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BGH Beschluss vom 07.07.2008 – IX ZB 76/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 76/08
BESCHLUSS
vom
7. Juli 2008
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 7. Juli 2008
beschlossen:
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine
Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des
Landgerichts Heidelberg vom 11. Januar 2008 wird zurückgewie-
sen.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer
des Landgerichts Heidelberg vom 11. Januar 2008 wird auf Kos-
ten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe
Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil
das Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1
ZPO).
a) Einer Partei wird auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinset-
zung in die versäumte Frist gewährt (§§ 233 ff ZPO), sofern sie bis zu deren
Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Pro-
zesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften stehende getan hat, damit
über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann. Das
setzt voraus, dass die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht nur den Antrag
stellt, sondern auch alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderli-
chen Unterlagen beibringt (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01,
NJW 2002, 2180; v. 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522, st. Rspr.).
Daran fehlt es vorliegend. Der Antragsteller hat innerhalb der Frist für die Einle-
gung der Rechtsbeschwerde die nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche
Erklärung über seine Verhältnisse mit den entsprechenden Belegen nicht vor-
gelegt. Aufgrund der fehlenden Angaben und Belege durfte er bei Ablauf der
Rechtsmittelfrist nicht darauf vertrauen, dass seinem Prozesskostenhilfeantrag
entsprochen würde. Die Versäumung der Frist zur formgerechten Einlegung der
Rechtsbeschwerde war somit nicht unverschuldet.
b) Die vom Antragsteller selbst eingelegte Rechtsbeschwerde war nach
§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78
Abs. 1 Satz 3 ZPO).
c) Auch eine form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde wäre
unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und we-
der die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Recht
sprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574
Abs. 2 ZPO).
Ganter
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer
Vorinstanzen:
AG Heidelberg, Entscheidung vom 18.01.2007 - 51 IN 123/01 -
LG Heidelberg, Entscheidung vom 11.01.2008 - 4 T 2/07 -