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BGH Urteil vom 01.07.2008 – 1 StR 654/07
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
1. Juli 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Juli 2008,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack,
und der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Kolz,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Graf,
Prof. Dr. Sander,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwältin
als Vertreterin des Nebenklägers J. Z. ,
Rechtsanwalt
als Vertreter der Nebenklägerin D. Z. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der
Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts Mem-
mingen vom 24. Juli 2007 mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine
als Schwurgericht zuständige Strafkammer des
Landgerichts Augsburg zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Totschlags aus
tatsächlichen Gründen freigesprochen. Nach der Anklage lag ihm zur Last, am
20. September 2006 auf die Geschädigte A. Z. mit einem Zimmerer-
hammer eingeschlagen und ihr vier Messerstiche beigebracht zu haben.
A. Z. verstarb an den schweren Gewalteinwirkungen im Bereich des
Kopfes. Das Landgericht vermochte sich von der Täterschaft des Angeklagten
nicht zu überzeugen.
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Dagegen wenden sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revisi-
on der Staatsanwaltschaft und die Revisionen der Nebenkläger. Die Rechtsmit-
tel haben mit der Sachrüge Erfolg, da die dem Freispruch zugrunde liegende
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Beweiswürdigung Mängel aufweist. Auf die von dem Nebenkläger J.
Z. erhobenen, als Aufklärungsrügen zu verstehenden Beanstandungen
kommt es daher nicht an.
I.
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Am 20. September 2006 etwa zwischen 8.40 Uhr und 11.30 Uhr wurde
die 41-jährige A. Z. im Flur des Erdgeschosses des von ihr und
ihrer Familie bewohnten Anwesens in K. getötet. Sie wurde zuletzt ge-
gen 8.40 Uhr gesehen. Gegen 11.30 Uhr fand man sie tot auf.
Sie befand sich zum Tatzeitpunkt mit ihrer damals eineinhalbjährigen
Enkelin allein im Anwesen. Die rückseitige Eingangs- und Kellertür waren zum
Zeitpunkt der Tat unversperrt. Im Haushalt der Familie war es - wie der Ange-
klagte wusste - üblich, diese beiden Türen nicht abzuschließen.
Als sich A. Z. der Hintereingangstür näherte, wurde sie
durch einen Schlag mit einem Zimmererhammer ihres Ehemannes auf den Hin-
terkopf zu Fall gebracht. Der am Boden liegenden Frau fügte der Täter am Kopf
mit der dornähnlich zulaufenden Seite des Hammers fünf Lochbrüche zu. Mit
der stumpfen Endfläche versetzte er ihr eine Vielzahl weiterer Schläge, so dass
sich an ihrem Kopf insgesamt 52 voneinander zu differenzierende Wunden er-
gaben. Um sicherzugehen, dass der Tod tatsächlich eintritt, brachte der Täter
seinem Opfer zudem am Hals linksseitig eine fünf Zentimeter tiefe Stichverlet-
zung sowie im Bereich der vorderen linken Brust drei Messerstiche bei.
A. Z. verstarb an den schweren Gewalteinwirkungen im Bereich des
Kopfes.
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Bei der Tat hatte der Täter zur Vermeidung von Spuren gelbe Haushalts-
handschuhe verwendet. Der rechte Handschuh wurde in der Waschküche des
von Familie Z. bewohnten Anwesens liegen gelassen. Dieser zurückge-
lassene Handschuh wies innen und außen Blut des Opfers auf und war von
dem Angeklagten zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt getragen worden.
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2. Der gegen den Angeklagten sprechende Tatverdacht beruhte insbe-
sondere auf folgenden Erkenntnissen:
a) An der Innenseite des bei der Tat getragenen und am Tatort zurückge-
lassenen Handschuhs wurden
zwei Spuren
gesichert,
die
ein
DNA-Identifizierungsmuster aufweisen, das mit dem des Angeklagten mit einer
Wahrscheinlichkeit von 1:100 Milliarden übereinstimmt. Die Zeugen und Ne-
benkläger D. und J. Z. - Tochter und Ehemann des Opfers -
hatten vor der Tat weder den Angeklagten mit solchen Handschuhen im Haus
noch derartige Handschuhe in ihrem Haushalt gesehen. Weitere Fremdspuren
anderer Personen waren an dem zurückgelassenen Handschuh nicht vorhan-
den, obwohl bei dem intensiven Gebrauch des Tatwerkzeugs wie vorliegend
(massiver Einsatz eines Hammers) mit größerer Wahrscheinlichkeit Spuren
verbleiben als bei einem bloßen Kontaktieren.
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b) Als der Angeklagte von dem ermittelnden Polizeibeamten mit dem
festgestellten genetischen Fingerabdruck in dem Handschuh konfrontiert wurde,
äußerte er, jeder mache Fehler.
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c) Der verheiratete Angeklagte hatte mit D. Z. , der Tochter
der Getöteten, eine außereheliche Beziehung geführt, aus der das im März
2005 geborene Mädchen C. hervorgegangen ist. D. Z. hatte die Be-
ziehung zu ihm jedoch beendet. Dies konnte der Angeklagte bis zuletzt nicht
vollständig verwinden. Er versuchte stets, sie zurückzugewinnen. Als D.
Z. den Kontakt zu ihm abbrach, konnte der Angeklagte sie nur noch über
A. Z. erreichen, zu der er regen Handykontakt pflegte. Dennoch war
der Angeklagte weiterhin regelmäßig Gast bei Familie Z. . Am Tag vor
der Tat war es zwischen ihm und A. Z. zu einer Meinungsver-
schiedenheit gekommen, nachdem diese einen vom Angeklagten vorgespiegel-
ten Hauskauf aufgedeckt und ihre tiefe Enttäuschung darüber zum Ausdruck
gebracht hatte. Sie schickte ihm folgende SMS: "Ich glaub nichts mehr, sonst
wärst du hier". Der Angeklagte hatte insofern vorgegeben, zum gemeinsamen
Bewohnen der Familie Z. eine neue Unterkunft zu verschaffen. Damit
wollte er D. zurückgewinnen und an sich binden. Außerdem hatte der Ange-
klagte einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung eines Betrages in Höhe
von 2.500,-- EUR gegen A. Z. beauftragt. Am Abend vor der Tat
löschte der Angeklagte sämtliche auf seinem Handy gespeicherten
SMS-Nachrichten der A. Z. .
3. Das Landgericht hat sich gleichwohl nicht von der Täterschaft des An-
geklagten zu überzeugen vermocht.
a) Hinsichtlich der festgestellten DNA-Spur erachtet die Kammer die erst
in der Hauptverhandlung erfolgte Einlassung des Angeklagten, er habe den
Handschuh im Frühjahr 2006 bei Streicharbeiten im Haus der Familie
Z. getragen und dort belassen, als "nicht zwingend widerlegbar" (UA S. 33).
Der Angeklagte sei aufgrund seiner engen Beziehung zur Familie des Opfers
als "berechtigter Spurenverursacher" anzusehen. Der Tatsache, dass die Ne-
benkläger, die bei den Streicharbeiten nicht anwesend waren, solche Hand-
schuhe in der Zeit von Frühjahr 2006 bis zur Tat im Haus nicht wahrgenommen
haben, obwohl J. Z. etwa eine Woche vor der Tat den Keller aufge-
räumt hatte, komme kein gesteigerter Beweiswert zu. Diese Tatsache lasse
nicht den "zwingenden Rückschluss" zu, der Angeklagte habe die Handschuhe
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am Tattag mitgebracht und bei Begehung der Tat getragen. Eine vor der Tat
liegende Benutzung des vom Täter zurückgelassenen Handschuhs durch den
Angeklagten sei möglich. Die Untersuchung des Handschuhs auf Rückstände
von Farben habe zwar ergeben, dass keine Spuren des beim Streichen ver-
wendeten Lacks vorhanden waren. Dennoch sei der "zwingende Schluss" da-
hingehend, dass bei Verwendung der Handschuhe Lackspuren aufgebracht
worden sein müssen, nicht zu ziehen. Auch das Fehlen weiterer Fremdspuren
im Handschuh sei durchaus denkbar, auch wenn bei dem vorliegenden
Gebrauch ein Abrieb wahrscheinlich zu erwarten gewesen wäre. Es sei denk-
bar, dass ein unbekannter Dritter die Handschuhe im Haus gefunden und sie
bei der Tatbegehung getragen habe, ohne identifizierbare Spuren daran zu hin-
terlassen, oder weitere Handschuhe in den Haushaltshandschuhen getragen
habe. Auch aus dem Umstand, dass der Angeklagte die entlastende Einlassung
erst im Rahmen der Hauptverhandlung abgegeben habe, können nach Ansicht
der Kammer keine Schlüsse gezogen werden.
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b) Die Äußerung des Angeklagten anlässlich der Konfrontation mit den
am Handschuh festgestellten Spuren sei - so die Kammer - "nicht zwingend" als
Schuldeingeständnis zu werten, sondern könne "genauso gut als flapsige, ent-
nervte Bemerkung in einer Stresssituation gesehen werden".
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c) Im Übrigen sei auch die situative und zeitliche Möglichkeit der Tatbe-
gehung durch den Angeklagten mit nicht ausräumbaren Zweifeln behaftet. Auf-
grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass der
Angeklagte ein Telefonat mit seiner Ehefrau um 9.24 Uhr aus der gemeinsamen
Wohnung geführt und sich um 10.55 Uhr in der Aral-Tankstelle in U. eingefun-
den habe. Die von der Polizei gemessene Fahrzeit für den Weg von der Woh-
nung des Angeklagten zum Tatort bei einer Abfahrtszeit um 9.30 Uhr betrage
35 Minuten. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Fahrtstrecken ergebe sich
ein Zeitfenster von 21 Minuten. Die Tatbegehung sowie damit verbundene Ab-
läufe (wie An- und Ablegen von Schutzkleidung, Holen des Tatwerkzeugs,
Wechseln der Schuhe, Verstecken von Tatkleidung und Tatwerkzeug, Spuren-
beseitigung) innerhalb dieser Zeit seien zwar denkbar, aber nicht zwingend.
Auch die Einlassung des Angeklagten, nach der Datenspeicherung auf seinem
PC habe er von 9.26 Uhr bis 10.21 Uhr bei sich in der Wohnung CDs gebrannt,
sei nicht zwingend zu widerlegen.
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d) Letztlich begründeten der bisherige Werdegang des Angeklagten und
seine Persönlichkeitsstruktur zur Überzeugung der Kammer erhebliche Zweifel
an der Täterschaft des Angeklagten. Für eine gesteigerte Gewalttätigkeit des
Angeklagten gebe es keine greifbaren Anhaltspunkte. Auch ein starkes zur Tö-
tung des Opfers ausreichendes Motiv ergebe sich für den Angeklagten nicht.
Der gescheiterte Hauskauf liefere "kein zwingendes Motiv zur Tötung". Im
Rahmen der Meinungsverschiedenheit zwischen dem Angeklagten und dem
Opfer am Tag vor der Tat habe es keine "erhebliche Zuspitzung" gegeben.
II.
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Die Beweiswürdigung hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.
1. Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner
Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht
in der Regel hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Es
kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse an-
ders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Daran ändert sich nicht einmal
dann etwas, wenn eine vom Tatrichter getroffene Feststellung "lebensfremd"
erscheinen mag. Im Strafprozess gibt es keinen Beweis des ersten Anscheins,
der nicht auf der Gewissheit des Tatgerichts, sondern auf der Wahrscheinlich-
keit eines Geschehensablaufs beruht. Demgegenüber ist eine Beweiswürdigung
etwa dann rechtsfehlerhaft, wenn sie schon von einem rechtlich unzutreffenden
Ansatz ausgeht (z.B. hinsichtlich des Umfangs und der Bedeutung des Zwei-
felssatzes), wenn sie lückenhaft ist, namentlich wesentliche Feststellungen
nicht erörtert, wenn sie widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Lo-
gik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung
erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden (st. Rspr.,
vgl. etwa Senat, Urt. vom 22. Mai 2007 - 1 StR 582/06; NJW 2005, 1727; BGHR
StPO § 261 Überzeugungsbildung 33, jew. m.w.N.).
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2. Das Landgericht hat umfangreich die den Angeklagten belastenden
Indizien sowie die ihn entlastenden Umstände aufgelistet und gewürdigt.
Gleichwohl werden die Abwägungen den vorstehenden Grundsätzen nicht ge-
recht. Zum einen legt die Strafkammer entlastende Einlassungen des Angeklag-
ten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, den Urteils-
feststellungen ohne weiteres als unwiderlegbar zugrunde
(nachfolgend
Buchst. a). Zum anderen ist die Beweiswürdigung auch lückenhaft, entbehrt
einer erschöpfenden Gesamtwürdigung (nachfolgend Buchst. b), stellt an die
Überzeugungsbildung überspannte Anforderungen (nachfolgend Buchst. c) und
verkennt die Bedeutung des Zweifelssatzes (nachfolgend Buchst. d).
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a) Die Kammer hatte zu prüfen, ob die in dem sichergestellten und bei
der Tat getragenen Handschuh festgestellte DNA-Spur des Angeklagten des-
sen Täterschaft belegt und ob der Angeklagte zur Tatzeit am Tatort war. Dabei
nahm sie Einlassungen des Angeklagten, für die es keine objektiven Anhalts-
punkte gibt, ohne weiteres als unwiderlegbar hin:
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aa) Die Kammer erachtet die Angabe des Angeklagten, er habe den bei
der Tatbegehung getragenen Handschuh, an dem DNA-Material gesichert wur-
de, das mit dem DNA-Identifizierungsmuster des Angeklagten übereinstimmt,
nicht am Tattag, sondern im Frühjahr 2006 bei Streicharbeiten getragen, als
nicht zwingend widerlegbar. Hinreichende Anhaltspunkte, die diese Einlassung
stützen würden, konnte das Gericht nicht feststellen. Weder befanden sich an
dem Handschuh Spuren des beim Streichen verwendeten Lacks. Noch haben
Zeugen den Angeklagten mit solchen Handschuhen oder überhaupt solche
Handschuhe im Haushalt der Familie Z. gesehen. Außerdem konnten an
dem Handschuh keine weiteren Fremdspuren festgestellt werden, obwohl dies
bei der konkreten Art und Weise der Verwendung des Hammers zu erwarten
gewesen wäre.
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Unter diesen Umständen ist das Tatgericht nicht gehalten, auch entlas-
tende Einlassungen des Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es
keine Beweise gibt, den Urteilsfeststellungen ohne weiteres als unwiderlegbar
zugrunde zu legen. Der Tatrichter hat nach ständiger Rechtsprechung vielmehr
auf der Grundlage des gesamten Beweisergebnisses zu entscheiden, ob derar-
tige Angaben geeignet sind, seine Überzeugungsbildung zu beeinflussen (vgl.
BGHSt 34, 29, 34; BGH NStZ 2002, 48; NJW 2007, 2274). Die vom Landgericht
erwogene Möglichkeit, der Täter habe im Haus der Familie Z. die Haus-
haltshandschuhe, die vorher niemand gesehen hat, gefunden und es dem Zufall
überlassen, ob er solche findet, wenn er - wie festgestellt - damit Spuren ver-
meiden wollte, ist eine bloße denktheoretische Möglichkeit, die jeglicher An-
knüpfungspunkte entbehrt. Gleiches gilt für das Tragen von Handschuhen in
Handschuhen. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst gebo-
ten, zu Gunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorlie-
gen keine zureichenden Anhaltspunkte erbracht sind (vgl. nur BVerfG, Beschl.
vom 8. November 2006 - 2 BvR 1378/06; BGH NStZ-RR 2003, 371; NStZ 2004,
35, 36; NJW 2007, 2274).
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bb) Die Einlassung des Angeklagten, er habe zur Tatzeit bei sich in der
Wohnung CDs gebrannt, so wie dies in seinem Computer protokolliert worden
sei, hat die Strafkammer als nicht zwingend widerlegbar hingenommen. Sie hat
- sachverständig beraten - festgestellt, dass auf dem sichergestellten Computer
des Angeklagten am Tattag Brennvorgänge im Zeitraum von 9.26 Uhr bis
10.21 Uhr aufgezeichnet wurden. Diese festgehaltenen Daten könnten indes
von einem Kundigen über die Basissoftware BIOS manipuliert werden. Auf dem
Computer würden derartige Veränderungen nicht festgehalten, so dass sie nicht
mehr festgestellt werden könnten. Für den Angeklagten, der nach seinen eige-
nen Angaben über gute Computerkenntnisse, auch die Basissoftware
BIOS betreffend, verfüge, stelle das Umstellen der Zeitdaten zwar kein an-
spruchsvolles Problem dar, es sei aber - so die Kammer - nicht belegt, dass der
Angeklagte tatsächlich so vorgegangen sei. Eine denkbare Manipulation sei
nicht nachweisbar.
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Das Landgericht war auch hier nicht gehalten, diese Einlassung als un-
widerlegbar hinzunehmen. Zureichende Anhaltspunkte dafür, dass die auf dem
Computer gespeicherten Zeitdaten richtig sind, gibt es nicht. Diese rühren allein
vom Angeklagten her und unterlagen nur seinem Einfluss. Eine Manipulation
dieser Daten war für den Angeklagten, der über die dazu erforderlichen Fähig-
keiten verfügt, möglich, ohne dass dies später nachvollzogen werden könnte.
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b) Die Beweiswürdigung weist zudem Lücken auf. Zwar können und
müssen die Gründe auch eines freisprechenden Urteils nicht jeden irgendwie
beweiserheblichen Umstand ausdrücklich würdigen. Das Maß der gebotenen
Darlegung hängt vielmehr von der jeweiligen Beweislage und insoweit von den
Umständen des Einzelfalles ab. Dieser kann so beschaffen sein, dass sich die
Erörterung bestimmter einzelner Beweisumstände erübrigt. Um einen solchen
Fall handelt es sich hier aber nicht. Das Tatgericht hat auf Freispruch erkannt,
obwohl erhebliche Belastungsindizien vorlagen. Bei einer solchen Sachlage
muss es in seine Beweiswürdigung und deren Darlegung alle wesentlichen für
und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und Erwägungen einbe-
ziehen und in einer Gesamtwürdigung betrachten (vgl. Senat, Urt. vom 22. Mai
2007 - 1 StR 582/06; BGH NStZ-RR 2002, 338 m.w.N.). Dem wird das ange-
fochtene Urteil trotz der umfangreichen Beweiserwägungen nicht gerecht:
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aa) Die Urteilsgründe lassen zum einen eine umfassende Würdigung der
Einlassung des Angeklagten vermissen. Die Kammer führt aus, aus der Tatsa-
che, dass der Angeklagte seine entlastende Einlassung hinsichtlich des Tra-
gens des Handschuhs erst im Rahmen der Hauptverhandlung abgegeben ha-
be, ließen sich bereits deshalb keine Schlüsse ziehen, da er aus seiner Sicht
nachvollziehbar angegeben habe, kein Vertrauen in die Ermittlungen der Polizei
mehr gehabt und deshalb erst vor Gericht hierzu Angaben gemacht zu haben
(UA S. 29). Das Urteil teilt insoweit aus den früheren Einlassungen des Ange-
klagten lediglich die Äußerung mit, "jeder mache Fehler". Angesichts der be-
sonderen Fallkonstellation im Hinblick auf die sichergestellten DNA-Spuren wä-
re es aber erforderlich gewesen, darzulegen, ob und gegebenenfalls welche
Erklärungen er im Ermittlungsverfahren darüber hinaus dazu abgegeben hat.
Ein Wechsel der Einlassung im Laufe des Verfahrens kann ein Indiz für die Un-
richtigkeit der Einlassung in der Hauptverhandlung sein und ihre Bedeutung für
die Beweiswürdigung verringern oder unter Umständen ganz entfallen lassen
(BGHR StPO § 261 Einlassung 6). Auch sind die Einlassungen nicht einzeln
abzuhandeln, wie hier geschehen, sondern gegenüberzustellen und in eine um-
fassende Würdigung des gesamten Aussageverhaltens einzubeziehen.
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bb) Des Weiteren lässt die Beweiswürdigung, soweit die Kammer die si-
tuative und zeitliche Möglichkeit der Tatbegehung durch den Angeklagten mit
nicht ausräumbaren Zweifeln behaftet sieht, eine Auseinandersetzung mit der
nahe liegenden Frage vermissen, ob nicht eine Begehung der Tat unmittelbar
nach dem Verlassen der gemeinsamen Wohnung durch seine Ehefrau gegen
7.50 Uhr und vor dem mit ihr um 9.24 Uhr geführten Telefonat erfolgt sein kann.
Für dieses Zeitfenster erörtert die Kammer lediglich eine mögliche Manipulation
der Brennzeiten, nicht aber die Tatbegehung, obwohl die von der Polizei für ei-
ne Abfahrt um 9.30 Uhr gemessene Fahrdauer von der Wohnung des Ange-
klagten zum Tatort dies zuließe und sich möglicherweise für eine frühere Fahrt
zum Tatort eine abweichende Fahrdauer ergibt.
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cc) Zum anderen ist den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen, dass
das Landgericht im vorliegenden Fall tatsächlich eine erschöpfende Gesamt-
würdigung aller Indizien vorgenommen, also nicht nur die einzelnen Beweiser-
gebnisse isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtabwägung ein-
gestellt hat. Die Kammer reiht in den Urteilsgründen (UA S. 61/62) "zusammen-
fassend" lediglich die vorher abgehandelten Indizien einzeln aneinander und
teilt nochmals ihre Zweifel bezogen auf jedes einzelne dieser Indizien mit. Die
vorgenommene formelhafte "Gesamtschau des Beweisergebnisses" lässt nicht
erkennen, inwieweit sie alle oder mehrere Indizien im Zusammenhang gewür-
digt hat. Dies wäre indes erforderlich gewesen. Denn einzelne Belastungsindi-
zien, die für sich genommen zum Beweis der Täterschaft nicht ausreichen,
können doch in ihrer Gesamtheit die für eine Verurteilung notwendige Überzeu-
gung des Tatrichters begründen. Deshalb bedarf es einer Gesamtabwägung
unter Gewichtung der einzelnen Indizien (st. Rspr., vgl. nur BGHR StPO § 261
Beweiswürdigung, unzureichende 1; BGH, Urt. vom 29. August 2007 - 2 StR
284/07 m.w.N.).
29
c) Außerdem ist zu besorgen, dass die Strafkammer überspannte Anfor-
derungen an die für eine Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung ge-
stellt hat. Voraussetzung für die Überzeugung des Tatrichters von einem be-
stimmten Sachverhalt ist nicht eine absolute, das Gegenteil oder andere Mög-
lichkeiten denknotwendig - oder wie es das Landgericht formuliert "zwingend" -
ausschließende Gewissheit. Vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung
ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen
lässt. Der Tatrichter ist also nicht gehindert, an sich mögliche, wenn auch nicht
zwingende Folgerungen aus bestimmten Tatsachen zu ziehen, wenn diese
tragfähig sind (st. Rspr., vgl. nur BGH NStZ-RR 2004, 238).
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aa) Im Hinblick darauf begegnet bereits die Formulierung des Landge-
richts rechtlichen Bedenken, wonach die Kammer "nicht den zwingenden
Schluss ziehen" (UA S. 34) könne, dass aufgrund der DNA-Spuren des Ange-
klagten in dem sichergestellten Handschuh dieser den Handschuh auch bei
Tatbegehung getragen haben müsse. Die Wortwahl zeigt, dass sich die Straf-
kammer nicht bewusst war, dass aus einer Indiztatsache auch zu Ungunsten
des Angeklagten Schlüsse, die nicht zwingend, sondern nur möglich sind, ge-
zogen werden können. Gleiches gilt für die Ausführungen der Kammer, nach
denen sich aus dem Umstand, dass die Zeugen D. und J. Z.
weder den Angeklagten mit Haushaltshandschuhen noch einen derartigen
Haushaltshandschuh überhaupt in ihrem Haushalt gesehen haben, "kein zwin-
gender Rückschluss" (UA S. 30) dahingehend ziehen lasse, der Angeklagte
habe die Handschuhe am Tattag mitgebracht und bei Begehung der Tat getra-
gen. Ebenso verhält es sich mit dem festgestellten Fehlen von Spuren des beim
Streichen verwendeten Lacks an dem sichergestellten Handschuh. Auch hier
führt die Kammer aus, der "zwingende Schluss dahingehend" (UA S. 33), dass
bei der Verwendung der Handschuhe Lackspuren aufgebracht worden sein
müssten, sei nicht zu ziehen.
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Da das Landgericht auch im Hinblick auf andere Beweisumstände an
sich mögliche Schlüsse als "nicht zwingend" bewertet (vgl. UA S. 41, 46) und in
dem gescheiterten Hauskauf "kein zwingendes Motiv zur Tötung" sieht
(UA S. 52), steht zu besorgen, dass es die Anforderungen an die Überzeu-
gungsbildung zu hoch angesetzt haben könnte.
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bb) Gleiches gilt für die Beurteilung der Gesamtheit der Indizien. Das
Landgericht hat im Rahmen der von ihm vorgenommenen "Gesamtschau des
Beweisergebnisses" ausgeführt, es könne nach seiner Überzeugung "keine jeg-
liche Zweifel zum Schweigen bringende Sicherheit von der Täterschaft des An-
geklagten erzielen" (UA S. 62). Dadurch hat es den Grundsatz der freien Be-
weiswürdigung rechtsfehlerhaft angewandt: Für die Beantwortung der Schuld-
frage kommt es allein darauf an, ob der Tatrichter die Überzeugung von einem
bestimmten Sachverhalt erlangen kann oder nicht. Der Begriff der Überzeugung
schließt die Möglichkeit eines anderen, auch gegenteiligen Sachverhalts nicht
aus; vielmehr gehört es gerade zum Wesen der Überzeugung, dass sie sehr
häufig objektiv möglichen Zweifel ausgesetzt bleibt (BGH NStZ-RR 2004, 238,
240).
33
d) Schließlich hat die Kammer nicht hinreichend bedacht, dass der Zwei-
felssatz nicht schon auf das einzelne Indiz, sondern erst bei der abschließen-
den Überzeugungsbildung aufgrund der gesamten Beweislage anzuwenden ist.
Bereits vor der Gesamtschau aller Beweise hat das Landgericht bei der Prüfung
der Täterschaft des Angeklagten Beweisanzeichen - wie etwa den Werdegang
und die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten (UA S. 52) oder die Frage der
situativen und zeitlichen Möglichkeit der Tatbegehung (UA S. 38, 41, 44) - je-
weils einzeln unter Zugrundelegung des Zweifelssatzes als nicht überzeugend
erachtet.
34
Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist jedoch keine Beweis-, sondern eine
Entscheidungsregel, die das Gericht erst dann zu befolgen hat, wenn es nach
abgeschlossener Beweiswürdigung nicht die volle Überzeugung von der Täter-
schaft des Angeklagten zu gewinnen vermag. Auf einzelne Elemente der Be-
weiswürdigung ist er grundsätzlich nicht anzuwenden (Senat, Urt. vom 22. Mai
2007 - 1 StR 582/06). Keinesfalls gilt er für entlastende Indiztatsachen (st.
Rspr., vgl. nur BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 24 m.w.N.).
III.
35
Die Sache bedarf daher erneuter Verhandlung und Entscheidung. Der
Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sie gemäß § 354 Abs. 2
Satz 1, 2. Alt. StPO an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen.
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Da die Revisionen zur Aufhebung des Urteils führen, ist die mit der Revi-
sionseinlegung der Staatsanwaltschaft erhobene sofortige Beschwerde gegen
die an den Freispruch anknüpfende Entscheidung über die Entschädigung des
Angeklagten für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen gegenstandslos.
Nack
Kolz
Elf
Graf
Sander