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BGH Beschluss vom 26.06.2008 – IX ZB 80/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 80/07

BESCHLUSS

vom

26. Juni 2008

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer

und Dr. Pape

am 26. Juni 2008

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 86. Zivilkammer

des Landgerichts Berlin vom 20. März 2007 wird auf Kosten des

Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

5.000 €.

Gründe:

I.

1

Auf Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 vom 1. Oktober 1999 wurde

über das Vermögen des Schuldners am 17. März 2000 das (Regel-)Insolvenz-

verfahren eröffnet, in dem der Schuldner Restschuldbefreiung begehrt. Das In-

solvenzgericht hat den Antrag auf Restschuldbefreiung mit Beschluss vom

5. Dezember 2005 durch einen im Schlusstermin in Abwesenheit des Schuld-

ners verkündeten Beschluss als unzulässig zurückgewiesen, weil der Schuldner

zwei Aufforderungen des Gerichts vom 24. Mai und 2. August 2005, die noch

fehlende Abtretungserklärung nachzureichen, nicht nachgekommen sei. Gegen

diesen dem Schuldner nach der bei den Akten befindlichen Zustellungsurkunde

am 12. Dezember 2005 durch Einwurf in den Briefkasten oder eine ähnliche

Vorrichtung zugestellten Beschluss hat der Schuldner mit Schriftsatz seiner

Verfahrensbevollmächtigten vom 8. Februar 2007 Beschwerde eingelegt und

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Zur Begründung hat

er ausgeführt, erst durch ein am 7. Februar 2007 zugestelltes Schreiben der

A. vom 23. Januar 2007 von der Zurückweisung des Antrags auf

Restschuldbefreiung etwas erfahren zu haben. Die vom Insolvenzgericht ver-

misste Abtretungserklärung sei schon dem im Januar 2000 gestellten Rest-

schuldbefreiungsantrag beigefügt gewesen.

2

Mit Beschluss vom 20. März 2007 hat das Beschwerdegericht den An-

trag des Schuldners auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewie-

sen und seine Beschwerde als unzulässig verworfen, denn der Schuldner habe

nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des angefochtenen Beschlus-

ses die sofortige Beschwerde eingelegt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand sei zurückzuweisen, weil der Schuldner seine den Wieder-

einsetzungsantrag begründenden Tatsachen nicht glaubhaft gemacht habe. Die

Rechtsbeschwerde, mit der die Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts

vom 20. März 2007 und die Änderung des Beschlusses des Amtsgerichts vom

5. Dezember 2005 beantragt wird, macht geltend, das Landgericht habe bei

seiner Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag des Schuldners zu Un-

recht eine am 21. März 2007 beim Gericht eingegangene eidesstattliche Versi-

cherung des Schuldners, in der dieser bestritten hat, am 12. Dezember 2005

den Beschluss vom 5. Dezember 2005 bekommen zu haben, unberücksichtigt

gelassen. Da es sich um einen nicht verkündeten Beschluss gehandelt habe,

hätte das Landgericht bei seiner Entscheidung auch noch den vor Herausgabe

des Beschlusses am 21. März 2007 eingegangenen Schriftsatz vom 19. März

2007 mit der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners berücksichtigen

müssen.

II.

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4

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6 Abs. 1, 289 Abs. 2 Satz 1

InsO, §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist jedoch nach

§ 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil sie keinen Zulässigkeitsgrund aufdeckt.

Auf die Rüge, das Beschwerdegericht hätte die bei ihm am 21. März

2007 eingegangene eidesstattliche Versicherung des Schuldners, mit der er

glaubhaft gemacht habe, den Beschluss vom 5. Dezember 2005 am 12. De-

zember 2005 nicht erhalten zu haben, zu Unrecht unberücksichtigt gelassen,

kommt es nicht an.

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Das Beschwerdegericht hat dem Schuldner mit Recht Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand versagt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-

hofs, die von den übrigen Obergerichten geteilt wird und die auch mit der

Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Einklang steht, kann die

Beweiskraft einer Zustellungsurkunde, die gemäß § 418 Abs. 1 ZPO den vollen

Beweis der darin bezeugten Tatsachen erbringt, nur durch die substantiierte

Darlegung und den Nachweis des Gegenteils zerstört werden; die nur pauscha-

le Behauptung, das zugestellte Schriftstück nicht bekommen zu haben, entkräf-

tet die Richtigkeit der Zustellungsurkunde nicht (vgl. BGH, Urt. v. 10. November

2005 - III ZR 104/05, NJW 2006, 150; BSG, Beschl. v. 27. Januar 2005 - B 7a/7

AL 194/04 B; BFH, BFH/NV 2004, 509 Rn. 10; BVerfG NJW-RR 2002, 1008

Rn. 3 f; Hk-ZPO/Eichele, 2. Aufl. § 418 Rn. 4; Musielak/Huber, ZPO 6. Aufl.

§ 418 Rn. 5; Zöller/Geimer, ZPO 26. Aufl. § 418 Rn. 4).

6

In der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners vom 13. März 2007

wird lediglich ausgeführt, dem Schuldner sei der Beschluss vom 5. Dezember

2005 über die Versagung der Restschuldbefreiung nicht am 12. Dezember

2005 zugegangen, er habe erstmals mit Schreiben der A. vom

23. Januar 2007 Kenntnis von der Versagung erhalten. Dieser Vortrag genügt

nicht, um die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde zu widerlegen. Zwar kann

der Beweis der Unrichtigkeit der Urkunde geführt werden (§ 418 Abs. 2 ZPO).

Dafür reicht es jedoch nicht aus, wenn der Adressat der Zustellung wie hier

schlicht behauptet, das Schriftstück nicht erhalten zu haben. Der Beweis der

Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen erfordert

vielmehr die substantiierte Darlegung eines anderen als des beurkundeten Ge-

schehens. Notwendig ist der volle Beweis in der Weise, dass die Beweiswirkung

der Zustellungsurkunde vollständig entkräftet und jede Möglichkeit der Richtig-

keit der in ihr niedergelegten Tatsachen ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urt. v.

10. November 2005 aaO Rn. 12).

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Der Schuldner hat insoweit nichts vorgebracht, was nur ansatzweise die-

sen Anforderungen genügen könnte. Es fehlt Vortrag eines Sachverhalts, aus

dem sich die Unrichtigkeit des

Inhalts der Zustellungsurkunde vom

12. Dezember 2005 - deren Korrektheit im Übrigen von der Rechtsbeschwerde

nicht in Frage gestellt wird - ergibt. Das Landgericht hätte deshalb die sofortige

Beschwerde des Schuldners auch dann als unzulässig verwerfen müssen,

wenn es den Inhalt des Schriftsatzes vom 19. März 2007 und die dem Schrift-

satz angefügte eidesstattliche Versicherung des Schuldners berücksichtigt hät-

te. Auf die Frage, ob das Beschwerdegericht den Inhalt des Schriftsatzes noch

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hätte zur Kenntnis und seiner Entscheidung zugrunde legen müssen, kommt es

daher nicht an.

Die Versagung der Restschuldbefreiung ist mangels rechtzeitiger Einle-

gung der sofortigen Beschwerde nicht mehr angreifbar.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung

des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen

(§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).

Ganter

Vill

Lohmann

Fischer

Pape

Vorinstanzen:

AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 05.12.2005 - 104 IN 3329/99 -

LG Berlin, Entscheidung vom 20.03.2007 - 86 T 134/07 -