Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 21.12.2006 – IX ZR 66/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

IX ZR 66/05

URTEIL

Verkündet am: 21. Dezember 2006 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 546a Abs. 1 n.F.

a) Ist in der Insolvenz des Mieters das Mietverhältnis vor Eröffnung des Insolvenzver- fahrens aufgelöst, kommt dem Anspruch des Vermieters auf Nutzungsentschädi- gung für die Zeit ab Insolvenzeröffnung grundsätzlich nicht der Rang einer Masse- verbindlichkeit zu.

b) Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung wird nicht dadurch zu einer Massever- bindlichkeit, dass der nicht besitzende Insolvenzverwalter auf das Herausgabever- langen des Vermieters nicht eingeht.

ZPO §§ 91a, 543 Abs. 1 Nr. 1

Wird die Revision gegen eine Entscheidung zugelassen, die eine Teilentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO umfasst, kann sich die Überprüfung insoweit nur auf § 91a ZPO selbst und nicht auf den zugrunde liegenden Anspruch erstrecken.

BGH, Urteil vom 21. Dezember 2006 - IX ZR 66/05 - LG Kleve

AG Moers

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 21. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und

die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel des Beklagten zu 1 werden die Urteile der

6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 10. März 2005 und

des Amtsgerichts Moers vom 20. August 2004 aufgehoben, soweit

hinsichtlich des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung zu Lasten

des Beklagten zu 1 entschieden worden ist.

Die Klage gegen den Beklagten zu 1 wird auch insoweit abgewie-

sen.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen - soweit sie

nicht der vormaligen Beklagten zu 2 auferlegt sind - die Gerichts-

kosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen diese

selbst zu 35 v.H. und der Beklagte zu 1 als Gesamtschuldner ne-

ben der vormaligen Beklagten zu 2 zu 3 v.H., die außergerichtli-

chen Kosten des Beklagten zu 1 dieser selbst zu 5 v.H. und die

Klägerinnen zu 95 v.H.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerinnen

97 v.H. und der Beklagte zu 1 3 v.H., von den Kosten des Revisi-

onsverfahrens die Klägerinnen 95 v.H., der Beklagte zu 1 5 v.H.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerinnen hatten der vormaligen Beklagten zu 2 und ihrem Ehe-

mann (fortan: Schuldner) eine Wohnung vermietet. Am 11. Juni 2003 beantrag-

te der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.

Im Oktober 2003 kündigten die Klägerinnen das Mietverhältnis fristlos. Sie

stützten die Kündigung unter anderem darauf, dass die Beklagten die Mieten für

die Monate Juni bis Oktober 2003 nicht gezahlt hätten. Am 3. November 2003

wurde über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet und

der Beklagte zu 1 zum Insolvenzverwalter bestellt.

2

Die Klägerinnen haben zunächst die Beklagte zu 2 auf Zahlung des

rückständigen Mietzinses und beide Beklagte auf Räumung in Anspruch ge-

nommen. Mit der Klageerwiderung hat der Beklagte zu 1 geltend gemacht, dass

die streitbefangene Wohnung nicht dem Insolvenzbeschlag unterliege und die

Räumungsklage deshalb unmittelbar gegen den Schuldner zu richten sei. Am

6. Mai 2004 haben der Schuldner und die Beklagte zu 2 das Mietobjekt ge-

räumt. Insoweit haben die Klägerinnen und der Beklagte zu 1 den Rechtsstreit

für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt. Die Klägerinnen

haben ihren Zahlungsanspruch um eine Nutzungsentschädigung für die Monate

Februar bis Mai 2004 in Höhe von insgesamt 4.952,28 € zuzüglich Zinsen er-

weitert.

3

Soweit dies im Revisionsverfahren noch von Interesse ist, hat das Amts-

gericht dem Anspruch der Klägerinnen gegen die Beklagten auf die geltend

gemachte Nutzungsentschädigung stattgegeben und dem Beklagten zu 1

- neben der Beklagten zu 2 - die Kosten des erledigten Räumungsanspruchs

auferlegt. Der Beklagte zu 1 hat danach die Masseunzulänglichkeit angezeigt.

4

In der Berufungsinstanz haben die Klägerinnen den Antrag gestellt, Zah-

lungsansprüche gegen den Beklagten zu 1 in Höhe von insgesamt 6.796,62 €

als Masseverbindlichkeiten festzustellen. Dem hat das Berufungsgericht in Hö-

he von 4.952,28 € entsprochen. In Bezug auf den erledigten Räumungsan-

spruch hat es die Kostenentscheidung des Amtsgerichts bestätigt. Mit der zuge-

lassenen Revision begehrt der Beklagte zu 1 die Abweisung der Klage und

- hinsichtlich des erledigten Teils - eine Kostenüberbürdung auf die Klägerinnen.

Entscheidungsgründe:

5

Die zulässige Revision hat in der Hauptsache Erfolg. Im Übrigen ist sie

unbegründet.

6

7

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Den Klägerinnen stehe für die Zeit von Februar bis Mai 2004 die geltend

gemachte Nutzungsentschädigung als Masseverbindlichkeit zu. Die von ihnen

im Oktober 2003 erklärte fristlose Kündigung sei trotz der Kündigungssperre

(§ 112 Nr. 1 InsO) wirksam, weil der Rückstand, der auf den Zeitraum nach

dem Insolvenzantrag entfalle, die Kündigung nach § 543 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3

BGB rechtfertige. Da der Schuldner die Wohnung bis Mai 2004 genutzt habe,

stehe den Klägerinnen gemäß § 546a BGB Anspruch auf Nutzungsentschädi-

gung zu. Hierbei handele es sich um eine Masseverbindlichkeit. Die berechtigte

fristlose Kündigung führe nicht zur endgültigen Beendigung des Mietverhältnis-

ses. Gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB werde die Kündigung unwirksam,

wenn der Vermieter innerhalb der dort genannten Frist im Prozess befriedigt

werde. Von dieser Möglichkeit habe der Beklagte zu 1 zwar keinen Gebrauch

gemacht. Er habe jedoch die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung bestritten

und - zu Unrecht - die Auffassung vertreten, die private Wohnung des Schuld-

ners unterliege nicht dem Insolvenzbeschlag. Ausgehend von dieser Argumen-

tation hätte er eine Erklärung gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO abgeben müs-

sen, wenn er das Mietverhältnis nicht mit der Folge der Begründung von Zah-

lungspflichten der Masse hätte fortführen wollen. Nicht erforderlich sei, dass er

die Mietsache tatsächlich in Besitz genommen oder die Klägerinnen - etwa

durch Austausch der Türschlösser - an der Wiederinbesitznahme gehindert ha-

be. Die Untätigkeit des Verwalters reiche vielmehr aus, weil diese von den Klä-

gerinnen als Inbesitznahme der Wohnung hätte gedeutet werden dürfen. Da der

Beklagte zu 1 die Wohnung hätte räumen müssen, habe er auch die Kosten

des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Räumungsan-

spruchs zu tragen.

II.

8

9

In der Hauptsache hält diese Begründung rechtlicher Nachprüfung nicht

stand. Der geltend gemachte Feststellungsanspruch (vgl. §§ 55, 208, 210 InsO

i.V.m. § 546a Abs. 1 BGB n.F.) besteht nicht.

1. Soweit sich das Landgericht in seinen Gründen mehrmals auf § 55

Abs. 2 Satz 2 InsO bezieht, verkennt es den Anwendungsbereich dieser Vor-

schrift. Die Regelung betrifft ausschließlich solche Verbindlichkeiten aus einem

Dauerschuldverhältnis, bei denen der vorläufige (starke) Insolvenzverwalter die

Gegenleistung für das von ihm verwaltete Vermögen in Anspruch genommen

hat (vgl. BGHZ 151, 353, 358 f). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall er-

sichtlich nicht gegeben; denn die geltend gemachte Nutzungsentschädigung

wird für die Zeit von Februar 2004 bis Mai 2004 und somit für einen Zeitraum

nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verlangt. Auf weiteres kommt es des-

halb in diesem Zusammenhang nicht an.

10

2. Die beanspruchte Nutzungsentschädigung für die von dem Schuldner

genutzte Wohnung kann nicht als Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1

Nr. 2 Fall 2 InsO eingeordnet werden. Hierunter fallen die Verbindlichkeiten aus

gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung für die Zeit nach der Eröffnung

des Insolvenzverfahrens erfolgen muss. Dies ist nicht der Fall, weil das Miet-

verhältnis schon im Oktober 2003 beendet worden ist und der zu 1 beklagte

Insolvenzverwalter die Mietsache nicht für die Insolvenzmasse in Anspruch ge-

nommen hat.

11

a) Ist das Mietverhältnis vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst

worden, so sind der Rückgabeanspruch gemäß § 546 BGB n.F. sowie alle Ab-

wicklungsansprüche bereits vor Eröffnung entstanden und folglich grundsätzlich

Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO (vgl. BGHZ 130, 38, 41; BGH, Urt. v.

24. November 1993 - VIII ZR 240/92, ZIP 1993, 1874, 1875; OLG Köln ZIP

1995, 1608 f, jeweils zur KO; HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 55 Rn. 21; Münch-

Komm-InsO/Hefermehl, § 55 Rn. 147; Pape, in Kübler/Prütting, InsO § 55

Rn. 50; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Lea-

singrechts 9. Aufl. Rn. 1562). Dies schließt den Anspruch des Vermieters auf

Entschädigung bei verspäteter Rückgabe ein; auf dessen Fälligkeit kommt es

insoweit nicht entscheidend an (BGHZ 130, 38, 41).

12

aa) In diesem Zusammenhang gewinnt die kontrovers diskutierte Rechts-

frage keine Bedeutung, in welchem Umfang die für die Erfüllung des Räu-

mungsanspruchs entstehenden Kosten Masseschulden oder nur Insolvenzfor-

derungen begründen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind

die Anspruchsfolgen teilbar; hieran ändert der Umstand nichts, dass der reine

Herausgabeanspruch ein Aussonderungsrecht begründen kann, wenn der In-

solvenzverwalter den Besitz für die Masse inne hat (vgl. BGHZ 148, 252, 256,

260 f). Entsprechendes gilt für das Verhältnis des Herausgabeanspruchs zu

dem hier in Rede stehenden Entschädigungsanspruch wegen verspäteter

Rückgabe.

13

bb) Das Berufungsgericht hat die mit Schreiben vom 10. Oktober 2003

erklärte fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges mit Recht als wirksam

angesehen. Die Kündigungssperre gemäß § 112 Nr. 1 InsO stand ihr schon

deshalb nicht entgegen, weil allein die Zahlungsrückstände aus der Zeit nach

dem Eröffnungsantrag einen Kündigungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1

Nr. 3 BGB abgaben. Ob die Vorschrift des § 112 InsO auf die Wohnraummiete

wegen ihres persönlichen Einschlags anwendbar ist, kann offen bleiben. Entge-

gen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich auch nicht aus § 569

Abs. 3 Nr. 2 BGB, dass das Mietverhältnis bis zu dem Ablauf der dem Mieter

eingeräumten Nachholfrist - zwei Monate nach Eintritt der Rechtshängigkeit des

Räumungsanspruchs - noch nicht endgültig beendet ist. Diese Vorschrift gibt

dem Mieter oder der für ihn eintretenden öffentlichen Stelle die Möglichkeit, die

Mietschulden und fälligen Nutzungsentschädigungen innerhalb der Frist zu be-

gleichen. Bis dahin ist die Kündigung voll wirksam (vgl. MünchKomm-

BGB/Schilling, 4. Aufl. § 569 Rn. 34). Nur wenn der Vermieter vor Ablauf der

Schonfrist hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach

§ 546a Abs. 1 BGB befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle hierzu ver-

pflichtet, wird die Kündigung wirkungslos; das Mietverhältnis lebt dann wieder

auf (vgl. BGH, Urt. v. 30. Juni 1960 - VIII ZR 200/59, NJW 1960, 2093; Er-

man/Jendrek, BGB 11. Aufl. § 569 Rn. 17, 19). Im Streitfall hat weder der

Schuldner noch eine öffentliche Stelle die Nachholfrist genutzt.

14

b) Der Grundsatz, dass der Vermieter nur eine Insolvenzforderung erhält,

wenn der Abwicklungsanspruch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens schon

begründet ist, gilt allerdings nicht ausnahmslos.

15

aa) Er ist nach allgemein vertretener Auffassung durchbrochen, wenn der

Insolvenzverwalter die Miet- oder Pachtsache nach Verfahrenseröffnung (wei-

ter) nutzt und den Vermieter oder Verpächter dabei gezielt vom Besitz aus-

schließt (vgl. BGHZ 130, 38, 44; OLG Dresden ZIP 1998, 1725, 1726; DZWIR

1999, 388 f; OLG Hamm ZIP 1992, 1563 mit zustimmender Anmerkung Eckert

EWIR 1993, 65 f; Jarchow, in Hamburger Kommentar zur InsO § 55 Rn. 31;

HK-InsO/Eickmann, aaO § 55 Rn. 21; MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 55

Rn. 147; Pape, in Kübler/Prütting, aaO § 55 Rn. 50). Dies ist von den Klägerin-

nen in den Tatsacheninstanzen nicht geltend gemacht worden. Das Berufungs-

gericht hat dies auch nicht verkannt. Es meint jedoch, hierfür sei die Sicht der

Klägerinnen entscheidend, denen gegenüber der Beklagte zu 1 zunächst untä-

tig geblieben sei und sich später auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen

habe.

16

bb) Dieser Ansatz ist abzulehnen. Er überdehnt den Anwendungsbereich

des § 55 Abs. 1 InsO deutlich, weil er dem Wortlaut, der Systematik und dem

Sinn und Zweck der Vorschrift widerspricht.

17

(1) Die Pflicht zur Zahlung der Nutzungsentschädigung beruht allein auf

dem von dem Mieter mit dem Vermieter abgeschlossenen Vertrag. Sie kann nur

unter den hierfür allgemein geltenden Regeln des § 55 InsO zur Masseverbind-

lichkeit werden (vgl. BGHZ 148, 252, 255 f; Pape, in Kübler/Prütting, aaO § 55

Rn. 4). Diese Vorschrift knüpft in Absatz 1 Nrn. 1 und 2 - ebenso wie in seinem

Absatz 2 - an aktive Handlungen des Insolvenzverwalters an, denen in Ab-

satz 1 Nr. 2 nur der Fall gleichgestellt wird, dass der Verwalter das Dauer-

schuldverhältnis aus Rechtsgründen nicht sofort lösen kann. Bei dieser Aus-

nahme ist jedoch der Gegenleistungsaspekt gewahrt, demzufolge derjenige,

dessen Leistung der Masse zugute kommt, auch die ungeschmälerte Gegen-

leistung aus der Masse verlangen kann. Hiermit ist es nicht zu vereinbaren, al-

lein auf den Schein einer Inanspruchnahme des Mietgegenstandes durch den

Insolvenzverwalter abzustellen.

18

(2) Die vom Berufungsgericht befürwortete Ausweitung des § 55 Abs. 1

Nr. 2 InsO auf den Schein einer Inanspruchnahme für die Masse läuft auch dem

Sinn und Zweck der Neuregelung der §§ 53 bis 55 InsO zuwider, die von dem

gesetzgeberischen Ziel bestimmt ist, die Belastung der Insolvenzmasse mit

vorweg zu begleichenden Masseverbindlichkeiten abzubauen (vgl. BT-Drucks.

12/2443 S. 126, 250, 262 f; siehe hierzu MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 55

Rn. 6 f). Im Übrigen hat der Beklagte zu 1 einen Schein der Inanspruchnahme

auch nicht in zurechenbarer Weise erzeugt, indem er gegenüber den Klägerin-

nen keine Erklärung gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO abgegeben hat. Der Be-

klagte zu 1 war nicht der richtige Adressat des Herausgabeverlangens der Klä-

gerinnen. Hat der Insolvenzverwalter - wie hier - die Mietsache zu keinem Zeit-

punkt in Besitz genommen, steht dem Vermieter der mietvertragliche Heraus-

gabeanspruch der Masse gegenüber nur als Insolvenzforderung zu (BGHZ 148,

252, 255 f).

III.

19

Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich gegen die wegen überein-

stimmender Erledigungserklärung des Räumungsanspruchs nach § 91a ZPO

ergangene und vom Landgericht bestätigte Kostenentscheidung wendet.

20

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Teilerledigun-

gen im Anwendungsbereich des § 567 ZPO a.F. konnte der auf § 91a ZPO be-

ruhende Teil einer Kostenentscheidung im Rahmen eines der Revision zugäng-

lichen Urteils selbst dann nicht angegriffen werden, wenn das Berufungsgericht

die Revision uneingeschränkt zugelassen hatte (vgl. BGHZ 107, 315, 317 f;

113, 362, 364; BGH, Urt. v. 13. Dezember 2001 - IX ZR 306/00, WM 2002, 377,

378). Dies wurde damit begründet, dass der Rechtsmittelzug für Kostenent-

scheidungen nach § 91a ZPO beim Oberlandesgericht endete (vgl. § 567

Abs. 3, 4 Satz 1 ZPO a.F.). Die uneingeschränkte Zulassung der Revision än-

derte daran nichts, weil ein an sich unstatthaftes Rechtsmittel nach allgemeiner

Meinung auch dann unzulässig bleibt, wenn es von der Vorinstanz zugelassen

wird (vgl. BGHZ 107, 315, 318; BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002 - IX ZB

271/02, NJW 2003, 70; v. 8. Oktober 2002 - VI ZB 27/02, NJW 2003, 211;

Saenger/Kayser, ZPO § 543 Rn. 61 f, § 574 Rn. 10).

21

2. Im Anwendungsbereich der reformierten Zivilprozessordnung ist die

Anfechtung gemischter Kostenentscheidungen erster Instanz gemäß § 91a

ZPO ebenfalls ausgeschlossen, soweit mit der unbeschränkt zugelassenen Re-

vision die Überprüfung nicht des § 91a Abs. 1 ZPO selbst, sondern des zugrun-

de liegenden Anspruchs erreicht werden soll.

22

a) Insoweit kommt zwar im Falle der isolierten (selbstständigen) Anfech-

tung der Kostenentscheidung - außer in Eilverfahren (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 2

ZPO) - die zugelassene Rechtsbeschwerde in Frage (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 1

Nr. 2, Abs. 3 ZPO). Aus materiellrechtlichen Gründen darf die Zulassung indes

nicht erfolgen. Es ist nicht Zweck einer Entscheidung über die Kosten des

Rechtsstreits nach § 91a ZPO, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu

klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen

Rechts geht. Die Kostenentscheidung ergeht, wenn der Rechtsstreit in der

Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, nur nach billigem

Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes.

Grundlage der Entscheidung ist demgemäß lediglich eine summarische Prü-

fung, bei der das Gericht - auch bei einer Entscheidung im Revisions- oder

Rechtsbeschwerdeverfahren - grundsätzlich davon absehen kann, in einer

rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den

Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen abzuhandeln (BGH, Beschl. v. 17. März

2004 - IV ZB 21/02, NJW-RR 2004, 1219, 1220; vgl. ferner BGH, Beschl. v.

8. Mai 2003 - I ZB 40/02, NJW-RR 2003, 1075). Dies entspricht der Rechtslage

bei der Prozesskostenhilfe. Auch dort darf gegen zurückweisende Entscheidun-

gen die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen werden, um die Erfolgsaussichten

der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder –verteidigung zu klären (vgl. BGH,

Beschl. v. 21. November 2002 - V ZB 40/02, WM 2003, 1827; v. 31. Juli 2003

- III ZB 7/03, NJW-RR 2003, 1438; vgl. Zöller/Philippi, ZPO 25. Aufl. § 127

Rn. 41).

23

b) Diese Grundsätze sind auf das einheitliche - zugelasse - Rechtsmittel,

durch das sich die beschwerte Partei gegen die Hauptsacheentscheidung und

die gemischte Kostenentscheidung wendet, zu übertragen.

24

aa) Hat das Berufungsgericht über die einheitliche Berufung sachlich

entschieden und betrifft das Berufungsurteil auch die Kostenentscheidung hin-

sichtlich des nach § 91a ZPO in erster Instanz erledigten Teils, ist das unbe-

schränkt zugelassene Rechtsmittel zwar insgesamt zulässig, insbesondere

statthaft. Die Überprüfungsmöglichkeiten der gemischten Kostenentscheidung

sind jedoch beschränkt. Mit der Würdigung durch das Berufungsgericht hat es

sein Bewenden, sofern nicht die Vorschrift des § 91a ZPO selbst zum Gegen-

stand revisionsrechtlicher Nachprüfung gemacht werden soll. Dies ist hier nicht

der Fall. Die Anwendung des § 91a ZPO steht nicht in Streit. Eine Erstreckung

des einheitlichen Rechtsmittels auf die Nachprüfung des der Kostenentschei-

dung zugrunde liegenden Anspruchs führte hinsichtlich des erledigten Teils der

Klage zu einer unzulässigen Erweiterung des Instanzenzuges (vgl. Zöller/

Vollkommer, aaO § 91a Rn. 27, 56; Musielak/Wolst, ZPO 5. Aufl. § 91a Rn. 53

a.E.). Eine solche kann sich - wie zum alten Recht ausgeführt - auch nicht aus

der Zulassung des Rechtsmittels ergeben.

25

bb) Ein Wertungswiderspruch zu Fallgestaltungen, in denen das Beru-

fungsgericht die einheitliche Berufung gegen die Mischentscheidung als unzu-

lässig verworfen hat, besteht nicht. Auch in diesem Fall wäre eine sachliche

Überprüfung der gemischten Kostenentscheidung hinsichtlich des erledigten

Teils der Klage ausgeschlossen. Gegen einen Verwerfungsbeschluss ist zwar

die Rechtsbeschwerde statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Zulässig ist sie je-

doch nur unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO (BGHZ 155, 21,

22; BGH, Beschl. v. 26. Oktober 2006 - IX ZB 244/04). Diese sind nicht erfüllt,

wenn das gegen die Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO gerichtete

Rechtsmittel auf Fragen des materiellen Rechts gestützt werden soll (vgl. BGH,

Beschl. v. 8. Mai 2003 - I ZB 40/02, aaO S. 1075). Von Rechts wegen kann da-

her auch in diesem Fall eine materiellrechtliche Überprüfung der auf § 91a ZPO

gestützten Kostenentscheidung durch den Bundesgerichtshof nicht erreicht

werden.

Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser

Vill Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Moers, Entscheidung vom 20.08.2004 - 543 C 7/04 -

LG Kleve, Entscheidung vom 10.03.2005 - 6 S 289/04 -