BGH Beschluss vom 09.07.2008 – VIII ZR 184/07
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
ja nein ja
Brüssel-I-VO 5 Nr. 1 Buchst. b
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Ausle- gung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 68, 234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt:
a) Ist Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zu- ständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dahin auszulegen, dass Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Ware trotz bestimmter Vorgaben des Auftraggebers zu Beschaf- fung, Verarbeitung und Lieferung der herzustellenden Gegenstände einschließlich ei- ner Sicherung der Herstellungsqualität, der Lieferzuverlässigkeit und der reibungslosen administrativen Auftragsabwicklung als Verkauf beweglicher Sachen (erster Spiegel- strich) und nicht als Erbringung von Dienstleistungen (zweiter Spiegelstrich) zu qualifi- zieren sind? Welche Kriterien sind für die Abgrenzung maßgeblich?
b) Wenn ein Verkauf beweglicher Sachen anzunehmen ist: Bestimmt sich der Ort, an dem die verkauften Sachen nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen, bei Versendungskäufen nach dem Ort der körperlichen Übergabe an den Käufer oder nach dem Ort, an dem die Sachen dem ersten Beförderer zur Über- mittlung an den Käufer übergeben werden?
BGH, Beschluss vom 9. Juli 2008 - VIII ZR 184/07 - OLG Dresden LG Chemnitz
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Wolst und
Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger sowie den Richter Dr. Achilles
beschlossen:
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts ge- mäß Art. 68, 234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1.
Ist Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssa- chen dahin auszulegen, dass Verträge über die Lieferung her- zustellender oder zu erzeugender Ware trotz bestimmter Vor- gaben des Auftraggebers zu Beschaffung, Verarbeitung und Lieferung der herzustellenden Gegenstände einschließlich ei- ner Sicherung der Herstellungsqualität, der Lieferzuverlässig- keit und der reibungslosen administrativen Auftragsabwicklung als Verkauf beweglicher Sachen (erster Spiegelstrich) und nicht als Erbringung von Dienstleistungen (zweiter Spiegel- strich) zu qualifizieren sind? Welche Kriterien sind für die Ab- grenzung maßgeblich?
2. Wenn ein Verkauf beweglicher Sachen anzunehmen ist: Be- stimmt sich der Ort, an dem die verkauften Sachen nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen, bei Versendungskäufen nach dem Ort der körperli- chen Übergabe an den Käufer oder nach dem Ort, an dem die Sachen dem ersten Beförderer zur Übermittlung an den Käu- fer übergeben werden?
Gründe
I.
1. Die in Italien ansässige Beklagte, welche die i. Autoherstel-
ler F. und L. mit Airbag-Systemen beliefert, bezog von Juli 2001 bis De-
zember 2003 von der in Deutschland ansässigen Rechtsvorgängerin der Kläge-
rin zu fertigende Zulieferkomponenten für diese Systeme, wobei die hierfür be-
nötigten Teile und Materialien überwiegend von Vorlieferanten beschafft wur-
den. Über die Fertigung und Lieferung dieser Komponenten, welche die Kläge-
rin vereinbarungsgemäß auf Abruf frei Werk C. der Beklagten in Italien
zu liefern hatte, schlossen die Parteien insgesamt fünf, jeweils auf bestimmte
Fahrzeugtypen bezogene Rahmenlieferverträge, deren Laufzeit zwischen ihnen
streitig ist. Ebenso besteht zwischen ihnen Streit über den Erfüllungsort der von
der Klägerin übernommenen Herstellungs- und Lieferverpflichtungen sowie das
Zustandekommen einer auf Turin lautenden Gerichtsstandsvereinbarung.
Die Beklagte kündigte die einzelnen Verträge zum Jahresende 2003. Die
Klägerin, die von Vertragslaufzeiten bis teilweise Sommer 2007 ausgeht, wertet
die Kündigungen als Vertragsverletzung und verlangt Schadensersatz, den sie
bei dem für den seinerzeitigen Produktionsort zuständigen Landgericht Chem-
nitz gerichtlich geltend gemacht hat. Dieses hat die Klage – einer Rüge der Be-
klagten entsprechend – wegen Fehlens der internationalen Zuständigkeit deut-
scher Gerichte als unzulässig abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hier-
gegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich
die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.
2. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
Wesentlichen ausgeführt:
Die italienischen Gerichte seien zur Entscheidung des Rechtsstreits nach
Art. 2 Abs. 1 der hier maßgeblichen Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates
vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerken-
nung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
(EuGVVO) zuständig. Eine Zuständigkeit deutscher Gerichte ergebe sich,
nachdem die Beklagte auch die Rüge einer fehlenden internationalen Zustän-
digkeit deutscher Gerichte in zulässiger Weise erhoben habe, weder aus Art. 22
ff. EuGVVO noch aus den besonderen Gerichtsständen nach Art. 5 ff.
EuGVVO. Eine Vereinbarung über den Ort, an dem alle vertraglichen Pflichten
oder jedenfalls die Abnahme- und Zahlungspflichten der Beklagten hätten erfüllt
werden müssen, sei nicht getroffen; sie lasse sich auch nicht den einzelnen Lie-
ferklauseln entnehmen. Der Erfüllungsort und damit der Vertragsgerichtsstand
sei mithin nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO zu bestimmen. In der zu Beginn
der Vertragsbeziehung vereinbarten Klausel "Lieferung frei B. (= Beklagte)
C. ..." habe nach dem Gesamtzusammenhang der vertraglichen Rege-
lungen genauso wenig wie in vergleichbaren späteren Klauseln eine Vereinba-
rung zum Leistungsort gelegen. Es sei darin nur eine Aussage zur Kostentra-
gung getroffen worden. Deshalb sei der Erfüllungsort nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. b
erster Spiegelstrich EuGVVO der Ort, an dem nach dem Vertrag geliefert wor-
den sei oder hätte geliefert werden müssen. Dies sei nicht der Ort, an dem die
zu liefernden Gegenstände dem Spediteur zwecks Transport nach Italien über-
geben worden wären, sondern der Ort, an dem sie der Beklagten in Italien aus-
zuhändigen gewesen seien. Dass es sich materiell-rechtlich um einen Versen-
dungskauf gehandelt habe, sei für die autonom vorzunehmende Bestimmung
des zuständigkeitsbegründenden Lieferortes nicht entscheidend. Ebenso wenig
könne die Bestimmung des Erfüllungsortes nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter
Spiegelstrich EuGVVO erfolgen, da die Dienstleistungselemente, insbesondere
das Erfordernis, die von den Vorlieferanten bezogenen Materialien in einer auf
die Bedürfnisse der Beklagten zugeschnittenen Weise zu verarbeiten, den Ver-
trägen nicht das Gepräge gegeben hätten. Die vertragscharakteristischen Leis-
tungen der Klägerin hätten nach dem Willen der Vertragsparteien vielmehr er-
folgsbezogen in der kaufvertragstypischen Ablieferung und Übereignung der
fertigen Ware an die Beklagte bestanden. Insofern zeigten auch Art. 3 Abs. 1
des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internati-
onalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) und Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie
1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu
bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien
für
Verbrauchsgüter (Verbrauchsgüterkaufrichtlinie), dass die in Rede stehenden
Rechtsgeschäfte als Kauf einzuordnen seien. Nicht entscheidend sei demge-
genüber eine Abgrenzung in Anlehnung an Art. 3 Abs. 2 CISG nach dem jewei-
ligen Leistungsschwergewicht, weil ein solches Abgrenzungserfordernis dem
Zweck der in Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Spiegelstrich EuGVVO vorgenom-
menen Erfüllungsortsanknüpfung zuwiderlaufen würde, die gerichtliche Zustän-
digkeit anhand einfacher und klarer Kriterien ohne Weiteres vorhersehbar zu
gestalten.
Eine auf Turin lautende Gerichtsstandsvereinbarung sei von den Partei-
en nicht getroffen worden. Die in der Vertragssprache Englisch verfassten und
mit Unterschriften beider Parteien versehenen purchase orders, welche im An-
schluss an die zuvor bereits mündlich zustande gekommenen Kaufverträge ge-
wechselt worden seien und in denen auf italienischsprachige Allgemeine Ge-
schäftsbedingungen der Beklagten verwiesen sei, seien einschließlich der darin
enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung kein Vertragsbestandteil geworden,
weil sie insoweit dem zuvor bereits mündlich vereinbarten Vertragsinhalt wider-
sprochen hätten. Ein Wille der Vertragsparteien, das mündlich Vereinbarte wie-
der abzuändern, sei nicht erkennbar, ganz abgesehen davon, dass die Unter-
schrift in der ersten purchase order wegen eines dort vermerkten Widerspruchs
der Klägerin gegen eine andere Vertragsmodalität noch nicht einmal Zustim-
mung zum Ausdruck gebracht habe.
II.
Der Erfolg der Revision der Klägerin ist davon abhängig, ob das von ihr
angerufene Landgericht Chemnitz seine gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO
nach Maßgabe dieser Verordnung zu beurteilende internationale Zuständigkeit
zur Entscheidung des Rechtsstreits zu Unrecht verneint hat. Ob dies der Fall
ist, hängt von einer Auslegung des Art. 5 Nr. 1 EuGVVO ab. Insoweit hat das
Berufungsgericht die von der Klägerin gegengezeichneten purchase orders
rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, dass angesichts der zuvor bereits im Wesentli-
chen vereinbarten Vertragsmodalitäten kein Wille der Vertragsschließenden
vorgelegen habe, zusätzlich Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten,
die bislang nicht Gegenstand der zwischen ihnen geführten Verhandlungen wa-
ren, in die Lieferverträge einzubeziehen und über die darin enthaltene Gerichts-
standklausel Turin nach Art. 23 EuGVVO als ausschließlichen Gerichtsstand zu
vereinbaren. Da die Beklagte ihren gemäß Art. 2 EuGVVO zuständigkeitsbe-
gründenden Geschäftssitz in Italien hat und nach den unangegriffenen Feststel-
lungen des Berufungsgerichts in Deutschland weder eine ausschließliche Zu-
ständigkeit nach Art. 22 EuGVVO besteht noch eine Zuständigkeit nach Maß-
gabe der Art. 23 f. EuGVVO vereinbart ist oder als vereinbart gilt, sind deutsche
Gerichte für den beanspruchten Schadensersatz international nur dann zustän-
dig, wenn Ch. als Erfüllungsort im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGVVO anzu-
sehen ist.
1. Nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. a EuGVVO kann eine Person, die ihren
Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vor dem Gericht desjenigen
Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, verklagt
werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand
des Verfahrens bilden. Für den Verkauf beweglicher Sachen und der Erbrin-
gung von Dienstleistungen wird diese Bestimmung in Art. 5 Nr. 1 Buchst. b
EuGVVO dahin ergänzt, dass im Sinne dieser Vorschrift – und sofern nichts
anderes vereinbart worden ist – der Erfüllungsort der Verpflichtung
-
für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedstaat ist,
an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten gelie-
fert werden müssen,
-
für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat
ist, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten
erbracht werden müssen.
In Art. 5 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO ist geregelt, dass in Fällen, in denen
Buchstabe b nicht anwendbar ist, Buchstabe a gilt.
Unter der Geltung des Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler EWG-Übereinkommens
über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entschei-
dungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (EuGVÜ) hat der
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu einer Zahlungsklage aus ei-
nem Werklieferungsvertrag entschieden, dass der Erfüllungsort für die Ver-
pflichtung zur Zahlung auch dann nach dem materiellen Recht zu bestimmen
sei, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befassten Ge-
richts für die streitige vertragliche Verpflichtung maßgebend ist, wenn nach die-
sen Normen Vorschriften wie diejenigen des dem Haager Übereinkommen vom
1. Juli 1964 beigefügten Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf
beweglicher Sachen anwendbar seien (Urteil vom 29. Juni 1994 – C-288/92,
Slg. 1994, I-2913, Rdnr. 29 – Custom Made Commercial Ltd./Stawa Metallbau
GmbH). Eine autonome Auslegung des Begriffs des Erfüllungsorts hat der Ge-
richtshof im Rahmen des Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ in ständiger Rechtsprechung nicht
für angezeigt erachtet (z.B. Urteil vom 19. Februar 2002 – C-256/00, Slg. 2002,
I-1699, Rdnr. 36 – Besix SA/WABAG). Für den Gerichtsstand des im entschie-
denen Fall bereits anwendbaren Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Spiegelstrich
EuGVVO, dem Schadensersatzansprüche eines Käufers wegen Nichterfüllung
vertraglicher Verpflichtungen aus einem Vertrag über den Verkauf beweglicher
Sachen zu Grunde gelegen haben, hat der Gerichtshof dagegen ausgeführt,
dass der Gemeinschaftsgesetzgeber in Abkehr von der früher praktizierten Lö-
sung mit der in dieser Bestimmung aufgestellten Regel eines besonderen Ge-
richtsstandes für vertragliche Streitigkeiten den Lieferort als verordnungsauto-
nomes Anknüpfungskriterium festgelegt habe. Dieses Kriterium habe er auf
sämtliche Klagen aus ein und demselben Vertrag über den Verkauf beweglicher
Sachen und nicht nur auf diejenigen aus der Lieferverpflichtung an sich ange-
wendet wissen wollen (Urteil vom 3. Mai 2007 – C-386/05, Slg. 2007, I-3699,
Rdnr. 26, 39 – Color Drack GmbH/Lexx International Vertriebs GmbH). Zugleich
hat der Gerichtshof entschieden, dass die genannte Regel auch im Falle meh-
rerer Lieferorte in einem Mitgliedstaat anwendbar sei und dass bei mehreren
Lieferorten unter dem Erfüllungsort im Sinne des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster
Spiegelstrich EuGVVO grundsätzlich derjenige Ort zu verstehen sei, an dem die
engste Verknüpfung zwischen dem Vertrag und dem zuständigen Gericht be-
stehe (Urteil vom 3. Mai 2007, aaO, Rdnr. 40).
Noch nicht entschieden hat der Gerichtshof, welche Anknüpfungskrite-
rien für eine Bestimmung und Abgrenzung der Erfüllungsorte innerhalb des
Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO maßgeblich sind, wenn der zu beurteilende Ver-
trag sowohl Elemente eines Verkaufs beweglicher Sachen als auch Elemente
einer Erbringung von Dienstleistungen enthält. Ebenso wenig hat er eine Aus-
sage getroffen, wie abzugrenzen ist, wenn sich für keinen der Vertragstypen ein
eindeutiges Übergewicht ergibt, insbesondere ob der Kläger dann ein Wahl-
recht zwischen den Alternativen des ersten und des zweiten Spiegelstrichs hat
oder ob es stattdessen über Art. 5 Nr. 1 Buchst. c EuGVVO zu einer Anwend-
barkeit von Buchstabe a kommen soll. Für die im ersten Spiegelstrich von
Buchst. b behandelte Alternative des Verkaufs beweglicher Sachen hat der Ge-
richtshof ferner noch nicht entschieden, ob bei einem Versendungskauf der Ort,
"an dem die verkauften Sachen nach dem Vertrag geliefert worden sind oder
hätten geliefert werden müssen”, der Ort der Lieferhandlung des Verkäufers
oder der Ort der Abnahmehandlung des Käufers ist. Er hat nur den mit Art. 5
Nr. 1 Buchst. b EuGVVO verfolgten Zweck hervorgehoben, die Vorschriften
über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen durch Zustän-
digkeitsvorschriften zu vereinheitlichen, die in hohem Maße vorhersehbar sind
und es ermöglichen, den Gerichtsstand unmittelbar und ohne Verweis auf die
innerstaatlichen Regeln der Mitgliedstaaten zu bestimmen (Urteil vom 3. Mai
2007, aaO, Rdnr. 19 f., 30).
2. Nach dem genannten Zweck der Verordnung 44/2001, die Vorschriften
über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen durch Zustän-
digkeitsvorschriften zu vereinheitlichen, und unter Berücksichtigung des Ziels,
bei einer Mehrzahl von Erfüllungsorten eine einheitliche gerichtliche Zuständig-
keit für alle Klagen möglichst bei dem Gericht zu begründen, zu dem über den
nach wirtschaftlichen Kriterien zu bestimmenden Ort der Hauptlieferung die
engste Verbindung besteht (EuGH, Urteil vom 3. Mai 2007, aaO, Rdnr. 39 f.; so
auch schon zu Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ Urteil vom 19. Februar 2002, aaO, Rdnr. 32),
erscheint es geboten, die Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten über Vertrags-
pflichten aus den zwischen den Parteien streitigen Lieferverträgen grundsätzlich
an einem einzigen Erfüllungsort zu konzentrieren. Dabei gehen die Parteien
ungeachtet ihres Streits über die Schwerpunkte der vertraglichen Leistungs-
pflichten nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zur
materiell-rechtlichen Seite ihrer Lieferbeziehungen übereinstimmend davon aus,
dass auf die zwischen ihnen begründeten Vertragsbeziehungen das Überein-
kommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wa-
renkauf (CISG) Anwendung findet. Hinsichtlich des Ortes, an dem danach die
Ware von der Klägerin zu liefern war oder zu liefern gewesen wäre (Art. 31
CISG), hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung festgestellt, dass
die Klausel "Lieferung frei B. (= Beklagte) C. ..." nicht als Vereinba-
rung eines in Italien liegenden Erfüllungsortes, sondern als reine Kostentra-
gungsklausel zu werten ist, so dass angesichts der von der Klägerin zu veran-
lassenden Beförderung materiell-rechtlich von einem Versendungskauf im Sin-
ne des Art. 31 Buchst. a CISG auszugehen ist.
a) Es ist umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen Lieferverträ-
ge mit bestimmten Dienstleistungsverpflichtungen für die Bestimmung einer
gerichtlichen Zuständigkeit nach dem Erfüllungsort (Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ, Art. 5
Nr. 1 Buchst. b EuGVVO) als Verkauf beweglicher Sachen oder als Erbringung
von Dienstleistungen anzusehen sind.
aa) Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem Urteil vom
26. Oktober 1993 (XI ZR 42/93, NJW 1994, 262, unter II 2 a cc (1)) den in
Art. 29 Abs. 1 des deutschen Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-
buch (EGBGB) zur Bestimmung des auf Verbraucherverträge anwendbaren
Rechts verwendeten Begriff "Erbringung von Dienstleistungen" unter Rückgriff
auf Art. 5 des Römischen EWG-Übereinkommens über das auf vertragliche
Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19. Juni 1980 (EVÜ) autonom
dahin ausgelegt, dass es bei diesem weit zu verstehenden Begriff um Dienst-
verträge gehe, die keine Arbeitsverträge seien, um Werk- und Werklieferungs-
verträge (Herstellung neuer Sachen und Reparaturen) und um Geschäftsbesor-
gungsverhältnisse. Gemeinsames Merkmal sei, dass eine tätigkeitsbezogene
Leistung an den Verbraucher erbracht werde. Diese Formulierung ist in der
deutschen Instanzrechtsprechung zu Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO und der
Kommentarliteratur bisweilen aufgegriffen worden, um auszuführen, dass zu
den Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des Art. 5
Nr. 1 Buchst. b EuGVVO im Kern Werk-, Werklieferungs- und Geschäftsbesor-
gungsverträge sowie alle Dienstverträge zählten, die keine Arbeitsverträge sei-
en (OLG Köln, OLGR 2007, 224; IHR 2007, 164, 166; OLG Düsseldorf, NJW-
RR 2008, 223, 224; Musielak/Stadler, ZPO, 6. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rdnr. 9;
Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl., § 3 Rdnr. 50).
Soweit auch der erkennende Senat diese Formulierung in seinem Urteil
vom 19. März 1997 (BGHZ 135, 124, 130 f.) aufgegriffen hat, war dies mit dem
Hinweis verbunden, dass es bei der Erbringung von Dienstleistungen um tätig-
keitsbezogene Leistungen aufgrund derartiger Verträge gehe. Gleichzeitig hat
der Senat abgegrenzt zu einem Vertrag, bei dem der Zweck, einen bestimmten
Gegenstand zu erwerben, im Vordergrund steht und es sich bei den daneben
geschuldeten Dienstleistungen nur um untergeordnete Nebenleistungen han-
delt. Vergleichbar ist in Teilen der deutschen Instanzrechtsprechung (OLG Köln,
OLGR 2005, 380 f.; IHR 2007, 164, 166; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. Juni
2008 - 19 U 5/08, Tz. 19, zitiert nach juris) wie auch in der Rechtsprechung des
österreichischen Obersten Gerichtshofs (Beschluss vom 20. Februar 2006
– 2 Ob 211/04z, EuLF 2006, II-10, 11) bei Verträgen mit Kauf- und Dienstlei-
stungselementen darauf abgestellt worden, welche Leistung im Vordergrund
steht und deshalb als vertragscharakteristisch einzustufen ist. Namentlich für
den Fall eines Zulieferers für die Automobilherstellung ist darauf abgestellt wor-
den, ob nur vorgegebene Serienteile mit der dann im Vordergrund stehenden
Pflicht zur Eigentumsverschaffung zuzuliefern waren oder ob es dem Zulieferer
zunächst einmal obliegen sollte, die zuzuliefernden Teile zu entwickeln und se-
rienreif zu machen, so dass jedenfalls für diese Leistungsphase das Schwer-
gewicht im Dienstleistungsanteil gesehen worden ist (OLG Köln, OLGR 2005,
380, 381). Ebenso stellt ein Teil der deutschen Kommentarliteratur für Verträge
mit Kauf- und Dienstleistungsanteilen unter Rückgriff auf Art. 1 Abs. 4 der
Verbrauchsgüterkaufrichtlinie sowie Art. 3 CISG darauf ab, welche Leistungstei-
le im Einzelfall überwiegen oder ob es Sache des Bestellers ist, einen wesentli-
chen Teil der notwendigen Stoffe selbst zur Verfügung zu stellen (Hk-
ZPO/Dörner, 2. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rdnr. 15; Kropholler, Europäisches Zivil-
prozessrecht, 8. Aufl., Art. 5 Rdnr. 44; MünchKommZPO/Gottwald, 3. Aufl.,
Art. 5 EuGVVO Rdnr. 17; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 66. Aufl.,
Art. 5 EuGVVO Rdnr. 8 f.; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 28. Aufl., Art. 5
EuGVVO Rdnr. 8).
bb) Das Berufungsgericht hat an Dienstleistungselementen in den von
der Klägerin übernommenen vertraglichen Pflichten das Zuschneiden und Ver-
arbeiten der von Vorlieferanten bezogenen Materialien auf die Bedürfnisse der
Beklagten gesehen und insoweit Bezug genommen auf das Berufungsvorbrin-
gen der Klägerin, wonach diese in einer für einen Zulieferer in der Automobilin-
dustrie typischen Weise aus den von vorgegebenen Lieferanten bezogenen
Vorprodukten in Handarbeit Airbagtaschen in vorgegebener Gestalt habe her-
stellen müssen, um sie dann in Anpassung an den Produktionsprozess der Be-
klagten auf Abruf liefern zu können. Hierbei hätten weitgehende Vorgaben hin-
sichtlich Arbeitsorganisation und Qualitätssicherung bis hin zu bestimmten An-
forderungen bezüglich Verpackung und Etikettierung der zu liefernden Ware
sowie des Inhalts und der Gestaltung von Lieferscheinen und Rechnungen be-
standen. Diese zur Herstellung des zu liefernden Produkts zu erbringenden
Dienstleistungen hat das Berufungsgericht angesichts des nicht auf die Leis-
tungshandlung, sondern entscheidend auf den in der Lieferung als Leistungser-
folg abstellenden Parteiwillens nicht als vertragscharakteristisch angesehen;
vertragscharakteristisch seien ungeachtet etwaiger, möglicherweise in Anleh-
nung an Art. 3 Abs. 2 CISG zu bestimmender Gewichtungen nach dem wirt-
schaftlichen Schwergewicht der einzelnen Leistungsanteile, die in den zu lie-
fernden Produkten steckten, die kaufvertragstypischen Leistungselemente ge-
wesen, nämlich Übergabe und Übereignung der hergestellten Ware gegen Ab-
nahme und Zahlung.
cc) Soweit es um Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu er-
zeugender Ware geht, neigt der Senat der Auffassung zu, dass das Gemein-
schaftsrecht für die gebotene autonome Auslegung des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b
EuGVVO namentlich in Art. 1 Abs. 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie einen
Hinweis dahin bereithält, dass derartige Verträge durch bestimmte Vorgaben
des Auftraggebers zu Beschaffung, Verarbeitung und Lieferung der herzustel-
lenden Gegenstände einschließlich einer Sicherung der Herstellungsqualität,
der Lieferzuverlässigkeit und der reibungslosen administrativen Auftragsabwick-
lung noch nicht notwendig schon als eine Verpflichtung zur Erbringung von
Dienstleistungen zu qualifizieren sind.
Weiter gehende Zuordnungskriterien für eine Behandlung von Vertrags-
gestaltungen mit Elementen kaufvertraglicher und dienstvertraglicher Verpflich-
tungen kann der Senat dem geschriebenen Gemeinschaftsrecht nicht entneh-
men. Angesichts des mit Art. 5 Nr. 1 EuGVVO verfolgten Ziels, aus Gründen
der Sachnähe dasjenige Gericht als zur Entscheidung berufen anzusehen, zu
dem über den Erfüllungsort der vertragscharakteristischen Leistung die engste
räumliche Verbindung besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Mai 2007, aaO,
Rdnr. 22 f., 40), liegt es nahe, eine Anknüpfung nach dem jeweiligen Schwer-
punkt der nach wirtschaftlichen Kriterien zu bestimmenden vertraglichen Leis-
tungspflichten zu wählen, wie dies angesichts des Fehlens anderer tauglicher
Anknüpfungskriterien ähnlich etwa in Art. 3 Abs. 2 CISG oder Art. 6 Abs. 2 des
UN-Übereinkommens über die Verjährung beim internationalen Warenkauf vom
14. Juni 1974 geschehen ist.
b) Würde sich hiernach ein die gerichtliche Zuständigkeit vermittelnder
Erfüllungsort aus Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Spiegelstrich EuGVVO ergeben,
wäre anhand dieser Vorschrift der Ort zu bestimmen, an dem die verkauften
Sachen nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden
müssen. Insoweit ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt, dass
der Lieferort den Gerichtsstand für sämtliche Klagen aus ein und demselben
Vertrag über den Verkauf beweglicher Sachen und nicht nur für diejenige aus
der Lieferverpflichtung festlegt (EuGH, aaO, Rdnr. 26, 39; vgl. ferner BGH, Ur-
teil vom 2. März 2006 – IX ZR 15/05, NJW 2006, 1806, Rdnr. 14 f.). Ebenso ist
geklärt, dass die genannte Vorschrift das Anknüpfungskriterium für die interna-
tionale und die örtliche Zuständigkeit autonom sowie unmittelbar und ohne
Verweis auf die innerstaatlichen Regeln der Mitgliedstaaten bestimmt (EuGH,
aaO, Rdnr. 24, 30).
aa) Die Frage, von welchem Lieferort bei Anwendung des Art. 5 Nr. 1
Buchst. b erster Spiegelstrich EuGVVO auszugehen ist, wenn es sich bei dem
zu Grunde liegenden Kauf um einen Versendungskauf handelt, war vor Erlass
des Urteils des Gerichtshofs vom 3. Mai 2007 (aaO) umstritten und ist umstrit-
ten geblieben (vgl. Piltz, NJW 2007, 1801, 1802). Die italienische Corte Supre-
ma di Cassazione hat in einem Urteil vom 27. September 2006 (ZEuP 2008,
165, 167 ff.) die Auffassung vertreten, dass für die Bestimmung des Ortes der
Ablieferung Art. 31 Buchst. a CISG anwendbar sei mit dem Ergebnis, dass der
zuständigkeitsbegründende Erfüllungsort dort liege, wo die Waren dem ersten
Beförderer zur Übermittlung an den Käufer übergeben worden seien. Dem ge-
genüber hat der österreichische Oberste Gerichtshof den Standpunkt einge-
nommen, dass der Lieferort nach rein tatsächlichen Kriterien ohne Rückgriff auf
materiell-rechtliche innerstaatliche Regelungen autonom zu bestimmen sei (Be-
schlüsse vom 20. Februar 2006 – 2 Ob 211/04z, EuLF 2006, II-10, 11; vom
14. Dezember 2004 – 1 Ob 94/04m, EuLF 2005, II-80, 81), und diesen bei ei-
nem Versendungskauf an dem Ort gesehen, an dem der Käufer die Ware als
vertragsgemäße Lieferung tatsächlich abnimmt (Beschluss vom 14. Dezember
2004, aaO). Die deutsche Instanzrechtsprechung ist uneinheitlich. Während die
Oberlandesgerichte Hamm und Köln die Auffassung vertreten, dass zuständig-
keitsbegründender Erfüllungsort bei einem Vertrag über den Verkauf bewegli-
cher Sachen derjenige Ort sei, an dem der Käufer die Sache körperlich entge-
gennehme und damit die Verfügungsgewalt über sie erlange (OLG Hamm,
OLGR 2006, 327, 330; OLG Köln, IHR 2007, 164, 166), ist das Oberlandesge-
richt Stuttgart der Ansicht, dass bei Versendungskäufen der Erfüllungsort im
Sinne des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Spiegelstrich EuGVVO an dem Ort liege,
an dem der Verkäufer die Ware dem mit dem Transport zum Käufer beauftrag-
ten Spediteur übergeben habe (OLGR 2008, 350; ebenso OLG Oldenburg IHR
2008, 112, 118).
In der deutschen Kommentarliteratur bietet sich ein ähnliches Bild. Teil-
weise wird die Auffassung vertreten, dass bei Fehlen einer Parteivereinbarung
derjenige Ort als Lieferort anzusehen sei, an dem der Käufer die Ware körper-
lich entgegennehme (Kropholler, aaO, Art. 5 Rdnr. 49; Hk-ZPO/Dörner, aaO,
Art. 5 EuGVVO Rdnr. 16 f., jew. m.w.N). Nur wenn der Versendungskauf nicht
zur Ausführung gelange und der Vertrag über den Lieferort schweige, bleibe
allein der Rückgriff auf Art. 31 CISG (Kropholler, aaO). Andere sind namentlich
mit Blick auf den Wortlaut des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Spiegelstrich EuGV-
VO der Ansicht, dass sich die Antwort auf die Frage, wo "nach dem Vertrag"
geliefert worden sei oder hätte geliefert werden müssen, an sich aus dem Ver-
tragsstatut ergebe, so dass bei einem Versendungskauf davon auszugehen sei,
dass der Absendeort Erfüllungsort sei und sich daraus wie bisher ein Klägerge-
richtsstand
für den exportierenden Verkäufer ergebe
(MünchKomm-
ZPO/Gottwald, aaO, Art. 5 EuGVVO Rdnr. 19; Nagel/Gottwald, aaO, § 3
Rdnr. 50, jew. m.w.N.).
bb) Der Senat neigt der Auffassung zu, den Erfüllungsort im Sinne des
Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Spiegelstrich EuGVVO auch bei Versendungskäu-
fen nach dem Ort zu bestimmen, an dem der Käufer die tatsächliche Verfü-
gungsgewalt über die gelieferte Sache erlangt oder sie nach dem Vertrag hätte
erlangen müssen. Die Verordnung 44/2001 zielt auf eine Vereinheitlichung der
Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen
durch Zuständigkeitsvorschriften ab, welche in hohem Maße vorhersehbar sind
und es einer Partei ermöglichen, ohne Schwierigkeiten festzustellen, vor wel-
chem Gericht sie klagen oder verklagt werden kann (EuGH, aaO, Rdnr. 19 f.).
Zu diesem Zweck ist nach der Begründung des bis auf eine Übersetzungsvari-
ante (Austausch von "vertragsgemäß" durch "nach dem Vertrag") in Bezug auf
Art. 5 unverändert gebliebenen Kommissionsentwurfs (KOM (1999) 348 endg.,
ABl. EG Nr. C 376 E/01 vom 28. Dezember 1999, Seite 15) eine pragmatische
Bestimmung des Erfüllungsorts erfolgt, die auf einem rein faktischen Kriterium
beruht.
Danach ist nach Auffassung des Senats Lieferort derjenige Ort, an dem
der Käufer die Ware nach dem Vertrag körperlich entgegennimmt oder hätte
entgegennehmen müssen (vgl. auch Hager/Benteler, IPrax 2004, 72), vorlie-
gend also C. in Italien. Aus dem bisweilen herangezogenen Wortlaut der
deutschen Textfassung dieser Bestimmung ("... der Ort ..., an dem sie nach
dem Vertrag geliefert worden sind ...") lässt sich nicht zwingend das gegenteili-
ge Ergebnis ableiten, dass bei einem Versendungskauf der Lieferort dort anzu-
siedeln sei, wo die Ware dem ersten Beförderer zur Weiterleitung an den Käu-
fer übergeben werde (so etwa MünchKommZPO/Gottwald, aaO, m.w.N.; Piltz,
NJW 2007, 1801, 1802). Der Wortlaut der Wendung "der Ort ..., an dem" ist
vielmehr für unterschiedliche Auslegungsergebnisse offen und erbringt weder in
der Gesamtschau der einzelnen Sprachfassungen noch für sich allein in ein
eindeutiges Auslegungsergebnis zu Gunsten des Absende- oder des Bestim-
mungsortes der Ware (dazu Hager/Benteler, IPrax 2004, 72, 74 f.). Dagegen
verbietet die bewusst gewählte Anknüpfung nach faktischen Kriterien, ohne
dass dies mit der im Kommissionsentwurfs noch mit "vertragsgemäß" wieder-
gegebenen Wendung "nach dem Vertrag" kollidiert (vgl. Hager/Benteler, IPrax
2004, 72, 74), den Rückgriff auf eine Lieferortbestimmung nach dem materiellen
Vertragsrecht, wenn und soweit eine solche Anknüpfung nach faktischen Krite-
rien möglich ist (Kropholler, aaO, m.w.N.). Denn bei einer auf der Grundlage
des materiellen Rechts vorgenommenen Bestimmung des jeweiligen Lieferortes
wäre die für die Gruppe der Kauf- und Dienstleistungsverträge gerade durch die
Anknüpfung an faktische Kriterien erstrebte Vereinheitlichung mit der davon
ausgehenden Vorhersehbarkeit und einfachen Feststellbarkeit des Erfüllungs-
gerichtsstandes wieder entscheidend in Frage gestellt (vgl. EuGH, aaO,
Rdnr. 19 f.). Das gilt um so mehr, als nach dem Kommissionsentwurf in dieser
Anknüpfung zugleich eine Abkehr von der bislang in Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ vorge-
sehenen Lösung eines Rückgriffs auf die Regeln des internationalen Privat-
rechts des Forumstaates liegen sollte, um für Verträge über den Verkauf be-
weglicher Sachen und die Erbringung von Dienstleistungen die mit einem sol-
chen Rückgriff verbundenen Nachteile zu vermeiden (KOM (1999) 348 endg.,
aaO).
Eine allein aus den äußeren Leistungsabläufen ablesbare Eindeutigkeit
der Kriterien zur Bestimmung eines zuständigkeitsbegründenden Erfüllungsorts,
wie sie von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Spiegelstrich EuGVVO erstrebt wird,
lässt sich bei Verträgen über den Verkauf beweglicher Sachen deshalb nur dar-
über erreichen, dass ohne Rücksicht auf vertragliche Lieferklauseln oder Erfül-
lungsmodalitäten, über deren Inhalt unter Umständen erst durch daran anknüp-
fende rechtliche Wertungen Klarheit gewonnen werden kann, an den Ort ange-
knüpft wird, an dem der Käufer die zu liefernden Sachen körperlich entgegen-
genommen hat oder hätte entgegennehmen müssen. Das gilt umso mehr, als
diesem Bestimmungsort zugleich eine gewisse räumliche Nähe zum Erfül-
lungsgeschehen innewohnt, so dass er dem zur Entscheidung berufenen Ge-
richt in aller Regel auch die erforderliche Sachnähe vermittelt, welche die ge-
wählte Anknüpfung ebenfalls sichergestellt wissen will (vgl. EuGH, aaO,
Rdnr. 22).
III.
Die Entscheidung darüber, ob Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO im Sinne
der vorstehend gestellten Fragen auszulegen ist, ist gemäß Art. 68, 234 EG
dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorbehalten. Der Rechts-
streit ist daher auszusetzen, und die vorbezeichneten Fragen der Auslegung
des Gemeinschaftsrechts sind dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzu-
legen.
Ball
Dr. Wolst
Dr. Frellesen
Dr. Milger
Dr. Achilles
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, Entscheidung vom 26.01.2007 - 2 HKO 3024/05 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 11.06.2007 - 3 U 336/07 -