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BGH Beschluss vom 07.07.2008 – II ZR 71/07
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Eine Regelung in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats einer AG, nach der aus-
scheidende Organmitglieder die ihnen im Rahmen ihrer Amtstätigkeit überlassenen
Gesellschaftsunterlagen zurückzugeben haben, begegnet keinen Bedenken. Eine
entsprechende Verpflichtung ergibt sich schon aus dem Grundgedanken der §§ 666
f. BGB.
BGH, Beschluss vom 7. Juli 2008 - II ZR 71/07 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Juli 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer,
Dr. Reichart und Dr. Drescher
einstimmig beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-
sichtigt, die Revision des Klägers durch Beschluss gemäß § 552 a
ZPO zurückzuweisen.
Streitwert: 2.500,00 €
Gründe:
1
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Das Rechtsmittel hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
I. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts (ZIP 2007, 1608 = AG
2007, 747) besteht kein Klärungsbedarf hinsichtlich der Rechtsfrage, ob in der
Geschäftsordnung des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft (hier § 10 Abs. 3
GO) wirksam bestimmt werden kann, dass jedes ausgeschiedene Aufsichts-
ratsmitglied alle ihm im Rahmen seiner Amtstätigkeit übermittelten Unterlagen
der Gesellschaft einschließlich etwaiger Duplikate und Ablichtungen herauszu-
geben hat.
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1. Es entspricht allgemeiner Auffassung und ist durch das Senatsurteil
vom 3. Dezember 1962 (II ZR 63/60, WM 1963, 161 f.) bereits geklärt, dass der
Geschäftsführer einer GmbH - und dementsprechend der Vorstand einer AG -
nach Beendigung ihrer Amtszeit gemäß §§ 675, 666, 667 BGB verpflichtet sind,
über die in ihren Besitz gelangten Unterlagen der Gesellschaft Auskunft zu er-
teilen und sie herauszugeben (vgl. MünchKommAktG/Spindler 3. Aufl. § 84
Rdn. 98; Kölner Komm.z.AktG/Mertens § 84 Rdn. 84; Fleischer in Spindler/Stilz,
AktG § 84 Rdn. 81 f.). Für ein ausgeschiedenes Aufsichtsratsmitglied (wie den
Kläger) kann nichts anderes gelten, ohne dass es insoweit darauf ankommt, ob
zwischen der Gesellschaft und einem Aufsichtsratsmitglied (auch) ein Anstel-
lungsverhältnis im Sinne eines Geschäftsbesorgungsvertrages gemäß § 675
BGB (so RGZ 146, 145, 152; 152, 273) oder ein rein korporationsrechtliches
Verhältnis besteht (so MünchKommAktG/Habersack 3. Aufl. § 101 Rdn. 67;
Großkomm.z.AktG/Hopt/M. Roth 4. Aufl. § 101 Rdn. 92; Spindler in Spindler/
Stilz aaO § 101 Rdn. 8; für korporations- und schuldrechtliche Doppelnatur
Hüffer, AktG 8. Aufl. § 101 Rdn. 2). Die Heranziehung der Grundgedanken der
§§ 666 f. rechtfertigt sich jedenfalls aus der einer Geschäftsbesorgung ähnli-
chen Funktion des Aufsichtsratsamtes (vgl. Hopt/M. Roth aaO Rdn. 92 a.E.)
sowie daraus, dass die Interessenlage in Bezug auf die Herausgabe von Ge-
sellschaftsunterlagen bei Ausscheiden eines Aufsichtsratsmitglieds die gleiche
ist wie bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds. Die Gesellschaft hat ein be-
rechtigtes Interesse daran, dass ihre Dokumente bzw. deren Mehrfertigungen
nicht bei ausgeschiedenen Organmitgliedern verstreut bleiben und in unbefugte
Hände geraten können. Dabei geht es nicht nur um geheimhaltungsbedürftige,
sondern auch um sonstige Unterlagen, die aus gegebenem Anlass einzeln oder
in ihrer Zusammenstellung eine im vorhinein nicht abzuschätzende Bedeutung
erlangen können. Überdies würde eine Beschränkung der Herausgabepflicht
auf aktuell geheimhaltungsbedürftige Dokumente häufig - und erst recht im vor-
liegenden Fall mit insgesamt 257 herausverlangten Dokumenten - einen erheb-
lichen Verwaltungsaufwand erfordern (vgl. auch Henze, Der Aufsichtsrat 2007,
81).
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a) Soweit die Revision auf die - auch nach Amtsbeendigung fortbeste-
hende und gemäß § 23 Abs. 5 AktG einer Verschärfung nicht zugängliche (vgl.
BGHZ 64, 325) - Verschwiegenheitspflicht der Aufsichtsratsmitglieder gemäß
§§ 116 i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 3 AktG hinweist, wird übersehen, dass das
Schweigegebot gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 AktG für Vorstandsmitglieder in glei-
cher Weise gilt, ohne dass dies ihrer Verpflichtung zur Herausgabe von Ge-
schäftsunterlagen nach Amtsbeendigung entgegensteht. Diese Verpflichtung
berührt nicht die Verschwiegenheitspflicht der Organmitglieder und deren ei-
genverantwortlichen Umgang mit ihr (vgl. dazu BGHZ 64, 325, 327), sondern
folgt daraus, dass die Organmitglieder den Besitz an den Unterlagen zum
Zweck ihrer Amtsführung erlangt haben und dieser Zweck mit deren Beendi-
gung entfällt (vgl. § 667 BGB).
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b) Anders als die Revision meint, spricht gegen die Verpflichtung eines
ausscheidenden Aufsichtsratsmitglieds zur Rückgabe der ihm ausgehändigten
Unterlagen auch nicht die bloß abstrakte Möglichkeit, von der Gesellschaft noch
wegen etwaiger Fehler der Amtsführung auf Schadensersatz gemäß §§ 116, 93
Abs. 2, 3 AktG in Anspruch genommen zu werden und dann zu seiner Verteidi-
gung auf die Unterlagen angewiesen zu sein. Diese Möglichkeit besteht bei ei-
nem ausscheidenden Vorstandsmitglied in gleicher Weise, ändert aber an sei-
ner Rückgabepflicht gemäß § 667 BGB nichts (vgl. den Sachverhalt im Sen.Urt.
v. 3. Dezember 1962 aaO) und führt auch nicht dazu, dass ein ausgeschiede-
nes Organmitglied die Rückgabe "prophylaktisch" bis zum Ablauf der Verjäh-
rungsfrist des § 93 Abs. 6 AktG verweigern kann (in diesem Sinne aber Henze,
Der Aufsichtsrat 2007, 81 f.). Seine Interessen sind dadurch geschützt, dass die
Gesellschaft die ihm ggf. vorzuwerfende Pflichtverletzung zu bezeichnen und
ihm Einsicht in die dafür maßgeblichen Unterlagen zu gewähren hat (vgl. Senat,
BGHZ 152, 280, 285). Für eine davon abweichende Behandlung eines ausge-
schiedenen Aufsichtsratsmitglieds fehlt jeder Sachgrund.
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c) Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Ansicht der Revision - auch
nicht daraus, dass gemäß § 107 Abs. 2 Satz 4 AktG jedes Aufsichtsratsmitglied
einen Anspruch auf "Aushändigung" der in seine Amtszeit fallenden Sitzungs-
niederschriften hat. Denn das soll dem Aufsichtsratsmitglied nur die ungestörte
Wahrnehmung seiner Aufgaben ermöglichen und besagt, wie das Berufungsge-
richt zutreffend ausführt, nicht, dass die - vertraulich zu behandelnden (vgl.
Hopt/M. Roth aaO § 107 Rdn. 196) - Aufsichtsratsprotokolle im Besitz eines
ausscheidenden Mitglieds zu verbleiben haben. Dies zeigt sich auch an der Pa-
rallelvorschrift des § 170 Abs. 3 AktG. Dieser schreibt zwar eine "Übermittlung"
der dort genannten Vorlagen und Prüfberichte an jedes Aufsichtsratsmitglied
vor und meint damit ebenfalls eine "Aushändigung"; nach der Begründung des
Regierungsentwurfs zu dieser Vorschrift (KonTraG, BT-Drucks. 13/9712, 22) ist
damit aber keine Übereignung zum endgültigen Verbleib verbunden. Satzungs-
oder Geschäftsordnungsregelungen über die Rückgabe sind zulässig (ebenso
Hüffer, AktG 8. Aufl. § 170 Rdn. 14; MünchKommAktG/Kropff 2. Aufl. § 170
Rdn. 80 f.), obwohl die in § 170 AktG genannten Unterlagen sogar publizitäts-
pflichtig sind.
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2. Da nach alledem ausscheidende Mitglieder des Aufsichtsrats ebenso
wie solche des Vorstands die im Rahmen ihrer Amtsführung erlangten Unterla-
gen schon entsprechend § 667 BGB herauszugeben haben, bestehen gegen
entsprechende Geschäftsordnungsregelungen, die weit verbreitet sind (vgl.
Hüffer aaO § 103 Rdn. 6), erst recht keine grundsätzlichen Bedenken.
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a) Dahinstehen kann im vorliegenden Fall, ob § 10 Abs. 3 der vorliegen-
den Geschäftsordnung auch insoweit wirksam ist, als dessen Satz 2 die Her-
ausgabepflicht auf Duplikate und Kopien erstreckt, was im Schrifttum zum Teil
für "unzumutbar" erachtet wird (vgl. Fonk in Semler/v. Schenck, Arbeitshand-
buch
für Aufsichtsratsmitglieder 2. Aufl. § 9 Rdn. 107;
ihm
folgend
MünchKommAktG/Spindler 3. Aufl. § 84 Rdn. 98; vgl. dagegen Happ in Happ,
Aktienrecht 3. Aufl. S. 952). Denn zum einen kann sich jedenfalls der Kläger auf
Unzumutbarkeit nicht berufen, weil er der unter seiner Mitwirkung beschlosse-
nen Geschäftsordnungsregelung zugestimmt hat. Zum anderen ist die genannte
Rechtsfrage hier nicht entscheidungserheblich, weil zumindest die Verpflichtung
zur Herausgabe der Originalunterlagen wirksam ist und die Beklagte hierauf ihr
Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) gegenüber dem Tantiemeanspruch des
Klägers stützen konnte. Soweit in dem erstinstanzlichen Urteil noch eine Ver-
pflichtung des Klägers zur Herausgabe von etwaigen Duplikaten und Fotoko-
pien tenoriert wurde, ist dies durch die zweitinstanzliche Erledigterklärung
(§ 91 a ZPO) wirkungslos geworden (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO
28. Aufl. § 91 a Rdn. 21, 30).
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b) Im Übrigen besteht Anlass, darauf hinzuweisen, dass für die Verpflich-
tung zur Herausgabe von Duplikaten oder Fotokopien die gleichen bereits er-
wähnten Gründe sprechen wie für die Herausgabe der Originale (vgl. oben I 1
vor a), und nicht einzusehen ist, weshalb dies für ein ausgeschiedenes Organ-
mitglied "unzumutbar" sein soll.
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II. Da sonach das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen ist,
dass der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) wegen ihres Her-
ausgabeanspruchs gegenüber der von dem Kläger eingeklagten Tantiemefor-
derung zustand und diese deshalb erst mit Erfüllung der Gegenforderung der
Beklagten i.S. von § 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB fällig wurde (vgl. BGHZ 55, 198,
200), kann der Kläger mit seinen in der Revisionsinstanz (nach vorinstanzlicher
Erledigung der Hauptsache im Übrigen) weiter verfolgten Anspruch auf Pro-
zesszinsen ab Klageerhebung (30. September 2005) keinen Erfolg haben. So-
weit sich die Revision auch gegen die (zutreffende) Kostenentscheidung des
Berufungsgerichts gemäß § 91 a ZPO richtet, ist sie schon nicht statthaft (vgl.
BGH, Urt. v. 21. Dezember 2006 - IX ZR 66/05, ZIP 2007, 340, 342 Tz. 21 ff.).
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Ohne Erfolg rügt die Revision hilfsweise, das Berufungsgericht habe dem
Kläger zu Unrecht Zinsen nur für die Zeit vom 18. bis 20. Juli 2006 zuerkannt,
obwohl er bereits am 12. Juli 2006 alle in seinem Besitz befindlichen Unterlagen
herausgegeben habe und der Beklagten kein (für den Fortbestand ihres Zu-
rückbehaltungsrechts erforderlicher) Anspruch auf die am 17. Juli 2006 bei der
Beklagten eingegangene Erklärung des Klägers, keine weiteren Unterlagen zu
besitzen, zugestanden habe.
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Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger die von
der Beklagten im Einzelnen aufgelisteten Unterlagen jedenfalls nicht vollständig
herausgegeben; die Revision stellt auch nicht in Abrede, dass die noch fehlen-
den Unterlagen ihm einmal übermittelt worden waren. Zwar erstreckt sich die
Herausgabepflicht der Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 10 Abs. 3 GO auf Unter-
lagen, "die sich in ihrem Besitz befinden". Das schließt aber im Wege ergän-
zender Auslegung der Klausel die Verpflichtung ein, über den Verbleib fehlen-
der Unterlagen Auskunft zu geben, was sich auch aus § 666 BGB ergibt (vgl.
oben I 1; Sen.Urt. v. 3. Dezember 1962 aaO WM 1963, 161). Erst mit Abgabe
der entsprechenden Erklärung hatte der Kläger seine Verpflichtung vollständig
erfüllt.
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III. Die Anschlussrevision der Beklagten, die sich gegen den ausgeurteil-
ten Zinsanspruch für die Zeit vom 18. bis 20. Juli 2006 richtet, verliert unter den
- hier gegebenen - Voraussetzungen des § 554 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung. Sie
ist allerdings auch offensichtlich unbegründet, weil das von ihr in Bezug ge-
nommene Vorbringen der Beklagten in ihrem vorinstanzlichen "Antrag auf Tat-
bestands- und Urteilsberichtigung/Ergänzung", der Kläger habe in der mündli-
chen Verhandlung vor dem Berufungsgericht der unvermeidlichen Zahlungsver-
zögerung nach Herausgabe der Unterlagen zugestimmt und den ausgeurteilten
Zinsanspruch überhaupt nicht mehr geltend gemacht, in Widerspruch zu dem
gemäß § 314 Satz 2 ZPO maßgebenden Sitzungsprotokoll (vom 14. Dezember
2006) steht. Danach hat der Kläger, worauf das Berufungsgericht in seinem
Beschluss vom 25. Juni 2007 zutreffend hinweist, unter Bezugnahme auf sei-
nen Schriftsatz vom 27. November 2006 die Verurteilung der Beklagten zur
Zahlung von Prozesszinsen "bis zum 20. Juli 2006" beantragt. Unter diesen
Umständen kann in der etwaigen Zustimmung des Klägers zu der "unweigerlich
eintretenden Zahlungsverzögerung" keine den geltend gemachten Anspruch auf
Prozesszinsen bis 20. Juni 2006 ausschließende Stundungsvereinbarung, son-
dern allenfalls eine Erklärung des Inhalts gesehen werden, dass der Kläger der
Beklagten die Zahlungsverzögerung nach Herausgabe der Unterlagen nicht als
ein Verschulden anlasten wolle und auf weitergehende Ansprüche wegen Ver-
zuges (§ 288 Abs. 4 BGB) verzichte.
Goette Kurzwelly Kraemer
Reichart Drescher
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.05.2006 - 9 O 369/05 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.03.2007 - I-6 U 119/06 -