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BGH Beschluss vom 07.07.2008 – IX ZB 76/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 76/08

BESCHLUSS

vom

7. Juli 2008

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Fischer

am 7. Juli 2008

beschlossen:

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine

Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des

Landgerichts Heidelberg vom 11. Januar 2008 wird zurückgewie-

sen.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer

des Landgerichts Heidelberg vom 11. Januar 2008 wird auf Kos-

ten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Gründe

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Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil

das Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1

ZPO).

a) Einer Partei wird auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinset-

zung in die versäumte Frist gewährt (§§ 233 ff ZPO), sofern sie bis zu deren

Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Pro-

zesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften stehende getan hat, damit

über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann. Das

setzt voraus, dass die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht nur den Antrag

stellt, sondern auch alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderli-

chen Unterlagen beibringt (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01,

NJW 2002, 2180; v. 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522, st. Rspr.).

Daran fehlt es vorliegend. Der Antragsteller hat innerhalb der Frist für die Einle-

gung der Rechtsbeschwerde die nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche

Erklärung über seine Verhältnisse mit den entsprechenden Belegen nicht vor-

gelegt. Aufgrund der fehlenden Angaben und Belege durfte er bei Ablauf der

Rechtsmittelfrist nicht darauf vertrauen, dass seinem Prozesskostenhilfeantrag

entsprochen würde. Die Versäumung der Frist zur formgerechten Einlegung der

Rechtsbeschwerde war somit nicht unverschuldet.

b) Die vom Antragsteller selbst eingelegte Rechtsbeschwerde war nach

§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen

beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78

Abs. 1 Satz 3 ZPO).

c) Auch eine form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde wäre

unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und we-

der die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Recht

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sprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574

Abs. 2 ZPO).

Ganter

Gehrlein

Vill

Lohmann

Fischer

Vorinstanzen:

AG Heidelberg, Entscheidung vom 18.01.2007 - 51 IN 123/01 -

LG Heidelberg, Entscheidung vom 11.01.2008 - 4 T 2/07 -