Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 26.06.2008 – I ZR 221/05

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

Verkündet am: 26. Juni 2008 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

40 Jahre Garantie

UWG §§ 3, 5 Abs. 1; BGB § 202 Abs. 2

Der Abschluss eines Garantievertrages für die Haltbarkeit einer Sache mit einer Laufzeit von 40 Jahren ist mit den Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vereinbar. Die Werbung mit einer solchen Garantie ist nicht wett- bewerbswidrig, wenn sie sich auf eine Sache bezieht, die bei normaler Benut- zung eine entsprechend lange Lebensdauer hat (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 9.6.1994 - I ZR 91/92, GRUR 1994, 830, 831 = WRP 1994, 732 - Zielfernrohr).

BGH, Urt. v. 26. Juni 2008 - I ZR 221/05 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 26. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und

die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Oktober 2005

im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsge-

richt dem Unterlassungsantrag hinsichtlich der Behauptung "P.

gewährt für ihr Aluminium-Dach 40 Jahre Garantie" sowie den

darauf rückbezogenen Auskunfts- und Schadensersatzfeststel-

lungsanträgen stattgegeben hat.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts

Frankfurt am Main - 8. Kammer für Handelssachen - vom 30. Juni

2004 wird auch im Umfang der Aufhebung zurückgewiesen.

Von den Kosten erster und zweiter Instanz haben die Klägerin 2/3

und die Beklagte 1/3 zu tragen. Die Kosten des Nichtzulassungs-

beschwerdeverfahrens fallen beiden Parteien je zur Hälfte, die

Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Klägerin ist eine zum L. -Konzern gehörende Gesellschaft, die

unter der Marke "B. " Dachsteine und Dachziegel in Deutschland vertreibt.

Die Beklagte stellt Aluminiumdächer her und vertreibt diese. Sie hat da-

für mit einem Prospekt geworben, in dem es unter anderem heißt:

"Extreme Garantie

weil es 40 Jahre Garantie nur auf das Material der Zukunft gibt".

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Die Klägerin hat diese und weitere Aussagen des Prospekts als wettbe-

werbswidrig beanstandet und nach erfolgloser Abmahnung Klage erhoben.

Zeitgleich hat eine "K. AB", die - wie dort vorgetragen - ebenfalls

zum L. -Konzern gehört, durch dieselben Rechtsanwälte wie die Klägerin

des vorliegenden Verfahrens vor demselben Landgericht eine Klage einge-

reicht, mit der sie gleichlautende Klageanträge verfolgt.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat,

soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, die Beklagte verurteilt, es zu

unterlassen,

wörtlich oder sinngemäß zu behaupten und/oder zu verbreiten,

P. gewährt für ihr Aluminium-Dach 40 Jahre Garantie.

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Es hat insoweit auch die Schadensersatzpflicht der Beklagten festge-

stellt und der Klägerin einen Auskunftsanspruch hinsichtlich der Verbreitung des

Prospekts gewährt, der die Garantieaussage enthält.

Gegen diese Verurteilung wendet sich die Beklagte mit der vom Senat

nur insoweit zugelassenen Revision. Die Klägerin beantragt, die Revision zu-

rückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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I. Das Berufungsgericht hat die Klage nicht unter dem Aspekt miss-

bräuchlicher Mehrfachverfolgung (§ 8 Abs. 4 UWG) für unzulässig gehalten. Für

die Einreichung gleichlautender Klagen durch zwei Gesellschaften desselben

Konzerns hätten sachliche Gründe gesprochen. Die Klägerin vertreibe in

Deutschland zwar in erheblichem Umfang Dachziegel und Dachsteine, nicht

aber Aluminiumdächer. Sie sei damit zwar ein großer, sachlich aber eher ent-

fernter Wettbewerber der Beklagten. Demgegenüber sei die Klägerin im Paral-

lelverfahren als Herstellerin von Metalldächern eine unmittelbare Konkurrentin

der Beklagten, die jedoch nach eigener Darstellung bisher nur in geringem Um-

fang auf dem deutschen Markt vertreten sei. Deshalb sei zu erwarten gewesen,

dass sich die Beklagte jeweils mit unterschiedlichen Argumenten gegen die Ak-

tivlegitimation der jeweiligen Klägerinnen verteidigen würde. Hätten diese in

einem Verfahren als Streitgenossen geklagt, hätte unter Umständen eine Klä-

gerin trotz bestehender Entscheidungsreife des sie betreffenden Teils des

Rechtsstreits länger auf das Urteil warten müssen, wenn hinsichtlich der Aktiv-

legitimation der anderen Klägerin eine Beweisaufnahme erforderlich geworden

wäre.

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Die Werbung mit der 40-jährigen Garantie sei irreführend, da eine ent-

sprechende Verpflichtung gegen § 202 Abs. 2 BGB verstoße und deshalb nicht

wirksam eingegangen werden könne. Eine Haltbarkeitsgarantie ergänze ledig-

lich die Gewährleistungshaftung des Verkäufers, weshalb die Garantiefrist wie

eine Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche zu behandeln sei. Dies

gelte unabhängig davon, ob eine solche Garantie vom Verkäufer oder von ei-

nem Dritten, etwa dem Hersteller, übernommen werde. Die durch die Werbung

mit einer unwirksamen Garantiezusage hervorgerufene Täuschung der Abneh-

mer sei auch eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung. Ein Dach sei ein

besonders langlebiges Erzeugnis, bei dem von der Ankündigung einer mehr als

30-jährigen Garantie eine nicht unerhebliche Anlockwirkung ausgehe.

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II. Die Revision ist in dem Umfang, in dem der Senat sie zugelassen hat,

begründet.

1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings die Unterlassungsklage

nicht als rechtsmissbräuchlich i.S. von § 13 Abs. 5 UWG a.F., § 8 Abs. 4 UWG

angesehen.

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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die zeitgleiche

Verfolgung desselben wettbewerbsrechtlichen Anspruchs durch zwei Konzern-

unternehmen in zwei gesonderten Verfahren zwar missbräuchlich sein. Dies gilt

jedoch nur, wenn kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich ist, den Anspruch in

zwei getrennten Verfahren geltend zu machen (BGHZ 144, 165, 170 - Miss-

bräuchliche Mehrfachverfolgung; BGH, Urt. v. 6.4.2000 - I ZR 67/98, GRUR

2001, 82, 83 = WRP 2000, 1263 - Neu in Bielefeld I).

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Die Ansicht des Berufungsgerichts, ein Missbrauch scheide im vorlie-

genden Fall aus, weil die jeweils als Kläger auftretenden Unternehmen durch

die beanstandeten Verletzungshandlungen unterschiedlich betroffen seien, hält

der revisionsgerichtlichen Nachprüfung stand. Nach den Feststellungen des

Berufungsgerichts vertreibt die Klägerin des vorliegenden Verfahrens in

Deutschland in großem Umfang herkömmliche Dachziegel und Dachsteine, sie

stellt jedoch keine Metalldächer her. Demgegenüber ist die Klägerin des Paral-

lelverfahrens nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt als

Herstellerin von Metalldächern eine unmittelbare Konkurrentin der Beklagten,

die jedoch nach eigener Darstellung nur in geringem Umfang auf dem deut-

schen Markt tätig ist. Danach bestand die Möglichkeit, dass sich die Klagen

auch bei Streitgenossenschaft unterschiedlich entwickelten und möglicherweise

in dem einen Fall eine Beweisaufnahme hinsichtlich des Wettbewerbsverhält-

nisses zu der Beklagten erforderlich werden konnte, in dem anderen jedoch

nicht. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass das Beru-

fungsgericht einen vernünftigen Grund für die getrennte Verfolgung des be-

haupteten Wettbewerbsverstoßes in zwei Parallelverfahren angenommen hat.

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2. Nicht gefolgt werden kann jedoch der Rechtsansicht des Berufungs-

gerichts, die Werbung mit der 40-jährigen Garantie sei irreführend, weil eine

entsprechende Verpflichtung gegen § 202 Abs. 2 BGB verstoße und deshalb

nicht wirksam eingegangen werden könne.

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a) Nach § 202 Abs. 2 BGB kann die Verjährung durch Rechtsgeschäft

nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjäh-

rungsbeginn hinaus erschwert werden. Diese Vorschrift hat nur für Ansprüche

Bedeutung, die gemäß § 194 Abs. 1 BGB der Verjährung unterliegen. Mit der

beanstandeten Werbung bietet die Beklagte für ihre Aluminiumdächer jedoch

den Abschluss eines Garantievertrags an, der als solcher nicht der Verjährung

unterliegt.

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aa) Die Beklagte wirbt mit einer Haltbarkeitsgarantie, die sie als Herstel-

lerin der Aluminiumdächer abgibt. Eingebaut werden die Dächer von Fachbe-

trieben, gegen die dem Bauherrn die werkvertraglichen Gewährleistungsan-

sprüche zustehen. Die Beklagte will also eine von gesetzlichen Gewährleis-

tungsansprüchen unabhängige, selbständige Garantie übernehmen, die auf

einer eigenständigen vertraglichen Grundlage beruht.

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Dieses Garantieverhältnis, das für die Dauer von 40 Jahren abgeschlos-

sen werden soll, unterliegt anders als ein aus einem Kauf- oder Werkvertrag

fließender Gewährleistungsanspruch nicht der Verjährung. Ähnlich einem In-

standhaltungsvertrag (vgl. BGH, Urt. v. 23.1.2002 - XII ZR 5/00, NJW-RR 2002,

946, 947) handelt es sich bei dem selbständigen Garantievertrag um ein Dau-

erschuldverhältnis, das - anders als die aus ihm erwachsenden Ansprüche -

unverjährbar ist (Jauernig/Jauernig, BGB, 12. Aufl., § 194 Rdn. 2; Palandt/Hein-

richs, BGB, 67. Aufl., § 194 Rdn. 7; Staudinger/Frank Peters, BGB [2004],

§ 194 Rdn. 15; Lakkis, jurisPK-BGB, § 194 Rdn. 4). Ebenso wie die von der

Gewährleistung des Verkäufers unabhängige kaufvertragliche Haltbarkeitsga-

rantie eines Dritten nach § 443 Abs. 1 BGB (vgl. Haas in Haas/Medicus, Das

neue Schuldrecht, Kap. 5 Rdn. 394) hat eine entsprechende Garantie des Her-

stellers für seine von Werkunternehmern bei Bestellern eingebauten Produkte

nichts mit der Verjährung zu tun. Nur die Ansprüche verjähren, die sich inner-

halb der vereinbarten Garantiezeit aus dem Garantieverhältnis ergeben. Dabei

kann hier dahingestellt bleiben, ob diese Ansprüche aus der Garantie der ge-

setzlichen Gewährleistungsfrist des § 438 BGB oder der regelmäßigen Verjäh-

rungsfrist des § 195 BGB unterliegen (vgl. MünchKomm.BGB/Westermann,

5. Aufl., § 443 Rdn. 22; Jauernig/Berger aaO § 443 Rdn. 14; Faust in Bamber-

ger/Roth, BGB, 2. Aufl., § 443 Rdn. 31 und 36).

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bb) Der Abschluss eines Garantievertrags für die Haltbarkeit einer Sache

mit einer Laufzeit von 40 Jahren ist daher mit den Verjährungsvorschriften des

Bürgerlichen Gesetzbuchs vereinbar. Dem steht die Entscheidung des Senats

vom 9. Juni 1994 (I ZR 91/92, GRUR 1994, 830, 831 = WRP 1994, 732 - Ziel-

fernrohr) nicht entgegen. In jenem Fall wurde die unbefristet erteilte Garantie-

zusage als Verlängerung der kaufvertraglichen Gewährleistung und der wer-

bende Hinweis hierauf als irreführend angesehen, weil eine entsprechende

Verpflichtung wirksam nicht eingegangen werden konnte. Im Streitfall geht es

dagegen nicht um die Verlängerung der Verjährungsfrist für gesetzliche Ge-

währleistungsansprüche, sondern um die Gewährung einer selbständigen Ga-

rantie.

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b) Die Garantiezusage ist auch nicht aus anderen Gründen als wettbe-

werbswidrig anzusehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist

eine langjährige Garantieübernahme wettbewerbsrechtlich im Allgemeinen nicht

zu beanstanden, wenn sich die Gewährleistung auf die Haltbarkeit eines Mate-

rials oder Werks bezieht, das bei normaler Abnutzung eine entsprechend lange

Lebensdauer besitzt, und die Garantiezusage für den Besteller nicht praktisch

bedeutungslos ist (BGH, Urt. v. 26.9.1975 - I ZR 72/74, GRUR 1976, 146, 147 =

WRP 1975, 735 - Kaminisolierung; Urt. v. 31.1.1958 - I ZR 182/56, GRUR 1958,

455, 457 = WRP 1958, 151 - Federkernmatratzen). So liegt es hier. Eine Halt-

barkeit von 40 Jahren kommt bei Metalldächern ohne weiteres in Betracht. Für

einen Hauseigentümer ist eine langfristige Garantie für ein Dach auch offen-

sichtlich von Interesse.

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3. Da die Klägerin hinsichtlich der Werbung mit einer 40-jährigen Garan-

tie keinen Unterlassungsanspruch hat, stehen ihr insoweit auch keine Scha-

densersatz- oder Auskunftsansprüche zu.

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92 Abs. 1 ZPO.

Bornkamm

RiBGH Pokrant ist in Urlaub und kann daher nicht unter- schreiben.

Bornkamm

Büscher

Schaffert

Kirchhoff

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.06.2004 - 3/8 O 153/03 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.10.2005 - 6 U 185/04 -