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BGH Beschluss vom 26.06.2008 – IX ZB 80/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Juni 2008
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer
und Dr. Pape
am 26. Juni 2008
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 86. Zivilkammer
des Landgerichts Berlin vom 20. März 2007 wird auf Kosten des
Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
5.000 €.
Gründe:
I.
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Auf Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 vom 1. Oktober 1999 wurde
über das Vermögen des Schuldners am 17. März 2000 das (Regel-)Insolvenz-
verfahren eröffnet, in dem der Schuldner Restschuldbefreiung begehrt. Das In-
solvenzgericht hat den Antrag auf Restschuldbefreiung mit Beschluss vom
5. Dezember 2005 durch einen im Schlusstermin in Abwesenheit des Schuld-
ners verkündeten Beschluss als unzulässig zurückgewiesen, weil der Schuldner
zwei Aufforderungen des Gerichts vom 24. Mai und 2. August 2005, die noch
fehlende Abtretungserklärung nachzureichen, nicht nachgekommen sei. Gegen
diesen dem Schuldner nach der bei den Akten befindlichen Zustellungsurkunde
am 12. Dezember 2005 durch Einwurf in den Briefkasten oder eine ähnliche
Vorrichtung zugestellten Beschluss hat der Schuldner mit Schriftsatz seiner
Verfahrensbevollmächtigten vom 8. Februar 2007 Beschwerde eingelegt und
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Zur Begründung hat
er ausgeführt, erst durch ein am 7. Februar 2007 zugestelltes Schreiben der
A. vom 23. Januar 2007 von der Zurückweisung des Antrags auf
Restschuldbefreiung etwas erfahren zu haben. Die vom Insolvenzgericht ver-
misste Abtretungserklärung sei schon dem im Januar 2000 gestellten Rest-
schuldbefreiungsantrag beigefügt gewesen.
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Mit Beschluss vom 20. März 2007 hat das Beschwerdegericht den An-
trag des Schuldners auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewie-
sen und seine Beschwerde als unzulässig verworfen, denn der Schuldner habe
nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des angefochtenen Beschlus-
ses die sofortige Beschwerde eingelegt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand sei zurückzuweisen, weil der Schuldner seine den Wieder-
einsetzungsantrag begründenden Tatsachen nicht glaubhaft gemacht habe. Die
Rechtsbeschwerde, mit der die Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts
vom 20. März 2007 und die Änderung des Beschlusses des Amtsgerichts vom
5. Dezember 2005 beantragt wird, macht geltend, das Landgericht habe bei
seiner Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag des Schuldners zu Un-
recht eine am 21. März 2007 beim Gericht eingegangene eidesstattliche Versi-
cherung des Schuldners, in der dieser bestritten hat, am 12. Dezember 2005
den Beschluss vom 5. Dezember 2005 bekommen zu haben, unberücksichtigt
gelassen. Da es sich um einen nicht verkündeten Beschluss gehandelt habe,
hätte das Landgericht bei seiner Entscheidung auch noch den vor Herausgabe
des Beschlusses am 21. März 2007 eingegangenen Schriftsatz vom 19. März
2007 mit der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners berücksichtigen
müssen.
II.
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Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6 Abs. 1, 289 Abs. 2 Satz 1
InsO, §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist jedoch nach
§ 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil sie keinen Zulässigkeitsgrund aufdeckt.
Auf die Rüge, das Beschwerdegericht hätte die bei ihm am 21. März
2007 eingegangene eidesstattliche Versicherung des Schuldners, mit der er
glaubhaft gemacht habe, den Beschluss vom 5. Dezember 2005 am 12. De-
zember 2005 nicht erhalten zu haben, zu Unrecht unberücksichtigt gelassen,
kommt es nicht an.
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Das Beschwerdegericht hat dem Schuldner mit Recht Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand versagt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-
hofs, die von den übrigen Obergerichten geteilt wird und die auch mit der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Einklang steht, kann die
Beweiskraft einer Zustellungsurkunde, die gemäß § 418 Abs. 1 ZPO den vollen
Beweis der darin bezeugten Tatsachen erbringt, nur durch die substantiierte
Darlegung und den Nachweis des Gegenteils zerstört werden; die nur pauscha-
le Behauptung, das zugestellte Schriftstück nicht bekommen zu haben, entkräf-
tet die Richtigkeit der Zustellungsurkunde nicht (vgl. BGH, Urt. v. 10. November
2005 - III ZR 104/05, NJW 2006, 150; BSG, Beschl. v. 27. Januar 2005 - B 7a/7
AL 194/04 B; BFH, BFH/NV 2004, 509 Rn. 10; BVerfG NJW-RR 2002, 1008
Rn. 3 f; Hk-ZPO/Eichele, 2. Aufl. § 418 Rn. 4; Musielak/Huber, ZPO 6. Aufl.
§ 418 Rn. 5; Zöller/Geimer, ZPO 26. Aufl. § 418 Rn. 4).
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In der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners vom 13. März 2007
wird lediglich ausgeführt, dem Schuldner sei der Beschluss vom 5. Dezember
2005 über die Versagung der Restschuldbefreiung nicht am 12. Dezember
2005 zugegangen, er habe erstmals mit Schreiben der A. vom
23. Januar 2007 Kenntnis von der Versagung erhalten. Dieser Vortrag genügt
nicht, um die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde zu widerlegen. Zwar kann
der Beweis der Unrichtigkeit der Urkunde geführt werden (§ 418 Abs. 2 ZPO).
Dafür reicht es jedoch nicht aus, wenn der Adressat der Zustellung wie hier
schlicht behauptet, das Schriftstück nicht erhalten zu haben. Der Beweis der
Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen erfordert
vielmehr die substantiierte Darlegung eines anderen als des beurkundeten Ge-
schehens. Notwendig ist der volle Beweis in der Weise, dass die Beweiswirkung
der Zustellungsurkunde vollständig entkräftet und jede Möglichkeit der Richtig-
keit der in ihr niedergelegten Tatsachen ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urt. v.
10. November 2005 aaO Rn. 12).
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Der Schuldner hat insoweit nichts vorgebracht, was nur ansatzweise die-
sen Anforderungen genügen könnte. Es fehlt Vortrag eines Sachverhalts, aus
dem sich die Unrichtigkeit des
Inhalts der Zustellungsurkunde vom
12. Dezember 2005 - deren Korrektheit im Übrigen von der Rechtsbeschwerde
nicht in Frage gestellt wird - ergibt. Das Landgericht hätte deshalb die sofortige
Beschwerde des Schuldners auch dann als unzulässig verwerfen müssen,
wenn es den Inhalt des Schriftsatzes vom 19. März 2007 und die dem Schrift-
satz angefügte eidesstattliche Versicherung des Schuldners berücksichtigt hät-
te. Auf die Frage, ob das Beschwerdegericht den Inhalt des Schriftsatzes noch
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hätte zur Kenntnis und seiner Entscheidung zugrunde legen müssen, kommt es
daher nicht an.
Die Versagung der Restschuldbefreiung ist mangels rechtzeitiger Einle-
gung der sofortigen Beschwerde nicht mehr angreifbar.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung
des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen
Ganter
Vill
Lohmann
Fischer
Pape
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 05.12.2005 - 104 IN 3329/99 -
LG Berlin, Entscheidung vom 20.03.2007 - 86 T 134/07 -