BGH Beschluss vom 26.06.2008 – IX ZR 232/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Juni 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 26. Juni 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom
27. September 2007, berichtigt durch Beschluss vom 17. Oktober
2007, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
66.296,10 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der Vertrag, um dessen Kündigung die Parteien streiten, unterfällt nicht §
112 InsO. Unter welchen Voraussetzungen die Vorschriften der §§ 108 ff, 112
InsO auf typengemischte Verträge anwendbar sind, hat der Senat bereits ent-
schieden. Enthält ein Vertrag verschiedene Leistungselemente, ist zu prüfen,
welche Leistungen nach dem erklärten Parteiwillen die Hauptleistung darstellen
und welche Leistungen von untergeordneter Bedeutung sind oder als Neben-
leistungen nur der Erleichterung oder Ermöglichung der Hauptsache dienen
(BGH, Urt. v. 5. Juli 2007 - IX ZR 185/06, NZI 2007, 713, z.V.b. in BGHZ 173,
116).
Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) ist ebenfalls nicht gegeben. Das Beru-
fungsgericht hat keine entscheidungserheblichen Rechtssätze aufgestellt, die
von Rechtssätzen abweichen, welche den Entscheidungen des Bundesge-
richtshofs vom 21. November 2005 (II ZR 367/03, WM 2006, 136, 138) und vom
18. Oktober 1995 (VIII ZR 149/94, WM 1996, 128) zugrunde liegen. Auch das
rechtliche Gehör des Klägers (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt.
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
ZPO) wirft der Fall schließlich ebenfalls nicht auf. Ein vertragswidriges, zur frist-
losen Kündigung eines Dauerschuldverhältnis berechtigendes Verhalten eines
vorläufigen Insolvenzverwalters ist nicht anders zu beurteilen als das Verhalten
der Vertragspartei selbst. Dass die Kündigung nicht nach §§ 129, 130 Abs. 1
Nr. 2 InsO anfechtbar ist, folgt unmittelbar aus dem Wortlaut des Gesetzes. Die
Beklagte wäre wegen etwaiger Ansprüche aus § 546 BGB, die durch die Kündi-
gung in anfechtbarer Weise Sicherung oder Deckung erhalten haben sollen,
nicht Insolvenzgläubigerin, sondern Aussonderungsberechtigte und damit nicht
taugliche Gegnerin einer Insolvenzanfechtung (§ 129 Abs. 1 InsO). Eine An-
fechtung nach § 133 InsO kommt deshalb nicht in Betracht, weil diese Vorschrift
eine Rechtshandlung des Schuldners voraussetzt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-
satz 2 ZPO abgesehen.
Ganter
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 29.03.2007 - 25 O 38/06 -
OLG Celle, Entscheidung vom 27.09.2007 - 11 U 113/07 -