BGH Beschluss vom 02.07.2008 – IV ZB 5/08
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 178 Abs. 1 Nr. 2, 180
BGH, Beschluss vom 2. Juli 2008 - IV ZB 5/08 - LG Düsseldorf AG Neuss
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf
und den Richter Felsch
am 2. Juli 2008
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 20. Zivil-
kammer des Landgerichts Düsseldorf vom 4. Januar 2008
wird auf Kosten der Beklagten verworfen.
Streitwert: 825,14 €
Gründe
I. Die erstinstanzlich anwaltlich nicht vertretene beklagte GmbH ist
vom Amtsgericht zur Zahlung von 825,14 € verurteilt worden. Gegen das
ausweislich der Zustellungsurkunde am 6. August 2007 durch Einlegung
in den zu ihrem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten zugestellten Ur-
teil hat ihr danach beauftragter Prozessbevollmächtigter am 30. Novem-
ber 2007 Berufung eingelegt. Zur Begründung der zugleich wegen Ver-
säumung der Frist zur Einlegung der Berufung beantragten Wiederein-
setzung in den vorigen Stand hat sie darauf verwiesen, dass ihr Ge-
schäftsführer vom 14. Juni bis 26. November 2007 in Untersuchungshaft
gewesen sei und sie deswegen nicht für eine regelmäßige Leerung des
Briefkastens habe sorgen können.
Das Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewie-
sen und die Berufung als unzulässig verworfen. Die Beklagte sei als ein
am Wirtschaftsleben beteiligtes Unternehmen gehalten gewesen, für die
Leerung des Briefkastens Vorsorge zu treffen, zumal sie mit einer Ent-
scheidung des Gerichts habe rechnen müssen. Sie habe nicht einmal
ansatzweise dargelegt, welche Anstrengungen sie diesbezüglich unter-
nommen habe.
Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Beklagte die Aufhebung
des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an
das Berufungsgericht.
statthafte und rechtzeitig erhobene Rechtsbeschwerde ist unzulässig, da
die Zulassungsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben
sind. Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt der Rechtssache weder
grundsätzliche Bedeutung zu (§ 574 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch er-
fordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung unter Diver-
genzgesichtspunkten eine Entscheidung des Beschwerdegerichts (§ 574
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).
1. Die Beschwerde misst der Frage grundsätzliche Bedeutung zu,
ob die Inhaftierung des Geschäftsführers einer GmbH dazu führt, dass
deren Räumlichkeiten die Eigenschaft als Geschäftsräume im Sinne der
sprechend den für die Inhaftierung eines Wohnungsinhabers und seine
Wohnung von der Rechtsprechung und Lehre entwickelten Grundsätzen.
a) Grundsatzbedeutung hat eine Rechtssache indes nur, wenn sie
eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige
Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen
stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an
der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt
(BGHZ 154, 288, 291 und ständig). Diese Voraussetzungen hat die Be-
schwerde mit ihrer Fragestellung nicht darlegen können. Insoweit fehlt es
bereits an den notwendigen Ausführungen, aus welchen Gründen, in
welchem Umfang und von welcher Seite die betreffende Rechtsfrage
umstritten ist (vgl. BGH aaO).
b) Der von ihr allein in Bezug genommene Beschluss des Oberlan-
desgerichts Düsseldorf vom 13. Februar 1998 (7 W 6/98 - OLGR Düssel-
dorf 1998, 273 f. = juris Tz. 5) gibt dafür nichts her. Er befasst sich ins-
besondere nicht damit, inwieweit die Anerkennung einer Räumlichkeit als
Geschäftslokal einer GmbH voraussetzt, dass - wie die Beschwerde an-
nehmen möchte - ihr Geschäftsführer dort auch (stets) erreichbar sein
muss. Vielmehr ist darin lediglich in Übereinstimmung mit der einhelligen
Auffassung ausgeführt, dass ein besonderes Geschäftslokal vorhanden
ist, wenn ein dafür bestimmter Raum - und sei er auch nur zeitweilig be-
setzt - geschäftlicher Tätigkeit dient und damit die GmbH dort erreichbar
ist (OLG Düsseldorf aaO; vgl. ferner nur BGH, Urteil vom 19. März 1998
- VII ZR 172/97 - VersR 1999, 381 f.; MünchKomm-ZPO/Häublein,
3. Aufl. § 178 Rdn. 21; Zöller/Stöber, 26. Aufl. § 178 Rdn. 15, jeweils
m.w.N.). Welcher Einfluss allein der zwischenzeitigen Inhaftierung eines
Geschäftsführers auf die bis dahin von seiner Gesellschaft benutzten
Geschäftsräume als Geschäftslokal im Sinne der Zustellungsvorschriften
zukommen kann, wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf und auch sonst
- soweit ersichtlich - nicht behandelt. Diese Fragestellung dürfte auch ei-
ner näheren abstrakt-generellen Beantwortung kaum zugänglich sein.
Sie betrifft eine weitgehend vom Tatrichter anhand der Einzelfallumstän-
de vorzunehmende Abklärung nach den vorgenannten in Rechtspre-
chung und Rechtslehre nicht umstrittenen Voraussetzungen für ein Ge-
schäftslokal.
Die von der Beschwerde herangezogenen Grundsätze zur Aufhe-
bung der Wohnungseigenschaft, wenn der Wohnungsinhaber in Untersu-
chungshaft genommen wird (vgl. nur MünchKomm-ZPO/Häublein aaO
Rdn. 8 m.N.), betreffen eine nicht vergleichbare Fallgestaltung. Der Ver-
lust der Wohnungseigenschaft ist Folge einer Verlagerung des räumli-
chen Lebensmittelpunktes an einen anderen Ort (so bereits BGH, Urteil
vom 24. November 1977 - II ZR 1/76 - NJW 1978, 1858 f. und ständig;
vgl. MünchKomm-ZPO/Häublein aaO Rdn. 6 ff. m.w.N.), die mit dem
Haftantritt - je nach Dauer - verbunden sein kann. Die Inhaftierung eines
Geschäftsführers allein kann indes eine Verlagerung des Geschäftsortes
seiner Gesellschaft nicht bewirken.
Dass hier die Beklagte ihre Geschäftstätigkeit in den von ihr bis
zur Verhaftung ihres Geschäftsführers genutzten Räumen vollständig
eingestellt oder sie gar an einen anderen Ort verlagert haben könnte, um
sie nach dessen Entlassung an alter Stelle wieder aufzunehmen, wird
zudem nicht einmal von ihr selbst behauptet; dafür besteht auch sonst
kein Anhalt.
Mit der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage ist mithin ein
Zulassungsgrund insgesamt nicht dargetan.
2. Die Annahme des BG, die Beklagte habe für eine Leerung des
Briefkastens Vorsorge treffen müssen, begründet keine Divergenzzulas-
sung.
Vorkehrungen zu Fristwahrungen werden grundsätzlich auch ver-
langt, wenn die Abwesenheit nicht vorhersehbar war. Das gilt zumal für
juristische Personen, die als Unternehmen - etwa bei Unglücksfällen
oder gefährlichen Erkrankungen vertretungsberechtigter Personen -
grundsätzlich Sorge tragen müssen, dass Posteingänge weiter bearbeitet
werden, anderenfalls ihnen ein grobes Organisationsverschulden anzu-
lasten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 1986 - VII ZB 11/86 -
VersR 1987, 561; MünchKomm-ZPO/Gehrlein, 3. Aufl. § 233 Rdn. 37).
Der von der Beschwerde herangezogenen Rechtsprechung, die
Erkrankungen von Prozessparteien betrifft, lässt sich - worauf bereits die
Beschwerdeerwiderung zutreffend hinweist - ein Rechtssatz nicht ent-
nehmen, dass bei unvorhersehbarer Abwesenheit keine entsprechenden
Vorkehrungen verlangt werden können. Allenfalls in Ausnahmefällen ist
bei nicht aus eigener Kraft behebbaren Erschwernissen im Verkehr mit
der Außenwelt unverschuldete Behinderung denkbar (vgl. MünchKomm-
ZPO/Gehrlein aaO Rdn. 39). Dass die Beklagte durch die Inhaftierung ih-
res Geschäftsführers bei äußerster, nach Lage der Dinge zuzumutender
Sorgfalt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 1976 - VIII ZB 34/76 -
VersR 1977, 257 f.) außerstande gewesen sein sollte, fristwahrende Vor-
kehrungen zu treffen, hat der Tatrichter indes in nicht zu beanstandender
Weise verneint.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
AG Neuss, Entscheidung vom 31.07.2007 - 75 C 6927/05 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.01.2008 - 20 S 215/07 -