BGH Beschluss vom 02.07.2008 – IX ZA 30/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter
Dr. Fischer und Dr. Pape
am 2. Juli 2008
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers, ihm zur Durchführung der Rechts-
beschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats in Freiburg
des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. November 2007 Pro-
zesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Prozesskostenhilfegesuch ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte
Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Die vom An-
tragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Das Oberlandesge-
richt hat mit dem genannten Beschluss ein Befangenheitsgesuch als unzulässig
verworfen; die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen. Damit ist dieser Be-
schluss unanfechtbar (vgl. § 574 Abs. 1 ZPO; BGH, Beschl. v. 8. November
2004 - II ZB 24/03, WM 2005, 76, 77).
Ganter
Vill
Lohmann
Fischer
Pape
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 07.11.2007 - 9 W 56/07 -