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BGH Beschluss vom 08.07.2008 – X ZB 32/06

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Juli 2008

in der Rechtsbeschwerdesache

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, die

Richterin Mühlens und den Richter Gröning

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Senats

(Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts

vom 27. September 2006 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zu-

rückgewiesen.

Der Wert des Gegenstands des Rechtsbeschwerdeverfahrens

wird auf 100.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

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I. Die Rechtsbeschwerdeführerin ist Inhaberin des am 28. September

1998 angemeldeten deutschen Gebrauchsmusters 298 17 351 (Streitge-

brauchsmusters), das eine "Vorrichtung zum Sonderbetrieb von Aufzugsanla-

gen" betrifft, sieben Schutzansprüche umfasst und dessen Schutzdauer verlän-

gert worden ist. Der eingetragene Schutzanspruch 1 lautet wie folgt:

"Vorrichtung zum Sonderbetrieb von Aufzugsanlagen mit wenigs- tens einem Bedienelement zum Steuern wenigstens einer zuge- ordneten Funktionseinheit der Aufzugsanlage, wobei der Funkti- onseinheit zumindest eine Anzeigeeinrichtung zugeordnet ist, wel- che wenigstens einen mittels des oder der Bedienelemente beein- flussbaren Zustand der Funktionseinheit anzeigt und von dem Be-

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diener des oder der Bedienelemente wahrnehmbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass das oder die Bedienelemente sowie die An- zeigeeinrichtung oder die Anzeigeeinrichtungen räumlich unab- hängig von der Aufzugsanlage und/oder von der oder den zuge- ordneten Funktionseinheiten der Aufzugsanlage anordenbar sind."

Wegen der auf Schutzanspruch 1 unmittelbar oder mittelbar rückbezoge-

nen Schutzansprüche 2 bis 7 wird auf die der Eintragung des Streitgebrauchs-

musters zugrunde liegenden Unterlagen verwiesen.

Die Rechtsbeschwerdeführerin hat acht neue Schutzansprüche zu den

Akten gereicht.

Die Antragstellerin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Lö-

schung des Streitgebrauchsmusters in vollem Umfang beantragt. Sie hat gel-

tend gemacht, dass sein Gegenstand nicht schutzfähig sei, da ihm die Neuheit

fehle. Die nachgereichten neuen Schutzansprüche seien nicht zulässig.

Die Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag widersprochen und seine

Zurückweisung im Umfang geänderter Schutzansprüche nach Hauptantrag und

drei Hilfsanträgen beantragt. Die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen

Patent- und Markenamts hat das Streitgebrauchsmuster teilweise gelöscht, so-

weit es über die Schutzansprüche nach dem ersten Hilfsantrag hinausgeht, und

den weitergehenden Löschungsantrag zurückgewiesen. Hiergegen hat die An-

tragstellerin mit dem Ziel, die vollständige Löschung des Streitgebrauchsmus-

ters zu erreichen, Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat die An-

tragsgegnerin das Streitgebrauchsmuster mit dem im angefochtenen Beschluss

wiedergegebenen Schutzanspruch 1 sowie mit Schutzanspruch 1 nach drei

Hilfsanträgen und jeweils nachgeordneten Schutzansprüchen verteidigt. Das

Bundespatentgericht hat auf die Beschwerde das Streitgebrauchsmuster in vol-

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lem Umfang gelöscht. Hiergegen richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbe-

schwerde der Antragsgegnerin, der die Antragstellerin entgegentritt.

II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, da mit ihr geltend gemacht wird,

dass die Antragsgegnerin durch den angefochtenen Beschluss in ihrem An-

spruch auf rechtliches Gehör verletzt sei (§ 18 Abs. 4 GebrMG i.V.m. § 100

Abs. 3 Nr. 3 PatG) und auch im Übrigen zulässig.

III. In der Sache bleibt die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.

1. Das Bundespatentgericht hat ausgeführt, dass das Streitgebrauchs-

muster in keiner seiner verteidigten Fassungen auf einem erfinderischen Schritt

beruhe, weshalb dahingestellt bleiben könne, ob die Antragsgegnerin das

Streitgebrauchsmuster in zulässiger Weise verteidige. In dem Aufsatz von

Schiffner "Aufzüge ohne Triebwerksraum" sei eine Vorrichtung zum Sonderbe-

trieb einer Aufzugsanlage beschrieben, die mit Ausnahme des Merkmals, dass

eine zweite Anzeigeeinrichtung die Bewegungsrichtung der Aufzugsanlage an-

zeige, alle Merkmale des Gegenstands des Streitpatents vorwegnehme oder

nahe lege. In diesem zusätzlichen Merkmal sei entgegen der Auffassung der

Antragsgegnerin ein erfinderischer Schritt aber nicht begründet, denn zum ei-

nen liefere der genannte Aufsatz bereits deutliche Hinweise, die Bewegung des

Triebwerks und des Fahrkorbs sowie die Bündigstellung des Fahrkorbs anzu-

zeigen. Der Fachmann erkenne ohne weiteres, dass die Textstelle "Das Trieb-

werk kann … in die nächste Haltestelle bewegt werden" auf einem Tippfehler

beruhe, weil nicht das ortsfeste Triebwerk, sondern der Fahrkorb bewegt werde,

und korrigiere diesen sowie den folgenden Satz und erhalte so die Information,

dass die Bewegung des Fahrkorbs und die Bündigkeit durch zusätzliche Anzei-

gen erkannt werden könnten. Zum anderen stelle die elektrische Anzeigeein-

richtung für die Bewegungsrichtung der Aufzugskabine eine dem Fachmann

bekannte Alternative zu der mittelbaren Erkennung der Bewegungsrichtung der

Kabine über die Beobachtung der Seile dar, die ihm aus der japanischen Offen-

legungsschrift Hei 08-290874 bekannt sei.

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2. Dies greift die Rechtsbeschwerde an. Sie meint, das Bundespatentge-

richt habe seine Argumentation kumulativ auf zwei Argumente gestützt, die die

Entscheidung trägen. Das, was das Beschwerdegericht dem Aufsatz im Weg

der Richtigstellung des von ihm bejahten "Tippfehlers" entnommen habe, sei

mit der Antragsgegnerin nicht erörtert worden und stelle dieser gegenüber eine

ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzende Überra-

schungsentscheidung dar.

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3. Die Rechtsbeschwerdeerwiderung macht demgegenüber geltend, das

Bundespatentgericht habe sich alternativ und nicht kumulativ auf zwei unter-

schiedliche Begründungen gestützt, die jede für sich die Verneinung der

Schutzfähigkeit trägen. Außerdem stellt sie in Abrede, dass eine Gehörsverlet-

zung erfolgt sei. In der Sache sei auch die Interpretation des Aufsatzes von

Schiffner erörtert worden.

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4. Der Beschwerde muss schon deshalb der Erfolg versagt bleiben, weil

eine Gehörsverletzung hinsichtlich der Würdigung des Offenbarungsgehalts des

Aufsatzes von Schiffner, selbst wenn sie erfolgt sein sollte, jedenfalls keine die

Begründung der angefochtenen Entscheidung tragende Erwägung betraf (vgl.

für das markenrechtliche Rechtsbeschwerdeverfahren BGH, Beschl. v.

12.12.1996

- I ZB 8/96, GRUR 1997, 223, 224

- Ceco; v. 30.1.1997

- I ZB 333/95, GRUR 1997, 637, 638 f. - Top Selection; v. 28.8.2003

- I ZB 26/01, GRUR 2004, 77, 79 - Park & Bike; für die Rechtsbeschwerde nach

dem Patentgesetz Sen.Beschl. v. 14.3.2006 - X ZB 28/04, Umdruck S. 8, im

Internet unter http//:www.bundesgerichtshof.de abrufbar; vgl. weiter Benkard/

Rogge, PatG GebrMG, 10. Aufl. 2006 Rdn. 28 zu § 100 PatG; Busse/

Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl. 2003 Rdn. 50 zu § 100 PatG; Schulte/Kühnen,

PatG, 7. Aufl. 2005 Rdn. 42 zu § 100). Der Senat teilt die Auffassung der

Rechtsbeschwerde nicht, dass die Verneinung der Schutzfähigkeit vom Bun-

despatentgericht nur kumulativ mit dem Aufsatz von Schiffner und einer weite-

ren Entgegenhaltung begründet worden sei. Bei ihrer Argumentation lässt die

Rechtsbeschwerde die weitere Erwägung außer acht, mit der das Bundespa-

tentgericht das Vorliegen eines erfinderischen Schritts verneint hat. Die näher

ausgeführte Annahme des Beschwerdegerichts, dass eine elektrische Anzeige-

vorrichtung für die Bewegungsrichtung der Aufzugskabine eine dem Fachmann

bekannte Alternative zu der mittelbaren Erkennung der Bewegungsrichtung der

Aufzugskabine über die Beobachtung der Seile darstelle, trägt für sich und auch

ohne Zusammenschau mit der Offenbarung in dem Aufsatz von Schiffner die

Wertung des Beschwerdegerichts, dass das Streitgebrauchsmuster auch mit

Rücksicht auf das entsprechende Merkmal nicht auf einem erfinderischen

Schritt beruhe. Hierfür spricht weiter, dass das Beschwerdegericht seine beiden

Erwägungen schon dadurch formal voneinander absetzt, dass es diese sprach-

lich als voneinander unabhängige Erwägungen ("zum einen" - "zum anderen")

behandelt und keinen Hinweis darauf gibt, dass die von ihm angestellten Über-

legungen nur im Zusammenwirken dem Vorliegen eines erfinderischen Schritts

entgegenstehen sollen.

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Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine abschließende Stellungnahme zu

der Auffassung der Antragsgegnerin, dass die Nichterörterung der Frage, ob ein

"Tippfehler" vorgelegen hat, den der Fachmann bei Lektüre richtigstellt, den

Vorwurf einer Gehörsverletzung an sich zu begründen vermag.

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IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 18 Abs. 4 Satz 2 GebrMG i.V.m.

§ 109 Abs. 1 Satz 1 PatG. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht als

erforderlich angesehen.

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V. Die Festsetzung des Gegenstandswerts entsprechend den für das Pa-

tentnichtigkeitsverfahren geltenden Grundsätzen stützt sich auf §§ 61 ff. GKG;

§ 3 ZPO; vgl. hierzu Benkard/Goebel, PatG GebrMG, 10. Aufl. 2006 Rdn. 33 zu

§ 17 GebrMG; Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl. 2003 Rdn. 17 zu § 109

PatG; Sen.Beschl. v. 18.12.1990 - X ZB 3/90, BlPMZ 1991, 190 - Untertei-

lungsfahne).

Melullis

Scharen

Keukenschrijver

Mühlens

Gröning

Vorinstanz:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 27.09.2006 - 5 W(pat) 444/05 -