BGH Beschluss vom 03.07.2008 – IX ZB 167/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Juli 2008
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter
Dr. Pape
am 3. Juli 2008
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Kammer (Be-
schwerdekammer) des Landgerichts Stralsund vom 15. August
2007 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig ver-
worfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 986,26 € festgesetzt.
Gründe
I.
Das Amtsgericht bestellte den Beschwerdeführer zum Insolvenzverwalter
über das Vermögen der Schuldnerin. Er hat beantragt, seine Vergütung auf
17.887,77 € zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer festzusetzen. Mit Be-
schluss vom 3. März 2006 hat das Amtsgericht die Vergütung antragsgemäß
festgesetzt. Es hat jedoch angeordnet, dass auf die Vergütung aus der Masse
entnommene Kosten von 2.619,83 € anzurechnen sind.
Der sofortigen Beschwerde des Insolvenzverwalters hat das Amtsgericht
in Höhe von 986,26 € nicht abgeholfen. Diese Kosten waren für die Beauftra-
gung eines Rechtsanwalts mit der Beitreibung von Forderungen gegen fünf ver-
schiedene Schuldner angefallen. Von diesen Forderungen konnten 82,97 € rea-
lisiert werden. Sämtliche Forderungen der Schuldnerin waren an eine Bank ab-
getreten. Mit dieser hatte der Insolvenzverwalter vereinbart, dass er alle Forde-
rungen einziehen und die Einziehung der ihm angeschlossenen Rechtsanwalts-
kanzlei übertragen solle.
Die Kosten sollten ausschließlich von der Masse getragen werden; der
erzielte Erlös sollte im Verhältnis 50 : 50 zwischen Masse und Bank aufgeteilt
werden.
Soweit das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen hat,
hat sie das Landgericht zurückgewiesen.
II.
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-
dung des Rechtsbeschwerdegerichts.
1. Die Rechtsbeschwerde hält die Frage für rechtsgrundsätzlich und klä-
rungsbedürftig, ob ein Insolvenzverwalter, der mit dem Sicherungszessionar
eine Vereinbarung über einen Forderungseinzug durch Rechtsanwälte auf Kos-
ten der Masse bei quotaler Aufteilung der erzielten Erlöse vereinbart hat, einen
Abzug der hierfür entstandenen Kosten bei der Verwaltervergütung hinnehmen
müsse, wenn die Insolvenzmasse aufgrund dieser Vereinbarung im Ergebnis
günstiger stehe als im Falle eines Forderungseinzuges nach den gesetzlichen
Bestimmungen.
Insoweit fehlt es an der erforderlichen Darlegung der Zulässigkeitsvor-
aussetzungen gemäß § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Hierfür genügt nicht die bloße
Behauptung der grundsätzlichen Bedeutung und der Entscheidungserheblich-
keit. Der Beschwerdeführer muss insbesondere darlegen, aus welchen Grün-
den, in welchem Umfang und von welcher Seite die betreffende Rechtsfrage
umstritten ist (BGHZ 154, 288, 291). Dies ist hier nicht ansatzweise erfolgt.
2. Auch eine andere Grundsatzfrage stellt sich in diesem Zusammen-
hang nicht.
Nach der ständigen, von der Rechtsbeschwerde selbst zitierten Recht-
sprechung des Senats ist geklärt, dass das Insolvenzgericht berechtigt und ver-
pflichtet ist zu überprüfen, ob die Beauftragung Externer gerechtfertigt war.
Ein Insolvenzverwalter darf, auch wenn er selbst Volljurist ist, Aufgaben,
die ein Insolvenzverwalter ohne volljuristische Ausbildung im Allgemeinen nicht
lösen kann, auf einen Rechtsanwalt übertragen und die dadurch entstehenden
Auslagen aus der Masse entnehmen (BGHZ 139, 309; BGH, Beschl. v.
11. November 2004 - IX ZB 48/04, ZIP 2005, 36, 38; v. 23. März 2006 - IX ZB
130/05, ZIP 2006, 825 Rn. 6). Diese Rechtsprechung hat das Landgericht
zugrunde gelegt.
Der Senat hat zwar im Beschluss vom 11. November 2004 (aaO) dahin-
gestellt sein lassen, ob ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Insolvenzver-
walter für den Einzug streitiger Forderungen einen Rechtsanwalt beauftragen
darf. Ob dies allgemein zutrifft und auch für einen als Rechtsanwalt zugelasse-
nen Insolvenzverwalter gilt, bedarf auch hier keiner Entscheidung. Denn im vor-
liegenden Fall bestand in den fraglichen Fällen kein Anlass für die Beauftragung
eines Rechtsanwalts. Die Behauptung der Rechtsbeschwerde, es habe sich um
äußerst problematische Fälle gehandelt, ist offensichtlich unzutreffend. Das
Landgericht hat unter Bezugnahme auf die Abhilfeentscheidung des Amtsge-
richts vielmehr unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls entschieden,
dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts in diesen Fällen jeweils nicht erfor-
derlich war. Dies ist nicht zu beanstanden. Die kostenauslösenden Tätigkeiten
betrafen die Geltendmachung von Forderungen gegen einen falschen Schuld-
ner. Ein weiterer Schuldner hatte die Rechnung lediglich verlegt. Ein dritter
Schuldner konnte nicht ermittelt werden. Der vierte Schuldner hat eine unstreitig
aufrechenbare Gegenforderung geltend gemacht. Im letzten Fall wurde lediglich
aus einem bereits vorhandenen Titel zu vollstrecken versucht.
3. Auch die behauptete Divergenz der angefochtenen Entscheidung zu
einem Beschluss des Landgerichts Aachen (ZInsO 2007, 768 f) liegt nicht vor.
Beide Entscheidungen legen die Rechtsprechung des Senats zugrunde und
entscheiden nach Maßgabe der Einzelfälle. Divergierende Obersätze wurden
nicht aufgestellt.
Ganter
Raebel
Vill
Lohmann
Pape
Vorinstanzen:
AG Stralsund, Entscheidung vom 03.03.2006 - 52 IN 23/00 -
LG Stralsund, Entscheidung vom 15.08.2007 - 2 T 249/06 -