Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.06.2008 – III ZR 118/07

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. Juni 2008

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 839 Cb, Fe

Stellt der Alleingesellschafter und alleinvertretungsberechtigte Geschäftsfüh-

rer einer GmbH im eigenen Namen einen Antrag auf Genehmigung einer

Nutzungsänderung für ein im Eigentum der GmbH stehendes Grundstück, so

ist diese bei rechtswidriger Ablehnung des Antrags grundsätzlich nicht ge-

schützter "Dritter" im amtshaftungsrechtlichen Sinn.

BGH, Beschluss vom 26. Juni 2008 - III ZR 118/07 - OLG Rostock

LG Schwerin

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2008 durch den Vor-

sitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Herrmann, Wöstmann

und Hucke

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion im Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock

vom 22. März 2007 - 1 U 29/06 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Streitwert: 503.937,82 €.

Gründe

1

Einer Zulassung der Revision bedarf es nicht. Weder hat die Rechtssa-

che grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder

die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revi-

sionsgerichts.

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1.

Das Berufungsgericht hat mit Recht entschieden, dass die klagende

GmbH bei der rechts- und amtspflichtwidrigen Ablehnung des Antrags auf Ge-

nehmigung einer Nutzungsänderung nicht geschützter "Dritter" im Sinne des

Amtshaftungsrechts gewesen ist.

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2.

Denn jener Antrag war nicht von der Klägerin selbst, sondern von ihrem

Alleingesellschafter und alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer Werner

Fritz als natürlicher Person im eigenen Namen gestellt worden.

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a) Dies hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstan-

dender tatrichterlicher Würdigung rechtsfehlerfrei festgestellt. Zwar mochten

sich - wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt - aus den Antragsunterla-

gen Hinweise darauf ergeben, dass das von der Nutzungsänderung betroffene

Grundstück nicht im persönlichen Eigentum des Antragstellers stand, sondern

der von ihm beherrschten GmbH, der jetzigen Klägerin, gehörte. Ebenso trifft es

zu, dass nicht einmal im Verwaltungsprozess zwischen dem dortigen Kläger als

natürlicher Person und der GmbH präzise unterschieden worden ist. All dies

ändert jedoch nichts daran, dass diese Unklarheiten in dem Verwaltungsverfah-

ren, betreffend die Erteilung der Nutzungsänderungsgenehmigung, mit hinrei-

chender Deutlichkeit beseitigt worden sind.

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b) Insbesondere besteht der von der Beschwerde aufgezeigte - schein-

bare - Widerspruch zwischen den Feststellungen des Berufungsgerichts in

Wirklichkeit nicht: Das Berufungsgericht hat zwar einerseits ausgeführt, es sei

aus der Sicht der Beklagten unerheblich gewesen, ob die Klägerin (GmbH)

oder ihr Geschäftsführer persönlich den Antrag gestellt habe; andererseits sei

es der Beklagten nicht gleich gewesen, wer Antragsteller gewesen sei und wel-

cher Antrag beschieden werden sollte. Damit war lediglich gemeint, dass die

Stellung des Ursprungsantrags dem Ermessen der handelnden Rechtssubjekte

vorbehalten war, nachdem jedoch die Person des Antragstellers erst einmal

feststand, naturgemäß auch über dessen Antrag entschieden werden sollte.

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3.

Dementsprechend lag hier - wie das Berufungsgericht weiter mit Recht

angenommen hat - die Konstellation vor, dass geschützter "Dritter" in den Fäl-

len rechtswidriger Ablehnung grundsätzlich (nur) der Antragsteller ist. Sonstigen

am Ausgang des Baugenehmigungsverfahrens interessierten Personen gegen-

über kommt der Versagung der hier in Rede stehenden Nutzungsänderungsge-

nehmigung keine materielle Bestandskraft im Sinne einer Feststellungswirkung

zu. Hat nicht der Grundeigentümer selbst (hier: die Klägerin), sondern eine an-

dere Person (hier: der Geschäftsführer persönlich) den Antrag gestellt, so ist

der Eigentümer dementsprechend grundsätzlich nicht "Dritter"; sogar wenn er

im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigeladen wird (Senatsurteil vom

24. Februar 1994 - III ZR 6/93 = NJW 1994, 2091, 2092, 2093 mit zahlreichen

weiteren Nachweisen; Staudinger/Wurm, BGB [Neubearbeitung 2007] § 839

Rn. 576).

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4.

Einer der Ausnahmefälle, in denen etwas anderes gilt, wenn die am Ge-

nehmigungsverfahren formell nicht beteiligte Person eigentlicher Träger des

Interesses an der Verwirklichung des konkreten Vorhabens gewesen ist (vgl.

dazu Staudinger/Wurm aaO Rn. 577 m.w.N.), liegt hier ebenfalls nicht vor. Es

ist nicht erkennbar, dass die Klägerin selbst aus rechtlichen oder tatsächlichen

Gründen gehindert gewesen sein könnte, das verwaltungsrechtliche Genehmi-

gungsverfahren zu betreiben. Die mit der Verselbständigung der Rechtspersön-

lichkeiten des Geschäftsführers als natürlicher Person einerseits und der Kläge-

rin als juristischer Person andererseits verbundenen Konsequenzen unter-

schiedlicher Reichweite des amtshaftungsrechtlichen Drittschutzes müssen die

Beteiligten hinnehmen. Insbesondere ist der vorliegende Fall nicht mit demjeni-

gen vergleichbar, der dem Senatsurteil BGHZ 119, 365, 368 zugrunde gelegen

hatte: Dort hat der Senat als geschützten "Dritten" die Alleingesellschafterin ei-

ner antragstellenden Bauherrengemeinschaft angesehen, nachdem das Bau-

herrenmodell durch ein Erwerbermodell ersetzt und die Verhandlungen über die

Erteilung der Baugenehmigung ausschließlich von der Alleingesellschafterin

geführt worden waren. Hier dagegen hatte die Klägerin einen eigenen Antrag

auf Nutzungsänderung ausdrücklich zurückgenommen und die weiteren Ver-

handlungen ihrem Geschäftsführer als natürlicher Person überlassen.

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5.

In seinem Urteil vom 23. März 1995 (III ZR 80/93 = BGHR BGB § 249

Schaden 8 = NJW-RR 1995, 864 f) hat der Senat entschieden, dass der einer

GmbH entstandene Schaden unter bestimmten Umständen als Eigenschaden

des Alleingesellschafters zu bewerten sei, sofern die Einmanngesellschaft für

die schadensrechtliche Beurteilung als ein in besonderer Form verwalteter Teil

des dem Alleingesellschafter gehörenden Vermögens erscheine. Darum geht

es hier nicht. Streitgegenstand ist hier nicht der Eigenschaden des Geschäfts-

führers, sondern derjenige der Klägerin, dessen amtshaftungsrechtliche Ersatz-

fähigkeit von der vorrangigen Frage der Einbeziehung in den Kreis der ge-

schützten "Dritten" abhängt. Wegen der hier aus den vorgenannten Gründen

fehlenden Drittbezogenheit besteht auch keine Vergleichbarkeit mit dem Se-

natsurteil vom 18. Mai 2000 (III ZR 180/99 = NJW 2000, 2672, 2675), wo eben-

falls eine unmittelbare Amtspflicht gegenüber der dort geschädigten GmbH ver-

letzt worden war.

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6.

Auch die Anwendbarkeit der Grundsätze der Drittschadensliquidation ist

vom Berufungsurteil mit zutreffenden Erwägungen abgelehnt worden: Im Amts-

haftungsrecht bietet bereits die Bestimmung des Kreises der geschützten "Drit-

ten" ein taugliches Instrument für einen interessengerechten Schadensaus-

gleich. Dementsprechend fehlt dann, wenn ein Geschädigter nicht zum Kreis

der geschützten "Dritten" zählt, eine innere Rechtfertigung dafür, ihm über den

Umweg der Drittschadensliquidation letztlich doch einen Ersatzanspruch zuzu-

erkennen (Staudinger/Wurm aaO Rn. 237 m.w.N.).

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7.

Ein Anspruch nach § 1 des in Mecklenburg-Vorpommern fortgeltenden

DDR-Staatshaftungsgesetzes besteht ebenfalls nicht. Das Berufungsgericht hat

einen derartigen Anspruch unter den auch im Geltungsbereich jenes Gesetzes

zu beachtenden Schutzzweckgesichtspunkten zu Recht mit der Erwägung ver-

neint, dass er nicht weiter gehen würde als ein konkurrierender Amtshaftungs-

anspruch (vgl. in diesem Sinne bereits Senatsurteil BGHZ 142, 259, 271 f

m.w.N.).

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8.

Auch im Übrigen lässt das Berufungsurteil, wie der Senat geprüft hat,

keine die Zulassung der Revision erfordernden Rechtsfehler erkennen.

Schlick

Wurm

Herrmann

Wöstmann

Hucke

Vorinstanzen:

LG Schwerin, Entscheidung vom 13.12.2005 - 1 O 452/02 -

OLG Rostock, Entscheidung vom 22.03.2007 - 1 U 29/06 -