Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.03.2006 – X ZB 28/04

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. März 2006

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Melullis, die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und

Dr. Kirchhoff

am 14. März 2006

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den am 19. Juli 2004 verkündeten

Beschluss des 5. Senats (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats)

des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Antragsgegnerin

zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert beträgt 100.000,-- €.

Gründe

1

I. Die Antragsgegnerin war

Inhaberin des am 6. April 2000 mit

18 Schutzansprüchen eingetragenen Gebrauchsmusters, das aus einer Ab-

zweigung aus der europäischen Patentanmeldung 91 908 374.1 hervorgegan-

gen und am 16. April 2001 nach Ablauf der Höchstlaufzeit erloschen ist. Der

eingetragene Schutzanspruch 1 hatte folgenden Wortlaut:

"Halbleiter-Speichervorrichtung mit wenigstens einer Speichermatrix

(1), welche eine Mehrzahl von Speicherzellen beinhaltet, wobei die

Speichervorrichtung umfasst:

eine Taktempfängerschaltung (101, 111) zum Empfangen eines ex-

ternen Taktsignals (53, 54) mit einer festen Frequenz;

ein programmierbares Zugriffs-Register zum Speichern eines Wer-

tes, welcher die Anzahl von Taktzyklen des externen Taktsignals

(53, 54) angibt, die verstreichen sollen, bevor die Speichervorrich-

tung auf eine Leseanforderung antwortet; und

eine Vielzahl von Ausgabe-Treibern (76) zum Ausgeben von Daten

auf einen externen Bus (18, 65) als Antwort auf eine Leseanforde-

rung,

wobei die Ausgabe-Treiber (76) nach Verstreichen der Anzahl der

Taktzyklen des externen Taktes und synchron mit dem externen

Taktsignal (53, 54) Daten auf den externen Bus (18, 65) ausgeben."

2

Die Antragstellerinnen haben beim Deutschen Patent- und Markenamt

die Löschung des Gebrauchsmusters wegen unzulässiger Erweiterung und

Fehlens der Schutzfähigkeit seines Gegenstands beantragt. Nach Erlöschen

des Schutzrechts haben sie auf Feststellung der Unwirksamkeit des

Gebrauchsmusters angetragen. Die Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen

Patent- und Markenamts hat die beantragte Feststellung mit Beschluss vom

28. Mai 2003 getroffen. Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin Be-

schwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 13. Juli 2004 hat sie erklärt, das

Gebrauchsmuster hilfsweise auch mit 38 gegenüber dem eingetragenen An-

spruchsatz geänderten Anspruchssätzen zu verteidigen (Hilfsanträge I-XIX so-

wie I'-XIX'). Schutzanspruch 1 gemäß Hilfsantrag XVI soll danach lauten:

"Dynamischer Wahlfrei-Zugriffs-Speicher (DRAM) mit wenigstens

einer Speicher-Matrix (1), welche eine Mehrzahl von Speicherzellen

beinhaltet, wobei der DRAM umfasst:

Pins und Drähte zum Anschließen des DRAMs an einen externen

Bus, der Teil einer Halbleiter-Busarchitektur mit einer Mehrzahl von

parallel an den externen Bus angeschlossenen Halbleiter-Geräten

ist, wobei der externe Bus eine Mehrzahl von Busleitungen zum

Übertragen von im Wesentlichen sämtlichen Adress-, Daten- und

Steuerungsinformationen aufweist, die vom DRAM zur Kommunika-

tion mit im Wesentlichen jedem anderen, an den externen Bus an-

geschlossenen Halbleiter-Gerät benötigt werden, und wobei der ex-

terne Bus wesentlich weniger Busleitungen als die Anzahl von Bits

in einer einzelnen Adresse aufweist;

eine Taktempfängerschaltung (101, 111) zum Empfangen eines ex-

ternen Taktsignals (53, 54) mit einer festen Frequenz;

ein programmierbares Zugriffszeit-Register zum Speichern eines

Wertes, welcher die Anzahl von Taktzyklen des externen Taktsig-

nals (53, 54) angibt, die verstreichen sollen, bevor die Speichervor-

richtung auf eine Leseanforderung antwortet, wobei das program-

mierbare Zugriffszeit-Register für den externen Bus durch die Pins

und Drähte zugänglich ist, wobei der DRAM die Leseanforderung

synchron mit dem externen Taktsignal empfängt, und wobei Daten

an das programmierbare Zugriffszeit-Register über den externen

Bus zum Einstellen des Wertes in programmierbaren Zugriffszeit-

Registern übermittelt werden können, und wobei der Wert in pro-

grammierbaren Zugriffszeit-Registern sowohl während als auch

nach einer Initialisierungssequenz programmierbar ist; und

eine Vielzahl von Ausgabe-Treibern (76) zum Ausgeben von Daten

auf den externen Bus (18, 65) als Antwort auf eine Leseanforde-

rung,

wobei die Ausgabe-Treiber (76) nach Verstreichen der Anzahl der

Taktzyklen des externen Taktes und synchron mit dem externen

Taktsignal (53, 54) Daten auf den externen Bus (18, 65) ausgeben,

so dass die Leseanforderung und die zugehörige Antwort durch die

Anzahl von Taktzyklen getrennt sind, die durch den im program-

mierbaren Zugriffszeit-Register gespeicherten Wert bestimmt ist,

wobei jeder Ausgabe-Treiber (76) zwei Bits der Daten während ei-

nes Taktzyklus des externen Taktsignals (53, 54) ausgibt;

und wobei ein Teil der Speicher-Matrix (1) automatisch als Reaktion

auf die Leseanforderung ohne weitere Anweisungen voraufgeladen

wird."

3

Das Bundespatentgericht hat auf die mündliche Verhandlung vom

19. Juli 2004 die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen (Leitsatz

veröffentlicht in Mitt. 2005, 308). Den Schutzanspruch 1 nach dem Hilfsan-

trag XVI hat es unter Hinweis auf seine Ausführungen zu den Hilfsanträgen III

und XII sowie VIII und IX für nicht schutzfähig angesehen. Bezüglich des Hilfs-

antrags VIII hat das Bundespatentgericht ausgeführt, es habe angesichts der

entgegengehaltenen US-Patentschrift 4 845 677 keines erfinderischen Schritts

des Fachmanns bedurft, die beanspruchte Voraufladung eines Teils der Spei-

chermatrix als Maßnahme zur Beschleunigung von Speicherzugriffen vorzu-

schlagen.

4

Die Antragsgegnerin sieht hierdurch ihr Recht auf Wahrung des rechtli-

chen Gehörs verletzt. Die Entgegenhaltung US-Patentschrift 4 845 677 sei nicht

Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Abgesehen davon, dass

einzelne Antragstellerinnen sich auch zu der Zulässigkeit von Hilfsanträgen ge-

äußert hätten, sei in der Sache ausschließlich über die Gegenstände des

Hauptantrags diskutiert worden. Im Hinblick auf die Hilfsanträge sei sie nur auf-

gefordert worden, sich zur ursprünglichen Offenbarung des Merkmals zu äu-

ßern, wonach jeder Ausgabe-Treiber zwei Bits der Daten während eines Takt-

zyklus des externen Taktsignals ausgibt. Hätte das Bundespatentgericht seine

Auffassung in Bezug auf den Hilfsantrag XVI im Verhandlungstermin offen ge-

legt, hätte sie, die Antragsgegnerin, in näher dargelegter Weise vorgetragen,

dass die US-Patentschrift 4 845 677 keine Anregung zu dem Merkmal gegeben

habe, wonach ein Teil der Speichermatrix automatisch als Reaktion auf die Le-

seanforderung ohne weitere Anweisung voraufgeladen wird. Die Antragsgegne-

rin beantragt deshalb,

den Beschluss des Bundespatentgerichts vom 19. Juli 2004 aufzu-

heben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung

an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen.

8

Die Antragstellerinnen zu 2 und 3 treten diesem Begehren schriftsätzlich

entgegen.

II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG, § 18

Abs. 4 Satz 2 GebrMG zulässig, weil hinsichtlich eines Anspruchsatzes, mit

dem die Antragsgegnerin das Gebrauchsmuster (hilfsweise) verteidigt hat, die

Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht ist.

2. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.

a) Mit der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs kann geltend gemacht

werden, dass das entscheidende Gericht Vorbringen nicht zur Kenntnis nimmt

oder in seiner Entscheidung nicht in Erwägung zieht oder Erkenntnisse verwer-

tet, zu denen ein Verfahrensbeteiligter nicht Stellung nehmen konnte

(Sen.Beschl. v. 11.06.2002 - X ZB 27/01, GRUR 2002, 957 - Zahnstruktur

m.w.N.; 30.03.2005 - X ZB 8/04, GRUR 2005, 572 - Vertikallibelle). Wird be-

hauptet, dass das Verfahren an einem solchen Mangel leide, kommt eine rele-

vante Verletzung des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs jedoch

nur in Betracht, wenn der Mangel einen entscheidungserheblichen Gesichts-

punkt betrifft (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.01.2004 - 1 BvR 864/03, NJW 2004,

1371) und die beanstandete Entscheidung auf dem behaupteten Mangel be-

ruht, d.h. wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die ordnungsgemäße

Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer der Partei günstigeren Entscheidung

geführt hätte

(vgl. BVerfGE 28, 17; BVerfG, Beschl. v. 08.10.2003

- 2 BvR 949/02, RdL 2004, 68, 70).

9

Letzteres kann im Streitfall nicht festgestellt werden.

10

Das Bundespatentgericht hat zur Begründung, dass der hilfsweise ver-

teidigte Anspruchsatz der Fassung des Hilfsantrags XVI nicht schutzfähig ist,

unter anderem auf seine Ausführungen zu den Hilfsanträgen VIII und IX verwie-

sen. Es hat mithin den Hilfsantrag XVI auch aus den dort genannten Gründen

zurückgewiesen. Wie sich jedenfalls den Ausführungen zum Hilfsantrag IX

zweifelsfrei entnehmen lässt, hat das Bundespatentgericht insoweit zwei Lö-

schungsgründe ("Der Rechtsbeständigkeit … stehen … die beiden aufgezeigten

Löschungsgründe entgegen") als gegeben erachtet. Es hat neben dem Fehlen

eines erfinderischen Schrittes den Anspruchsatz jedenfalls auch deshalb nicht

als schutzfähig angesehen, weil er die Anweisung enthält, dass jeder Ausgabe-

Treiber zwei Bits der Daten während des Taktzyklus des externen Taktsignals

ausgibt, und bezüglich dieses Merkmals kein kombinatorisches Zusammenwir-

ken mit der übrigen Lehre erkennbar sei. Diese Begründung der Zurückweisung

des Hilfsantrags IX und des dieselbe Anweisung enthaltenen Hilfsantrags XVI

bleibt von der die Frage nach einem erfinderischen Schritt betreffenden Berück-

sichtigung der US-Patentschrift 4 845 677 unberührt, derentwegen die Antrags-

gegnerin ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt ansieht. Da die Zurück-

weisungsgründe des Bundespatentgerichts gleichwertig nebeneinander stehen,

ist die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht kausal.

11

Dabei kann dahinstehen, ob das Gesetz den zweiten vom Bundespa-

tentgericht angenommenen Löschungsgrund kennt und das Bundespatentge-

richt diesen Löschungsgrund zu Recht bejaht hat. Denn die zulassungsfreie

Rechtsbeschwerde ist nur aus den in § 100 Abs. 3 PatG genannten Gründen

eröffnet. Hierzu gehört eine sachliche Richtigkeitskontrolle der angefochtenen

Entscheidung nicht. Auf eine nicht zugelassene Rechtsbeschwerde ist deshalb

nicht zu prüfen, ob die angegriffene Entscheidung sachlich zutreffend ist (vgl.

Sen.Beschl. v. 12.05.1987 - X ZB 21/86, BlPMZ 1987, 357 - Zigarettenfilter).

Das entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats zu § 100 Abs. 3 Nr. 6

PatG

(z.B. Sen.Beschl. v. 29.07.2003

- X ZB 29/01, GRUR 2004, 79

- Paroxetin;

v.

26.02.1985

Mitt.

1985,

152

- Tetrafluoräthylenpolymer), gilt für die anderen Alternativen aber gleicherma-

ßen.

12

b) Im Übrigen kann auch dem von der Antragsgegnerin erhobenen Vor-

wurf nicht beigetreten werden, weil die US-Patentschrift 4 845 677 von der An-

tragstellerin zu 3 bereits mit Schriftsatz vom 8. Februar 2001 in das Verfahren

mit der Behauptung eingeführt worden war, sie offenbare, dass eine Untermat-

rix oder ein Block des Speichers unmittelbar nach einer Leseoperation vorauf-

geladen werden könne, um die nächste Leseoperation vorzubereiten, während

Daten von einer anderen Untermatrix ausgelesen werden

(91 17 296

Lö III 192/00 Bl. 214). Auf diese Würdigung der Entgegenhaltung stellt auch die

mit der Rechtsbeschwerde beanstandete Bewertung des Bundespatentgerichts

ab. Der Umstand, dass das Bundespatentgericht dabei insbesondere auf An-

spruch 1 der US-Patentschrift 4 845 677 verweist, erklärt sich zwanglos daraus,

dass es die von der Antragstellerin zu 3 in Bezug genommene Beschreibungs-

teile als Erläuterung dieses Anspruchs verstanden hat. Die Antragsgegnerin

hatte unter diesen Umständen ausreichend Zeit, ihre in der Rechtsbeschwerde

näher dargelegte Sicht der Entgegenhaltung vorzutragen und deren Berück-

sichtigung bei der dann erst am 19. Juli 2004 getroffenen Entscheidung sicher-

zustellen.

13

Dem kann die Antragsgegnerin nicht unter Hinweis auf Rechtsprechung

des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 84, 188, 190) und des Senats

(Beschl. v. 25.01.2000 - X ZB 7/99, GRUR 2000, 792, 793 - Spiralbohrer) ent-

gegenhalten, zunächst keine Veranlassung zur Befassung mit der US-

Patentschrift 4 845 677 gehabt zu haben, weil diese Entgegenhaltung im Ver-

fahren vor der Gebrauchsmusterabteilung keine Rolle gespielt habe und in der

mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht in der Sache aus-

schließlich über die Gegenstände des Hauptantrags diskutiert worden sei. Denn

ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Terminsmitschrift ihres

Patentanwalts wusste die Antragsgegnerin, dass das Bundespatentgericht Be-

denken gegen die Schutzfähigkeit des hauptsächlich verteidigten Anspruchsat-

zes hatte. Unter diesen Umständen war damit zu rechnen, dass es auch auf die

Hilfsanträge und die deren Merkmale betreffenden Entgegenhaltungen ankom-

men könnte. Es bestand damit auch ohne einen diesbezüglichen Hinweis des

Bundespatentgerichts Veranlassung dazu vorzutragen, warum Merkmale, die

nach den Hilfsanträgen den hauptsächlich verteidigten Anspruchsatz ergänzen

sollen, das Vorhandensein eines erfinderischen Schrittes zu begründen vermö-

gen und aus den seitens der Antragstellerinnen dem Gebrauchsmuster bereits

entgegengehaltenen Schriften nicht bekannt oder nahegelegt waren.

14

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 18 Abs. 4 Satz 2 GebrMG i.V.m.

§ 109 Abs. 1 Satz 2 PatG. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für

notwendig erachtet.

Melullis

Scharen

Keukenschrijver

Asendorf

Kirchhoff

Vorinstanz:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 19.07.2004 - 5 W (pat) 443/03 -