BGH Urteil vom 10.11.2005 – III ZR 104/05
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 10. November 2005 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 180, § 182 Abs. 2 Nr. 4
Zum Nachweis der Wirksamkeit einer Ersatzzustellung nach § 180 ZPO ist
es nicht erforderlich, dass der Zusteller in der Urkunde angibt, in welche
Empfangseinrichtung - Briefkasten oder ähnliche Vorrichtung - er das Schrift-
stück eingelegt hat, und im Fall einer ähnlichen Vorrichtung diese näher be-
zeichnet.
BGH, Urteil vom 10. November 2005 - III ZR 104/05 - LG Hamburg
AG Hamburg-Harburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. November 2005 durch die Richter Streck, Dr. Kapsa, Dörr, Galke und
Dr. Herrmann
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hamburg, Zivilkammer 4, vom 10. März 2005 wird zurückgewie-
sen.
Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat der Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin erwirkte beim Amtsgericht Hagen gegen den Beklagten am
11. Dezember 2003 im maschinell bearbeiteten Verfahren einen Mahnbescheid
über eine Hauptforderung von 915,70 €. Na ch dem in den Gerichtsakten befind-
lichen Aktenausdruck wurde der Mahnbescheid dem Beklagten im Wege der
Ersatzzustellung am 13. Dezember 2003 zugestellt. Am 12. Januar 2004 erließ
das Amtsgericht einen Vollstreckungsbescheid. Dieser wurde nach dem Akten-
ausdruck dem Beklagten am 14. Januar 2004 zugestellt. Die hierüber gefertigte
Urkunde enthielt dem Ausdruck zufolge den Vermerk "Weil die Übergabe des
Schriftstücks in der Wohnung/in dem Geschäftsraum nicht möglich war, habe
ich das Schriftstück in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine
ähnliche Vorrichtung eingelegt".
Mit am 1. März 2004 eingegangenem anwaltlichen Schriftsatz hat der
Beklagte Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt. Er hat be-
hauptet, weder den Mahn- noch den Vollstreckungsbescheid erhalten zu haben
und von diesen erst durch den von der Klägerin beauftragten Gerichtsvollzieher
erfahren zu haben. Das Amtsgericht Hamburg-Harburg hat den Einspruch we-
gen Versäumung der Einspruchsfrist verworfen. Die hiergegen gerichtete Beru-
fung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht, das durch
den Einzelrichter entschieden hat, hat die Revision gegen sein Urteil zugelas-
sen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, der Einspruch
des Beklagten sei verspätet. Die Zustellung des Vollstreckungsbescheids am
14. Januar 2004 sei durch den Aktenausdruck nach § 696 Abs. 2 ZPO bewie-
sen. Hierfür sei es nicht erforderlich, dass der Zusteller angebe, ob er das
Schriftstück in den Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung gelegt habe.
Beide Empfangseinrichtungen stelle § 180 ZPO als gleichwertig nebeneinander.
§ 182 Abs. 2 Nr. 4 ZPO fordere hierzu keine differenzierten Angaben.
II.
Hiergegen wendet sich die Revision vergeblich.
1.
Das angefochtene Urteil ist nicht bereits deshalb aufzuheben, weil es
einen Tatbestand, eine ausdrückliche Bezugnahme auf die tatsächlichen Fest-
stellungen des erstinstanzlichen Gerichts und die wörtliche Wiedergabe der Be-
rufungsanträge der Parteien nicht enthält.
a) Nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, durch den eine weitgehende Entlastung
der Berufungsgerichte bei der Urteilsabfassung bezweckt ist, ist ein Tatbestand
(§ 313 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) nicht erforderlich. Es genügt eine - nicht notwendig
ausdrückliche - Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem ange-
fochtenen Urteil mit einer Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen.
Die Aufnahme der Berufungsanträge in das Berufungsurteil ist hingegen nicht
entbehrlich (BGHZ 154, 99, 100; 156, 97, 99). Zureichend aber ist, wenn aus
dem Zusammenhang deutlich wird, was der Berufungskläger mit seinem
Rechtsmittel erstrebt hat (BGHZ 154, 99, 100 f; 156 aaO). Darüber hinaus müs-
sen die tatbestandlichen Darstellungen in den Gründen des Berufungsurteils
ausreichen, um eine revisionsrechtliche Nachprüfung zu ermöglichen (BGHZ
156 aaO).
b) Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Berufungsurteil noch.
Aus ihm wird deutlich, dass das Amtsgericht den Einspruch des Beklagten ge-
gen den Vollstreckungsbescheid vom 12. Januar 2004 wegen Versäumung der
hierfür geltenden Frist verworfen hat. Ferner ist dem Berufungsurteil zu ent-
nehmen, dass sich der Beklagte mit seiner Berufung hiergegen gewandt und
welche Einwendungen er geltend gemacht hat. Auch der dem Rechtsstreit
zugrunde liegende - sehr überschaubare - Tatsachenkern ist erkennbar. Dies
ermöglicht in ausreichendem Maß die Überprüfung durch das Revisionsgericht.
2.
Das Berufungsurteil unterliegt entgegen der Ansicht der Revision ferner
nicht der Aufhebung, weil der Einzelrichter über die Berufung des Beklagten
entschieden hat, ohne den Rechtsstreit der Kammer wegen der Grundsatzbe-
deutung zur Entscheidung über eine Übernahme vorzulegen. Die durch den
Einzelrichter wegen Grundsätzlichkeit zugelassene Revision führt nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteil vom 23. Oktober 2003
- III ZR 41/03 - NJW 2003, 3768; Urteile vom 16. Juni 2004 - VIII ZR 303/03 -
NJW 2004, 2301 und vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 286/02 - NJW 2003, 2900 f)
nicht wegen Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zur Aufhebung des
Berufungsurteils.
Ob etwas Anderes gilt, wenn das Kollegium dem Einzelrichter "sehenden
Auges" entgegen § 526 Abs. 1 Nr. 3 ZPO eine Sache zur Entscheidung über-
trägt, obgleich sie Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft,
braucht nicht entschieden zu werden. Ein solcher Fall liegt hier entgegen der
Ansicht der Revision nicht vor. Das Kammerkollegium hatte in seinem Hinweis-
beschluss vom 29. Dezember 2004 die grundsätzliche Bedeutung noch ver-
neint. Zwar ist der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom
20. Januar 2005 dieser Ansicht entgegengetreten. Es ist aber nichts dafür er-
sichtlich, dass das Kammerkollegium seine Auffassung daraufhin vor dem Be-
schluss vom 14. Februar 2005, mit dem es die Sache dem Einzelrichter über-
tragen hat, revidiert hat. Erst der Einzelrichter hat in der mündlichen Verhand-
lung vom 3. März 2005 erklärt, die Zulassung der Revision sei beabsichtigt, da
sich eine klärungsbedürftige Rechtsfrage stelle.
3.
Schließlich ist der Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungs-
bescheid vom 12. Januar 2004 zu Recht wegen Versäumung der in § 339
Abs. 1 i.V.m. § 700 Abs. 1 ZPO bestimmten Frist zur Einlegung dieses Rechts-
behelfs gemäß § 341 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen worden. Der Ein-
spruch ist nach den erstgenannten Bestimmungen binnen zwei Wochen einzu-
legen. Diese Frist beginnt mit der Zustellung des Vollstreckungsbescheids
(§ 339 Abs. 1, 2. Halbsatz ZPO). Die Vorinstanzen sind zutreffend davon aus-
gegangen, dass diese am 14. Januar 2004 erfolgte, die Einspruchsfrist damit
am 28. Januar 2004 ablief und der am 1. März 2004 eingegangene Rechtsbe-
helf mithin verspätet war.
a) Der Tag der Zustellung des Vollstreckungsbescheids ist aufgrund des
in dem Aktenausdruck gemäß § 696 Abs. 2 Satz 1 ZPO dargestellten Textes
der hierüber errichteten Urkunde nachgewiesen. Der Aktenausdruck erbringt
den vollen Beweis für den Inhalt der in ihm wiedergegebenen Zustellungsur-
kunde (§ 696 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO). Nach § 182 Abs. 1 Satz 2
ZPO gilt für die Zustellungsurkunde wiederum § 418 Abs. 1 ZPO. Das heißt,
dass es sich um eine öffentliche Urkunde handelt, die den vollen Beweis der in
ihr bezeugten Tatsachen begründet - im vorliegenden Fall die fehlende Mög-
lichkeit der Übergabe des Vollstreckungsbescheids und die Einlegung in einen
zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche geeignete Vorrich-
tung (Voraussetzungen der Ersatzzustellung gemäß § 180 ZPO) am 14. Januar
2004. Zwar kann der Beweis der Unrichtigkeit geführt werden (§ 418 Abs. 2
ZPO). Dafür genügt es jedoch nicht, wenn - wie hier der Beklagte - der Adressat
der Zustellung schlicht behauptet, das Schriftstück nicht erhalten zu haben.
Dies folgt schon allein daraus, dass es für die Wirksamkeit der Zustellung nicht
darauf ankommt, ob und wann er das Dokument seiner Empfangsvorrichtung
entnommen und ob er es tatsächlich zu Kenntnis genommen hat (BFH/NV
2004, 509, 510 m.w.N.; BFH/NV 2004, 497, 498 m.w.N.; BSG, Beschluss vom
27. Januar 2005 - B 7a/7 AL 194/04 B - juris Rn. 5). Der Beweis der Unrichtig-
keit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen erfordert vielmehr den
vollen Beweis eines anderen als des beurkundeten Geschehens, der damit ein
Fehlverhalten des Zustellers und eine objektive Falschbeurkundung belegt
(BVerfG NJW-RR 2002, 1008; BFH/NV 2004, 509, 510 m.w.N.; BSG aaO).
Notwendig ist der volle Beweis in der Weise, dass die Beweiswirkung der Zu-
stellungsurkunde vollständig entkräftet und jede Möglichkeit der Richtigkeit der
in ihr niedergelegten Tatsachen ausgeschlossen ist (BFH und BSG aaO; vgl.
auch Senatsurteil vom 7. Juni 1990 - III ZR 216/99 - NJW 1990, 2125 f m.w.N.).
Der Beklagte hat insoweit nichts vorgebracht, was auch nur ansatzweise diesen
Anforderungen genügen könnte.
b) Entgegen der Ansicht der Revision ist es zum Nachweis der Wirksam-
keit einer hier in Rede stehenden Ersatzzustellung nach § 180 ZPO nicht erfor-
derlich, dass der Zusteller in der Urkunde angibt, in welche Empfangseinrich-
tung - Briefkasten oder ähnliche Vorrichtung - er das Schriftstück eingelegt hat,
und im Fall der ähnlichen Vorrichtung diese näher bezeichnet (vgl. auch
BFH/NV 2004, 509, 510). Der Senat vermag sich dieser auch von Stöber (in
Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 182 Rn. 8) vertretenen Auffassung nicht anzuschließen.
Es bedarf nach dem für den Inhalt der Zustellungsurkunde bei einer Ersatzzu-
stellung nach § 180 ZPO maßgebenden § 182 Abs. 2 Nr. 4 ZPO keiner Be-
schreibung, in welchen Briefkasten oder in welche ähnliche Vorrichtung das
Schriftstück eingelegt wurde. Nach dieser Bestimmung ist im Fall des § 180
ZPO lediglich die Angabe des Grundes, der die Ersatzzustellung rechtfertigt,
notwendig. Zur Bezeichnung der Empfangsvorrichtung, in die die Sendung ein-
gelegt wird, enthält die Vorschrift keine Regelung. Auch aus der Begründung
der Bundesregierung zu dem Entwurf des Zustellungsreformgesetzes vom
25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206, geändert durch Art. 5 des Schuldrechtsmoder-
nisierungsgesetz vom 26. November 2001, BGBl. I S. 3138, 3181), durch das
unter anderem die Bestimmungen über die Zustellungsurkunde mit Wirkung
vom 1. Juli 2002 neu gefasst wurden, ergibt sich die Notwendigkeit der Angabe
der konkreten Empfangseinrichtung, in die das zuzustellende Dokument einge-
legt wurde, nicht (siehe BT-Drucks. 14/4554, S. 21 f). Dies gilt ebenfalls für die
Anlage 1 zu § 1 Nr. 1 Zustellungsvordruckverordnung vom 12. Februar 2002
(BGBl. I S. 671, 672 f, geändert mit Wirkung vom 1. Mai 2004, BGBl. I S. 619,
620 f), in der der Inhalt und die Gestaltung der Zustellungsurkunde vorge-
schrieben sind. Zwar ergibt sich aus Nummern 10.1 und 10.2 des Vordruckmus-
ters die Verpflichtung des Zustellers, in der Urkunde anzugeben, dass er das
zuzustellende Schriftstück in einen zur Wohnung oder zum Geschäftsraum ge-
hörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung eingelegt hat. In dem Vor-
druckmuster ist aber die Mitteilung, welche von beiden Alternativen erfüllt ist,
und gegebenenfalls die nähere Bezeichnung der ähnlichen Vorrichtung nicht
vorgesehen, so dass diese Angaben auch nach der Verordnung nicht erforder-
lich sind.
Entgegen der Ansicht der Revision ist die Aufnahme dieser Angaben in
die Zustellungsurkunde auch nicht aus Gründen eines effektiven Rechtsschut-
zes sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs und damit von Verfassungs
wegen geboten. Die Führung des dem Adressaten obliegenden Beweises, dass
eine Ersatzzustellung gemäß § 180 ZPO entgegen den Angaben in der hierüber
errichteten Urkunde nicht oder nicht wirksam erfolgt ist, wird nicht unzumutbar
dadurch erschwert, dass der Zusteller sich auf die Angabe beschränken kann,
er habe die Sendung in einen Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung einge-
legt. Ein Briefkasten und eine ähnliche Vorrichtung, die zum Beispiel in einem
Briefschlitz bestehen kann (Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des
Zustellungsreformgesetzes
aaO,
S. 21;
Baumbach/Lauterbach/Albers/
Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 180 Rn. 5; MünchKommZPO/Wenzel, ZPO, Aktua-
Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 180 Rn. 3), müssen dem Adressaten ein-
deutig zuzuordnen, für den Postempfang eingerichtet sowie für eine sichere
Aufbewahrung geeignet sein und sich in einem ordnungsgemäßen Zustand be-
finden (z.B. Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des Zustellungsre-
formgesetzes; MünchKommZPO/Wenzel; Stein/Jonas/Roth jeweils aaO). In
aller Regel wird der Zustellungsadressat nur über eine Einrichtung verfügen, bei
der die Erfüllung dieser Kriterien in Betracht kommt. Er wird deshalb unschwer
erkennen können, welche Vorrichtung der Zusteller mit der Eintragung in der
Urkunde gemeint hat, und seine Rechtsverteidigung oder -verfolgung hierauf
einrichten können. Aber auch wenn mehrere derartige als zum Postempfang
geeignet anzusehende Vorrichtungen vorhanden sind und auch durch Nachfra-
ge bei dem Zusteller nicht in Erfahrung zu bringen ist, welche dieser genutzt
hat, wird dem Adressaten der Rechtsschutz nicht unverhältnismäßig erschwert,
wenn die Zustellungsurkunde nicht bezeichnet, in welche der Einrichtungen das
Schriftstück eingelegt wurde. Zwar muss der Empfänger in diesem Fall den Be-
weis, dass die Zustellung nicht oder nicht wirksam vorgenommen wurde, in Be-
zug auf jede dieser Einrichtungen führen. Dies ist ihm aber zuzumuten, da es in
seiner Sphäre liegt, nur eine einzige geeignete Einrichtung deutlich erkennbar
für den Postempfang zu bestimmen und so Mehrdeutigkeiten zu vermeiden.
Streck
RiBGH Dr. Kapsa ist wegen Urlaubs verhindert zu unter- schreiben
Streck
Dörr
Galke
Herrmann
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Harburg, Entscheidung vom 28.04.2004 - 642 C 160/04 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 10.03.2005 - 304 S 30/04 -