Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.07.2008 – IV ZR 284/05

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Juli 2008

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und

Dr. Franke

am 9. Juli 2008

gemäß § 552a Satz 1 ZPO einstimmig beschlossen:

Die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des

12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom

24. November 2005 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegenein-

ander aufgehoben.

Streitwert: 7.509 €

Gründe

2

Die Revisionen waren zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen

für die Zulassung der Revision weggefallen sind und die Rechtsmittel

keine Aussicht auf Erfolg haben (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen weiterer

Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden

vom 19. Februar 2008 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).

Soweit der Kläger eine besondere Härte darin sieht, dass er die

Zugehörigkeit zur Gruppe der rentennahen Versicherten nur um wenige

Tage verfehlt und nur in dem für die Systemumstellung maßgeblichen

Zeitpunkt vorübergehend kurze Zeit nicht verheiratet gewesen ist, liegt

ein Verfassungsverstoß nicht vor (vgl. Senatsurteil vom 14. November

2007 - IV ZR 74/06 - Tz. 78 ff. veröffentlicht in juris).

Terno Dr. Schlichting Wendt

Felsch Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.06.2004 - 6 O 114/03 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.11.2005 - 12 U 260/04 -