BGH Urteil vom 16.12.2009 – VIII ZR 119/08
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 16. Dezember 2009 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Brüssel I-VO Art. 22 Nr. 1
Ein Vertrag über eine Vereinsmitgliedschaft ist kein Mietvertrag im Sinne von
Art. 22 Nr. 1 EuGVVO, wenn er neben einem Ferienwohnrecht über ein be-
stimmtes Appartement weitere Rechte und Pflichten umfasst, die über die Über-
tragung des Nutzungsrechts hinausgehen und den Vertrag auch wirtschaftlich
entscheidend prägen.
BGH, Urteil vom 16. Dezember 2009 - VIII ZR 119/08 - OLG Brandenburg
AG Oranienburg
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen
Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 2. April 2008 aufge-
hoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein nach österreichischem Recht, der
seinen Mitgliedern Ferienwohnrechte in einer Hotelanlage verschafft. Mit
"Zeichnungsschein" vom 29. Mai 1995 trat der in Deutschland wohnhafte Be-
klagte dem Kläger bei und erwarb ein Ferienwohnrecht an dem Appartement
Nr. 141 für die jeweilige Jahreswoche 50 zu einem Preis von 15.600 DM. Die
zum Zeitpunkt der Aufnahme des Beklagten geltenden Vereinsstatuten des
Klägers von Oktober 1991 lauten unter anderem:
"§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, verfolgt die nachstehenden Zielsetzungen:
1. Seinen Mitgliedern auf Dauer gesicherte Ferienwohnrechte in den An- lagen des M. Club (A. Sporthotel Gesellschaft m.b.H.) in H. zu verschaffen und hierbei seine Mitglieder zu betreuen.
2. Zu diesem Zweck hat
a) der Verein M. Club ein grundbücherliches Fruchtge- nußrecht an 113 Hotelzimmern (Studios) und Hotelappartements und Gemeinschaftsflächen der Anlage des M. Club in H. , mit Ausnahme der gastgewerblichen Räumlichkeiten, erworben, im Rahmen dieses Fruchtgenußrechtes Ferienwohnrechte begründet und hat bzw. wird diese den Mitgliedern im Rahmen von Ferienwohnrechten (bestimmte alljährlich wiederkehrende Nutzungsrechte) zur weiteren Ausübung überlassen (abtreten).
b) der Verein M. Club wird alle vom Fruchtgenußrecht umfassten Räumlichkeiten und Flächen nach Maßgabe der ihm aus Kostenumlagen zufließenden Mittel erhalten und verwalten.
§ 3 Ferienwohnrechte
1. Ein Ferienwohnrecht ist das Recht, ein bestimmtes Hotelzimmer (Stu- dio) oder Hotelappartement in einer bestimmten Woche eines jeden Jah- res unter Einhaltung der Hausordnung und Vereinsstatuten zu bewoh- nen oder bewohnen zu lassen und zwar auf immerwährende Zeit, min- destens aber auf die Dauer von 99 Jahren. (…)
3. In der Anlage des M. Club werden 113 Hotelzimmer (Studios) und Hotelappartements zur Verfügung gestellt, wobei von den 52 Jahreswochen zunächst 42 Wochen (demnach insgesamt 4746 Wo- chen) als Ferienwohnrechte vergeben werden (…).
7. Ordentliches Vereinsmitglied und damit Inhaber der Ferienwohnrechte wird auch die A. Sporthotel Gesellschaft m.b.H. mit den unverkauf- ten und damit ihr verbliebenen Ferienwohnrechten. Die A. Sportho- tel Gesellschaft m.b.H ist jederzeit berechtigt, ordentliches Vereinsmit- glied und damit Inhaber der Ferienwohnrechte mit den unverkauften Fe- rienwohnrechten zu werden. Für diese Ferienwohnrechte hat die A. Sporthotel Gesellschaft m.b.H. keine gesonderte Vergütung, abgesehen von den laufenden Jahresbeiträgen zu leisten.
§ 5 Aufbringung der Mittel
1. Die zur Erreichung der Vereinszwecke erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch: (...)
b) durch Jahresbeiträge (Clubbeiträge); (…)
2. (…)
b) Die Jahresbeiträge dienen zur Deckung der für die Erhaltung der ge- samten Anlage erforderlichen Aufwendungen, insbesondere der laufen- den Betriebs-, Heizungs-, und Stromkosten, öffentlichen Abgaben, Was- serzins, Reparaturkosten, Verwaltungs- und Hausbetreuungskosten, Versicherungsprämien und der Kosten der Dotierung des Instandhal- tungsfonds und sind von den Mitgliedern aufzubringen.
§ 7 Die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder
(…)
3. Die Pflichten der ordentlichen Mitglieder sind vor allem die vom Vor- stand bestimmten und zur Deckung der Kosten vorgeschriebenen Jah- resbeiträge (Clubbeiträge) innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung durch den Vorstand zu leisten, wobei jedes Clubmitglied zunächst pro Ferienwohnrecht mit 1/4746 Anteilen an diesen Beiträgen beteiligt ist. (…)
§ 9 Die Vereinsversammlung
(…)
3. Die Vereinsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwe- senden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. (…)
10. Beschlüsse über die Änderungen der Statuten und die Auflösung des Vereines bedürfen darüber hinaus einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. (…)
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
(…)
3. Der Vorstand ist zuständig (…)
b) für die Festsetzung der Höhe der jeweiligen Kostenbeiträge zur De- ckung der laufenden Ausgaben (Instandhaltung und Aufwendung für den
Betrieb, Verwaltung, öffentliche Abgaben, Versicherungen, Personal u.a.);
c) für die Anlage eines Instandhaltungsfonds. Zu diesem Zweck sind aus den dem Verein verbleibenden Entgelten (ohne Umsatzsteuer) aus der Abtretung der Ferienwohnrechte 50 % diesem Instandhaltungsfonds zu- zuführen. Weiters sind maximal 5 % der eingehenden Clubbeiträge für diesen Fonds zu verwenden. Über die Verwendung dieses Instandhal- tungsfonds entscheiden gemeinsam der Vorstand des Vereines und die Geschäftsführung der A. Sporthotel Gesellschaft m.b.H."
Mit Schreiben vom 3. Oktober 2002, 3. Oktober 2003 und 1. Oktober
2004 stellte der Kläger dem Beklagten die Jahresbeiträge für die Jahre 2003,
2004 und 2005 in Höhe von 415,98 €, 400,39 € und 390 €, insgesamt
1.206,37 € in Rechnung. Der Beklagte zahlte nicht; er trägt vor, er habe den
Vertrag wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten, jedenfalls aber ge-
kündigt.
Mit seiner Klage macht der Kläger die Jahresbeiträge für die Jahre 2003
bis 2005 in Höhe von 1.206,37 € nebst Verzugszinsen geltend. Das Amtsgericht
hat die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit als unzulässig ab-
gewiesen. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Klä-
gers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-
führt:
Gemäß Art. 22 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezem-
ber 2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung
und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO;
im Folgenden auch: Verordnung) seien die österreichischen Gerichte aus-
schließlich international zuständig. Aufgrund der besonderen Ausgestaltung des
von dem Beklagten erworbenen Teilzeitwohnrechts handele es sich um eine
Klage, die im Rechtssinne die Miete einer in der Republik Österreich belegenen
unbeweglichen Sache zum Gegenstand habe. Art. 22 Nr. 1 EuGVVO sei auto-
nom auszulegen. Ob Time-Sharing-Verträge im europarechtlichen Sinne als
Mietverträge anzusehen seien, sei von ihrer Ausgestaltung im Einzelfall abhän-
gig. Im Streitfall sei eine klare mietrechtliche Prägung des Rechtsgeschäfts zu
bejahen.
Es liege auf der Hand, dass für die Entscheidung des Beklagten, dem
Kläger beizutreten, in erster Linie die Erlangung des an die Mitgliedschaft ge-
koppelten Nutzungsrechts maßgeblich gewesen sei. Das vereinsrechtliche
Element des Geschäfts ergebe sich hier im Kern aus der von den Initiatoren
des Ferienclubs für das Angebot der Teilzeitnutzungsrechte am Markt gewähl-
ten Rechtsform. Es könne aber für die Beantwortung der Frage, ob Miete im
Sinne des Art. 22 Abs. 1 EuGVVO vorliege, keine eigenständige Bedeutung
haben. Ebenso wie bei einem Mietvertrag beinhalte das schuldrechtliche Nut-
zungsrecht im Streitfall die Gebrauchsbefugnis für ein individualisiertes Objekt.
Es sei nicht festzustellen, dass dem Dienstleistungsaspekt im Streitfall erhebli-
che Bedeutung zukomme und das Rechtsgeschäft deshalb als ein gemischter
Vertrag im Sinne der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Ge-
meinschaften vom 13. Oktober 2005 (Rs. C-73/04, Slg. 2005, I S. 8667 -
Klein/Rhodos Management Ltd., zu Art. 16 Nr. 1 Buchst. a EuGVÜ) angesehen
werden müsse.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Zu Un-
recht hat das Berufungsgericht die internationale Zuständigkeit der deutschen
Gerichte, die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in jedem Verfah-
rensabschnitt von Amts wegen zu prüfen ist (BGH, Beschluss vom 27. Juni
2007 - X ZR 15/05, NJW 2007, 3501, Tz. 14; BGHZ 153, 82, 84 ff.), verneint.
Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 Var. 2 EuGVVO steht der Wohnsitzzuständigkeit
(Art. 2 EuGVVO) hier nicht entgegen.
Für Klagen, welche die Miete von unbeweglichen Sachen zum
Gegenstand haben, sind zwar nach Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 Var. 2 EuGVVO
ohne Rücksicht auf den Wohnsitz ausschließlich die Gerichte des Vertrags-
staats zuständig, in dem die unbewegliche Sache belegen ist. Die internationale
Zuständigkeit kann in diesem Fall auch nicht durch Gerichtsstandsvereinbarung
(Art. 23 Abs. 5 EuGVVO) oder rügelose Einlassung (Art. 24 Satz 2 EuGVVO)
begründet werden. Der Beitritt des Beklagten zu dem klägerischen Verein ist
aber nach der Gestaltung der hier in Rede stehenden Vereinsstatuten nicht als
Miete einer unbeweglichen Sache im Sinne von Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 Var. 2
EuGVVO einzustufen.
1. Der Begriff der "Miete von unbeweglichen Sachen" in Art. 22 Nr. 1
Unterabs. 1 Var. 2 EuGVVO ist autonom und eng auszulegen (Senatsurteil vom
25. Juni 2008 - VIII ZR 103/07, NJW-RR 2008, 1381, Tz. 14 m.w.N.). Als Aus-
nahme von den allgemeinen Zuständigkeitsregeln darf die Vorschrift nach der
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nicht wei-
ter ausgelegt werden, als es ihr Ziel erfordert, da sie bewirkt, dass den Parteien
die ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genommen wird und sie in
bestimmten Fällen vor einem Gericht zu verklagen sind, das für keine von ihnen
das Gericht ihres Wohnsitzes ist (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO,
Rdnr. 15 m.w.N.).
a) Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 Var. 2 EuGVVO gilt für Klagen, die die Miete
oder Pacht von unbeweglichen Sachen im eigentlichen Sinn zum Gegenstand
haben, bei denen also zwischen den Parteien über das Bestehen oder die Aus-
legung des Vertrags, den Ersatz für vom Mieter oder Pächter verursachte Schä-
den oder die Räumung der Sache gestritten wird (EuGH, Urteil vom 14. De-
zember 1977 - Rs. 73/77, Slg. 1977, S. 2383 Rdnr. 15 - Sanders/van der Putte,
zu Art. 16 Nr. 1 Buchst. a EuGVÜ). Der Hauptgrund für die ausschließliche Zu-
ständigkeit der Gerichte des Belegenheitsstaats besteht darin, dass sie wegen
der räumlichen Nähe am besten in der Lage sind, sich durch Nachprüfungen,
Untersuchungen und Einholung von Sachverständigengutachten genaue
Kenntnis des Sachverhalts zu verschaffen und die insoweit geltenden Regeln
und Gebräuche anzuwenden, die im Allgemeinen die des Belegenheitsstaats
sind (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 16 m.w.N.).
Diese Erwägungen gelten jedoch nicht, wenn der Hauptgegenstand des
Vertrags anderer Natur ist, beispielsweise wenn er die Verpachtung eines La-
dengeschäfts zum Gegenstand hat (EuGH, Urteil vom 14. Dezember 1977,
aaO, Rdnr. 16), oder wenn es sich um einen gemischten Vertrag handelt, kraft
dessen gegen einen vom Kunden gezahlten Gesamtpreis eine Gesamtheit von
Dienstleistungen zu erbringen ist. Ein solcher Vertrag ist kein eigentlicher Miet-
oder Pachtvertrag im Sinne von Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 Var. 2 EuGVVO
(EuGH, Urteil vom 26. Februar 1992 - Rs. C-280/90, Slg. 1992, I S. 1111
Rdnr. 11, 15 - Hacker/Euro-Relais GmbH, zu Art. 16 Nr. 1 Buchst. a EuGVÜ).
Allein die Sachnähe des Gerichts am Belegenheitsort rechtfertigt nicht die An-
wendung dieser Vorschrift auf eine Situation, in der es nicht um Miete geht
(EuGH, Urteil vom 9. Juni 1994 - Rs. C-292/93, Slg. 1994, I S. 2535 Rdnr. 19 ff.
- Lieber/Göbel, zu Art. 16 Nr. 1 Buchst. a EuGVÜ).
Ist dagegen ein im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs eigentli-
cher Mietvertrag gegeben, bezieht der Vertrag sich mithin ausschließlich auf die
Vermietung einer unbeweglichen Sache, lassen im Vertrag enthaltene Neben-
leistungen, wie beispielsweise eine Reiserücktrittskostenversicherung, die Natur
des Vertrags als eines solchen über die Miete einer unbeweglichen Sache un-
berührt (EuGH, Urteil vom 27. Januar 2000 - Rs. C-8/98, Slg. 2000, I S. 393
Rdnr. 33, 38 - Dansommer A/S / Götz, zu Art. 16 Nr. 1 Buchst. a EuGVÜ).
b) Bei einem Vertrag über eine Clubmitgliedschaft, der es den Mitglie-
dern ermöglicht, ein Teilzeitnutzungsrecht zu erwerben, ist maßgeblich, ob der
Zusammenhang zwischen dem Vertrag und der Immobilie, die tatsächlich ge-
nutzt werden kann, hinreichend eng ist, um die Einordnung des Vertrags als
Miete einer unbeweglichen Sache zu rechtfertigen (EuGH, Urteil vom 13. Okto-
ber 2005, aaO, Rdnr. 26; Senatsurteil vom 25. Juni 2008, aaO, Tz. 15). Dabei
kann von Bedeutung sein, ob die zu nutzende Immobilie im Einzelnen bestimmt
ist und ob und in welchem Umfang der Vertrag die Erbringung zusätzlicher Leis-
tungen vorsieht. Ein gemischter Vertrag, kraft dessen gegen einen von dem
Kunden gezahlten Gesamtpreis eine Gesamtheit von Dienstleistungen zu
erbringen ist, liegt außerhalb des Bereichs, in dem der in Art. 22 Nr. 1 EuGVVO
aufgestellte Grundsatz der ausschließlichen Zuständigkeit seine Daseinsbe-
rechtigung hat, und ist kein eigentlicher Mietvertrag im Sinne dieser Vorschrift
(EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 27).
2. Nach diesen Grundsätzen ist ein enger Zusammenhang zwischen der
Vereinsmitgliedschaft und dem Ferienwohnrecht - mit Rücksicht auf die enge
Auslegung von Art. 22 Nr. 1 EuGVVO - hier nicht gegeben. Zwar ist die Immobi-
lie, die aufgrund der Vereinsmitgliedschaft tatsächlich genutzt werden kann,
durch die Bezeichnung eines Appartements und der Nutzungszeit im Einzelnen
bestimmt (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 24). Hauptge-
genstand des vorliegenden Vertrags ist aber nicht die Miete einer unbewegli-
chen Sache, sondern eine Vereinsmitgliedschaft. Sie umfasst neben dem
Ferienwohnrecht weitere Rechte und Pflichten, die über die Übertragung des
Nutzungsrechts hinausgehen und den Vertrag auch wirtschaftlich entscheidend
prägen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 20 ff.; Senatsurteil
vom 25. Juni 2008, aaO, Tz.18 f.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 22. April 1999
- Rs. C-423/97, Slg. 1999, I S. 2195 Rdnr. 25 - Travel Vac SL/Sanchis, zur
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den
Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlosse-
nen Verträgen).
a) Es mag zwar zutreffen, dass - wie das Berufungsgericht annimmt - für
die Entscheidung des Beklagten, dem Kläger beizutreten, in erster Linie die Er-
langung des an die Vereinsmitgliedschaft gebundenen Ferienwohnrechts maß-
geblich war und es ihm auf die sonstigen Mitgliederrechte, wie etwa die Mög-
lichkeit, an den Vereinsversammlungen teilzunehmen und sich dort an der Be-
schlussfassung zu beteiligen, nicht maßgeblich ankam. Für die Frage, ob der
streitgegenständliche Vertrag als Mietvertrag im Sinne von Art. 22 Nr. 1
Unterabs. 1 Var. 2 EuGVVO anzusehen ist, kommt es aber nicht auf die von
dem Beklagten mit dem Beitritt verfolgten Motive, sondern auf den Vertragsin-
halt an.
b) Der Vertrag bezieht sich nicht nur auf die Verschaffung eines Ferien-
wohnrechts an einer bestimmten Unterkunft und etwaige auf diese bezogene
Nebenkosten, wie etwa die Kosten für Strom- und Wasserverbrauch (vgl.
EuGH, Urteil vom 15. Januar 1985 - Rs. 241/83, Slg. 1985, S. 99 Rdnr. 27
- Rösler/Rottwinkel, zu Art. 16 Nr. 1 Buchst. a EuGVÜ), sondern darüber hinaus
auf die Erhaltung und Verwaltung der gesamten Hotelanlage. Die von den Mit-
gliedern aufzubringenden Kosten umfassen, wie sich aus den Vereinsstatuten
ergibt, die Instandhaltungskosten und die Deckung der laufenden Ausgaben
des gesamten Hotelbetriebs der Hotelanlage M. Club , mithin
auch die dabei üblicherweise anfallenden Dienstleistungen wie beispielsweise
Reinigungsarbeiten, Rezeptions- und Verwaltungsleistungen.
Vereinszweck ist gemäß § 2 Nr. 1 und 2 der Vereinsstatuten, den Mit-
gliedern des Vereins Ferienwohnrechte zu verschaffen und alle vom Fruchtge-
nuss umfassten Räumlichkeiten und Flächen - mithin 113 Hotelzimmer und Ho-
telappartements und die Gemeinschaftsflächen der Hotelanlage M.
Club , mit Ausnahme der gastgewerblichen Räumlichkeiten - zu erhalten
und zu verwalten. Gemäß § 5 Nr. 1 b und Nr. 2 b in Verbindung mit § 11 Nr. 3
der Vereinsstatuten sind die Vereinsmitglieder verpflichtet, dafür jährliche Bei-
träge zu leisten.
Diese Beiträge, die den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bil-
den, treten zu dem ursprünglichen Erwerbspreis hinzu. Sie haben im Verhältnis
zu diesem ein erhebliches Gewicht. Der wirtschaftliche Wert der für die Erhal-
tung und Verwaltung der Hotelanlage zu zahlenden jährlichen Beiträge über-
steigt unter Berücksichtigung der Tatsache, dass wegen der Einräumung des
Ferienwohnrechts für eine Zeit von 99 Jahren von einer Vertragslaufzeit von
dieser Dauer auszugehen ist, erheblich den Wert des gezahlten Erwerbspreises
in Höhe von 15.600 DM (7.976,15 €), der im Übrigen auch noch die Gebühr für
eine dreijährige Mitgliedschaft in einer Tauschorganisation umfasst (vgl. EuGH,
Urteil vom 22. April 1999, aaO, Rdnr. 10). Bereits die für den klagegegenständ-
lichen Dreijahreszeitraum geltend gemachten Jahresbeiträge belaufen sich auf
etwa ein Siebtel des Erwerbspreises für das Ferienwohnrecht.
Im Übrigen sind die zu leistenden Beiträge nicht auf die Verpflichtung zur
- anteiligen - Zahlung von Nebenkosten für die von den Vereinsmitgliedern auf-
grund ihres Ferienwohnrechts genutzte Unterkunft beschränkt. Denn da gemäß
§ 3 Nr. 3 und § 7 Nr. 3 der Vereinsstatuten lediglich Ferienwohnrechte für 42
Jahreswochen - mithin für 113 Hotelzimmer insgesamt 4746 Ferienwohnrech-
te - vergeben wurden und jedes Ferienwohnrecht mit 1/4746 Anteilen an den
Jahresbeiträgen beteiligt ist, die vom Fruchtgenuss umfassten Hotelzimmer und
Gemeinschaftsflächen aber das ganze Jahr über zu verwalten und erhalten
sind, tragen die Vereinsmitglieder nach den Vereinsstatuten auch die Aufwen-
dungen für die über ihren tatsächlichen Nutzungsanteil hinausgehenden weite-
ren 10 Jahreswochen; dies im Übrigen, ohne dass insoweit ein Anspruch auf
den in diesem Zeitraum durch die Vermietung oder sonstige Nutzung der Hotel-
zimmer erzielten Gewinn bestünde.
c) Der streitgegenständliche Vertrag weist zudem weitere Bestandteile
auf, die ihn von einem Mietvertrag im eigentlichen Sinne (vgl. dazu EuGH, Urteil
vom 15. Januar 1985, aaO, Rdnr. 27) wesentlich unterscheiden. Die Mitglieder
des Klägers haben sich zur Verfolgung gemeinsamer Zwecke - unter anderem
zur Erhaltung und Verwaltung einer Hotelanlage - zusammengeschlossen. Da
für die Beschlüsse des Klägers gemäß § 9 Nr. 3 und Nr. 10 der Vereinsstatuten
das Mehrheitsprinzip gilt, können ihnen zur Verfolgung dieser Vereinszwecke
auch Pflichten auferlegt werden, die eine Minderheit nicht billigt. Dieses - jeder
Vereinsmitgliedschaft immanente (vgl. BGHZ 48, 207, 210) - Risiko, dem im
deutschen Recht durch die zwingende Vorschrift des § 39 BGB Rechnung ge-
tragen wird, wird hier dadurch erhöht, dass - wie das Berufungsgericht festge-
stellt hat - die Mitgliedschaft in dem nach österreichischem Recht gegründeten
Verein ursprünglich mindestens 99 Jahre dauern sollte und nunmehr nach einer
Satzungsänderung frühestens nach 15 Jahren durch ordentliche Kündigung
beendet werden kann. Die Vereinsmitglieder können sich deshalb der Vereins-
macht nicht ohne weiteres entziehen. Dieser Umstand, der ein erhebliches wirt-
schaftliches Risiko für die einzelnen Vereinsmitglieder begründet, prägt wesent-
lich den Hauptgegenstand des vorliegenden Vertrages und unterscheidet ihn
von dem eines Mietvertrags im eigentlichen Sinne.
d) Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Vereinsmitgliedschaft, mit der
ein Ferienwohnrecht an einer bestimmten Unterkunft verbunden ist, wegen sol-
cher vereinsrechtlicher Besonderheiten auch dann nicht dem Anwendungsbe-
reich von Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 Var. 2 EuGVVO unterfällt, wenn dem Nut-
zungsrecht - anders als hier - nach der jeweiligen Vertragsgestaltung eine
übergeordnete wirtschaftliche Bedeutung zukommt (vgl. Geimer/Schütze, Euro-
päisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., Art. 22 EuGVVO Rdnr. 112; Münch-
KommZPO/Gottwald, 3. Aufl., Art. 22 EuGVVO Rdnr. 16; Mankowski, ZZPInt 10
(2005), 309, 318; Leible/Müller, NZM 2009, 18, 21). Wie oben ausgeführt, ist
dies hier nicht der Fall, so dass ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234
EG wegen dieser Frage entbehrlich ist.
III.
Nach dem Ausgeführten kann das Berufungsurteil keinen Bestand ha-
ben. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da noch weitere Fest-
stellungen zu treffen sind. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben, und die
Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).
Ball
Dr. Frellesen
Dr. Milger
Dr. Fetzer
Dr. Bünger
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, Entscheidung vom 19.03.2007 - 22 C 83/06 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 02.04.2008 - 3 U 84/07 -