BGH Urteil vom 25.06.2008 – VIII ZR 103/07
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 25. Juni 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Brüssel-I-VO Art. 2 Abs. 1, Art. 22 Nr. 1
Art. 22 Nr. 1 EuGVVO, wonach für Klagen, welche die Miete von unbeweglichen Sa-
chen zum Gegenstand haben, ausschließlich die Gerichte des Mitgliedstaats zustän-
dig sind, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, findet keine Anwendung auf
einen Vertrag über den Erwerb "tauschfähiger Urlaubswochen", wenn der Zusam-
menhang zwischen dem Vertrag über die Überlassung von "Ferien-Tauschwochen"
und der Immobilie, die tatsächlich genutzt werden kann, nach der Gestaltung des in
Rede stehenden Vertrages nicht hinreichend eng ist, um die Einordnung des Vertra-
ges als Miete einer unbeweglichen Sache zu rechtfertigen (im Anschluss an EuGH,
Urteil vom 13. Oktober 2005 - Rs. C-73/04, Slg. 2005, I S. 8667).
BGH, Urteil vom 25. Juni 2008 - VIII ZR 103/07 - OLG Jena
AG Nordhausen
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Wolst
und Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des
Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 6. März 2007 wird zu-
rückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die im Fürstentum L. ansässige Klägerin verlangt von den
Beklagten, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, eine Vergütung aus einem
Vertrag, der die "Überlassung von Ferien-Tauschwochen" in einer Ferienanlage
in Spanien zum Gegenstand hat. Die Beklagten wurden während ihres Urlaubs
auf Teneriffa in der Fußgängerzone von P. angesprochen, Lose
zu ziehen. Nachdem sich das gezogene Los als Gewinn herausgestellt hatte,
wurde den Beklagten mitgeteilt, dass sie zum Aussuchen des Gewinns wenige
Tage später zu einer Veranstaltung in die Ferienanlage C.
kommen sollten.
In der Ferienanlage wurden sie am vereinbarten Tag, dem
26. September 2004, in einen Raum geführt, in dem sich keine Büroeinrichtung
befand; Computer, Telefon, Faxgerät, Schreibtisch und Ordner waren nicht vor-
handen. Es waren mehrere Tische mit jeweils mehreren Stühlen aufgestellt.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob an oder neben der Tür ein Schild ange-
bracht war, wonach der Raum ein Geschäftsraum der Klägerin sei.
Die Parteien vereinbarten ein Recht der Beklagten, jährlich zwei so ge-
nannte "Ferien-Tauschwochen" in der Anlage zu verbringen. Die Vertragsdauer
belief sich auf zwölf Monate nebst Verlängerungsmöglichkeit. Der monatliche
Gesamtpreis betrug 83 € und setzte sich aus einer "Grundgebühr" von 33 € und
25 € je vereinbarter "Ferien-Tauschwoche" zusammen. Der Vertrag bestimmte
unter anderem:
"1. Überlassung von Ferien-Tauschwochen zur Inanspruchnahme im
C.
N. [Klägerin] hat langfristig Ferienunterkünfte in der Ferienan- lage C. in T. , Teneriffa angemietet. N. überlässt seinem Kunden für die Dauer der Vereinbarung Ferien-Tauschwochen gemäß dieser Vereinbarung. Sie beinhaltet das Recht, ein Doppelzimmer mit Bad, Kitchenette und zusätzlicher Schlafcouch im C. auf Teneriffa mit maximal zwei Erwachsenen und zwei Kindern bis 12 Jahren zu bewohnen oder bewohnen zu lassen und alle sonstigen Einrichtungen der ge- samten Ferienanlage zu benutzen. ...
2. Überlassung von Ferien-Tauschwochen zur Inanspruchnahme über
'D. ' (kurz DAE genannt)
N. meldet seinen Kunden kostenlos und sofort nach Beginn
der monatlichen Zahlungen bei DAE an. ...
9. Anwendbares Recht
Es gilt spanisches Recht. ..."
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2004 widerriefen die Beklagten die Ver-
einbarung. Mit der Klage verlangt die Klägerin 996 € (12 x 83 €) als Entgelt für
die Monate Januar bis Dezember 2005 nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kos-
ten. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die
Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelas-
senen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht (OLG Jena, OLGR 2007, 429) hat im Wesentli-
chen ausgeführt:
Die deutschen Gerichte seien international zuständig. Die Voraussetzun-
gen des Art. 22 Nr. 1 EuGVVO, wonach für Klagen betreffend die Miete von
unbeweglichen Sachen die Gerichte des Belegenheitsstaats zuständig seien,
seien nicht gegeben. Verträge über nicht dinglich ausgestaltete Teilnutzungs-
rechte, wie der hier streitgegenständliche Vertrag, seien keine Mietverträge in
diesem Sinne. Der Sache nach sei es um den Erwerb "tauschfähiger" Urlaubs-
wochen gegangen, die erst bei Inanspruchnahme zeitlich, örtlich und objektmä-
ßig festzulegen seien.
Die Beklagten hätten den geschlossenen Vertrag wirksam widerrufen.
Auf das streitige Rechtsverhältnis sei vereinbarungsgemäß spanisches Recht
anzuwenden. Nach dem danach einschlägigen Gesetz Nr. 26/1991 habe den
Beklagten ein Widerrufsrecht zugestanden. Dieses Gesetz finde zwar keine
Anwendung auf die Vermietung von Immobilien. Darum handele es sich bei
dem vorliegenden Vertrag jedoch nicht.
Die vom Gesetz vorgesehene Widerrufsvoraussetzung, dass der Vertrag
außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers geschlossen worden sei
(Art. 1 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes Nr. 26/1991), sei erfüllt. Nach dem Urteil
des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 22. April 1999 (C-
423/97) seien Geschäftsräume des Unternehmers im Sinne von Art. 1 Nr. 1 der
zur Auslegung heranzuziehenden Richtlinie Nr. 85/577/EWG solche Räume, in
denen der Gewerbetreibende gewöhnlich seine Tätigkeit ausübe und die deut-
lich als öffentliche Verkaufsräume gekennzeichnet seien. Vom äußeren Er-
scheinungsbild her hätte es sich bei dem Raum, in dem die Beklagten den Ver-
trag unterzeichnet hätten, durchaus um einen Aufenthaltsraum der Ferienanla-
ge handeln können. Vor diesem Hintergrund müsse eine besonders deutliche
Kennzeichnung als Geschäftsraum erwartet werden. Daran habe es im Streitfall
gefehlt. Das Anbringen eines Schildes auf oder neben der Eingangstür genüge
angesichts der von der Klägerin geübten Praxis der Kundengewinnung nicht
den Anforderungen an eine deutliche Kennzeichnung. Sei das Schild auf der
Tür angebracht, könne es bereits nicht wahrgenommen werden, wenn die Tür
offen stehe. Überdies seien weder auf dem Gewinngutschein noch auf der Ein-
ladung zur Besichtigung der Ferienanlage Hinweise auf die Klägerin als Ver-
anstalterin zu finden. Für den Kunden sei es daher überraschend, in der Fe-
rienanlage Geschäftsräume der Klägerin vorzufinden. Die Beklagten hätten kei-
nen Anlass gehabt, auf entsprechende Schilder zu achten.
Die Beklagten hätten den Widerruf auch fristgerecht erklärt. Nach Art. 5
Abs. 1 des Gesetzes Nr. 26/1991 könne der Verbraucher seine Willenserklä-
rung bis nach Ablauf von sieben Tagen nach dem "Empfang" widerrufen. Im
spanischen Schrifttum bestehe Einigkeit darüber, dass mit dem Begriff des
"Empfangs" nicht die Aushändigung der Widerrufsbelehrung, sondern der Leis-
tungsaustausch gemeint sei. Ein solcher habe nicht stattgefunden.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand.
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die internationale Zuständigkeit der
deutschen Gerichte, die in der Revisionsinstanz unbeschadet des § 545 Abs. 2
ZPO uneingeschränkt zu überprüfen ist (BGHZ 153, 82, 84 ff.), bejaht. Danach
sind die deutschen Gerichte international bereits deshalb zuständig, weil die
Beklagten ihren Wohnsitz in Deutschland haben (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung
(EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates über die gerichtliche Zu-
ständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zi-
vil- und Handelssachen, ABl. EG Nr. L 12 vom 16. Januar 2001 S. 1; nachfol-
gend EuGVVO).
Dem steht Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 Var. 2 EuGVVO nicht entgegen. Für
Klagen, welche die Miete von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben,
sind nach dieser Bestimmung ohne Rücksicht auf den Wohnsitz ausschließlich
die Gerichte des Vertragsstaats zuständig, in dem die unbewegliche Sache be-
legen ist. Die Überlassung von zwei "Ferien-Tauschwochen" ist nach der Ge-
staltung des hier in Rede stehenden Vertrags nicht als Miete einer unbewegli-
chen Sache im Sinne dieser Vorschrift einzustufen.
a) Der Begriff der "Miete von unbeweglichen Sachen" in Art. 22 Nr. 1 Un-
terabs. 1 Var. 2 EuGVVO ist autonom (Geimer in: Geimer/Schütze, Europäi-
sches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., Art. 22 EuGVVO Rdnr. 110 m.w.N.) und
eng auszulegen. Als Ausnahme von den allgemeinen Zuständigkeitsregeln darf
die Vorschrift nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Ziel erfordert, denn
sie bewirkt, dass den Parteien die ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichts-
stands genommen wird und sie in bestimmten Fällen vor einem Gericht zu ver-
klagen sind, das für keine von ihnen das Gericht ihres Wohnsitzes ist (EuGH,
Urteil vom 13. Oktober 2005 - Rs. C-73/04, Brigitte und Marcus Klein/Rhodos
Management Ltd., Slg. 2005, I S. 8667 = NZM 2005, 912 Rdnr. 15, zu Art. 16
Nr. 1 Buchst. a EuGVÜ). Der Hauptgrund für die ausschließliche Zuständigkeit
der Gerichte des Vertragsstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist,
besteht darin, dass das Gericht des Belegenheitsstaats wegen der räumlichen
Nähe am besten in der Lage ist, sich durch Nachprüfungen, Untersuchungen
und Einholung von Sachverständigengutachten genaue Kenntnis des Sachver-
halts zu verschaffen und die insoweit geltenden Regeln und Gebräuche anzu-
wenden, die im Allgemeinen die des Belegenheitsstaats sind (EuGH, Urteil vom
13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 16). Um dieses Ziel geht es nicht, wenn die Kla-
gepartei - in dem vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entschie-
denen Fall der Erwerber des Teilnutzungsrechts - eine Klage auf Rückzahlung
des entrichteten Gesamtentgelts darauf stützt, dass der mit dem Anbieter ge-
schlossene Vertrag nichtig ist (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO,
Rdnr. 17).
b) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Ge-
meinschaften ist maßgeblich, ob der Zusammenhang zwischen dem Vertrag
über die Überlassung von "Ferien-Tauschwochen" und der Immobilie, die tat-
sächlich genutzt werden kann, hinreichend eng ist, um die Einordnung des Ver-
trags als Miete einer unbeweglichen Sache zu rechtfertigen (EuGH, Urteil vom
13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 26). Ein solcher Zusammenhang ist - mit Rück-
sicht auf die enge Auslegung des Art. 22 Nr. 1 EuGVVO - hier nicht gegeben.
Nach Nr. 1 Satz 1 der Vertragsbedingungen hat die Klägerin Ferienun-
terkünfte in einer bestimmten Ferienanlage angemietet und überlässt ihren Kun-
den "Ferien-Tauschwochen". Zwar hat die Klägerin die Unterkünfte ihrerseits
gemietet; das bedeutet aber nicht, dass die Beklagten ihre (Unter-) Mieter sind.
Die Beklagten werden im Vertrag nicht als Mieter bezeichnet, sondern allge-
mein als "Kunden". Im Vertrag ist, anders als es bei einer Miete zu erwarten
wäre, auch nicht bestimmt, in welchen Kalenderwochen des Jahres den Beklag-
ten ein Nutzungsrecht zusteht. Insbesondere ist die Unterkunft nur dem Typ
nach bezeichnet und im Vertrag nicht individualisiert ("... ein Doppelzimmer mit
Bad..."). Verlängert sich der Vertrag um mehr als ein Jahr, kann sich das Nut-
zungsrecht zudem jedes Jahr auf eine andere Unterkunft beziehen (vgl. EuGH,
Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 24). Auf die Nutzung einer bestimmten
Ferienunterkunft kam es den Parteien mithin nicht an. Den Schwerpunkt des
Vertrags bildet nicht die Nutzung einer bestimmten Immobilie, sondern der Er-
werb "tauschfähiger" Urlaubswochen (für eine gleichlautende Vertragsgestal-
tung ebenso OLG Saarbrücken, NZM 2007, 703, 704).
Dies wird noch dadurch verstärkt, dass der Vertrag unter Nr. 2 die Auf-
nahme des Kunden in ein "Tauschpoolsystem" namens "D. "
vorsieht, die es ihm ermöglicht, Ferienwochen zu tauschen. Das soll die Bin-
dung an einen Urlaubsort verringern. Darin liegt ein nach der Rechtsprechung
des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu berücksichtigender Ver-
tragsbestandteil, der gegen die Qualifizierung als Vertrag über die Miete unbe-
weglicher Sachen spricht (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO,
Rdnr. 25).
c) Dem weiteren Vertragsinhalt ist auch nicht zu entnehmen, dass etwa
der Wert des Nutzungsrechts wirtschaftlich im Vordergrund stünde (zu diesem
Kriterium EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 20; Urteil vom
22. April 1999 - Rs. C-423/97, Travel Vac SL/Manuel José Antelm Sanchis, Slg.
1999, I S. 2195 = NZM 1999, 580, Rdnr. 26). Zwar haben die Parteien einen
"Gesamtpreis" von monatlich 83 € vereinbart, welcher sich aus einer "Grundge-
bühr" von 33 € monatlich sowie 25 € pro vereinbarter "Ferien-Tauschwoche"
zusammensetzt. Dass der Vertrag zwischen einer "Grundgebühr" von 33 € und
einem bestimmten Entgelt pro vereinbarter "Ferien-Tauschwoche" - im Fall der
Beklagten bei zwei überlassenen "Ferien-Tauschwochen" also 50 € - unter-
scheidet, bedeutet aber nicht, dass das Teilnutzungsrecht an einer bestimmten
Immobilie im Vordergrund stünde. Wie dargelegt, besteht die Gegenleistung
nicht in der Nutzung einer bestimmten Immobilie in einer bestimmten Kalender-
woche, sondern im Erwerb "tauschfähiger" Urlaubswochen.
Etwas anderes ist auch nicht aus den vorgenannten Urteilen des Ge-
richtshofs der Europäischen Gemeinschaften herzuleiten, so dass ein Vorab-
entscheidungsersuchen nach Art. 234 EG entbehrlich ist. Zwar war in den bei-
den angeführten Fällen vertraglich ausgewiesen, welcher Teil der Gesamtleis-
tung auf das Nutzungsrecht an einer Immobilie in einer bestimmten Kalender-
woche und welcher Teil auf andere Leistungen entfiel, zum Beispiel den Erwerb
einer Clubmitgliedschaft (Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 18). Dabei
handelt es sich jedoch um eine Sonderkonstellation (vgl. Rauscher/Mankowski,
Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Art. 22 Brüssel I-VO Rdnr. 17c). Nach
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften
kommt es maßgeblich auf die Gestaltung des jeweils in Rede stehenden Ver-
trags an (vgl. Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 20). Auch bei der Ausle-
gung von Verträgen, die eine solche Aufgliederung nicht deutlich werden las-
sen, kann sich - wie hier - ergeben, dass dem Nutzungsrecht keine übergeord-
nete wirtschaftliche Bedeutung zukommt.
2. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch steht der Klägerin mit Rück-
sicht auf die Widerrufserklärung der Beklagten vom 7. Oktober 2004 nicht zu.
Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagten
ihre Willenserklärung nach dem spanischen Gesetz Nr. 26/1991 (abgedruckt
bei Blanco Ledesma, RIW 1992, 971, 975 ff.), das den Zweck hat, die Richtlinie
des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle
von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (85/577/EWG,
ABl. EG Nr. L 732 vom 31. Dezember 1985 S. 31; Haustürgeschäfte-Richtlinie)
in das spanische Recht aufzunehmen, wirksam widerrufen haben.
Zutreffend und unangegriffen hat das Berufungsgericht auf den Vertrag
der Parteien spanisches Recht angewendet (Art. 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1
EGBGB). Auf die Verletzung ausländischen Rechts kann die Revision nach
§ 545 Abs. 1 ZPO nicht gestützt werden. Gemäß § 560 ZPO sind für das Revi-
sionsgericht nicht nur die Feststellungen des Berufungsgerichts zu Bestehen
und Inhalt des ausländischen Rechts bindend, sondern auch die Auslegung und
Anwendung dieses Rechts durch den Tatrichter. Der revisionsrechtlichen
Nachprüfung unterliegt allerdings, ob das Berufungsgericht das ausländische
Recht gemäß § 293 ZPO verfahrensfehlerfrei ermittelt hat (st. Rspr., BGHZ 118,
151, 162 ff.; 165, 248, 260; Senatsurteil vom 22. September 2004 - VIII ZR
203/03, NJW-RR 2005, 357, unter II 2 c, jeweils m.w.N.). Das ist hier indessen
der Fall.
a) Vergeblich rügt die Revision insoweit, dass das Berufungsgericht sich
anbietende Erkenntnisquellen nicht ausgeschöpft habe. Nach dem von der Klä-
gerin vorgelegten Rechtsgutachten von Prof. Dr. M. sei das spanische Ge-
setz Nr. 26/1991, dem das Berufungsgericht die Beachtlichkeit des von den Be-
klagten erklärten Widerrufs entnommen hat, nicht einschlägig, weil es sich bei
der Vereinbarung der Parteien um Miete von Grundbesitz handele; darauf finde
das Gesetz Nr. 26/1991 nach seinem Art. 2 Nr. 1 Ziff. 2 keine Anwendung. Das
Oberlandesgericht hat das genannte Gutachten indes berücksichtigt und den
Befund des Gutachters mit Recht nicht übernommen. Denn die von den Partei-
en getroffene Vereinbarung ist - wie ausgeführt - nicht als Vermietung von
Grundbesitz im Sinne von Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 Var. 2 EuGVVO einzustu-
fen. Für den Begriff der Miete von Immobilien im Sinne von Art. 3 Abs. 2
Buchst. a der Richtlinie 85/577/EWG, der durch Art. 2 Nr.1 Ziff. 2 des Gesetzes
Nr. 26/1991 in das spanische Recht umgesetzt worden ist, gilt nichts anderes
(vgl. EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 21 f.).
b) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dass
der Vertrag der Parteien außerhalb der Geschäftsräume der Klägerin geschlos-
sen worden ist (Art. 1 Nr. 1 Buchst. a des spanischen Gesetzes Nr. 26/1991).
Die Revision rügt zu Unrecht, dass das Berufungsgericht nicht ermittelt habe,
wie die spanische Rechtspraxis den Begriff des Geschäftsraums definiere. In
dem von der Revision vorgelegten Rechtsgutachten vom 6. April 2007 räumt
der Gutachter Prof. Dr. L. ein, dass spanische Rechtsprechung zur Ausle-
gung des Begriffs "Geschäftsräume" nicht ausfindig gemacht werden könne. Mit
Recht hat sich das Oberlandesgericht zur Auslegung der einschlägigen Vor-
schrift des Art. 1 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes Nr. 26/1991 unter Berücksichti-
gung der Haustürgeschäfte-Richtlinie an der Rechtsprechung des Gerichtshofs
der Europäischen Gemeinschaften orientiert. Nach dessen Urteil vom 22. April
1999 ist eine deutliche Kennzeichnung als Geschäftsraum erforderlich (aaO,
Rdnr. 37 f.). Eine solche hat das Berufungsgericht unter Berücksichtigung aller
maßgeblichen Umstände des vorliegenden Falles rechtsfehlerfrei verneint.
Ball
Dr. Wolst
Dr. Frellesen
Hermanns
Dr. Milger
Vorinstanzen:
AG Nordhausen, Entscheidung vom 29.03.2006 - 23 C 672/05 -
OLG Jena, Entscheidung vom 06.03.2007 - 5 U 442/06 -