BGH Beschluss vom 14.03.2006 – X ZB 28/04
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. März 2006
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Melullis, die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und
Dr. Kirchhoff
am 14. März 2006
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den am 19. Juli 2004 verkündeten
Beschluss des 5. Senats (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats)
des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Antragsgegnerin
zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert beträgt 100.000,-- €.
Gründe
I. Die Antragsgegnerin war
Inhaberin des am 6. April 2000 mit
18 Schutzansprüchen eingetragenen Gebrauchsmusters, das aus einer Ab-
zweigung aus der europäischen Patentanmeldung 91 908 374.1 hervorgegan-
gen und am 16. April 2001 nach Ablauf der Höchstlaufzeit erloschen ist. Der
eingetragene Schutzanspruch 1 hatte folgenden Wortlaut:
"Halbleiter-Speichervorrichtung mit wenigstens einer Speichermatrix
(1), welche eine Mehrzahl von Speicherzellen beinhaltet, wobei die
Speichervorrichtung umfasst:
eine Taktempfängerschaltung (101, 111) zum Empfangen eines ex-
ternen Taktsignals (53, 54) mit einer festen Frequenz;
ein programmierbares Zugriffs-Register zum Speichern eines Wer-
tes, welcher die Anzahl von Taktzyklen des externen Taktsignals
(53, 54) angibt, die verstreichen sollen, bevor die Speichervorrich-
tung auf eine Leseanforderung antwortet; und
eine Vielzahl von Ausgabe-Treibern (76) zum Ausgeben von Daten
auf einen externen Bus (18, 65) als Antwort auf eine Leseanforde-
rung,
wobei die Ausgabe-Treiber (76) nach Verstreichen der Anzahl der
Taktzyklen des externen Taktes und synchron mit dem externen
Taktsignal (53, 54) Daten auf den externen Bus (18, 65) ausgeben."
Die Antragstellerinnen haben beim Deutschen Patent- und Markenamt
die Löschung des Gebrauchsmusters wegen unzulässiger Erweiterung und
Fehlens der Schutzfähigkeit seines Gegenstands beantragt. Nach Erlöschen
des Schutzrechts haben sie auf Feststellung der Unwirksamkeit des
Gebrauchsmusters angetragen. Die Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen
Patent- und Markenamts hat die beantragte Feststellung mit Beschluss vom
28. Mai 2003 getroffen. Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin Be-
schwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 13. Juli 2004 hat sie erklärt, das
Gebrauchsmuster hilfsweise auch mit 38 gegenüber dem eingetragenen An-
spruchsatz geänderten Anspruchssätzen zu verteidigen (Hilfsanträge I-XIX so-
wie I'-XIX'). Schutzanspruch 1 gemäß Hilfsantrag XVI soll danach lauten:
"Dynamischer Wahlfrei-Zugriffs-Speicher (DRAM) mit wenigstens
einer Speicher-Matrix (1), welche eine Mehrzahl von Speicherzellen
beinhaltet, wobei der DRAM umfasst:
Pins und Drähte zum Anschließen des DRAMs an einen externen
Bus, der Teil einer Halbleiter-Busarchitektur mit einer Mehrzahl von
parallel an den externen Bus angeschlossenen Halbleiter-Geräten
ist, wobei der externe Bus eine Mehrzahl von Busleitungen zum
Übertragen von im Wesentlichen sämtlichen Adress-, Daten- und
Steuerungsinformationen aufweist, die vom DRAM zur Kommunika-
tion mit im Wesentlichen jedem anderen, an den externen Bus an-
geschlossenen Halbleiter-Gerät benötigt werden, und wobei der ex-
terne Bus wesentlich weniger Busleitungen als die Anzahl von Bits
in einer einzelnen Adresse aufweist;
eine Taktempfängerschaltung (101, 111) zum Empfangen eines ex-
ternen Taktsignals (53, 54) mit einer festen Frequenz;
ein programmierbares Zugriffszeit-Register zum Speichern eines
Wertes, welcher die Anzahl von Taktzyklen des externen Taktsig-
nals (53, 54) angibt, die verstreichen sollen, bevor die Speichervor-
richtung auf eine Leseanforderung antwortet, wobei das program-
mierbare Zugriffszeit-Register für den externen Bus durch die Pins
und Drähte zugänglich ist, wobei der DRAM die Leseanforderung
synchron mit dem externen Taktsignal empfängt, und wobei Daten
an das programmierbare Zugriffszeit-Register über den externen
Bus zum Einstellen des Wertes in programmierbaren Zugriffszeit-
Registern übermittelt werden können, und wobei der Wert in pro-
grammierbaren Zugriffszeit-Registern sowohl während als auch
nach einer Initialisierungssequenz programmierbar ist; und
eine Vielzahl von Ausgabe-Treibern (76) zum Ausgeben von Daten
auf den externen Bus (18, 65) als Antwort auf eine Leseanforde-
rung,
wobei die Ausgabe-Treiber (76) nach Verstreichen der Anzahl der
Taktzyklen des externen Taktes und synchron mit dem externen
Taktsignal (53, 54) Daten auf den externen Bus (18, 65) ausgeben,
so dass die Leseanforderung und die zugehörige Antwort durch die
Anzahl von Taktzyklen getrennt sind, die durch den im program-
mierbaren Zugriffszeit-Register gespeicherten Wert bestimmt ist,
wobei jeder Ausgabe-Treiber (76) zwei Bits der Daten während ei-
nes Taktzyklus des externen Taktsignals (53, 54) ausgibt;
und wobei ein Teil der Speicher-Matrix (1) automatisch als Reaktion
auf die Leseanforderung ohne weitere Anweisungen voraufgeladen
wird."
Das Bundespatentgericht hat auf die mündliche Verhandlung vom
19. Juli 2004 die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen (Leitsatz
veröffentlicht in Mitt. 2005, 308). Den Schutzanspruch 1 nach dem Hilfsan-
trag XVI hat es unter Hinweis auf seine Ausführungen zu den Hilfsanträgen III
und XII sowie VIII und IX für nicht schutzfähig angesehen. Bezüglich des Hilfs-
antrags VIII hat das Bundespatentgericht ausgeführt, es habe angesichts der
entgegengehaltenen US-Patentschrift 4 845 677 keines erfinderischen Schritts
des Fachmanns bedurft, die beanspruchte Voraufladung eines Teils der Spei-
chermatrix als Maßnahme zur Beschleunigung von Speicherzugriffen vorzu-
schlagen.
Die Antragsgegnerin sieht hierdurch ihr Recht auf Wahrung des rechtli-
chen Gehörs verletzt. Die Entgegenhaltung US-Patentschrift 4 845 677 sei nicht
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Abgesehen davon, dass
einzelne Antragstellerinnen sich auch zu der Zulässigkeit von Hilfsanträgen ge-
äußert hätten, sei in der Sache ausschließlich über die Gegenstände des
Hauptantrags diskutiert worden. Im Hinblick auf die Hilfsanträge sei sie nur auf-
gefordert worden, sich zur ursprünglichen Offenbarung des Merkmals zu äu-
ßern, wonach jeder Ausgabe-Treiber zwei Bits der Daten während eines Takt-
zyklus des externen Taktsignals ausgibt. Hätte das Bundespatentgericht seine
Auffassung in Bezug auf den Hilfsantrag XVI im Verhandlungstermin offen ge-
legt, hätte sie, die Antragsgegnerin, in näher dargelegter Weise vorgetragen,
dass die US-Patentschrift 4 845 677 keine Anregung zu dem Merkmal gegeben
habe, wonach ein Teil der Speichermatrix automatisch als Reaktion auf die Le-
seanforderung ohne weitere Anweisung voraufgeladen wird. Die Antragsgegne-
rin beantragt deshalb,
den Beschluss des Bundespatentgerichts vom 19. Juli 2004 aufzu-
heben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung
an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen.
Die Antragstellerinnen zu 2 und 3 treten diesem Begehren schriftsätzlich
entgegen.
II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG, § 18
Abs. 4 Satz 2 GebrMG zulässig, weil hinsichtlich eines Anspruchsatzes, mit
dem die Antragsgegnerin das Gebrauchsmuster (hilfsweise) verteidigt hat, die
Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht ist.
2. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.
a) Mit der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs kann geltend gemacht
werden, dass das entscheidende Gericht Vorbringen nicht zur Kenntnis nimmt
oder in seiner Entscheidung nicht in Erwägung zieht oder Erkenntnisse verwer-
tet, zu denen ein Verfahrensbeteiligter nicht Stellung nehmen konnte
(Sen.Beschl. v. 11.06.2002 - X ZB 27/01, GRUR 2002, 957 - Zahnstruktur
m.w.N.; 30.03.2005 - X ZB 8/04, GRUR 2005, 572 - Vertikallibelle). Wird be-
hauptet, dass das Verfahren an einem solchen Mangel leide, kommt eine rele-
vante Verletzung des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs jedoch
nur in Betracht, wenn der Mangel einen entscheidungserheblichen Gesichts-
punkt betrifft (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.01.2004 - 1 BvR 864/03, NJW 2004,
1371) und die beanstandete Entscheidung auf dem behaupteten Mangel be-
ruht, d.h. wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die ordnungsgemäße
Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer der Partei günstigeren Entscheidung
geführt hätte
(vgl. BVerfGE 28, 17; BVerfG, Beschl. v. 08.10.2003
- 2 BvR 949/02, RdL 2004, 68, 70).
Letzteres kann im Streitfall nicht festgestellt werden.
Das Bundespatentgericht hat zur Begründung, dass der hilfsweise ver-
teidigte Anspruchsatz der Fassung des Hilfsantrags XVI nicht schutzfähig ist,
unter anderem auf seine Ausführungen zu den Hilfsanträgen VIII und IX verwie-
sen. Es hat mithin den Hilfsantrag XVI auch aus den dort genannten Gründen
zurückgewiesen. Wie sich jedenfalls den Ausführungen zum Hilfsantrag IX
zweifelsfrei entnehmen lässt, hat das Bundespatentgericht insoweit zwei Lö-
schungsgründe ("Der Rechtsbeständigkeit … stehen … die beiden aufgezeigten
Löschungsgründe entgegen") als gegeben erachtet. Es hat neben dem Fehlen
eines erfinderischen Schrittes den Anspruchsatz jedenfalls auch deshalb nicht
als schutzfähig angesehen, weil er die Anweisung enthält, dass jeder Ausgabe-
Treiber zwei Bits der Daten während des Taktzyklus des externen Taktsignals
ausgibt, und bezüglich dieses Merkmals kein kombinatorisches Zusammenwir-
ken mit der übrigen Lehre erkennbar sei. Diese Begründung der Zurückweisung
des Hilfsantrags IX und des dieselbe Anweisung enthaltenen Hilfsantrags XVI
bleibt von der die Frage nach einem erfinderischen Schritt betreffenden Berück-
sichtigung der US-Patentschrift 4 845 677 unberührt, derentwegen die Antrags-
gegnerin ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt ansieht. Da die Zurück-
weisungsgründe des Bundespatentgerichts gleichwertig nebeneinander stehen,
ist die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht kausal.
Dabei kann dahinstehen, ob das Gesetz den zweiten vom Bundespa-
tentgericht angenommenen Löschungsgrund kennt und das Bundespatentge-
richt diesen Löschungsgrund zu Recht bejaht hat. Denn die zulassungsfreie
Rechtsbeschwerde ist nur aus den in § 100 Abs. 3 PatG genannten Gründen
eröffnet. Hierzu gehört eine sachliche Richtigkeitskontrolle der angefochtenen
Entscheidung nicht. Auf eine nicht zugelassene Rechtsbeschwerde ist deshalb
nicht zu prüfen, ob die angegriffene Entscheidung sachlich zutreffend ist (vgl.
Sen.Beschl. v. 12.05.1987 - X ZB 21/86, BlPMZ 1987, 357 - Zigarettenfilter).
Das entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats zu § 100 Abs. 3 Nr. 6
PatG
(z.B. Sen.Beschl. v. 29.07.2003
- X ZB 29/01, GRUR 2004, 79
- Paroxetin;
v.
26.02.1985
- X ZB 12/84,
Mitt.
1985,
- Tetrafluoräthylenpolymer), gilt für die anderen Alternativen aber gleicherma-
ßen.
b) Im Übrigen kann auch dem von der Antragsgegnerin erhobenen Vor-
wurf nicht beigetreten werden, weil die US-Patentschrift 4 845 677 von der An-
tragstellerin zu 3 bereits mit Schriftsatz vom 8. Februar 2001 in das Verfahren
mit der Behauptung eingeführt worden war, sie offenbare, dass eine Untermat-
rix oder ein Block des Speichers unmittelbar nach einer Leseoperation vorauf-
geladen werden könne, um die nächste Leseoperation vorzubereiten, während
Daten von einer anderen Untermatrix ausgelesen werden
(91 17 296
Lö III 192/00 Bl. 214). Auf diese Würdigung der Entgegenhaltung stellt auch die
mit der Rechtsbeschwerde beanstandete Bewertung des Bundespatentgerichts
ab. Der Umstand, dass das Bundespatentgericht dabei insbesondere auf An-
spruch 1 der US-Patentschrift 4 845 677 verweist, erklärt sich zwanglos daraus,
dass es die von der Antragstellerin zu 3 in Bezug genommene Beschreibungs-
teile als Erläuterung dieses Anspruchs verstanden hat. Die Antragsgegnerin
hatte unter diesen Umständen ausreichend Zeit, ihre in der Rechtsbeschwerde
näher dargelegte Sicht der Entgegenhaltung vorzutragen und deren Berück-
sichtigung bei der dann erst am 19. Juli 2004 getroffenen Entscheidung sicher-
zustellen.
Dem kann die Antragsgegnerin nicht unter Hinweis auf Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 84, 188, 190) und des Senats
(Beschl. v. 25.01.2000 - X ZB 7/99, GRUR 2000, 792, 793 - Spiralbohrer) ent-
gegenhalten, zunächst keine Veranlassung zur Befassung mit der US-
Patentschrift 4 845 677 gehabt zu haben, weil diese Entgegenhaltung im Ver-
fahren vor der Gebrauchsmusterabteilung keine Rolle gespielt habe und in der
mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht in der Sache aus-
schließlich über die Gegenstände des Hauptantrags diskutiert worden sei. Denn
ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Terminsmitschrift ihres
Patentanwalts wusste die Antragsgegnerin, dass das Bundespatentgericht Be-
denken gegen die Schutzfähigkeit des hauptsächlich verteidigten Anspruchsat-
zes hatte. Unter diesen Umständen war damit zu rechnen, dass es auch auf die
Hilfsanträge und die deren Merkmale betreffenden Entgegenhaltungen ankom-
men könnte. Es bestand damit auch ohne einen diesbezüglichen Hinweis des
Bundespatentgerichts Veranlassung dazu vorzutragen, warum Merkmale, die
nach den Hilfsanträgen den hauptsächlich verteidigten Anspruchsatz ergänzen
sollen, das Vorhandensein eines erfinderischen Schrittes zu begründen vermö-
gen und aus den seitens der Antragstellerinnen dem Gebrauchsmuster bereits
entgegengehaltenen Schriften nicht bekannt oder nahegelegt waren.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 18 Abs. 4 Satz 2 GebrMG i.V.m.
§ 109 Abs. 1 Satz 2 PatG. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für
notwendig erachtet.
Melullis
Scharen
Keukenschrijver
Asendorf
Kirchhoff
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 19.07.2004 - 5 W (pat) 443/03 -