Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.10.2009 – IX ZB 248/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. Oktober 2009

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 180

Bei bereits aufgegebenen Geschäftsräumen kann eine Ersatzzustellung durch Ein-

legung in den Briefkasten nicht erfolgen.

BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 248/08 - OLG Oldenburg

LG Osnabrück

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Fischer

am 22. Oktober 2009

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten werden der Beschluss

des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 27. Au-

gust 2008 und der Beschluss der 12. Zivilkammer des Landge-

richts Osnabrück vom 24. Juni 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten

der Beschwerdeverfahren - an das Landgericht Osnabrück zu-

rückverwiesen.

Gründe

I.

1

Der Beklagte begehrt die Fortsetzung eines gegen ihn gerichteten Scha-

densersatzprozesses wegen behaupteter Verletzung seiner Pflichten aus einem

Steuerberatervertrag. Gegen ihn erging Vollstreckungsbescheid. Er macht gel-

tend, dieser sei nicht wirksam zugestellt worden, hilfsweise beantragt er Wie-

dereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist.

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Der Beklagte betrieb sein Büro in einem mit der Hausnummer 5 gekenn-

zeichneten Anbau des Wohnhauses mit der Hausnummer 3, in dem er mit sei-

ner Ehefrau lebt. Die Büroräume hatte er bis zur Aufgabe seiner Tätigkeit am

31. Oktober 2007 von seiner Ehefrau gemietet. Nach Einstellung der Berufstä-

tigkeit entfernte der Beklagte sein Kanzleischild sowie die Namensschilder von

Klingel und Briefkasten (Briefschlitz in der Eingangstür). Dem für das Gebiet

zuständigen Briefträger teilte er mit, dass er sein Büro geschlossen habe und

dass für ihn bestimmte Post in den Briefkasten der Hausnummer 3 eingeworfen

werden möge. Die ehemaligen Büroräume blieben in der Folge unbenutzt.

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Der Kläger erwirkte zunächst den Erlass eines Mahnbescheides gegen

den Beklagten, der am 9. Januar 2008 in den Briefkasten des Anbaus mit der

Hausnummer 5 eingelegt wurde. Am 5. Februar 2008 erging ein Vollstre-

ckungsbescheid, der laut Aktenausdruck am 7. Februar 2008 in Hausnummer 5

zugestellt wurde. Auf der Zustellungsurkunde ist vermerkt: "Weil die Übergabe

des Schriftstückes in der Wohnung/in dem Geschäftsraum nicht möglich war,

habe ich das Schriftstück in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in

eine ähnliche Vorrichtung eingelegt."

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Am 9. Juni 2008 ging der mit einem Wiedereinsetzungsantrag verbunde-

ne Einspruch des Beklagten beim Amtsgericht - Mahnabteilung - ein. Das

Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag mit Beschluss vom 24. Juni 2008

zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde, mit der der Beklagte in erster Linie

geltend machte, eine wirksame Zustellung des Vollstreckungsbescheides sei

nicht erfolgt, hatte keinen Erfolg.

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Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde ver-

folgt der Beklagte sein Anliegen weiter.

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II.

Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet.

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO

statthaft, weil sie das Beschwerdegericht zugelassen hat.

Nach der seit 1. Januar 2002 geltenden Fassung des § 341 Abs. 2 ZPO

hätte das Landgericht über den Einspruch und die beantragte Wiedereinset-

zung in die womöglich versäumte Einspruchsfrist allerdings durch Urteil ent-

scheiden müssen, auch wenn es über die beantragte Wiedereinsetzung isoliert

vorab und nicht zusammen mit der Entscheidung über den Einspruch entschie-

den hat (BGH, Versäumnisurteil v. 19. Juli 2007 - I ZR 136/05, NJW-RR 2008,

218 f Rn. 14 ff). Hätte das Landgericht über das Wiedereinsetzungsgesuch rich-

tigerweise durch Urteil erkannt, hätte der Beklagte das die Wiedereinsetzung

versagende Urteil mit der Berufung und das die Berufung zurückweisende Urteil

gegebenenfalls mit der Revision anfechten können (BGH, aaO Rn. 18).

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Der Umstand, dass das Landgericht verfahrensfehlerhaft durch Be-

schluss entschieden hat, kann sich allerdings nicht zum Nachteil des Beklagten

auswirken (BGH, aaO). Hat das Gericht eine der Form nach unrichtige Ent-

scheidung gewählt, steht den Parteien nach dem Grundsatz der Meistbegünsti-

gung sowohl das Rechtsmittel zu, das nach der Art der ergangenen Entschei-

dung statthaft ist, als auch das Rechtsmittel, das bei einer in der richtigen Form

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getroffenen Entscheidung gegeben gewesen wäre (BGH, aaO Rn. 12). Dem-

gemäß konnte der Beklagte auch gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO sofortige Be-

schwerde einlegen und das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde wegen

grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 ZPO zu-

lassen, wie es andernfalls aus diesem Grund auch die Revision gemäß § 543

Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO hätte zulassen können.

Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO).

2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

a) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist

konnte von Anfang an bei verständiger Würdigung nur so verstanden werden,

dass darüber erst und nur dann zu entscheiden ist, wenn nicht festgestellt wer-

den kann, dass der Beklagte die Einspruchsfrist gewahrt hat (BGH, Beschl. v.

27. Mai 2003 - VI ZB 77/02, NJW 2003, 2460; v. 16. Januar 2007 - VIII ZB

75/06, NJW 2007, 1457, 1458 Rn. 12; v. 11. Oktober 2007 - VII ZB 31/07, WuM

2007, 712 Rn. 9). Dies hatten das Landgericht und das Beschwerdegericht von

Amts wegen zu prüfen (BGH, Beschl. v. 11. Oktober 2007 aaO Rn. 8).

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b) Der Beklagte hat die Einspruchsfrist gewahrt. Da eine wirksame Zu-

stellung des Vollstreckungsbescheides nicht erfolgt ist, hätte die Einspruchsfrist

gemäß §§ 339, 700 ZPO frühestens mit einer möglichen Heilung des Zustel-

lungsmangels gemäß § 189 ZPO zu laufen beginnen können. Eine solche

kommt erst mit der Kenntnisnahme des Beklagten von dem Vollstreckungsbe-

scheid am 1. Juni 2008 in Betracht, an dem er nach seinem Vorbringen die

Postsendung tatsächlich auffand. Deshalb war der am 9. Juni 2008 eingelegte

Einspruch jedenfalls rechtzeitig.

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Eine wirksame Ersatzzustellung gemäß § 180 ZPO liegt entgegen der

Ansicht der Vorinstanzen nicht vor. Diese setzt bei Geschäftsräumen voraus,

dass eine Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht ausführbar war. Dann

kann ein Schriftstück in einen zu dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten

oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden. Mit der Einlegung gilt das

Schriftstück dann als zugestellt, § 180 Sätze 1 und 2 ZPO. Ein Geschäftsraum

in diesem Sinne lag jedoch bei der Zustellung nicht vor.

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aa) Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass die Ersatz-

zustellung nach § 180 Satz 1 ZPO voraussetzt, dass die Räume von dem Ad-

ressaten tatsächlich als Geschäftsraum genutzt werden (BGH, Urt. v. 19. März

1998 - VII ZR 172/97, ZIP 1998, 862, 863; v. 2. Juli 2008 - IV ZB 5/08, ZIP

2008, 1747, 1748; für die vergleichbare Rechtslage bei der Wohnung vgl. etwa

BGH, Urt. v. 14. September 2004 - XI ZR 248/03, NJW-RR 2005, 415).

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Ein Geschäftslokal ist vorhanden, wenn ein dafür bestimmter Raum - und

sei er auch nur zeitweilig besetzt - geschäftlicher Tätigkeit dient und der Emp-

fänger dort erreichbar ist (BGH, Urt. v. 19. März 1998, aaO; Beschl. v. 2. Juli

2008 - IV ZB 5/08, ZIP 2008, 1747, 1748 Rn. 7; für die vergleichbare Rechtsla-

ge bei der Wohnung vgl. z.B. BGH, Urt. v. 14. September 2004 aaO).

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bb) Ebenfalls noch zutreffend hat das Beschwerdegericht gesehen, dass

ein solcher Geschäftsraum nicht mehr vorliegt, wenn der vormalige Inhaber die

Räumlichkeiten nicht mehr für seine Geschäftszwecke nutzt und Aufgabewille

und Aufgabeakt erkennbar sind. Wann diese Voraussetzungen vorliegen, ist

bislang allerdings bei Geschäftsräumen höchstrichterlich nicht geklärt.

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cc) Bei der Frage, ob eine Wohnung mit der Folge aufgegeben worden

ist, dass dort eine Zustellung nicht mehr vorgenommen werden kann, ist nach

der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht allein auf die blo-

ße Absicht des bisherigen Inhabers der Wohnung abzustellen, dort künftig nicht

mehr wohnen zu wollen. Dieser Wille muss vielmehr, ähnlich wie bei der Aufhe-

bung des Wohnsitzes nach § 7 Abs. 3 BGB, in seinem gesamten Verhalten zum

Ausdruck kommen. Der Wille des Wohnungsinhabers zur Aufgabe der Woh-

nung muss also nach außen erkennbar und in seinem Verhalten Ausdruck ge-

funden haben. Zwar setzt die Aufgabe einer Wohnung nicht voraus, dass ihr

Inhaber alle Merkmale beseitigt, die den Anschein erwecken könnten, er wohne

dort auch weiterhin. Der Aufgabewille muss aber, wenn auch nicht gerade für

den Absender eines zuzustellenden Schriftstückes oder die mit der Zustellung

betraute Person, so doch jedenfalls für einen mit den Verhältnissen vertrauten

Beobachter erkennbar sein. Hierauf kann nicht verzichtet werden, weil sonst

Möglichkeiten zur Manipulation eröffnet würden (BGH, Urt. v. 27. Oktober 1987

- VI ZR 268/86, NJW 1988, 713; v. 13. Oktober 1993 - XII ZR 120/92, NJW-RR

1994, 564, 565; Beschl. v. 19. Juni 1996 - XII ZB 89/96, NJW 1996, 2581; v.

14. September 2004 aaO).

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dd) Das Beschwerdegericht meint, an die Erkennbarkeit von Aufgabewil-

len und Aufgabeakt seien bei einem Geschäftslokal strengere Anforderungen

zu stellen, jedenfalls wenn die Räume anschließend leer stehen. Der bisherige

Inhaber der Geschäftsräume müsse jedenfalls in diesem Fall sicherstellen, dass

an ihn gerichteter Schriftverkehr nicht in den Briefkasten der leer stehenden

Räume eingelegt werde. Deshalb müsse er nach den Umständen den Brief-

schlitz zukleben, ein Hinweisschild anbringen oder einen Nachsendeauftrag

stellen. Unterblieben derartige Maßnahmen, spreche einiges dafür, dass der

ehemalige Inhaber der Geschäftsräume es geradezu darauf anlege, an ihn ge-

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richtete Post nicht zu erhalten. Das bloße Entfernen des Namensschildes ge-

nüge nicht, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass der jeweils täti-

ge Zusteller mit den bisherigen örtlichen Gegebenheiten vertraut sei.

ee) Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.

Nach der Regelung der §§ 178 ff ZPO wird für die Ersatzzustellung vor-

ausgesetzt, dass eine Wohnung oder ein Geschäftsraum tatsächlich vorhanden

ist. In beiden Fällen kann es deshalb bei einer Aufgabe der Wohnung oder des

Geschäftsraums nur darum gehen, möglichen Manipulationen vorzubeugen. Es

muss der Wille, die Geschäftsräume aufzugeben, nach außen erkennbaren

Ausdruck gefunden haben. Insoweit gilt nichts anderes als bei Wohnräumen.

Aus §§ 178 ff ZPO ergibt sich auch bei Geschäftsräumen keine Verpflichtung

des Inhabers, bei einer tatsächlichen, nach außen erkennbaren Aufgabe des

Geschäftsraums zusätzliche Vorsorge dafür zu treffen, dass Sendungen nicht

gleichwohl in den Briefkasten oder Briefschlitz eingeworfen werden. Ebenso

wenig besteht eine Verpflichtung, ein Schild anzubringen, auf dem ausdrücklich

darauf hingewiesen wird, dass die Geschäftsräume aufgegeben sind. Damit

würde dem Empfänger das Risiko der Wirksamkeit zweifelhafter Ersatzzustel-

lungen auferlegt. Dies sieht § 180 ZPO nicht vor. Dem Zustellungsempfänger

kann eine ungenaue oder sorglose Arbeit des Zustellers ebenso wenig zuge-

rechnet werden wie dessen Irrtum über das Vorliegen eines Geschäfts- oder

Wohnraums.

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Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte unstreitig alle Kanzlei- und Na-

mensschilder unmittelbar nach dem 31. Oktober 2007 entfernt und den Ge-

schäftsraum geräumt. Mehr konnte von ihm nicht verlangt werden. Er hat damit

für einen mit den Verhältnissen vertrauten Beobachter zweifelsfrei zum Aus-

druck gebracht, dass er die Geschäftsräume aufgab. Für einen Zusteller, der

mit den Gegebenheiten vor Ort nicht vertraut war, gab es danach auch keinen

Anhaltspunkt mehr dafür, dass die Räume die Geschäftsräume des Beklagten

sein könnten. Der üblicherweise zuständige Briefträger war über die Aufgabe

der Geschäftsräume ohnehin ausdrücklich unterrichtet.

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Dem Beschwerdegericht ist zwar darin zuzustimmen, dass es dem Be-

klagten nach den besonderen Umständen des Einzelfalles wohl möglich gewe-

sen wäre, sich gleichwohl Kenntnis von der Post zu verschaffen, die bei seinen

ehemaligen Kanzleiräumen eingeworfen wurde. Das ändert aber nichts daran,

dass die Voraussetzungen einer Ersatzzustellung nicht vorlagen. Auf die Mög-

lichkeit des Zustellungsempfängers, sich Kenntnis von dem Inhalt von Sendun-

gen zu verschaffen, die ohne das Vorliegen der Voraussetzungen einer Ersatz-

zustellung eingeworfen wurden, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

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ff) Da die Einspruchsfrist somit nicht versäumt war, kam es auf den nur

hilfsweise gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung nicht an. Das Landgericht

wird nunmehr dem Rechtsstreit Fortgang zu geben haben.

Ganter

Gehrlein

Vill

Lohmann

Fischer

Vorinstanzen:

LG Osnabrück, Entscheidung vom 24.06.2008 - 12 O 1532/08 -

OLG Oldenburg, Entscheidung vom 27.08.2008 - 6 W 77/08 -