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BGH Beschluss vom 07.07.2008 – II ZA 2/08

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

II ZA 2/08

BESCHLUSS

vom

7. Juli 2008

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Juli 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer,

Caliebe und Dr. Drescher

beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchfüh-

rung einer Nichtigkeitsklage wird abgelehnt.

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I. Die Antragstellerin begehrt, vertreten durch ihren Betreuer, Prozess-

Gründe:

kostenhilfe für eine Nichtigkeitsklage gegen den Nichtannahmebeschluss des

XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 19. Januar 1999 (XI ZR 98/98). Sie

macht geltend, sie sei während des gesamten Verfahrens, auch schon bei Er-

hebung der Klage, nicht geschäftsfähig und damit nicht prozessfähig gewesen

(§ 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Im Ausgangsverfahren hat sie gemeinsam mit ihrem

Ehemann beantragt festzustellen, dass ein mit der Antragsgegnerin geschlos-

sener Darlehensvertrag durch Erklärungen vom 9. Juli 1996, 15. August 1996

bzw. 12. September 1997 wirksam fristlos gekündigt worden sei. Die Klage

wurde vom Landgericht abgewiesen, die dagegen eingelegte Berufung zurück-

gewiesen.

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Mit der angekündigten Nichtigkeitsklage will die Antragstellerin erreichen,

dass das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Zwangsvollstreckung aus

einer notariellen Urkunde für unzulässig erklärt wird, hilfsweise, dass festgestellt

wird, dass die Unterwerfungserklärung in der genannten Urkunde unwirksam ist

bzw. dass die Darlehensverträge, die zwischen den Parteien bestanden haben,

wirksam fristlos gekündigt wurden, sowie dass die Zwangsvollstreckung aus der

Urkunde eines anderen Notars für unzulässig erklärt wird. Die Klage sei be-

gründet, weil nunmehr nachgewiesen werden könne, dass die Antragsgegnerin

über einen erheblichen Wissensvorsprung bezüglich des zu finanzierenden

Vorhabens verfügt habe, und die Darlehensverträge deshalb angefochten wer-

den könnten. Aus den zwischenzeitlich vorgelegten Darlehensverträgen der

Antragsgegnerin mit dem Verkäufer S. , der der Antragstellerin und ihrem

Ehemann das mit dem Darlehen finanzierte Grundstück verkauft hat, sei er-

kennbar, dass die Antragsgegnerin das Objekt nur mit 1,5 Millionen DM und

nicht, wie der Antragstellerin und ihrem Ehemann vorgespiegelt, mit 4,5 Millio-

nen DM finanziert habe. Außerdem habe die Antragsgegnerin Kenntnis von er-

heblichen Baumängeln gehabt.

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II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen,

weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114

ZPO). Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtigkeitsklage setzt

voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung in allen drei Verfahrensschrit-

ten Aussicht auf Erfolg hat, nicht nur die Nichtigkeitsklage zulässig ist und ein

Nichtigkeitsgrund vorliegt, sondern auch die neue Verhandlung zu einem ande-

ren Ergebnis in der Hauptsache führt (BGH, Beschl. v. 28. September 1993

- III ZA 3/93, ZIP 1993, 1729). Jedenfalls in der letzten Verfahrensstufe hat die

beabsichtigte Nichtigkeitsklage keine Aussicht auf Erfolg.

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1. Der Senat teilt die Ansicht des XI. Zivilsenats im Beschluss vom

19. Januar 1999, dass die Revision der Antragstellerin und ihres Ehemannes

gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom

27. Februar 1998 keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache auch keine

grundsätzliche Bedeutung hatte. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon

ausgegangen, dass weder für die Kündigung des mit der Antragsgegnerin ge-

schlossenen Darlehensvertrags vom 9. Juli 1996 noch für die Kündigung vom

15. August 1996 noch für die Kündigung vom 12. September 1997 ein Kündi-

gungsgrund bestand. Die Antragstellerin greift diese Entscheidungen mit der

beabsichtigten Nichtigkeitsklage auch nicht an.

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2. Die von der Antragstellerin mit der Nichtigkeitsklage beabsichtigte Än-

derung des Streitgegenstandes durch einen neuen Klageantrag und die Aus-

wechslung des Kündigungsgrunds ist unzulässig. Sie widerspricht dem Zweck

der Nichtigkeitsklage, grundlegende Verfahrensmängel des Vorprozesses zu

beheben. Die Wiederaufnahme des Verfahrens ermöglicht ausnahmsweise die

Anfechtung rechtskräftiger Urteile, wenn diese mit gravierenden Mängeln behaf-

tet sind. Der Vorprozess wird dazu weitergeführt (§ 590 Abs. 1 ZPO). Die Aus-

wechslung des Klagegrundes geht über das im Nichtigkeitsverfahren mögliche

Vorbringen neuer Tatsachen und Behauptungen (vgl. Sen.Urt. v. 13. Juni 1983

- II ZR 211/81, WM 1983, 959) im Rahmen des Vorprozesses hinaus. Mit dem

Austausch des Klagegrundes und neuen Klageanträgen wird der Ausgang des

früheren Verfahrens nicht in Frage gestellt. Der Rechtsstreit wird nicht fortge-

führt, sondern es wird in der Gestalt einer Nichtigkeitsklage ein neues Verfahren

mit einem anderen Streitgegenstand begonnen. Ebenso wenig wie in III. Instanz

eine Klageänderung zugelassen werden kann, ist der Nichtigkeitskläger befugt,

den Streitgegenstand auszuwechseln.

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Die Antragstellerin will mit der Umstellung des Hauptantrags auf Unzu-

lässigerklärung der Zwangsvollstreckung einen neuen Streitgegenstand einfüh-

ren. Gegenstand des Vorprozesses war die Feststellung, dass der Darlehens-

vertrag mit der Antragsgegnerin durch bestimmte Kündigungserklärungen der

Antragstellerin und ihres Ehemanns wirksam fristlos gekündigt wurde. Eine Ur-

kunde, in der sich die Antragstellerin und ihr Ehemann der Zwangsvollstreckung

unterworfen haben, war nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Auch mit der Be-

hauptung, nunmehr könne sie beweisen, dass die Antragsgegnerin bei der

Übernahme der Darlehen durch die Antragstellerin und ihren Ehemann über

überlegenes Wissen verfügt habe, versucht die Antragstellerin, den Klagegrund

auszuwechseln und einen neuen, bisher nicht vorgetragenen Anfechtungsgrund

bzw. einen neuen Kündigungsgrund in das Verfahren einzuführen. Dem Fest-

stellungsantrag im Vorprozess lagen Kündigungserklärungen zugrunde, die auf

einen völlig anderen Sachverhalt gestützt waren. Kündigungsgründe waren

nämlich die Weigerung der Antragsgegnerin, auf eine Bürgschaft auf erstes An-

fordern zu zahlen, eine angebliche Drohung mit Vollstreckungsmaßnahmen und

das Verlangen der Antragsgegnerin, einer vorzeitigen Darlehensablösung nur

gegen eine Vorfälligkeitsentschädigung zuzustimmen.

Goette

Kurzwelly

Kraemer

Caliebe

Drescher

Vorinstanzen:

LG Köln, Entscheidung vom 13.08.1997 - 20 O 146/97 -

OLG Köln, Entscheidung vom 27.02.1998 - 19 U 221/97 -