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BGH Urteil vom 01.07.2008 – 1 StR 654/07

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 654/07

URTEIL

vom

1. Juli 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Juli 2008,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Nack,

und der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Kolz,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Elf,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Graf,

Prof. Dr. Sander,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Rechtsanwältin

als Vertreterin des Nebenklägers J. Z. ,

Rechtsanwalt

als Vertreter der Nebenklägerin D. Z. ,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der

Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts Mem-

mingen vom 24. Juli 2007 mit den Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine

als Schwurgericht zuständige Strafkammer des

Landgerichts Augsburg zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Totschlags aus

tatsächlichen Gründen freigesprochen. Nach der Anklage lag ihm zur Last, am

20. September 2006 auf die Geschädigte A. Z. mit einem Zimmerer-

hammer eingeschlagen und ihr vier Messerstiche beigebracht zu haben.

A. Z. verstarb an den schweren Gewalteinwirkungen im Bereich des

Kopfes. Das Landgericht vermochte sich von der Täterschaft des Angeklagten

nicht zu überzeugen.

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Dagegen wenden sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revisi-

on der Staatsanwaltschaft und die Revisionen der Nebenkläger. Die Rechtsmit-

tel haben mit der Sachrüge Erfolg, da die dem Freispruch zugrunde liegende

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Beweiswürdigung Mängel aufweist. Auf die von dem Nebenkläger J.

Z. erhobenen, als Aufklärungsrügen zu verstehenden Beanstandungen

kommt es daher nicht an.

I.

1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Am 20. September 2006 etwa zwischen 8.40 Uhr und 11.30 Uhr wurde

die 41-jährige A. Z. im Flur des Erdgeschosses des von ihr und

ihrer Familie bewohnten Anwesens in K. getötet. Sie wurde zuletzt ge-

gen 8.40 Uhr gesehen. Gegen 11.30 Uhr fand man sie tot auf.

Sie befand sich zum Tatzeitpunkt mit ihrer damals eineinhalbjährigen

Enkelin allein im Anwesen. Die rückseitige Eingangs- und Kellertür waren zum

Zeitpunkt der Tat unversperrt. Im Haushalt der Familie war es - wie der Ange-

klagte wusste - üblich, diese beiden Türen nicht abzuschließen.

Als sich A. Z. der Hintereingangstür näherte, wurde sie

durch einen Schlag mit einem Zimmererhammer ihres Ehemannes auf den Hin-

terkopf zu Fall gebracht. Der am Boden liegenden Frau fügte der Täter am Kopf

mit der dornähnlich zulaufenden Seite des Hammers fünf Lochbrüche zu. Mit

der stumpfen Endfläche versetzte er ihr eine Vielzahl weiterer Schläge, so dass

sich an ihrem Kopf insgesamt 52 voneinander zu differenzierende Wunden er-

gaben. Um sicherzugehen, dass der Tod tatsächlich eintritt, brachte der Täter

seinem Opfer zudem am Hals linksseitig eine fünf Zentimeter tiefe Stichverlet-

zung sowie im Bereich der vorderen linken Brust drei Messerstiche bei.

A. Z. verstarb an den schweren Gewalteinwirkungen im Bereich des

Kopfes.

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Bei der Tat hatte der Täter zur Vermeidung von Spuren gelbe Haushalts-

handschuhe verwendet. Der rechte Handschuh wurde in der Waschküche des

von Familie Z. bewohnten Anwesens liegen gelassen. Dieser zurückge-

lassene Handschuh wies innen und außen Blut des Opfers auf und war von

dem Angeklagten zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt getragen worden.

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2. Der gegen den Angeklagten sprechende Tatverdacht beruhte insbe-

sondere auf folgenden Erkenntnissen:

a) An der Innenseite des bei der Tat getragenen und am Tatort zurückge-

lassenen Handschuhs wurden

zwei Spuren

gesichert,

die

ein

DNA-Identifizierungsmuster aufweisen, das mit dem des Angeklagten mit einer

Wahrscheinlichkeit von 1:100 Milliarden übereinstimmt. Die Zeugen und Ne-

benkläger D. und J. Z. - Tochter und Ehemann des Opfers -

hatten vor der Tat weder den Angeklagten mit solchen Handschuhen im Haus

noch derartige Handschuhe in ihrem Haushalt gesehen. Weitere Fremdspuren

anderer Personen waren an dem zurückgelassenen Handschuh nicht vorhan-

den, obwohl bei dem intensiven Gebrauch des Tatwerkzeugs wie vorliegend

(massiver Einsatz eines Hammers) mit größerer Wahrscheinlichkeit Spuren

verbleiben als bei einem bloßen Kontaktieren.

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b) Als der Angeklagte von dem ermittelnden Polizeibeamten mit dem

festgestellten genetischen Fingerabdruck in dem Handschuh konfrontiert wurde,

äußerte er, jeder mache Fehler.

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c) Der verheiratete Angeklagte hatte mit D. Z. , der Tochter

der Getöteten, eine außereheliche Beziehung geführt, aus der das im März

2005 geborene Mädchen C. hervorgegangen ist. D. Z. hatte die Be-

ziehung zu ihm jedoch beendet. Dies konnte der Angeklagte bis zuletzt nicht

vollständig verwinden. Er versuchte stets, sie zurückzugewinnen. Als D.

Z. den Kontakt zu ihm abbrach, konnte der Angeklagte sie nur noch über

A. Z. erreichen, zu der er regen Handykontakt pflegte. Dennoch war

der Angeklagte weiterhin regelmäßig Gast bei Familie Z. . Am Tag vor

der Tat war es zwischen ihm und A. Z. zu einer Meinungsver-

schiedenheit gekommen, nachdem diese einen vom Angeklagten vorgespiegel-

ten Hauskauf aufgedeckt und ihre tiefe Enttäuschung darüber zum Ausdruck

gebracht hatte. Sie schickte ihm folgende SMS: "Ich glaub nichts mehr, sonst

wärst du hier". Der Angeklagte hatte insofern vorgegeben, zum gemeinsamen

Bewohnen der Familie Z. eine neue Unterkunft zu verschaffen. Damit

wollte er D. zurückgewinnen und an sich binden. Außerdem hatte der Ange-

klagte einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung eines Betrages in Höhe

von 2.500,-- EUR gegen A. Z. beauftragt. Am Abend vor der Tat

löschte der Angeklagte sämtliche auf seinem Handy gespeicherten

SMS-Nachrichten der A. Z. .

3. Das Landgericht hat sich gleichwohl nicht von der Täterschaft des An-

geklagten zu überzeugen vermocht.

a) Hinsichtlich der festgestellten DNA-Spur erachtet die Kammer die erst

in der Hauptverhandlung erfolgte Einlassung des Angeklagten, er habe den

Handschuh im Frühjahr 2006 bei Streicharbeiten im Haus der Familie

Z. getragen und dort belassen, als "nicht zwingend widerlegbar" (UA S. 33).

Der Angeklagte sei aufgrund seiner engen Beziehung zur Familie des Opfers

als "berechtigter Spurenverursacher" anzusehen. Der Tatsache, dass die Ne-

benkläger, die bei den Streicharbeiten nicht anwesend waren, solche Hand-

schuhe in der Zeit von Frühjahr 2006 bis zur Tat im Haus nicht wahrgenommen

haben, obwohl J. Z. etwa eine Woche vor der Tat den Keller aufge-

räumt hatte, komme kein gesteigerter Beweiswert zu. Diese Tatsache lasse

nicht den "zwingenden Rückschluss" zu, der Angeklagte habe die Handschuhe

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am Tattag mitgebracht und bei Begehung der Tat getragen. Eine vor der Tat

liegende Benutzung des vom Täter zurückgelassenen Handschuhs durch den

Angeklagten sei möglich. Die Untersuchung des Handschuhs auf Rückstände

von Farben habe zwar ergeben, dass keine Spuren des beim Streichen ver-

wendeten Lacks vorhanden waren. Dennoch sei der "zwingende Schluss" da-

hingehend, dass bei Verwendung der Handschuhe Lackspuren aufgebracht

worden sein müssen, nicht zu ziehen. Auch das Fehlen weiterer Fremdspuren

im Handschuh sei durchaus denkbar, auch wenn bei dem vorliegenden

Gebrauch ein Abrieb wahrscheinlich zu erwarten gewesen wäre. Es sei denk-

bar, dass ein unbekannter Dritter die Handschuhe im Haus gefunden und sie

bei der Tatbegehung getragen habe, ohne identifizierbare Spuren daran zu hin-

terlassen, oder weitere Handschuhe in den Haushaltshandschuhen getragen

habe. Auch aus dem Umstand, dass der Angeklagte die entlastende Einlassung

erst im Rahmen der Hauptverhandlung abgegeben habe, können nach Ansicht

der Kammer keine Schlüsse gezogen werden.

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b) Die Äußerung des Angeklagten anlässlich der Konfrontation mit den

am Handschuh festgestellten Spuren sei - so die Kammer - "nicht zwingend" als

Schuldeingeständnis zu werten, sondern könne "genauso gut als flapsige, ent-

nervte Bemerkung in einer Stresssituation gesehen werden".

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c) Im Übrigen sei auch die situative und zeitliche Möglichkeit der Tatbe-

gehung durch den Angeklagten mit nicht ausräumbaren Zweifeln behaftet. Auf-

grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass der

Angeklagte ein Telefonat mit seiner Ehefrau um 9.24 Uhr aus der gemeinsamen

Wohnung geführt und sich um 10.55 Uhr in der Aral-Tankstelle in U. eingefun-

den habe. Die von der Polizei gemessene Fahrzeit für den Weg von der Woh-

nung des Angeklagten zum Tatort bei einer Abfahrtszeit um 9.30 Uhr betrage

35 Minuten. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Fahrtstrecken ergebe sich

ein Zeitfenster von 21 Minuten. Die Tatbegehung sowie damit verbundene Ab-

läufe (wie An- und Ablegen von Schutzkleidung, Holen des Tatwerkzeugs,

Wechseln der Schuhe, Verstecken von Tatkleidung und Tatwerkzeug, Spuren-

beseitigung) innerhalb dieser Zeit seien zwar denkbar, aber nicht zwingend.

Auch die Einlassung des Angeklagten, nach der Datenspeicherung auf seinem

PC habe er von 9.26 Uhr bis 10.21 Uhr bei sich in der Wohnung CDs gebrannt,

sei nicht zwingend zu widerlegen.

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d) Letztlich begründeten der bisherige Werdegang des Angeklagten und

seine Persönlichkeitsstruktur zur Überzeugung der Kammer erhebliche Zweifel

an der Täterschaft des Angeklagten. Für eine gesteigerte Gewalttätigkeit des

Angeklagten gebe es keine greifbaren Anhaltspunkte. Auch ein starkes zur Tö-

tung des Opfers ausreichendes Motiv ergebe sich für den Angeklagten nicht.

Der gescheiterte Hauskauf liefere "kein zwingendes Motiv zur Tötung". Im

Rahmen der Meinungsverschiedenheit zwischen dem Angeklagten und dem

Opfer am Tag vor der Tat habe es keine "erhebliche Zuspitzung" gegeben.

II.

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Die Beweiswürdigung hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.

1. Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner

Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht

in der Regel hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Es

kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse an-

ders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Daran ändert sich nicht einmal

dann etwas, wenn eine vom Tatrichter getroffene Feststellung "lebensfremd"

erscheinen mag. Im Strafprozess gibt es keinen Beweis des ersten Anscheins,

der nicht auf der Gewissheit des Tatgerichts, sondern auf der Wahrscheinlich-

keit eines Geschehensablaufs beruht. Demgegenüber ist eine Beweiswürdigung

etwa dann rechtsfehlerhaft, wenn sie schon von einem rechtlich unzutreffenden

Ansatz ausgeht (z.B. hinsichtlich des Umfangs und der Bedeutung des Zwei-

felssatzes), wenn sie lückenhaft ist, namentlich wesentliche Feststellungen

nicht erörtert, wenn sie widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Lo-

gik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung

erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden (st. Rspr.,

vgl. etwa Senat, Urt. vom 22. Mai 2007 - 1 StR 582/06; NJW 2005, 1727; BGHR

StPO § 261 Überzeugungsbildung 33, jew. m.w.N.).

19

2. Das Landgericht hat umfangreich die den Angeklagten belastenden

Indizien sowie die ihn entlastenden Umstände aufgelistet und gewürdigt.

Gleichwohl werden die Abwägungen den vorstehenden Grundsätzen nicht ge-

recht. Zum einen legt die Strafkammer entlastende Einlassungen des Angeklag-

ten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, den Urteils-

feststellungen ohne weiteres als unwiderlegbar zugrunde

(nachfolgend

Buchst. a). Zum anderen ist die Beweiswürdigung auch lückenhaft, entbehrt

einer erschöpfenden Gesamtwürdigung (nachfolgend Buchst. b), stellt an die

Überzeugungsbildung überspannte Anforderungen (nachfolgend Buchst. c) und

verkennt die Bedeutung des Zweifelssatzes (nachfolgend Buchst. d).

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a) Die Kammer hatte zu prüfen, ob die in dem sichergestellten und bei

der Tat getragenen Handschuh festgestellte DNA-Spur des Angeklagten des-

sen Täterschaft belegt und ob der Angeklagte zur Tatzeit am Tatort war. Dabei

nahm sie Einlassungen des Angeklagten, für die es keine objektiven Anhalts-

punkte gibt, ohne weiteres als unwiderlegbar hin:

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aa) Die Kammer erachtet die Angabe des Angeklagten, er habe den bei

der Tatbegehung getragenen Handschuh, an dem DNA-Material gesichert wur-

de, das mit dem DNA-Identifizierungsmuster des Angeklagten übereinstimmt,

nicht am Tattag, sondern im Frühjahr 2006 bei Streicharbeiten getragen, als

nicht zwingend widerlegbar. Hinreichende Anhaltspunkte, die diese Einlassung

stützen würden, konnte das Gericht nicht feststellen. Weder befanden sich an

dem Handschuh Spuren des beim Streichen verwendeten Lacks. Noch haben

Zeugen den Angeklagten mit solchen Handschuhen oder überhaupt solche

Handschuhe im Haushalt der Familie Z. gesehen. Außerdem konnten an

dem Handschuh keine weiteren Fremdspuren festgestellt werden, obwohl dies

bei der konkreten Art und Weise der Verwendung des Hammers zu erwarten

gewesen wäre.

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Unter diesen Umständen ist das Tatgericht nicht gehalten, auch entlas-

tende Einlassungen des Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es

keine Beweise gibt, den Urteilsfeststellungen ohne weiteres als unwiderlegbar

zugrunde zu legen. Der Tatrichter hat nach ständiger Rechtsprechung vielmehr

auf der Grundlage des gesamten Beweisergebnisses zu entscheiden, ob derar-

tige Angaben geeignet sind, seine Überzeugungsbildung zu beeinflussen (vgl.

BGHSt 34, 29, 34; BGH NStZ 2002, 48; NJW 2007, 2274). Die vom Landgericht

erwogene Möglichkeit, der Täter habe im Haus der Familie Z. die Haus-

haltshandschuhe, die vorher niemand gesehen hat, gefunden und es dem Zufall

überlassen, ob er solche findet, wenn er - wie festgestellt - damit Spuren ver-

meiden wollte, ist eine bloße denktheoretische Möglichkeit, die jeglicher An-

knüpfungspunkte entbehrt. Gleiches gilt für das Tragen von Handschuhen in

Handschuhen. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst gebo-

ten, zu Gunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorlie-

gen keine zureichenden Anhaltspunkte erbracht sind (vgl. nur BVerfG, Beschl.

vom 8. November 2006 - 2 BvR 1378/06; BGH NStZ-RR 2003, 371; NStZ 2004,

35, 36; NJW 2007, 2274).

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bb) Die Einlassung des Angeklagten, er habe zur Tatzeit bei sich in der

Wohnung CDs gebrannt, so wie dies in seinem Computer protokolliert worden

sei, hat die Strafkammer als nicht zwingend widerlegbar hingenommen. Sie hat

- sachverständig beraten - festgestellt, dass auf dem sichergestellten Computer

des Angeklagten am Tattag Brennvorgänge im Zeitraum von 9.26 Uhr bis

10.21 Uhr aufgezeichnet wurden. Diese festgehaltenen Daten könnten indes

von einem Kundigen über die Basissoftware BIOS manipuliert werden. Auf dem

Computer würden derartige Veränderungen nicht festgehalten, so dass sie nicht

mehr festgestellt werden könnten. Für den Angeklagten, der nach seinen eige-

nen Angaben über gute Computerkenntnisse, auch die Basissoftware

BIOS betreffend, verfüge, stelle das Umstellen der Zeitdaten zwar kein an-

spruchsvolles Problem dar, es sei aber - so die Kammer - nicht belegt, dass der

Angeklagte tatsächlich so vorgegangen sei. Eine denkbare Manipulation sei

nicht nachweisbar.

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Das Landgericht war auch hier nicht gehalten, diese Einlassung als un-

widerlegbar hinzunehmen. Zureichende Anhaltspunkte dafür, dass die auf dem

Computer gespeicherten Zeitdaten richtig sind, gibt es nicht. Diese rühren allein

vom Angeklagten her und unterlagen nur seinem Einfluss. Eine Manipulation

dieser Daten war für den Angeklagten, der über die dazu erforderlichen Fähig-

keiten verfügt, möglich, ohne dass dies später nachvollzogen werden könnte.

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b) Die Beweiswürdigung weist zudem Lücken auf. Zwar können und

müssen die Gründe auch eines freisprechenden Urteils nicht jeden irgendwie

beweiserheblichen Umstand ausdrücklich würdigen. Das Maß der gebotenen

Darlegung hängt vielmehr von der jeweiligen Beweislage und insoweit von den

Umständen des Einzelfalles ab. Dieser kann so beschaffen sein, dass sich die

Erörterung bestimmter einzelner Beweisumstände erübrigt. Um einen solchen

Fall handelt es sich hier aber nicht. Das Tatgericht hat auf Freispruch erkannt,

obwohl erhebliche Belastungsindizien vorlagen. Bei einer solchen Sachlage

muss es in seine Beweiswürdigung und deren Darlegung alle wesentlichen für

und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und Erwägungen einbe-

ziehen und in einer Gesamtwürdigung betrachten (vgl. Senat, Urt. vom 22. Mai

2007 - 1 StR 582/06; BGH NStZ-RR 2002, 338 m.w.N.). Dem wird das ange-

fochtene Urteil trotz der umfangreichen Beweiserwägungen nicht gerecht:

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aa) Die Urteilsgründe lassen zum einen eine umfassende Würdigung der

Einlassung des Angeklagten vermissen. Die Kammer führt aus, aus der Tatsa-

che, dass der Angeklagte seine entlastende Einlassung hinsichtlich des Tra-

gens des Handschuhs erst im Rahmen der Hauptverhandlung abgegeben ha-

be, ließen sich bereits deshalb keine Schlüsse ziehen, da er aus seiner Sicht

nachvollziehbar angegeben habe, kein Vertrauen in die Ermittlungen der Polizei

mehr gehabt und deshalb erst vor Gericht hierzu Angaben gemacht zu haben

(UA S. 29). Das Urteil teilt insoweit aus den früheren Einlassungen des Ange-

klagten lediglich die Äußerung mit, "jeder mache Fehler". Angesichts der be-

sonderen Fallkonstellation im Hinblick auf die sichergestellten DNA-Spuren wä-

re es aber erforderlich gewesen, darzulegen, ob und gegebenenfalls welche

Erklärungen er im Ermittlungsverfahren darüber hinaus dazu abgegeben hat.

Ein Wechsel der Einlassung im Laufe des Verfahrens kann ein Indiz für die Un-

richtigkeit der Einlassung in der Hauptverhandlung sein und ihre Bedeutung für

die Beweiswürdigung verringern oder unter Umständen ganz entfallen lassen

(BGHR StPO § 261 Einlassung 6). Auch sind die Einlassungen nicht einzeln

abzuhandeln, wie hier geschehen, sondern gegenüberzustellen und in eine um-

fassende Würdigung des gesamten Aussageverhaltens einzubeziehen.

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bb) Des Weiteren lässt die Beweiswürdigung, soweit die Kammer die si-

tuative und zeitliche Möglichkeit der Tatbegehung durch den Angeklagten mit

nicht ausräumbaren Zweifeln behaftet sieht, eine Auseinandersetzung mit der

nahe liegenden Frage vermissen, ob nicht eine Begehung der Tat unmittelbar

nach dem Verlassen der gemeinsamen Wohnung durch seine Ehefrau gegen

7.50 Uhr und vor dem mit ihr um 9.24 Uhr geführten Telefonat erfolgt sein kann.

Für dieses Zeitfenster erörtert die Kammer lediglich eine mögliche Manipulation

der Brennzeiten, nicht aber die Tatbegehung, obwohl die von der Polizei für ei-

ne Abfahrt um 9.30 Uhr gemessene Fahrdauer von der Wohnung des Ange-

klagten zum Tatort dies zuließe und sich möglicherweise für eine frühere Fahrt

zum Tatort eine abweichende Fahrdauer ergibt.

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cc) Zum anderen ist den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen, dass

das Landgericht im vorliegenden Fall tatsächlich eine erschöpfende Gesamt-

würdigung aller Indizien vorgenommen, also nicht nur die einzelnen Beweiser-

gebnisse isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtabwägung ein-

gestellt hat. Die Kammer reiht in den Urteilsgründen (UA S. 61/62) "zusammen-

fassend" lediglich die vorher abgehandelten Indizien einzeln aneinander und

teilt nochmals ihre Zweifel bezogen auf jedes einzelne dieser Indizien mit. Die

vorgenommene formelhafte "Gesamtschau des Beweisergebnisses" lässt nicht

erkennen, inwieweit sie alle oder mehrere Indizien im Zusammenhang gewür-

digt hat. Dies wäre indes erforderlich gewesen. Denn einzelne Belastungsindi-

zien, die für sich genommen zum Beweis der Täterschaft nicht ausreichen,

können doch in ihrer Gesamtheit die für eine Verurteilung notwendige Überzeu-

gung des Tatrichters begründen. Deshalb bedarf es einer Gesamtabwägung

unter Gewichtung der einzelnen Indizien (st. Rspr., vgl. nur BGHR StPO § 261

Beweiswürdigung, unzureichende 1; BGH, Urt. vom 29. August 2007 - 2 StR

284/07 m.w.N.).

29

c) Außerdem ist zu besorgen, dass die Strafkammer überspannte Anfor-

derungen an die für eine Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung ge-

stellt hat. Voraussetzung für die Überzeugung des Tatrichters von einem be-

stimmten Sachverhalt ist nicht eine absolute, das Gegenteil oder andere Mög-

lichkeiten denknotwendig - oder wie es das Landgericht formuliert "zwingend" -

ausschließende Gewissheit. Vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung

ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen

lässt. Der Tatrichter ist also nicht gehindert, an sich mögliche, wenn auch nicht

zwingende Folgerungen aus bestimmten Tatsachen zu ziehen, wenn diese

tragfähig sind (st. Rspr., vgl. nur BGH NStZ-RR 2004, 238).

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aa) Im Hinblick darauf begegnet bereits die Formulierung des Landge-

richts rechtlichen Bedenken, wonach die Kammer "nicht den zwingenden

Schluss ziehen" (UA S. 34) könne, dass aufgrund der DNA-Spuren des Ange-

klagten in dem sichergestellten Handschuh dieser den Handschuh auch bei

Tatbegehung getragen haben müsse. Die Wortwahl zeigt, dass sich die Straf-

kammer nicht bewusst war, dass aus einer Indiztatsache auch zu Ungunsten

des Angeklagten Schlüsse, die nicht zwingend, sondern nur möglich sind, ge-

zogen werden können. Gleiches gilt für die Ausführungen der Kammer, nach

denen sich aus dem Umstand, dass die Zeugen D. und J. Z.

weder den Angeklagten mit Haushaltshandschuhen noch einen derartigen

Haushaltshandschuh überhaupt in ihrem Haushalt gesehen haben, "kein zwin-

gender Rückschluss" (UA S. 30) dahingehend ziehen lasse, der Angeklagte

habe die Handschuhe am Tattag mitgebracht und bei Begehung der Tat getra-

gen. Ebenso verhält es sich mit dem festgestellten Fehlen von Spuren des beim

Streichen verwendeten Lacks an dem sichergestellten Handschuh. Auch hier

führt die Kammer aus, der "zwingende Schluss dahingehend" (UA S. 33), dass

bei der Verwendung der Handschuhe Lackspuren aufgebracht worden sein

müssten, sei nicht zu ziehen.

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Da das Landgericht auch im Hinblick auf andere Beweisumstände an

sich mögliche Schlüsse als "nicht zwingend" bewertet (vgl. UA S. 41, 46) und in

dem gescheiterten Hauskauf "kein zwingendes Motiv zur Tötung" sieht

(UA S. 52), steht zu besorgen, dass es die Anforderungen an die Überzeu-

gungsbildung zu hoch angesetzt haben könnte.

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bb) Gleiches gilt für die Beurteilung der Gesamtheit der Indizien. Das

Landgericht hat im Rahmen der von ihm vorgenommenen "Gesamtschau des

Beweisergebnisses" ausgeführt, es könne nach seiner Überzeugung "keine jeg-

liche Zweifel zum Schweigen bringende Sicherheit von der Täterschaft des An-

geklagten erzielen" (UA S. 62). Dadurch hat es den Grundsatz der freien Be-

weiswürdigung rechtsfehlerhaft angewandt: Für die Beantwortung der Schuld-

frage kommt es allein darauf an, ob der Tatrichter die Überzeugung von einem

bestimmten Sachverhalt erlangen kann oder nicht. Der Begriff der Überzeugung

schließt die Möglichkeit eines anderen, auch gegenteiligen Sachverhalts nicht

aus; vielmehr gehört es gerade zum Wesen der Überzeugung, dass sie sehr

häufig objektiv möglichen Zweifel ausgesetzt bleibt (BGH NStZ-RR 2004, 238,

240).

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d) Schließlich hat die Kammer nicht hinreichend bedacht, dass der Zwei-

felssatz nicht schon auf das einzelne Indiz, sondern erst bei der abschließen-

den Überzeugungsbildung aufgrund der gesamten Beweislage anzuwenden ist.

Bereits vor der Gesamtschau aller Beweise hat das Landgericht bei der Prüfung

der Täterschaft des Angeklagten Beweisanzeichen - wie etwa den Werdegang

und die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten (UA S. 52) oder die Frage der

situativen und zeitlichen Möglichkeit der Tatbegehung (UA S. 38, 41, 44) - je-

weils einzeln unter Zugrundelegung des Zweifelssatzes als nicht überzeugend

erachtet.

34

Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist jedoch keine Beweis-, sondern eine

Entscheidungsregel, die das Gericht erst dann zu befolgen hat, wenn es nach

abgeschlossener Beweiswürdigung nicht die volle Überzeugung von der Täter-

schaft des Angeklagten zu gewinnen vermag. Auf einzelne Elemente der Be-

weiswürdigung ist er grundsätzlich nicht anzuwenden (Senat, Urt. vom 22. Mai

2007 - 1 StR 582/06). Keinesfalls gilt er für entlastende Indiztatsachen (st.

Rspr., vgl. nur BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 24 m.w.N.).

III.

35

Die Sache bedarf daher erneuter Verhandlung und Entscheidung. Der

Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sie gemäß § 354 Abs. 2

Satz 1, 2. Alt. StPO an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen.

36

Da die Revisionen zur Aufhebung des Urteils führen, ist die mit der Revi-

sionseinlegung der Staatsanwaltschaft erhobene sofortige Beschwerde gegen

die an den Freispruch anknüpfende Entscheidung über die Entschädigung des

Angeklagten für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen gegenstandslos.

Nack

Kolz

Elf

Graf

Sander