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BGH Urteil vom 10.11.2005 – III ZR 104/05

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 10. November 2005 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Zum Nachweis der Wirksamkeit einer Ersatzzustellung nach § 180 ZPO ist

es nicht erforderlich, dass der Zusteller in der Urkunde angibt, in welche

Empfangseinrichtung - Briefkasten oder ähnliche Vorrichtung - er das Schrift-

stück eingelegt hat, und im Fall einer ähnlichen Vorrichtung diese näher be-

zeichnet.

BGH, Urteil vom 10. November 2005 - III ZR 104/05 - LG Hamburg

AG Hamburg-Harburg

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 10. November 2005 durch die Richter Streck, Dr. Kapsa, Dörr, Galke und

Dr. Herrmann

für Recht erkannt:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Hamburg, Zivilkammer 4, vom 10. März 2005 wird zurückgewie-

sen.

Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat der Beklagte zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin erwirkte beim Amtsgericht Hagen gegen den Beklagten am

11. Dezember 2003 im maschinell bearbeiteten Verfahren einen Mahnbescheid

über eine Hauptforderung von 915,70 €. Na ch dem in den Gerichtsakten befind-

lichen Aktenausdruck wurde der Mahnbescheid dem Beklagten im Wege der

Ersatzzustellung am 13. Dezember 2003 zugestellt. Am 12. Januar 2004 erließ

das Amtsgericht einen Vollstreckungsbescheid. Dieser wurde nach dem Akten-

ausdruck dem Beklagten am 14. Januar 2004 zugestellt. Die hierüber gefertigte

Urkunde enthielt dem Ausdruck zufolge den Vermerk "Weil die Übergabe des

Schriftstücks in der Wohnung/in dem Geschäftsraum nicht möglich war, habe

ich das Schriftstück in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine

ähnliche Vorrichtung eingelegt".

2

Mit am 1. März 2004 eingegangenem anwaltlichen Schriftsatz hat der

Beklagte Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt. Er hat be-

hauptet, weder den Mahn- noch den Vollstreckungsbescheid erhalten zu haben

und von diesen erst durch den von der Klägerin beauftragten Gerichtsvollzieher

erfahren zu haben. Das Amtsgericht Hamburg-Harburg hat den Einspruch we-

gen Versäumung der Einspruchsfrist verworfen. Die hiergegen gerichtete Beru-

fung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht, das durch

den Einzelrichter entschieden hat, hat die Revision gegen sein Urteil zugelas-

sen.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, der Einspruch

des Beklagten sei verspätet. Die Zustellung des Vollstreckungsbescheids am

14. Januar 2004 sei durch den Aktenausdruck nach § 696 Abs. 2 ZPO bewie-

sen. Hierfür sei es nicht erforderlich, dass der Zusteller angebe, ob er das

Schriftstück in den Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung gelegt habe.

Beide Empfangseinrichtungen stelle § 180 ZPO als gleichwertig nebeneinander.

§ 182 Abs. 2 Nr. 4 ZPO fordere hierzu keine differenzierten Angaben.

II.

7

Hiergegen wendet sich die Revision vergeblich.

1.

Das angefochtene Urteil ist nicht bereits deshalb aufzuheben, weil es

einen Tatbestand, eine ausdrückliche Bezugnahme auf die tatsächlichen Fest-

stellungen des erstinstanzlichen Gerichts und die wörtliche Wiedergabe der Be-

rufungsanträge der Parteien nicht enthält.

a) Nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, durch den eine weitgehende Entlastung

der Berufungsgerichte bei der Urteilsabfassung bezweckt ist, ist ein Tatbestand

(§ 313 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) nicht erforderlich. Es genügt eine - nicht notwendig

ausdrückliche - Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem ange-

fochtenen Urteil mit einer Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen.

Die Aufnahme der Berufungsanträge in das Berufungsurteil ist hingegen nicht

entbehrlich (BGHZ 154, 99, 100; 156, 97, 99). Zureichend aber ist, wenn aus

dem Zusammenhang deutlich wird, was der Berufungskläger mit seinem

Rechtsmittel erstrebt hat (BGHZ 154, 99, 100 f; 156 aaO). Darüber hinaus müs-

sen die tatbestandlichen Darstellungen in den Gründen des Berufungsurteils

ausreichen, um eine revisionsrechtliche Nachprüfung zu ermöglichen (BGHZ

156 aaO).

8

b) Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Berufungsurteil noch.

Aus ihm wird deutlich, dass das Amtsgericht den Einspruch des Beklagten ge-

gen den Vollstreckungsbescheid vom 12. Januar 2004 wegen Versäumung der

hierfür geltenden Frist verworfen hat. Ferner ist dem Berufungsurteil zu ent-

nehmen, dass sich der Beklagte mit seiner Berufung hiergegen gewandt und

welche Einwendungen er geltend gemacht hat. Auch der dem Rechtsstreit

zugrunde liegende - sehr überschaubare - Tatsachenkern ist erkennbar. Dies

ermöglicht in ausreichendem Maß die Überprüfung durch das Revisionsgericht.

9

2.

Das Berufungsurteil unterliegt entgegen der Ansicht der Revision ferner

nicht der Aufhebung, weil der Einzelrichter über die Berufung des Beklagten

entschieden hat, ohne den Rechtsstreit der Kammer wegen der Grundsatzbe-

deutung zur Entscheidung über eine Übernahme vorzulegen. Die durch den

Einzelrichter wegen Grundsätzlichkeit zugelassene Revision führt nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteil vom 23. Oktober 2003

- III ZR 41/03 - NJW 2003, 3768; Urteile vom 16. Juni 2004 - VIII ZR 303/03 -

NJW 2004, 2301 und vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 286/02 - NJW 2003, 2900 f)

nicht wegen Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zur Aufhebung des

Berufungsurteils.

10

Ob etwas Anderes gilt, wenn das Kollegium dem Einzelrichter "sehenden

Auges" entgegen § 526 Abs. 1 Nr. 3 ZPO eine Sache zur Entscheidung über-

trägt, obgleich sie Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft,

braucht nicht entschieden zu werden. Ein solcher Fall liegt hier entgegen der

Ansicht der Revision nicht vor. Das Kammerkollegium hatte in seinem Hinweis-

beschluss vom 29. Dezember 2004 die grundsätzliche Bedeutung noch ver-

neint. Zwar ist der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom

20. Januar 2005 dieser Ansicht entgegengetreten. Es ist aber nichts dafür er-

sichtlich, dass das Kammerkollegium seine Auffassung daraufhin vor dem Be-

schluss vom 14. Februar 2005, mit dem es die Sache dem Einzelrichter über-

tragen hat, revidiert hat. Erst der Einzelrichter hat in der mündlichen Verhand-

lung vom 3. März 2005 erklärt, die Zulassung der Revision sei beabsichtigt, da

sich eine klärungsbedürftige Rechtsfrage stelle.

11

3.

Schließlich ist der Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungs-

bescheid vom 12. Januar 2004 zu Recht wegen Versäumung der in § 339

Abs. 1 i.V.m. § 700 Abs. 1 ZPO bestimmten Frist zur Einlegung dieses Rechts-

behelfs gemäß § 341 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen worden. Der Ein-

spruch ist nach den erstgenannten Bestimmungen binnen zwei Wochen einzu-

legen. Diese Frist beginnt mit der Zustellung des Vollstreckungsbescheids

(§ 339 Abs. 1, 2. Halbsatz ZPO). Die Vorinstanzen sind zutreffend davon aus-

gegangen, dass diese am 14. Januar 2004 erfolgte, die Einspruchsfrist damit

am 28. Januar 2004 ablief und der am 1. März 2004 eingegangene Rechtsbe-

helf mithin verspätet war.

12

a) Der Tag der Zustellung des Vollstreckungsbescheids ist aufgrund des

in dem Aktenausdruck gemäß § 696 Abs. 2 Satz 1 ZPO dargestellten Textes

der hierüber errichteten Urkunde nachgewiesen. Der Aktenausdruck erbringt

den vollen Beweis für den Inhalt der in ihm wiedergegebenen Zustellungsur-

kunde (§ 696 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO). Nach § 182 Abs. 1 Satz 2

ZPO gilt für die Zustellungsurkunde wiederum § 418 Abs. 1 ZPO. Das heißt,

dass es sich um eine öffentliche Urkunde handelt, die den vollen Beweis der in

ihr bezeugten Tatsachen begründet - im vorliegenden Fall die fehlende Mög-

lichkeit der Übergabe des Vollstreckungsbescheids und die Einlegung in einen

zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche geeignete Vorrich-

tung (Voraussetzungen der Ersatzzustellung gemäß § 180 ZPO) am 14. Januar

2004. Zwar kann der Beweis der Unrichtigkeit geführt werden (§ 418 Abs. 2

ZPO). Dafür genügt es jedoch nicht, wenn - wie hier der Beklagte - der Adressat

der Zustellung schlicht behauptet, das Schriftstück nicht erhalten zu haben.

Dies folgt schon allein daraus, dass es für die Wirksamkeit der Zustellung nicht

darauf ankommt, ob und wann er das Dokument seiner Empfangsvorrichtung

entnommen und ob er es tatsächlich zu Kenntnis genommen hat (BFH/NV

2004, 509, 510 m.w.N.; BFH/NV 2004, 497, 498 m.w.N.; BSG, Beschluss vom

27. Januar 2005 - B 7a/7 AL 194/04 B - juris Rn. 5). Der Beweis der Unrichtig-

keit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen erfordert vielmehr den

vollen Beweis eines anderen als des beurkundeten Geschehens, der damit ein

Fehlverhalten des Zustellers und eine objektive Falschbeurkundung belegt

(BVerfG NJW-RR 2002, 1008; BFH/NV 2004, 509, 510 m.w.N.; BSG aaO).

Notwendig ist der volle Beweis in der Weise, dass die Beweiswirkung der Zu-

stellungsurkunde vollständig entkräftet und jede Möglichkeit der Richtigkeit der

in ihr niedergelegten Tatsachen ausgeschlossen ist (BFH und BSG aaO; vgl.

auch Senatsurteil vom 7. Juni 1990 - III ZR 216/99 - NJW 1990, 2125 f m.w.N.).

Der Beklagte hat insoweit nichts vorgebracht, was auch nur ansatzweise diesen

Anforderungen genügen könnte.

13

b) Entgegen der Ansicht der Revision ist es zum Nachweis der Wirksam-

keit einer hier in Rede stehenden Ersatzzustellung nach § 180 ZPO nicht erfor-

derlich, dass der Zusteller in der Urkunde angibt, in welche Empfangseinrich-

tung - Briefkasten oder ähnliche Vorrichtung - er das Schriftstück eingelegt hat,

und im Fall der ähnlichen Vorrichtung diese näher bezeichnet (vgl. auch

BFH/NV 2004, 509, 510). Der Senat vermag sich dieser auch von Stöber (in

Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 182 Rn. 8) vertretenen Auffassung nicht anzuschließen.

Es bedarf nach dem für den Inhalt der Zustellungsurkunde bei einer Ersatzzu-

stellung nach § 180 ZPO maßgebenden § 182 Abs. 2 Nr. 4 ZPO keiner Be-

schreibung, in welchen Briefkasten oder in welche ähnliche Vorrichtung das

Schriftstück eingelegt wurde. Nach dieser Bestimmung ist im Fall des § 180

ZPO lediglich die Angabe des Grundes, der die Ersatzzustellung rechtfertigt,

notwendig. Zur Bezeichnung der Empfangsvorrichtung, in die die Sendung ein-

gelegt wird, enthält die Vorschrift keine Regelung. Auch aus der Begründung

der Bundesregierung zu dem Entwurf des Zustellungsreformgesetzes vom

25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206, geändert durch Art. 5 des Schuldrechtsmoder-

nisierungsgesetz vom 26. November 2001, BGBl. I S. 3138, 3181), durch das

unter anderem die Bestimmungen über die Zustellungsurkunde mit Wirkung

vom 1. Juli 2002 neu gefasst wurden, ergibt sich die Notwendigkeit der Angabe

der konkreten Empfangseinrichtung, in die das zuzustellende Dokument einge-

legt wurde, nicht (siehe BT-Drucks. 14/4554, S. 21 f). Dies gilt ebenfalls für die

Anlage 1 zu § 1 Nr. 1 Zustellungsvordruckverordnung vom 12. Februar 2002

(BGBl. I S. 671, 672 f, geändert mit Wirkung vom 1. Mai 2004, BGBl. I S. 619,

620 f), in der der Inhalt und die Gestaltung der Zustellungsurkunde vorge-

schrieben sind. Zwar ergibt sich aus Nummern 10.1 und 10.2 des Vordruckmus-

ters die Verpflichtung des Zustellers, in der Urkunde anzugeben, dass er das

zuzustellende Schriftstück in einen zur Wohnung oder zum Geschäftsraum ge-

hörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung eingelegt hat. In dem Vor-

druckmuster ist aber die Mitteilung, welche von beiden Alternativen erfüllt ist,

und gegebenenfalls die nähere Bezeichnung der ähnlichen Vorrichtung nicht

vorgesehen, so dass diese Angaben auch nach der Verordnung nicht erforder-

lich sind.

14

Entgegen der Ansicht der Revision ist die Aufnahme dieser Angaben in

die Zustellungsurkunde auch nicht aus Gründen eines effektiven Rechtsschut-

zes sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs und damit von Verfassungs

wegen geboten. Die Führung des dem Adressaten obliegenden Beweises, dass

eine Ersatzzustellung gemäß § 180 ZPO entgegen den Angaben in der hierüber

errichteten Urkunde nicht oder nicht wirksam erfolgt ist, wird nicht unzumutbar

dadurch erschwert, dass der Zusteller sich auf die Angabe beschränken kann,

er habe die Sendung in einen Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung einge-

legt. Ein Briefkasten und eine ähnliche Vorrichtung, die zum Beispiel in einem

Briefschlitz bestehen kann (Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des

Zustellungsreformgesetzes

aaO,

S. 21;

Baumbach/Lauterbach/Albers/

Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 180 Rn. 5; MünchKommZPO/Wenzel, ZPO, Aktua-

lisierungsband, 2. Aufl., § 180 Rn. 3; Musielak/Wolst, ZPO, 4. Aufl., § 180 Rn. 2;

Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 180 Rn. 3), müssen dem Adressaten ein-

deutig zuzuordnen, für den Postempfang eingerichtet sowie für eine sichere

Aufbewahrung geeignet sein und sich in einem ordnungsgemäßen Zustand be-

finden (z.B. Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des Zustellungsre-

formgesetzes; MünchKommZPO/Wenzel; Stein/Jonas/Roth jeweils aaO). In

aller Regel wird der Zustellungsadressat nur über eine Einrichtung verfügen, bei

der die Erfüllung dieser Kriterien in Betracht kommt. Er wird deshalb unschwer

erkennen können, welche Vorrichtung der Zusteller mit der Eintragung in der

Urkunde gemeint hat, und seine Rechtsverteidigung oder -verfolgung hierauf

einrichten können. Aber auch wenn mehrere derartige als zum Postempfang

geeignet anzusehende Vorrichtungen vorhanden sind und auch durch Nachfra-

ge bei dem Zusteller nicht in Erfahrung zu bringen ist, welche dieser genutzt

hat, wird dem Adressaten der Rechtsschutz nicht unverhältnismäßig erschwert,

wenn die Zustellungsurkunde nicht bezeichnet, in welche der Einrichtungen das

Schriftstück eingelegt wurde. Zwar muss der Empfänger in diesem Fall den Be-

weis, dass die Zustellung nicht oder nicht wirksam vorgenommen wurde, in Be-

zug auf jede dieser Einrichtungen führen. Dies ist ihm aber zuzumuten, da es in

seiner Sphäre liegt, nur eine einzige geeignete Einrichtung deutlich erkennbar

für den Postempfang zu bestimmen und so Mehrdeutigkeiten zu vermeiden.

Streck

RiBGH Dr. Kapsa ist wegen Urlaubs verhindert zu unter- schreiben

Streck

Dörr

Galke

Herrmann

Vorinstanzen:

AG Hamburg-Harburg, Entscheidung vom 28.04.2004 - 642 C 160/04 -

LG Hamburg, Entscheidung vom 10.03.2005 - 304 S 30/04 -