Weitervermietung oder die Vornahme von Renovierungsarbeiten in einem leer stehenden Haus zu einer Nutzung geführt (a.a.O. Rn. 38).

(4) In gleicher Weise hat dasselbe Gericht in seinem Urteil vom 11. September 2003 (3 U 184/02, ZfSch 2003, 601) erkannt: Das Bereithalten des versicherten Gebäudes zum Zwecke der Präsentation an Kaufinteressenten durch den Makler stelle keine Nutzung dar. Denn dadurch werde keine Wohnung unterhalten. Beispielsweise sei ein unbewohntes Zweifamilienhaus auch dann nicht benutzt, wenn dort gelegentlich Räumungsarbeiten wegen einer bevorstehenden Renovierung ausgeführt werden. Nach allgemeinem Sprachgebrauch würden zu den nicht genutzten Gebäuden solche gezählt, die wegen Renovierungsarbeiten leer stehen oder unbewohnt seien.

(5) Der 8. Zivilsenat des hiesigen Oberlandesgerichts hat in seinem Urteil vom 7. Juni 2007 (8 U 1/07, juris Rn. 44) entschieden, dass es keine Nutzung eines seit mehr als zwei Jahren leerstehenden Gebäudes darstelle, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Nachbar gelegentlich das Gebäude betreten habe, um nach dem Rechten zu sehen, oder dem Architekten wegen der geplanten Umbaumaßnahmen ein Schlüssel übergeben worden sei. Nicht genutzte Gebäude seien solche, die unbewohnt sind oder wegen Renovierungsarbeiten leer stehen.

(6) Das Oberlandesgericht Schleswig hat demgegenüber in seinem Urteil vom 1. Dezember 2011 (16 U 65/11, juris Rn. 28), auf das sich die Klägerin in ihrer Argumentation maßgeblich stützt, entschieden, dass eine Gebäudenutzung noch vorliegen könne, wenn das versicherte Haus seit dem Umzug der Versicherungsnehmerin in ein Seniorenheim im Schadenszeitpunkt seit rund vier Monaten unbewohnt, aber noch weitestgehend möbliert gewesen sei. Unter Bezugnahme auf die Kommentierung von Prölss/Martin-Armbrüster (VVG, mittlerweile - inhaltlich unverändert - 32. Auflage, § 16 VGB 2010 Rn. 4) hat es zur Begründung ausgeführt, dass schon die Einlagerung von Sachen mit zumindest geringem Wert eine Form der Nutzung beinhalte, selbst wenn das Gebäude dann nur selten betreten und "benutzt" werde. Das Zurücklassen derjenigen Sachen, die nicht mit in ein kleines Wohnheimzimmer genommen werden können, stehe einer Einlagerung in diesem Sinne gleich. Das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin sei auch plausibel. Sie sei erst Anfang August 2009, also gut vier Monate vor dem Schadensfall, umgezogen. Es entspreche dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, dass man bis zu dem vorgesehenen (und im dortigen Fall dann auch erfolgten) Verkauf die weitere Habe im Haus zurücklasse (um später zu sehen, was davon die jüngeren Generationen noch gebrauchen können).

(7) Neben Armbrüster (a.a.O.) vertreten auch Gal (in: Martin/Reusch/Schimikowski/Wandt, Sachversicherung, 4. Aufl., § 13 Rn. 372), Hoenicke (in: Veith/Gräfe/Lange/Rogler, Der Versicherungsprozess, 5. Aufl., Abschnitt B § 4, Rn. 290 m.w.N.) und NK-VVG/Rüffer (5. Aufl., Allgemeine Wohngebäude Versicherungsbedingungen VGB 2022, Teil A A20 Rn. 3) die Auffassung, dass das Belassen von Möbeln in einem im Übrigen nicht bewohnten Haus eine ausreichende Nutzung darstelle, dies allerdings jeweils ohne eigenständige Begründung.

(8) Spielmann (in: MünchKomm-VVG, 3. Aufl., Band 4, Kap. 49, Rn. 192) möchte demgegenüber auf den Umfang der noch in dem Haus verbliebenen (Rest-)Möbel abstellen. Jedenfalls dann, wenn lediglich einige Möbel in dem Objekt verbleiben, werde hierdurch das Gebäude nicht zu einem genutzten.

cc) Der Senat ist der Auffassung, dass ein Gebäude, in dem seit mehr als einem Jahr niemand mehr wohnt und der letzte Bewohner nach seinem - absehbar endgültigen - Umzug in ein Altenpflegeheim lediglich noch die Möbel nebst sonstigem Inventar zurückgelassen hat, die in dem Heim keinen Platz fanden, im Sinne der Wohngebäudeversicherungsbedingungen ungenutzt ist.

Zutreffend führt die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung (Seite 2 ff., Bl. II/92 ff. d. A.) aus, dass Allgemeine Versicherungsbedingungen nach ständiger Rechtsprechung so auszulegen sind, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges verstehen kann. Es kommt dabei auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. Auszugehen ist in erster Linie vom Wortlaut der jeweiligen Klausel, dazu ist der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klausel grundsätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer zu erkennen sind (vgl. nur BGH, Urteil vom 6. Juli 2016 - IV ZR 44/15, juris Rn. 17 m.w.N.).

Von diesem Ausgangspunkt aus gesehen, gibt es keinen Grund, im Streitfall von einem Fortbestand der Nutzung des Hauses der Klägerin jedenfalls ab dem Jahresbeginn 2023 auszugehen

(1) Die Parteien verbindet eine ausdrücklich so bezeichnete Wohngebäudeversicherung (vgl. nur den als Anlage K 1 vorgelegten Nachtrag zum Versicherungsschein). Der Senat tritt der Auffassung der Beklagten bei, dass eine solche Wohngebäudeversicherung schon begrifflich der Versicherung eines Gebäudes dient, dessen Zweck darin besteht, dass darin Menschen wohnen. Das Bewohnen eines Gebäudes bringt es zwar im Allgemeinen durchaus mit sich, auch eine Vielzahl von Gegenständen und insbesondere Möbel in dem Gebäude vorzuhalten. Die Nutzung des Gebäudes (auch) zur Aufbewahrung von Inventar und Möbeln erfolgt dann aber in erste Linie deshalb, weil diese Gegenstände ihrerseits vornehmlich den Aufenthalt der Bewohner erleichtern und angenehmer verlaufen lassen sollen. Nicht hingegen entspricht es dem allgemein üblichen Wortverständnis des Begriffs "Wohnen", dass damit - gleichsam umgekehrt - eine Nutzung von Flächen zum Einlagern von Gegenständen gemeint ist und sich der - vermeintliche - Bewohner in dem betroffenen Gebäude überhaupt nur gelegentlich, insbesondere aber nicht zum Übernachten aufhält. Das schließt es nicht aus, dass mit einer Wohnnutzung - je nach Größe des bewohnten Objektes - auch die Nutzung einzelner Gebäudeflächen (zumeist Nebenflächen) zu Lagerzwecken verbunden sein kann.

Von diesem allgemeinen Wortverständnis entfernt sich das Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig vom 1. Dezember 2011 allzu sehr, ebenso derjenige Teil der Literatur, der eine Nutzung von Gebäuden als bloße Lagerfläche schon als Nutzung im Sinne einer (Wohn-) Gebäudeversicherung ansehen möchte. Ein derartiges Verständnis lässt sich einem Nicht-(Versicherungs-)Juristen schlechterdings nicht vermitteln und verstößt deshalb - aus der Sicht des Senats eindeutig - gegen die Grundsätze zur Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Wer in einem Gebäude ausschließlich (nur noch) Lagerhaltung betreibt, wohnt dort nicht (mehr). Die beim Abschluss des hier maßgeblichen Versicherungsvertrags zugrunde gelegte Art der Nutzung war indes - nur - das Wohnen.

(2) Zum gleichen Ergebnis führt die Berücksichtigung des für jedermann - und damit auch die Klägerin bzw. ihren rechtlichen Betreuer - erkennbaren Zwecks und Sinnzusammenhangs der Regelung in § 19 Abs. 1 lit. d) VGB 2000.

Diese Obliegenheit ist eine Sonderregelung und geht der allgemeinen Sicherheitsvorschrift für die kalte Jahreszeit in § 19 Nr. 1 b) VGB 2000 vor (OLG Celle, a.a.O. Rn. 44 f.). Die Klausel trägt der besonderen Gefährdung nicht genutzter Gebäude oder Gebäudeteile Rechnung. Hierzu zählt insbesondere das Risiko, dass Dritte in das Gebäude eindringen und Vandalismusschäden anrichten, indem sie etwa die Rohre öffnen, oder dass es durch schlichte Materialermüdung zu einem - über längere Zeit unentdeckten und deshalb besonders schadensträchtigen - Rohrbruch kommt (vgl. OLG Celle, a.a.O. Rn. 45 m.w.N.). Die Sicherungsmaßnahme ist ausdrücklich zu jeder Jahreszeit zu treffen und soll den Eintritt des Versicherungsfalls für alle versicherten Gefahren verhindern bzw. die Gefahr der Schadenvergrößerung vermindern. Für nicht genutzte Gebäude bzw. Gebäudeteile reicht die für die kalte Jahreszeit in § 19 Abs. 1 lit. b) VGB 2000 vereinbarte Sicherungsmaßnahme (Entleeren der Wasserleitung oder alternativ Heizen und ausreichende Kontrolle) nicht aus.

Dieser Regelungszweck lässt sich nur dann einigermaßen zuverlässig erreichen, wenn als "ungenutztes" Gebäude auch ein solches behandelt wird, in dem niemand mehr wohnt und nur noch das Mobiliar sowie der Hausrat des letzten Bewohners verblieben sind, etwa weil dieser in seiner neuen Wohnung dafür keinen ausreichenden Platz hat. Denn auch bei dieser - hier gegeben gewesenen - Sachlage bestehen diejenigen besonderen Gefahren, deren Eingrenzung § 19 Abs. 1 lit. d) VGB 2000 dient. Der Schutz des betroffenen Gebäudes vor Vandalismus und unbemerktem Rohrbruch hängt nicht davon ab, ob in dem Gebäude noch Möbel und Hausrat verblieben sind, sondern davon, ob sich in dem Gebäude dauerhaft ein Mensch zu Wohnzwecken aufhält. Nur wenn Letzteres der Fall ist, werden - bei einer auf allgemeinen Erfahrungssätzen beruhenden generalisierenden Betrachtung, die durch Ausnahmen im Einzelfall nicht in Frage gestellt wird - Dritte von unbefugtem Eindringen in das Gebäude ausreichend abgeschreckt und lassen sich Rohrbrüche und sonstige schadensträchtige Unzulänglichkeiten der wasserführenden Teile der Haustechnik so rechtzeitig bemerken, dass sich größere Schäden rechtzeitig abwenden lassen.

Da sich der Regelungszweck nicht erreichen lässt, wenn ein auf unabsehbare Zeit unbewohntes, aber noch möbliertes Gebäude von der Regelung ausgenommen würde, käme kein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer auf diese Idee.

(3) Dass diese Beurteilung richtig ist, zeigt nicht zuletzt das Verhalten der Parteien des vorliegenden Rechtsstreits. Sowohl die Beklagte als auch insbesondere der rechtliche Betreuer der Klägerin verstanden die Regelung des § 19 Abs. 1 lit. d) VGB 2000 genauso, wie sie verstanden werden muss.

Der Betreuer hatte für sich erkannt, dass er Anlass hatte, die versicherungsrechtlichen Verhältnisse des Gebäudes anzupassen, nachdem (spätestens) im Mai 2022 feststand, dass die Klägerin aufgrund einer Demenz dauerhaft in einem Pflegeheim bleiben müssen werde. Deshalb kündigte er mit der (als Anlagen K 3 und B 1 vorgelegten) E-Mail vom 23. Mai 2022 die Hausratversicherung und die Haushaltglasversicherung und teilte der Beklagte im Übrigen mit, dass das "Haus [...] z.Zt. nicht bewohnt" werde und in naher Zukunft verkauft werden solle. Darauf erwiderte die Beklagte mit einem Schreiben vom selben Tag (vgl. Anlage K 4), dass sie trotz des unbewohnten Zustandes den (Gebäude-) Versicherungsschutz übernehme. Sie wies ihn auf die "Obliegenheiten/Sicherheitsvorschriften" hin, die er vor Eintritt des Schadensfalls einzuhalten habe. Insbesondere möge er alle Wasser führenden Anlagen und Einrichtungen absperren, diese entleeren oder entleert halten. Sie wies ihn des Weiteren darauf hin, dass das "Risiko des Eintritts eines Schadens bzw. eines größeren Schadenumfangs" durch den unbewohnten Zustand erhöht sei und dass die deshalb einen Beitragszuschlag von 74,98 € jährlich erheben müsse. Wegen dieser Erhöhung könne er den Vertrag fristlos kündigen.

Der Betreuer kündigte den Vertrag allerdings keineswegs mit der Begründung, dass er von einer Fortsetzung der Bewohnung ausgehe und die mit einer Risikoerhöhung begründete Beitragserhöhung deshalb für unrechtmäßig halte, sondern führte den Vertrag mit der von der Beklagten vorgegebenen Änderung fort. Er teilte der Beklagten auch nicht etwa mit, dass aus seiner Sicht die Obliegenheit, die Wasserversorgung abzusperren und die wasserführenden Anlagen zu entleeren, nicht bestehe. Vielmehr behauptet er als gesetzlicher Vertreter der Klägerin im vorliegenden Prozess, dass er die Wasserversorgung nach jedem der von ihm (und seiner Ehefrau, der Tochter der Klägerin) durchgeführten Kontrollbesuche und der dabei jeweils erfolgten Inbetriebnahme sodann sogleich wieder abgesperrt habe und diese Sicherheitsmaßnahme nur einmal, nämlich einige Tage vor der Entstehung des streitgegenständlichen Schadens, versehentlich vergessen habe. Dieses Verhalten lässt sich nur dahin verstehen, dass der Betreuer mit der Beklagten in der Beurteilung übereinstimmte, dass das Gebäude unbewohnt sei und daher die in § 19 Abs. 1 lit. d) VGB 2000 vorgegebenen besonderen Sicherheitsvorkehrungen jedenfalls grundsätzlich - vorbehaltlich des von ihm für nicht erforderlich gehaltenen Entleerens der Leitungen - tatsächlich erforderlich seien. Also setzte auch der Betreuer selbst den in § 19 Abs. 1 lit. d) VGB 2000 verwendeten Begriff "ungenutzt" mit dem Zustand des Unbewohntseins gleich und nahm gerade nicht an, dass sich diejenigen besonderen Gefahren, deren Eingrenzung § 19 Abs. 1 lit. d) VGB 2000 dienen soll, allein dadurch abwenden lassen könnten, dass er das Mobiliar und den Hausrat der Klägerin in dem Gebäude beließ.

(4) Vor diesem Hintergrund stellt sich aus der Sicht des Senats die Frage eines etwaigen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) von vornherein nicht. Die Regelung ist in ihrem Wortlaut und nach ihrem Sinn und Zweck unmissverständlich, indes in einem dem - erstmals im vorliegenden Prozess vertretenen - Verständnis der Klägerin zuwiderlaufenden Sinne.

dd) Die von der Klägerin behauptete - und vom Landgericht nach der Durchführung einer Beweisaufnahme für bewiesen erachtete - Benutzung des versicherten Gebäudes durch die Tochter der Klägerin und deren Ehemann, den gesetzlichen Betreuer, hat keinen Einfluss auf die rechtliche Beurteilung. Der Senat sieht seine gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich bestehende Bindung an die vom Landgericht festgestellten Tatsachen durchaus als gegeben an und geht deshalb mit dem Landgericht davon aus, dass auch nach dem Umzug der Klägerin in ein Pflegeheim noch nahezu sämtliche Möbel nebst Hausrat in dem versicherten Gebäude verblieben und dass insbesondere die Tochter der Klägerin und der Betreuer der Klägerin das Gebäude in regelmäßigen Abständen von circa sieben Tagen aufsuchten, um nach dem Rechten zu schauen, Raum- und Gartenpflege zu betreiben und bei diesen Gelegenheiten auch des Öfteren Essen zu verspeisen, das sie in der Nähe geholt hatten (vgl. LGU, Seite 7).

Bei dieser Art der Benutzung des Hauses handelte es sich indes nicht um ein Bewohnen des Hauses und folglich nicht um eine Nutzung im Sinne des § 19 Abs. 1 lit. d) VGB 2000. Bewohnen - als einzige versicherungsvertraglich vorgesehene Art der Gebäudenutzung - setzt mindestens voraus, dass der Bewohner in dem Gebäude zwar nicht ständig, aber doch regelmäßig übernachtet, wenigstens einzelne Mahlzeiten zu sich nimmt, wenigstens Teile seiner Freizeit dort verbringt und überdies die üblichen Verrichtungen der Körperpflege vornimmt. Das traf nach Maßgabe der vom Landgericht getroffenen Feststellungen im Streitfall nicht zu. Die Tochter der Klägerin und ihr Ehemann nutzten das versicherte Gebäude vielmehr eher nach der Art von Besuchern. Hätte die Klägerin selbst weiterhin in dem Gebäude gewohnt, wäre die Art der Benutzung durch ihre Tochter und deren Ehemann wohl keine wesentlich andere gewesen als diejenige, die das Landgericht festgestellt hat. Insbesondere stellten die Raum- und Gartenpflegearbeiten keine (Wohn-) Nutzung des Gebäudes dar. Das folgt schon aus der einfachen Kontrollüberlegung, dass der Betreuer diese Aufgaben - ausreichende Finanzkraft der Klägerin unterstellt - auch an ein Raumpflege- und ein Gärtnereiunternehmen hätte vergeben können. Niemand verfiele aber auf den Gedanken, dass deren jeweilige zeitweise Anwesenheit in einem im Übrigen nicht bewohnten Gebäude etwas daran ändern könnte, dass das betreffende Gebäude als "nicht genutzt" anzusehen wäre. Das wäre selbst dann noch so, wenn der jeweils eingesetzte Mitarbeiter eines solchen Unternehmens seine Frühstücks- oder Mittagspause dort verbrächte und dabei dann auch Speisen zu sich nähme. Eine wesentlich über diese Art der Benutzung hinausgehende Nutzung hat das Landgericht nicht festgestellt.

Das, was die Tochter der Klägerin und der Betreuer in dem versicherten Gebäude erledigten, stellte letztlich nicht den (Negativ-) Tatbestand der Nutzung im Sinne des § 19 Abs. 1 lit. d) VGB 2000 dar, bei dessen Vorliegen die besonderen Obliegenheiten nach jener Regelung gerade nicht bestanden hätten, sondern im Gegenteil die Erfüllung einer der beiden wegen der Nichtnutzung gerade entstandenen Obliegenheit: Nach § 19 Abs. 1 lit. d) VGB 2000 war das nicht genutzte Gebäude "genügend häufig zu kontrollieren". Eben dazu dienten die regelmäßigen Kontrollbesuche. Versicherungsvertraglich bestand fraglos keine Verpflichtung, bei diesen Kontrollbesuchen auch eine Raum- und Gartenpflege zu betreiben. Auch diese Maßnahmen stellten aber für sich genommen keine Wohnnutzung dar, sondern eine Wartung und Erhaltung des Hausgrundstücks zum Zwecke des Werterhalts und der Verkaufsförderung. Wie soeben bereits erläutert, hätten diese Arbeiten auch von einem Dritten ausgeführt werden können, ohne dass dessen Aufenthalt als (Wohn-) Nutzung anzusehen gewesen wäre.

ee) Der Verstoß des rechtlichen Betreuers der Klägerin gegen die in dieser Weise konturierte Obliegenheit des § 19 Abs. 1 lit. d) VGB 2000 ist unstreitig und liegt im Übrigen offen zu Tage. Hätte der Betreuer die Wasserversorgung im versicherten Gebäude am Ende des letzten Kontrollbesuchs (wohl am Samstag, dem 22. April 2023, vgl. Seite 3 der Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 9. Juli 2024, Bl. I/94 d. A.) abgesperrt und die Wasserleitungen entleert, hätte der streitgegenständlich Wasserschaden gar nicht erst entstehen können, weil die offensichtlich altersmüde Mischbatterie der Badewanne im Obergeschoss nicht unter Druck gestanden hätte und dann eines ihrer Bauteile nicht oder jedenfalls ohne wesentliche Schadensfolge gebrochen wäre.

ff) Der von der Klägerin erhobene Einwand, dass sie für ein etwaiges Fehlverhalten ihrer Tochter und deren Ehemann im Verhältnis zur Beklagten nicht selbst einzustehen habe, weil beide nicht ihre Repräsentanten im Sinne des Versicherungsrechts seien, greift nicht durch. Die Frage der Repräsentantenstellung bedarf in diesem Zusammenhang allerdings keiner Klärung.

Adressat der Obliegenheit ist, wenn der Versicherungsnehmer einen gesetzlichen Vertreter hat, innerhalb dessen Aufgabenbereich der Vertreter (vgl. gerade für einen Betreuer etwa OLG Nürnberg, Urteil vom 5. April 2001 - 8 U 3457/00, juris Rn. 44; vgl. im Übrigen MünchKomm-VVG/Wandt, 3. Aufl., § 28 Rn. 103 m.w.N.; Prölls/Martin/Armbrüster, a.a.O., § 28 VVG Rn. 85; Langheid/Rixecker, VVG, 7. Aufl., § 28 Rn. 33). Der Ehemann der Tochter der Klägerin ist gerade auch für die hier betroffenen Aufgabenbereiche der Wohnungsangelegenheiten und der Vermögenssorge der gesetzliche Betreuer der Klägerin (vgl. Anlage K 3). Also hatte er für die Beachtung der Obliegenheit gemäß § 19 Abs. 1 lit. d) VGB 2000 zu sorgen.

c) Die Verletzung der Obliegenheit bewirkt gemäß § 19 Abs. 2 Unterabsatz 2 Satz 2 VGB 2000 (i.V.m. § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG), dass die Beklagte die von ihr geschuldete Versicherungsleistung in dem Verhältnis kürzen darf, das der Schwere des (der Klägerin zuzurechnenden) Verschuldens entspricht, weil der Betreuer der Klägerin grob fahrlässig handelte.

aa) Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gröblich, in hohem Grade, außer Acht lässt, wer nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten musste (vgl. Prölls/Martin/Armbrüster, a.a.O. Rn. 205 m.w.N.). Grobe Fahrlässigkeit setzt ein Verhalten des Versicherungsnehmers voraus, von dem er weiß oder wissen muss, dass es in besonderem Maße geeignet ist, den Eintritt des Versicherungsfalls oder die Vergrößerung des Schadens zu fördern. Die Schadenswahrscheinlichkeit muss offenkundig so groß sein, dass es ohne weiteres naheliegt, zur Vermeidung des Versicherungsfalls ein anderes Verhalten als das tatsächlich geübte in Betracht zu ziehen. Neben diesem objektiven Moment grober Fahrlässigkeit ist aber auch in subjektiver Hinsicht ein erheblich gesteigertes Verschulden erforderlich. Das Verhalten des Versicherungsnehmers muss subjektiv schlechthin unentschuldbar sein (vgl. etwa OLG Schleswig, Urteil vom 18. Dezember 1997, a.a.O.).

bb) Der Senat stimmt der vom Landgericht vorgenommenen Beurteilung dahin zu, dass allein das Geschehen am (wohl) 22. April 2023 den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit noch nicht zu begründen vermochte. Nach den vom Landgericht nach Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen, an die sich der Senat auch insoweit gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden sieht, lag ein bloßes Augenblicksversagen vor. Der Betreuer war am Ende des an diesem Tag durchgeführten Kontrollbesuchs in dem versicherten Gebäude in Eile und vergaß es deshalb - einfach fahrlässig -, die Wasserversorgung wieder abzusperren. Dem Betreuer war allerdings grundsätzlich durchaus bewusst, dass er diese besondere Sicherungsmaßnahme durchführen musste und er war dazu auch bereit und hatte dementsprechend zuvor gehandelt. Deshalb kann nicht die Rede davon sein, dass sein Verhalten schlechthin unentschuldbar war und er gröblich dasjenige außer Acht ließ, was jedem einleuchten musste.

Die von der Beklagten diesbezüglich in der Berufungsbegründung vorgetragenen Überlegungen zu der Frage, ob die vom Betreuer damals als drängend angesehene zeitnahe Entsorgung des zuvor bei der Gartenarbeit angefallenen Grünschnitts tatsächlich (objektiv) einen Eilbedarf hervorrief, ist nicht entscheidungserheblich. Erheblich ist vielmehr allein, dass der Betreuer damals einen - zumindest nicht völlig unplausiblen - Eilbedarf verspürte und das deshalb sein damaliges Versehen subjektiv erklärlich ist.

cc) Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit (oder gar des Vorsatzes) lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass der Betreuer nicht nur nicht die Wasserversorgung (wieder) absperrte, sondern darüber hinaus - unstreitig - auch niemals die wasserführenden Anlagen entleert hatte. Zwar stellte das eine bewusste Entscheidung des Betreuers dar. Das ergibt sich aus dem Vorbringen auf Seite 5 der Klageschrift (dort unter lit. b)). Allerdings ist nicht ersichtlich, dass der Betreuer dadurch bewusst gegen die Vorgaben gemäß § 19 Abs. 1 lit d) VGB 2000 verstieß. Denn es ist gibt schon keinen konkreten Anhaltspunkt für die Annahme, dass ihm die Einzelheiten jener Regelung damals bekannt waren. Allein aus der (als Anlage K 4 vorgelegten) Mitteilung der Beklagten vom 23. Mai 2022 folgte diese Kenntnis jedenfalls nicht. In jenem Schreiben wies die Beklagte den Betreuer zwar allgemein auf das Erfordernis hin, die "Obliegenheiten/Sicherheitsvorschriften" zu beachten, darunter "beispielsweise alle [..] vereinbarten Sicherheitsvorschriften". Dass die sodann formulierte Aufforderung, die Wasser führenden Anlagen nicht nur abzusperren, sondern auch zu entleeren oder entleert zu halten, bereits einer zwischen den Parteien (nämlich in § 19 Abs.1 lit. d) VGB 2000) vereinbarten Obliegenheit entsprach, ergab sich aus dem Schreiben indes nicht; eine konkrete Bezugnahme auf die Regelung in den Versicherungsbedingungen fehlte. Der Betreuer durfte diese Aufforderung deshalb auch als bloßen lebenspraktischen Ratschlag der Beklagten verstehen.

Selbst wenn man dem Betreuer - wenig lebensnah - den Vorwurf machen wollte, sich nicht ausreichend mit den Einzelheiten des zu der Wohngebäudeversicherung gehörenden Bedingungswerks befasst zu haben, rechtfertigte das noch nicht den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Zunächst ist insofern zu berücksichtigen, dass die Übernahme des Betreueramtes durch den Schwiegersohn der Klägerin ersichtlich ehrenamtlich erfolgte. Nach den Erfahrungen, welche die Senatsmitglieder in früheren Tätigkeiten an Betreuungsgerichten gemacht haben, ist dieses Amt insbesondere bei einer demenziellen Erkrankung der Betroffenen mit einer Vielzahl von Herausforderungen verbunden, die für das Wohlergehen der Klägerin schlicht bedeutsamer waren als die aufmerksame Lektüre der Einzelheiten der Versicherungsbedingungen einer Gebäudeversicherung. Vor allem aber nahm der Betreuer das Risiko, dessen Eingrenzung die von ihm nicht beachtete Obliegenheit gemäß § 19 Abs. 1 lit. d) VGB 2000 diente, keineswegs achtlos hin. Vielmehr erkannte er das Risiko nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen durchaus und traf eine Gegenmaßnahme, die schon für sich genommen geeignet war, das Risiko sehr weitgehend zu vermindern, indem er regelmäßig die Wasserversorgung absperrte. Wenn er diese Maßnahme auch am 22. April 2023 ergriffen hätte, hätte sich die Entstehung eines Wasserschadens von so erheblichem Ausmaß, wie er sich dann zutrug, absehbar vermeiden lassen, weil dann allenfalls das in den wasserführenden Leitungen befindliche Wasser, mithin allenfalls einige wenige Dutzend Liter, hätte auslaufen können.

dd) Allerdings "kippt" die Beurteilung durch das Verhalten des Betreuers in den nachfolgenden Tagen.

Zutreffend nimmt die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung die Zeugenaussage der Tochter der Klägerin in Bezug. Diese hat gegenüber dem Landgericht bekundet, dass der Betreuer und sie am Mittwoch nach dem 22. April 2023 (also am 26. April 2023) noch einmal kurz das versicherte Gebäude aufgesucht hätten und sie ein sonst - bei dauerhaft geschlossenen Rollläden - stets offenstehendes Fenster geschlossen hätten, weil sie anschließend in den Urlaub hätten fahren wollen. Bei dieser Gelegenheit hätten sie erneut nicht an das Absperren der Wasserversorgung gedacht. Auch ohne ausdrückliche Inbezugnahme im ersten Rechtszug hätte schon das Landgericht davon ausgehen müssen, dass sich die Beklagte diesen Teil der Zeugenaussage stillschweigend zu eigen gemacht hat. Es ist im Zivilprozess ohne Weiteres davon auszugehen, dass sich eine Partei die ihr günstige Aussage eines vernommenen Zeugen auch ohne ausdrückliche Erklärung stillschweigend zu eigen macht (vgl. dazu BGH, Urteile vom 3. April 2001 - VI ZR 203/00, juris Rn. 9; vom 8. Januar 1991 - VI ZR 102/90, juris Rn. 9). Im Übrigen hat das Landgericht die Aussage der Zeugin für glaubhaft gehalten; das muss mithin auch für jenen Teil ihrer Aussage gelten. Konkrete Anhaltspunkte, die insofern im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Zweifel begründen könnten, hat im zweiten Rechtszug auch keine Partei dargelegt.

Nach Maßgabe dieser Aussage liegt ein zweifaches oder letztlich sogar dreifaches Versäumnis des Betreuers vor, zunächst das - aus der Sicht des Senats - noch verständliche Versäumnis am 22. April 2023, sodann aber auch das abermalige Unterlassen am 26. April 2023. Selbst wenn sich der Betreuer an jenem Mittwoch nach wie vor nicht daran erinnerte, dass er am vorhergehenden Samstag das Absperren der Wasserversorgung vergessen hatte, bestand schon wegen des bevorstehenden Urlaubsantritts aller Anlass zu einer nochmaligen Überprüfung. Diese erfolgte offensichtlich nicht. Es ist nicht mehr verständlich, dass der Betreuer und die Zeugin es zwar - offenbar wegen eigener längerer Abwesenheit - für erforderlich hielten, ein sonst geöffnetes Fenster zu verschließen, nicht aber die Unterbrechung der Wasserversorgung sicherzustellen. Dieses Unterlassen lässt sich nur noch mit einer allzu großen Sorglosigkeit in letzterer Frage, die auf die Belange der Beklagten keine Rücksicht nahm, erklären - folglich mit grober Fahrlässigkeit.

Im Übrigen - hierin sieht der Senat das dritte Versäumnis - hätte gerade die große Eile, durch die der Aufbruch aus dem versicherten Gebäude am 22. April 2023 geprägt war, dem Betreuer Anlass geben müssen, irgendwann in den darauffolgenden Tagen zu überdenken, ob er das versicherte Gebäude trotz der Eile ordnungsgemäß gegen Schäden gesichert hatte. Gerade weil der Betreuer nicht weit entfernt von dem Gebäude seinen Wohnsitz hat, hätte er dieses ohne unzumutbare Mühe jederzeit wieder aufsuchen können, wenn er sich insofern unsicher war. Offenbar geschah auch das nicht.

Schließlich weist die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung zutreffend darauf hin, dass der Betreuer jedenfalls in demjenigen Zeitraum, in dem der Wasserschaden entstand, nicht nur seiner Obliegenheit, die Wasserversorgung zu unterbrechen, nicht nachgekommen war, sondern überdies auch seiner (ebenfalls aus § 19 Abs. 1 lit. d) VGB 2000 folgenden) Verpflichtung, das Gebäude genügend häufig zu kontrollieren. Denn die Klägerin trägt ja vor, am 16. Mai 2023 von Nachbarn über den Austritt von Wasser an der Gebäudetrennwand informiert worden zu sein. Das zwingt mangels anderweitigen Vortrags der Klägerin zu der Annahme, dass das Gebäude, gerechnet vom 26. April 2023, binnen 20 Tagen nicht kontrolliert wurde. Dieser Zeitraum war zu lang.

Die Gesamtbetrachtung dieser Umstände lässt keinen anderen Schluss zu als denjenigen, dass der Betreuer die erforderliche Sorgfalt in allzu hohem Grade außer Acht ließ und hinsichtlich der Sicherung des versicherten Gebäudes gegen Wasserschäden nicht beachtete, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten musste, mithin grob fahrlässig handelte, weil er ein Verhalten an den Tag legte, von dem er wissen musste, dass es in besonderem Maße geeignet war, den Eintritt des Versicherungsfalls oder die Vergrößerung des Schadens zu fördern. Anders als bezüglich des Verhaltens am 22. April 2023 ist hinsichtlich des Verhaltens in den nachfolgenden Tagen irgendein Anhaltspunkt, der dieses in objektiver Hinsicht grob sorgfaltswidrige Verhalten in subjektiver Hinsicht in einem milderen Licht erscheinen lässt, nicht vorgetragen und nicht erkennbar.

Insbesondere trägt der in der Berufungserwiderung (dort Seite 5, Bl. II/112 d. A.) wiederholte Einwand der Klägerin nicht, dass ein solches Verhalten nur dann als grob fahrlässig anzusehen sei, wenn die Wasserversorgung im Winter nicht unterbrochen werde. Für das Winterhalbjahr gilt gemäß § 19 Abs. 1 lit. b) VGB 2000 eine gesonderte Obliegenheit (Beheizen oder Wasserversorgung unterbrechen), die einer in dieser Jahreszeit spezifischen Gefahr, nämlich dem Einfrieren von Wasserleitungen, entgegenwirken soll. Diese Obliegenheit trifft den Versicherungsnehmer auch dann, wenn das Gebäude durchgehend bewohnt wird.

Das Bestehen jener jahreszeitlich spezifischen Gefahr beeinflusst die Existenz derjenigen Gefahren, deren Verwirklichung § 19 Abs. 1 lit. d) VGB 2000 für den Fall des Leerstehens des versicherten Gebäudes entgegenwirken soll (Vandalismus und Rohrbruch durch Verschleiß) hingegen nicht. Es handelt sich um jeweils andersartige Risiken, die unterschiedliche Obliegenheiten begründen. Der Verstoß gegen die eine wie die andere Obliegenheit kann in gesteigertem Maße vorwerfbar sein.

d) Das Ausmaß der gemäß § 19 Abs. 2 Unterabsatz 2 Satz 2 VGB 2000 statthaften Leistungskürzung beträgt ein Drittel (33,33 %).

aa) Die Festlegung des nach § 19 Abs. 2 Unterabsatz 2 Satz 2 VGB 2000, § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG zu bestimmenden Verhältnisses stößt - im Allgemeinen - auf erhebliche praktische Schwierigkeiten, weil der Gesetzgeber den Versicherern und den Gerichten in § 28 Abs. 2 VVG, auf dem die von der Beklagten vorgegebene VGB-Regelung im Ausgangspunkt beruht, keine greifbaren Kriterien an die Hand gegeben hat (vgl. zur Kritik zusammenfassend nur Prölls/Martin/Armbrüster, a.a.O., § 28 VVG Rn. 215 ff. m.w.N.). Jedenfalls ist nach Maßgabe des insofern eindeutigen Wortlauts sowohl des Gesetzes als auch der einschlägigen VGB-Regelung für die erforderliche Quotelung ausschließlich auf den Grad des dem Versicherungsnehmer vorwerfbaren Verschuldens abzustellen. Insbesondere lassen die tatsächlich eingetretenen Folgen einer Obliegenheitsverletzung keinen Schluss auf den Grad des Verschuldens zu. Zu berücksichtigen ist aber die potentielle Gefährlichkeit des obliegenheitswidrigen Verhaltens des Versicherungsnehmers (vgl. Prölls/Martin/Armbrüster, a.a.O. Rn. 217 f.). Die Kürzung der Leistung auf null muss allerdings ein Ausnahmefall bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2012 - IV ZR 251/10, juris Rn. 9 f. für den Fall einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,1 %0). Dazu drängt nach der Auffassung des Senats allein der Umstand, dass § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG (ebenso wie § 19 Abs. 2 Unterabsatz 2 Satz 1 VGB 2000) eine Leistungskürzung auf null gerade für den Fall vorsätzlichen Verschuldens vorsehen. Dann darf eine entsprechende oder auch nur ähnlich hohe Kürzung (also etwa um 90 %) wegen eines geringeren Grads an Vorwerfbarkeit nur erfolgen, wenn sich das Maß der groben Fahrlässigkeit dem Verschuldensgrad des bedingten Vorsatzes stark annähert.

Im Übrigen sind regelmäßig die folgenden Faktoren entscheidungserheblich (vgl. MünchKomm-VVG/Wandt, a.a.O., § 28 Rn. 250 m.w.N.):

Das objektive Gewicht der Obliegenheit gemessen an ihrer Funktion, den Eintritt von Umständen zu vermeiden, welche die Leistungspflicht des Versicherers und deren Umfang bestimmen. Das objektive Gewicht der groben Fahrlässigkeit ist hoch, wenn eine Obliegenheit verletzt wird, die den Versicherer und das Versichertenkollektiv, das die nicht vermiedenen Leistungspflichten (Schadenseintritte) über Prämiensteigerungen mittragen muss, vor hohen Leistungen schützen soll.

Die objektive Differenz zwischen dem geforderten Verhalten und dem vom Versicherungsnehmer an den Tag gelegten Verhalten (z.B., wie bereits erwähnte, unterschiedliche Grade der Trunkenheit im Straßenverkehr).

Die objektive Vermeidbarkeit des Fehlverhaltens.

Die mögliche Schadensträchtigkeit des konkret an den Tag gelegten Verhaltens bezogen auf die Gesamthöhe des versicherten Risikos.

Die objektive Offenkundigkeit der Obliegenheit und des durch sie gebotenen Verhaltens.

Die subjektive Erkennbarkeit des geforderten Verhaltens.

Die subjektive Vermeidbarkeit des konkreten Fehlverhaltens.

Die zeitliche Dauer der Obliegenheitsverletzung, soweit sie sich auf die Schadenswahrscheinlichkeit oder auf die Vermeidbarkeit des Fehlverhaltens auswirkt. Es macht für die Schwere des Schuldvorwurfs z.B. einen Unterschied, ob der Versicherungsnehmer bestimmte Sicherungsmaßnahmen wie das Einschalten einer Alarmanlage oder das Entleeren von Wasserleitungen vor der Abreise zu einem Skiwochenende oder vor der Abreise zu einem mehrmonatigen Auslandsaufenthalt unterlässt (vgl. einerseits OLG Frankfurt, Urteil vom 5. Dezember 2023, a.a.O., einerseits, OLG Hamm, Urteil vom 19. November 1971 - 20 U 120/71, VersR 1972, 265, andererseits).

Die Motive des Versicherungsnehmers für sein Verhalten. Beispielsweise ist es unterschiedlich zu gewichten, ob der Versicherungsnehmer grob fahrlässig auf einer Eilfahrt ins Krankenhaus oder infolge einer Mutprobe einen Rotlichtverstoß begeht. In diesem Rahmen kann auch berücksichtigt werden, ob sich der Versicherungsnehmer vertragstreu verhalten wollte und mit dem Ziel der Erfüllung der Obliegenheit lediglich eine - bei gehöriger Sorgfalt erkennbar - untaugliche Maßnahme ergriffen hat.

Ausbildung und Beruf, Alter und Lebenserfahrung des Versicherungsnehmers. Besondere Kenntnisse und Fähigkeiten des Versicherungsnehmers sind - schulderhöhend oder schuldmindernd - zu berücksichtigen.

bb) In diesem rechtlichen Rahmen hält der Senat die von der Beklagten vorgenommene Leistungskürzung um 80 % für übersetzt. Diese Quote nähert sich allzu sehr denjenigen an, die bei schwersten Obliegenheitsverstößen angenommen werden und zu einer Leistungskürzung bis hin zu Null führen.

Gegen die Klägerin spricht zwar, dass die verletzte Obliegenheit dem Eintritt eines sehr hohen Schadens entgegenwirken sollte, wie es gerade derjenige darstellt, der im Streit steht. Da das Landgericht indes - mit Bindungswirkung gemäß § 529 Abs. 1 ZPO - festgestellt hat, dass der Betreuer die Wasserversorgung in den Monaten vor dem Schadensfall regelmäßig nach den Kontrollbesuchen wieder abstellte, steht fest, dass er dem Interesse der Beklagten an der Schadensvermeidung grundsätzlich keineswegs gleichgültig gegenüberstand. Es ist folglich von einem zeitlich nur begrenzten Fehlverhalten auszugehen. Auch war die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts eher überschaubar. Auch bei älteren Gebäuden (hier: Baujahr 1955) ist die Entstehung eines solch schweren Wasserschadens wie dem in Rede stehenden glücklicherweise die Ausnahme, nicht die Regel. Den Senatsmitgliedern ist jedenfalls weder dienstlich noch privat bekannt geworden, dass sich das "Platzen" einer älteren Mischbatterie geradezu regelhaft ereignet. Dieses geringe Maß der Erwartbarkeit des Schadenseintritts lässt die im April und Mai 2023 vom Betreuer an den Tag gelegte Gedankenlosigkeit weniger vorwerfbar erscheinen.

Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass überhaupt erst das Überschreiten der Schwelle der Vorwerfbarkeit zur groben Fahrlässigkeit der Beklagten die Möglichkeit zu Leistungskürzung eröffnet und der Gesetzgeber in § 28 Abs. 2 VVG durchaus keinen Mindestbetrag für die Kürzung bestimmt hat. Deshalb lässt sich allein aus dem in allen einschlägigen Fällen stets hohen Grad an Vorwerfbarkeit - andernfalls läge nur einfache Fahrlässigkeit vor - nicht darauf schließen, dass die Kürzung etwa im Minimum 50 % betragen müsse; eine dahingehende Handhabung stellte letztlich einen Zirkelschluss dar. Es gibt - jedenfalls theoretisch - auch Grade an grober Fahrlässigkeit, die eine Kürzung nur um 10 % erlauben (vgl. zu dieser unteren Grenze Prölls/Martin/Armbrüster, a.a.O., Rn. 236).

Im Streitfall sprechen die genannten Umstände dafür, die Kürzung mit weniger als 50 % anzusetzen, weil der einzige Umstand, der für ein erhöhtes Maß an Vorwerfbarkeit spricht, die Gefahr eines besonders großen Schadensumfangs war. Die übrigen erörterten Umstände sprechen hingegen dafür, den Grad an Vorwerfbarkeit eher im unteren Bereich der groben Fahrlässigkeit zu bestimmen, wobei die Dauer der unterlassenen Kontrolle des Gebäudes gegen eine Kürzung im untersten Bereich der groben Fahrlässigkeit spricht. Das führt in der Gesamtbetrachtung zu einer Kürzungsquote von einem Drittel.

4. Die Beklagte ist zum Ersatz etwaiger Schäden verpflichtet, die der Klägerin durch die unberechtigte Leistungskürzung entstanden. Sie befand sich mit der Erfüllung ihrer versicherungsvertraglichen Leistungspflicht seit dem 31. Mai 2023 im Verzug, weil sie mit Schreiben von jenem Tag (Anlage K 7) mitteilte, lediglich 20 % des entstandenen Schadens regulieren zu wollen. Das Verschulden der Beklagten wird gemäß § 286 Abs. 4 BGB vermutet. Die Beklagte hat die Vermutung nicht widerlegt. Ihr diesbezügliches - dort erstmals vorgetragenes - Vorbringen in der Berufungsbegründung beschränkt sich auf den Einwand, sie habe die Sach- und Rechtslage sorgfältig geprüft und keine willkürliche Entscheidung getroffen. Das genügt zur Entlastung nicht. Es fehlt an jeder konkreten Darlegung, in welcher Weise sie die von ihr angenommene - deutlich übersetzte - Kürzungsquote festgelegt haben will.

Soweit die Beklagte einwendet, dass die Klägerin ein Mitverschulden an der Entstehung eines etwaigen Verzögerungsschadens treffe, weil sie das versicherte Gebäude nicht längst habe sanieren lassen, fehlt es an der Darlegung, dass die Klägerin dazu sowohl organisatorisch als auch finanziell in der Lage gewesen sein könnte. Das nötige Kapital hatte jedenfalls die Beklagte der Klägerin nicht zur Verfügung gestellt. Wie sie sich die Aufnahme eines Kredits durch eine zum Schadenseintrittszeitpunkt 96 Jahre alte Kreditnehmerin unter den heutzutage gültigen rechtlichen Vorgaben für die Kreditgewährung durch Banken vorstellt, hat die Beklagte gleichfalls nicht erläutert.

5. Den als Nebenforderung geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Kosten der vorgerichtlichen Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten hat die Klägerin nicht schlüssig begründet.

Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang dem Gläubiger - etwa, wie hier, wegen Zahlungsverzugs - ein auf die Erstattung von Rechtsanwaltskosten gerichteter Schadensersatzanspruch zusteht, ist zwischen seinem Innenverhältnis zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Gläubigers zum Schuldner zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch ist grundsätzlich, dass der Gläubiger im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Gläubigers mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war. Ob eine vorprozessuale anwaltliche Zahlungsaufforderung eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auslöst oder als der Vorbereitung der Klage dienende Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RVG zum Rechtszug gehört und daher mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegolten ist, ist eine Frage des Innenverhältnisses, nämlich der Art und des Umfangs des im Einzelfall erteilten Mandats. Erteilt der Mandant den unbedingten Auftrag, im gerichtlichen Verfahren tätig zu werden (vgl. Vorbemerkung 3 Abs. 1 Satz 1 VV RVG), lösen bereits Vorbereitungshandlungen die Gebühren für das gerichtliche Verfahren aus, und zwar auch dann, wenn der Anwalt zunächst nur außergerichtlich tätig wird. Für das Entstehen der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist dann kein Raum mehr. Anders liegt es, wenn sich der Auftrag nur auf die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts beschränkt oder der Prozessauftrag jedenfalls unter der aufschiebenden Bedingung erteilt wird, dass zunächst vorzunehmende außergerichtliche Einigungsversuche erfolglos bleiben. Ein lediglich (aufschiebend) bedingt für den Fall des Scheiterns des vorgerichtlichen Mandats erteilter Prozessauftrag steht der Gebühr aus Nr. 2300 VV RVG nicht entgegen (vgl. zum Ganzen unter anderem BGH, Urteil vom 22. Juni 2021 - VI ZR 353/20, juris Rn. 4 ff. m.w.N.).

Im Streitfall fehlt es an der Darlegung der Klägerin, dass sie ihre Prozessbevollmächtigten zunächst nur mit der außergerichtlichen Interessenwahrnehmung beauftragt gehabt habe. Das als Anlage K 8 vorgelegte Aufforderungsschreiben vom 20. Juni 2023 spricht eher gegen eine dahingehende Annahme, weil - verbunden mit einer eher knappen Fristsetzung - mit diesem Schreiben bereits die Erhebung einer Klage in Aussicht gestellt wurde.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, 2 ZPO. Die Obsiegensquote der Klägerin beträgt 58 % ((66,66 % [voller bestehender Anspruch] - 20 % [von der Beklagten vorgerichtlich anerkannter Anspruch] = nicht anerkannter, aber bestehender Restanspruch) 46,66% ÷ 80 % [Klageanspruch] = 58 %).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO - beschränkt auf diejenigen Teile der Klageanträge zu 1. und 2., mit dem die Klägerin unterliegt - zugelassen, weil der Senat bei der Beurteilung der Frage, ob ein Gebäude, in dem nach dem Auszug des letzten Bewohners in ein Altersheim noch über einen längeren Zeitraum dessen Mobiliar und Hausrat zurückbleiben, versicherungsrechtlich als "ungenutzt" anzusehen ist, von dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 1. Dezember 2011 (16 U 65/11, juris Rn. 28) abweicht und jedenfalls hinsichtlich einer ausdrücklich so bezeichneten Wohngebäudeversicherung - abweichend von weiteren obergerichtlichen Urteilen und insbesondere von renommierten Stimmen im Schrifttum - insgesamt davon ausgeht, dass eine Nutzung als bloßes Lager - ohne Bezug zu einer Wohnnutzung - keine Nutzung im Sinne des Versicherungsvertrags darstellt. Die Rechtsfrage hat angesichts der fortschreitenden Alterung der Gesellschaft überdies erhebliche praktische Bedeutung. Eine Begrenzung der Revisionszulassung nur auf den Feststellungsantrag zu 1. ist nicht möglich. Bestätigte das Revisionsgericht bei der Beurteilung der vorstehenden Frage die Gegenmeinung, wäre das landgerichtliche Urteil auch bezüglich des Klageantrags zu 2. vollen Umfangs wiederherzustellen.

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Verkündet am 10. Juli 2025

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