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BGH Beschluss vom 02.07.2008 – 2 StR 264/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 264/08

BESCHLUSS

vom

2. Juli 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 2. Juli 2008 gemäß

§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts

Köln vom 29. Januar 2008 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und

die der Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen

zu tragen.

Gründe:

1

2

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Frei-

heitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Re-

vision der Nebenklägerin ist unzulässig.

Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision der Nebenklägerin

lässt nicht erkennen, ob mit dem Rechtsmittel ein nach § 400 Abs. 1 StPO zu-

lässiges Ziel verfolgt wird, und ist deshalb unzulässig (st. Rspr.; BGHR StPO

§ 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5, 6, 10; Senat, Beschluss vom 15. Februar 2008

- 2 StR 598/07). Ein Ausnahmefall, bei dem auf eine Klarstellung verzichtet

werden kann (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3; § 401 Abs. 1 Satz 1

Zulässigkeit 2), liegt nicht vor.

Fischer Rothfuß Ernemann

Appl Schmitt