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BGH Beschluss vom 02.07.2008 – 2 StR 264/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Juli 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 2. Juli 2008 gemäß
§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts
Köln vom 29. Januar 2008 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und
die der Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen
zu tragen.
Gründe:
1
2
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Frei-
heitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Re-
vision der Nebenklägerin ist unzulässig.
Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision der Nebenklägerin
lässt nicht erkennen, ob mit dem Rechtsmittel ein nach § 400 Abs. 1 StPO zu-
lässiges Ziel verfolgt wird, und ist deshalb unzulässig (st. Rspr.; BGHR StPO
§ 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5, 6, 10; Senat, Beschluss vom 15. Februar 2008
- 2 StR 598/07). Ein Ausnahmefall, bei dem auf eine Klarstellung verzichtet
werden kann (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3; § 401 Abs. 1 Satz 1
Zulässigkeit 2), liegt nicht vor.
Fischer Rothfuß Ernemann
Appl Schmitt