BGH Urteil vom 26.06.2008 – I ZR 221/05
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
nein ja
Verkündet am: 26. Juni 2008 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
40 Jahre Garantie
UWG §§ 3, 5 Abs. 1; BGB § 202 Abs. 2
Der Abschluss eines Garantievertrages für die Haltbarkeit einer Sache mit einer Laufzeit von 40 Jahren ist mit den Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vereinbar. Die Werbung mit einer solchen Garantie ist nicht wett- bewerbswidrig, wenn sie sich auf eine Sache bezieht, die bei normaler Benut- zung eine entsprechend lange Lebensdauer hat (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 9.6.1994 - I ZR 91/92, GRUR 1994, 830, 831 = WRP 1994, 732 - Zielfernrohr).
BGH, Urt. v. 26. Juni 2008 - I ZR 221/05 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 26. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Oktober 2005
im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsge-
richt dem Unterlassungsantrag hinsichtlich der Behauptung "P.
gewährt für ihr Aluminium-Dach 40 Jahre Garantie" sowie den
darauf rückbezogenen Auskunfts- und Schadensersatzfeststel-
lungsanträgen stattgegeben hat.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main - 8. Kammer für Handelssachen - vom 30. Juni
2004 wird auch im Umfang der Aufhebung zurückgewiesen.
Von den Kosten erster und zweiter Instanz haben die Klägerin 2/3
und die Beklagte 1/3 zu tragen. Die Kosten des Nichtzulassungs-
beschwerdeverfahrens fallen beiden Parteien je zur Hälfte, die
Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist eine zum L. -Konzern gehörende Gesellschaft, die
unter der Marke "B. " Dachsteine und Dachziegel in Deutschland vertreibt.
Die Beklagte stellt Aluminiumdächer her und vertreibt diese. Sie hat da-
für mit einem Prospekt geworben, in dem es unter anderem heißt:
"Extreme Garantie
weil es 40 Jahre Garantie nur auf das Material der Zukunft gibt".
Die Klägerin hat diese und weitere Aussagen des Prospekts als wettbe-
werbswidrig beanstandet und nach erfolgloser Abmahnung Klage erhoben.
Zeitgleich hat eine "K. AB", die - wie dort vorgetragen - ebenfalls
zum L. -Konzern gehört, durch dieselben Rechtsanwälte wie die Klägerin
des vorliegenden Verfahrens vor demselben Landgericht eine Klage einge-
reicht, mit der sie gleichlautende Klageanträge verfolgt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat,
soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, die Beklagte verurteilt, es zu
unterlassen,
wörtlich oder sinngemäß zu behaupten und/oder zu verbreiten,
P. gewährt für ihr Aluminium-Dach 40 Jahre Garantie.
Es hat insoweit auch die Schadensersatzpflicht der Beklagten festge-
stellt und der Klägerin einen Auskunftsanspruch hinsichtlich der Verbreitung des
Prospekts gewährt, der die Garantieaussage enthält.
Gegen diese Verurteilung wendet sich die Beklagte mit der vom Senat
nur insoweit zugelassenen Revision. Die Klägerin beantragt, die Revision zu-
rückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die Klage nicht unter dem Aspekt miss-
bräuchlicher Mehrfachverfolgung (§ 8 Abs. 4 UWG) für unzulässig gehalten. Für
die Einreichung gleichlautender Klagen durch zwei Gesellschaften desselben
Konzerns hätten sachliche Gründe gesprochen. Die Klägerin vertreibe in
Deutschland zwar in erheblichem Umfang Dachziegel und Dachsteine, nicht
aber Aluminiumdächer. Sie sei damit zwar ein großer, sachlich aber eher ent-
fernter Wettbewerber der Beklagten. Demgegenüber sei die Klägerin im Paral-
lelverfahren als Herstellerin von Metalldächern eine unmittelbare Konkurrentin
der Beklagten, die jedoch nach eigener Darstellung bisher nur in geringem Um-
fang auf dem deutschen Markt vertreten sei. Deshalb sei zu erwarten gewesen,
dass sich die Beklagte jeweils mit unterschiedlichen Argumenten gegen die Ak-
tivlegitimation der jeweiligen Klägerinnen verteidigen würde. Hätten diese in
einem Verfahren als Streitgenossen geklagt, hätte unter Umständen eine Klä-
gerin trotz bestehender Entscheidungsreife des sie betreffenden Teils des
Rechtsstreits länger auf das Urteil warten müssen, wenn hinsichtlich der Aktiv-
legitimation der anderen Klägerin eine Beweisaufnahme erforderlich geworden
wäre.
Die Werbung mit der 40-jährigen Garantie sei irreführend, da eine ent-
sprechende Verpflichtung gegen § 202 Abs. 2 BGB verstoße und deshalb nicht
wirksam eingegangen werden könne. Eine Haltbarkeitsgarantie ergänze ledig-
lich die Gewährleistungshaftung des Verkäufers, weshalb die Garantiefrist wie
eine Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche zu behandeln sei. Dies
gelte unabhängig davon, ob eine solche Garantie vom Verkäufer oder von ei-
nem Dritten, etwa dem Hersteller, übernommen werde. Die durch die Werbung
mit einer unwirksamen Garantiezusage hervorgerufene Täuschung der Abneh-
mer sei auch eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung. Ein Dach sei ein
besonders langlebiges Erzeugnis, bei dem von der Ankündigung einer mehr als
30-jährigen Garantie eine nicht unerhebliche Anlockwirkung ausgehe.
II. Die Revision ist in dem Umfang, in dem der Senat sie zugelassen hat,
begründet.
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings die Unterlassungsklage
nicht als rechtsmissbräuchlich i.S. von § 13 Abs. 5 UWG a.F., § 8 Abs. 4 UWG
angesehen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die zeitgleiche
Verfolgung desselben wettbewerbsrechtlichen Anspruchs durch zwei Konzern-
unternehmen in zwei gesonderten Verfahren zwar missbräuchlich sein. Dies gilt
jedoch nur, wenn kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich ist, den Anspruch in
zwei getrennten Verfahren geltend zu machen (BGHZ 144, 165, 170 - Miss-
bräuchliche Mehrfachverfolgung; BGH, Urt. v. 6.4.2000 - I ZR 67/98, GRUR
2001, 82, 83 = WRP 2000, 1263 - Neu in Bielefeld I).
Die Ansicht des Berufungsgerichts, ein Missbrauch scheide im vorlie-
genden Fall aus, weil die jeweils als Kläger auftretenden Unternehmen durch
die beanstandeten Verletzungshandlungen unterschiedlich betroffen seien, hält
der revisionsgerichtlichen Nachprüfung stand. Nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts vertreibt die Klägerin des vorliegenden Verfahrens in
Deutschland in großem Umfang herkömmliche Dachziegel und Dachsteine, sie
stellt jedoch keine Metalldächer her. Demgegenüber ist die Klägerin des Paral-
lelverfahrens nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt als
Herstellerin von Metalldächern eine unmittelbare Konkurrentin der Beklagten,
die jedoch nach eigener Darstellung nur in geringem Umfang auf dem deut-
schen Markt tätig ist. Danach bestand die Möglichkeit, dass sich die Klagen
auch bei Streitgenossenschaft unterschiedlich entwickelten und möglicherweise
in dem einen Fall eine Beweisaufnahme hinsichtlich des Wettbewerbsverhält-
nisses zu der Beklagten erforderlich werden konnte, in dem anderen jedoch
nicht. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass das Beru-
fungsgericht einen vernünftigen Grund für die getrennte Verfolgung des be-
haupteten Wettbewerbsverstoßes in zwei Parallelverfahren angenommen hat.
2. Nicht gefolgt werden kann jedoch der Rechtsansicht des Berufungs-
gerichts, die Werbung mit der 40-jährigen Garantie sei irreführend, weil eine
entsprechende Verpflichtung gegen § 202 Abs. 2 BGB verstoße und deshalb
nicht wirksam eingegangen werden könne.
a) Nach § 202 Abs. 2 BGB kann die Verjährung durch Rechtsgeschäft
nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjäh-
rungsbeginn hinaus erschwert werden. Diese Vorschrift hat nur für Ansprüche
Bedeutung, die gemäß § 194 Abs. 1 BGB der Verjährung unterliegen. Mit der
beanstandeten Werbung bietet die Beklagte für ihre Aluminiumdächer jedoch
den Abschluss eines Garantievertrags an, der als solcher nicht der Verjährung
unterliegt.
aa) Die Beklagte wirbt mit einer Haltbarkeitsgarantie, die sie als Herstel-
lerin der Aluminiumdächer abgibt. Eingebaut werden die Dächer von Fachbe-
trieben, gegen die dem Bauherrn die werkvertraglichen Gewährleistungsan-
sprüche zustehen. Die Beklagte will also eine von gesetzlichen Gewährleis-
tungsansprüchen unabhängige, selbständige Garantie übernehmen, die auf
einer eigenständigen vertraglichen Grundlage beruht.
Dieses Garantieverhältnis, das für die Dauer von 40 Jahren abgeschlos-
sen werden soll, unterliegt anders als ein aus einem Kauf- oder Werkvertrag
fließender Gewährleistungsanspruch nicht der Verjährung. Ähnlich einem In-
standhaltungsvertrag (vgl. BGH, Urt. v. 23.1.2002 - XII ZR 5/00, NJW-RR 2002,
946, 947) handelt es sich bei dem selbständigen Garantievertrag um ein Dau-
erschuldverhältnis, das - anders als die aus ihm erwachsenden Ansprüche -
unverjährbar ist (Jauernig/Jauernig, BGB, 12. Aufl., § 194 Rdn. 2; Palandt/Hein-
richs, BGB, 67. Aufl., § 194 Rdn. 7; Staudinger/Frank Peters, BGB [2004],
§ 194 Rdn. 15; Lakkis, jurisPK-BGB, § 194 Rdn. 4). Ebenso wie die von der
Gewährleistung des Verkäufers unabhängige kaufvertragliche Haltbarkeitsga-
rantie eines Dritten nach § 443 Abs. 1 BGB (vgl. Haas in Haas/Medicus, Das
neue Schuldrecht, Kap. 5 Rdn. 394) hat eine entsprechende Garantie des Her-
stellers für seine von Werkunternehmern bei Bestellern eingebauten Produkte
nichts mit der Verjährung zu tun. Nur die Ansprüche verjähren, die sich inner-
halb der vereinbarten Garantiezeit aus dem Garantieverhältnis ergeben. Dabei
kann hier dahingestellt bleiben, ob diese Ansprüche aus der Garantie der ge-
setzlichen Gewährleistungsfrist des § 438 BGB oder der regelmäßigen Verjäh-
rungsfrist des § 195 BGB unterliegen (vgl. MünchKomm.BGB/Westermann,
5. Aufl., § 443 Rdn. 22; Jauernig/Berger aaO § 443 Rdn. 14; Faust in Bamber-
ger/Roth, BGB, 2. Aufl., § 443 Rdn. 31 und 36).
bb) Der Abschluss eines Garantievertrags für die Haltbarkeit einer Sache
mit einer Laufzeit von 40 Jahren ist daher mit den Verjährungsvorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs vereinbar. Dem steht die Entscheidung des Senats
vom 9. Juni 1994 (I ZR 91/92, GRUR 1994, 830, 831 = WRP 1994, 732 - Ziel-
fernrohr) nicht entgegen. In jenem Fall wurde die unbefristet erteilte Garantie-
zusage als Verlängerung der kaufvertraglichen Gewährleistung und der wer-
bende Hinweis hierauf als irreführend angesehen, weil eine entsprechende
Verpflichtung wirksam nicht eingegangen werden konnte. Im Streitfall geht es
dagegen nicht um die Verlängerung der Verjährungsfrist für gesetzliche Ge-
währleistungsansprüche, sondern um die Gewährung einer selbständigen Ga-
rantie.
b) Die Garantiezusage ist auch nicht aus anderen Gründen als wettbe-
werbswidrig anzusehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist
eine langjährige Garantieübernahme wettbewerbsrechtlich im Allgemeinen nicht
zu beanstanden, wenn sich die Gewährleistung auf die Haltbarkeit eines Mate-
rials oder Werks bezieht, das bei normaler Abnutzung eine entsprechend lange
Lebensdauer besitzt, und die Garantiezusage für den Besteller nicht praktisch
bedeutungslos ist (BGH, Urt. v. 26.9.1975 - I ZR 72/74, GRUR 1976, 146, 147 =
WRP 1975, 735 - Kaminisolierung; Urt. v. 31.1.1958 - I ZR 182/56, GRUR 1958,
455, 457 = WRP 1958, 151 - Federkernmatratzen). So liegt es hier. Eine Halt-
barkeit von 40 Jahren kommt bei Metalldächern ohne weiteres in Betracht. Für
einen Hauseigentümer ist eine langfristige Garantie für ein Dach auch offen-
sichtlich von Interesse.
3. Da die Klägerin hinsichtlich der Werbung mit einer 40-jährigen Garan-
tie keinen Unterlassungsanspruch hat, stehen ihr insoweit auch keine Scha-
densersatz- oder Auskunftsansprüche zu.
Bornkamm
RiBGH Pokrant ist in Urlaub und kann daher nicht unter- schreiben.
Bornkamm
Büscher
Schaffert
Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.06.2004 - 3/8 O 153/03 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.10.2005 - 6 U 185/04 -