Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 02.07.2008 – IX ZA 30/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

2. Juli 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter

Dr. Fischer und Dr. Pape

am 2. Juli 2008

beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers, ihm zur Durchführung der Rechts-

beschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats in Freiburg

des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. November 2007 Pro-

zesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Das Prozesskostenhilfegesuch ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte

Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Die vom An-

tragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Das Oberlandesge-

richt hat mit dem genannten Beschluss ein Befangenheitsgesuch als unzulässig

verworfen; die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen. Damit ist dieser Be-

schluss unanfechtbar (vgl. § 574 Abs. 1 ZPO; BGH, Beschl. v. 8. November

2004 - II ZB 24/03, WM 2005, 76, 77).

Ganter

Vill

Lohmann

Fischer

Pape

Vorinstanzen:

OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 07.11.2007 - 9 W 56/07 -