BGH Beschluss vom 09.07.2008 – IV ZR 284/05
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
Dr. Franke
am 9. Juli 2008
gemäß § 552a Satz 1 ZPO einstimmig beschlossen:
Die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des
12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom
24. November 2005 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegenein-
ander aufgehoben.
Streitwert: 7.509 €
Gründe
Die Revisionen waren zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen
für die Zulassung der Revision weggefallen sind und die Rechtsmittel
keine Aussicht auf Erfolg haben (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen weiterer
Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden
vom 19. Februar 2008 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).
Soweit der Kläger eine besondere Härte darin sieht, dass er die
Zugehörigkeit zur Gruppe der rentennahen Versicherten nur um wenige
Tage verfehlt und nur in dem für die Systemumstellung maßgeblichen
Zeitpunkt vorübergehend kurze Zeit nicht verheiratet gewesen ist, liegt
ein Verfassungsverstoß nicht vor (vgl. Senatsurteil vom 14. November
2007 - IV ZR 74/06 - Tz. 78 ff. veröffentlicht in juris).
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.06.2004 - 6 O 114/03 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.11.2005 - 12 U 260/04 -