BGH Urteil vom 02.03.2006 – IX ZR 15/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 2. März 2006 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
Brüssel I-VO Art. 5 Nr. 1 Buchst. b
a) Für die Erbringung der Dienstleistung und der Gegenleistung ist einheitlicher
Erfüllungsort der Ort der vertragscharakteristischen Leistung.
b) Ist eine Dienstleistung in mehreren Mitgliedstaaten zu erbringen, ist als einzi- ger Erfüllungsort der Ort zu bestimmen, in dem der Schwerpunkt der Tätig- keit liegt.
c) Hat ein Rechtsanwalt eine Dienstleistung zu erbringen, die auch die Teil- nahme an der Verhandlung eines Schiedsgerichts in einem anderen Mit- gliedstaat erfordert, ist für die Feststellung des einheitlichen Erfüllungsortes maßgebend, ob der Schwerpunkt der Tätigkeit in einer Gesamtschau der Terminswahrnehmung oder der sonstigen Tätigkeit zukommt.
BGH, Urt. v. 2. März 2006 - IX ZR 15/05 - OLG München
LG München I
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter
Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts München vom 9. November 2004 wird auf Kosten des
Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, eine Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, begehrt von dem Be-
klagten, einem Verein französischen Rechts mit Sitz bei Paris, die Zahlung von
Honorar für die Vertretung in einem Schiedsverfahren. Die mündliche Verhand-
lung des Schiedsgerichts, bei der auch eine Beweisaufnahme durchgeführt
wurde, fand in London statt. Die Verhandlung wurde von dem sachbearbeiten-
den Rechtsanwalt der Klägerin von seiner Kanzlei aus in München vorbereitet.
Nach Abschluss des Schiedsverfahrens stellte die Klägerin zunächst auf
Basis eines Stundenhonorars 26.986,13 DM in Rechnung. Da der Beklagte
nicht bezahlte, macht die Klägerin ihre Honoraransprüche mit der Klage ent-
sprechend den Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung mit drei
Gebühren nach einem Streitwert von 704.454 € in Höhe von 16.778,43 € gel-
tend.
Das Landgericht hat die Klage wegen fehlender internationaler Zustän-
digkeit abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat ihr das Berufungsgericht
im Wesentlichen stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der
Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die allein auf fehlende internationale Zuständigkeit des Landgerichts ge-
stützte Revision ist unbegründet.
1. Das Revisionsgericht ist auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Re-
form des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) befugt, die interna-
tionale Zuständigkeit zu prüfen. § 545 Abs. 2 ZPO steht dem nicht entgegen
(BGHZ 153, 82, 84 f; 157, 224, 227; BGH, Urt. v. 7. Dezember 2004 - XI ZR
366/03, WM 2005, 339, 340).
2. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit bejaht. Die-
se ergebe sich zwar nicht schon aus einer rügelosen Einlassung gemäß § 39
ZPO bzw. Art. 24 EuGVVO, wohl aber aus Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO, weil
die Dienstleistung für den Beklagten im Schwerpunkt am Kanzleisitz der Kläge-
rin in München erbracht worden sei. Dort habe die Kontaktaufnahme mit dem
Beklagten stattgefunden und der zeitliche Schwerpunkt der Tätigkeit für Re-
cherchen und Abfassen von Schriftsätzen gelegen. Durch die Inanspruchnahme
einer Rechtsanwaltskanzlei in München habe der Beklagte dies bewusst in Kauf
genommen. Dahinter trete London als Ort, an dem ein weiterer wichtiger Teil
der Dienstleistung erbracht worden sei, zurück.
3. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand.
a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass auf den vorlie-
genden Rechtsstreit die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die ge-
richtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entschei-
dungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000, ABl. EG 2001
Nr. 12, S. 1 (im Folgenden: EuGVVO) Anwendung findet. Diese Verordnung ist
gemäß Art. 76 am 1. März 2002 für die Mitgliedstaaten der EG mit Ausnahme
Dänemarks (vgl. Art. 1 Abs. 3, Erwägungsgründe 21 und 22) in Kraft getreten
und gilt gemäß Art. 66 Abs. 1 für alle Klagen, die nach ihrem Inkrafttreten erho-
ben werden. Da die Klage am 19. Dezember 2002 eingereicht wurde, ist die
Verordnung anwendbar. Die Parteien unterfallen nach Art. 1 und 2 den Rege-
lungen der Verordnung. Dies wird von der Revision nicht in Frage gestellt.
b) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Zuständig-
keit nicht schon durch rügelose Einlassung gemäß Art. 24 EuGVVO begründet
wurde. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat der Beklagte
auf die zuvor schriftlich erhobene Rüge nicht verzichtet, vielmehr durch Stellung
seines in erster Linie mit der mangelnden internationalen Zuständigkeit begrün-
deten Klageabweisungsantrags aus dem Schriftsatz vom 17. Juni 2003 die Rü-
ge aufrecht erhalten. Dass er sich hilfsweise zur Sache eingelassen hat, ließ
nicht die Befugnis entfallen, sich auf die Unzuständigkeit zu berufen (EuGH
NJW 1984, 2760, 2761; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl.
Art. 24 EuGVVO Rn. 10 f m.w.N.).
c) Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Mün-
chen I ergibt sich jedoch aus Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO. Hiernach kann
eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat, in
einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn Ansprüche aus einem Ver-
trag den Gegenstand des Verfahrens bilden, und zwar vor dem Gericht des Or-
tes, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Erfüllungs-
ort für die Erbringung von Dienstleistungen ist nach Buchst. b Spiegelstrich 2
der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem diese nach dem Vertrag erbracht worden
sind oder hätten erbracht werden müssen.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor:
(1) Der Begriff der Dienstleistung ist losgelöst von der lex causae ge-
meinschaftsrechtlich zu verstehen. Er ist zwar in der EuGVVO selbst nicht defi-
niert. Es können jedoch der entsprechende gemeinschaftsrechtliche Begriff aus
Art. 50 EGV, der Begriff der Dienstleistung in Art. 5 Abs. 1 des Römischen
EWG-Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwen-
dende Recht sowie der jeweilige Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 des Brüsseler EWG-
Übereinkommens und des Lugano-Übereinkommens über die gerichtliche Zu-
ständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen (EuGVÜ und Lugano-Übereinkommen) herangezogen werden
(vgl. Kropholler, aaO Art. 5 EuGVVO Rn. 43; Geimer in Geimer/Schütze, Euro-
päisches Zivilverfahrensrecht 2. Aufl. Art. 5 EuGVVO Rn. 89). Er ist weit auszu-
legen (vgl. BGHZ 123, 380, 384 f; Micklitz/Rott, EuZW 2001, 325, 328). Gemäß
Art. 50 Abs. 1 EGV sind unter einer Dienstleistung Leistungen zu verstehen, die
in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften
über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit von Per-
sonen unterliegen. Gemäß Art. 50 Abs. 2 Buchst. d EGV gehören hierzu insbe-
sondere freiberufliche Tätigkeiten.
Die Tätigkeit, die ein Rechtsanwalt für seinen Mandanten erbringt, ist
eine Dienstleistung im Sinne dieser Regelungen (Kropholler, aaO Art. 5 EuGV-
VO Rn. 43, 44; Geimer in Geimer/Schütze, aaO Art. 5 EuGVVO Rn. 90; Rau-
scher/Leible, Europäisches Zivilprozessrecht Art. 5 Brüssel I-VO Rn. 49 f). Dies
wird auch von der Revision nicht in Frage gestellt.
(2) Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO bestimmt nicht lediglich den internati-
onalen Gerichtsstand
für die Klagen bezüglich der vom Rechtsanwalt
(Dienstleister) zu erbringenden Dienstleistung. Der für die Dienstleistung ermit-
telte Erfüllungsort gilt vielmehr auch für die Gegenleistung. Art. 5 Nr. 1
Buchst. b EuGVVO knüpft nicht an die Erfüllung der streitigen Verpflichtung an,
sondern an den Erfüllungsort der vertragscharakteristischen Leistung. Dies ist
dem Wortlaut der Bestimmung zwar nicht deutlich zu entnehmen, ergibt sich
aber aus der Entstehungsgeschichte und dem Zweck der Vorschrift. In dem
Vorschlag der Kommission für die EuGVVO (KOM (1999) 348 endg.) ist Art. 5
des insoweit unverändert gebliebenen Entwurfs auf S. 9 wie folgt begründet
worden:
"Die im Brüsseler Übereinkommen für vertragliche Schuldverhält- nisse geltende Regelung wird beibehalten (a). Um jedoch Nachtei- le durch den Rückgriff durch Regeln des Internationalen Privat- rechts des Staates des angerufenen Gerichts … zu vermeiden, bestimmt Nr. 1 Buchst. b für zwei Arten von vertraglichen Schuld- verhältnissen als Gerichtsstand den Ort, an dem die Verpflichtung, die "Gegenstand des Verfahrens" ist, erfüllt worden ist oder zu er- füllen wäre. Erfüllungsort ist für den Verkauf von Waren der Ort, an dem die Waren vertragsgemäß geliefert worden sind oder hät- ten geliefert werden müssen. Für die Erbringung von Dienstleis-
tungen ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Dienstleistungen ver- tragsgemäß erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen. Diese pragmatische Bestimmung des Erfüllungsorts, die auf einem rein faktischen Kriterium beruht, gilt unabhängig davon, welcher Art die streitige Verpflichtung ist, d.h. sie gilt auch, wenn die Verpflichtung in der Zahlung einer vertraglich vereinbarten fi- nanziellen Gegenleistung besteht. Sie ist auch dann anwendbar, wenn mit einer Klage mehrere Ansprüche geltend gemacht wer- den."
Sinn und Zweck der Regelung ist es, einen einheitlichen Gerichtsstand
für sämtliche Klagen aus dem Kauf bzw. Dienstleistungsvertrag zu schaffen
(Kropholler, aaO Art. 5 EuGVVO Rn. 27, 46; Rauscher/Leible, aaO Art. 5 Brüs-
sel I-VO Rn. 51; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht 2. Aufl. Art. 5 EuGVVO
Rn. 10; Geimer in Geimer/Schütze, aaO Art. 5 EuGVVO Rn. 89, 132; Zöl-
ler/Geimer, ZPO 25. Aufl. Art. 5 EuGVVO Rn. 4, 7; Thorn, IPrax 2004, 354, 356;
Kienle, IPrax 2005, 113).
Der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der für die örtliche
Zuständigkeit bei Honorarklagen von Rechtsanwälten nunmehr darauf abstellt,
dass Erfüllungsort für das Honorar gemäß § 269 Abs. 1 BGB in der Regel der
Wohnsitz des Mandanten ist (BGHZ 157, 20, 23 f; BGH, Urt. v. 4. März 2004
- IX ZR 101/03, NJW-RR 2004, 932) kommt deshalb für die Anwendung des
Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO keine Bedeutung zu (Neumann/Spangenberg,
BB 2004, 901, 903; Palandt/Heinrichs, BGB 65. Aufl. § 269 Rn. 13).
(3) Anders als nach der Vorgängerregelung des Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ ist
der Erfüllungsort nicht mehr nach der lex causae, also mit Hilfe des Internatio-
nalen Privatrechts des angerufenen Gerichts zu bestimmen (sog. Tessili-Regel;
vgl. EuGH, NJW 1977, 491; NJW 2000, 719; BGH, Urt. v. 31. Januar 1991
- III ZR 150/88, NJW 1991, 3095, 3096; näher hierzu z.B. Kropholler, aaO Art. 5
EuGVVO Rn. 22, 27; Micklitz/Rott, EuZW 2001, 325 ff). Vielmehr wurde mit
Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO ein selbstständiger Erfüllungsortbegriff geschaf-
fen (Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO 27. Aufl. Art. 5 EuGVVO Rn. 4; Zöl-
ler/Geimer, ZPO aaO Art. 5 EuGVVO Rn. 3). Dieser ist losgelöst von rechtli-
chen Kategorien der einzelnen Mitgliedstaaten gemeinschaftsrechtlich autonom
auszulegen (Kropholler, aaO Art. 5 Rn. 42; Geimer in Geimer/Schütze, aaO
Art. 5 EuGVVO Rn. 132; Rauscher/Leible, aaO Art. 5 Brüssel I-VO Rn. 32, 45;
Kienle IPrax 2005, 113).
(4) Soweit Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO sowohl darauf abstellt, wo die
Dienstleistung nach dem Vertrag erbracht worden ist, als auch darauf, wo sie
hätte erbracht werden müssen, ist streitig, in welchem Verhältnis der rechtliche
zum tatsächlichen Erfüllungsort steht. Zum Teil wird vertreten, es handele sich
um eine zeitgebundene Rangfolge; solange noch nicht erfüllt ist, sei nur der
rechtliche Erfüllungsort maßgeblich, nach der Erfüllung allein der tatsächliche,
auch wenn er vom rechtlichen abweicht (Kropholler, aaO Art. 5 EuGVVO
Rn. 47; Rauscher/Leible, aaO Art. 5 Brüssel I-VO Rn. 42, 51). Nach anderer
Ansicht handelt es sich um nebeneinander stehende, parallele Zuständigkeits-
bestimmungen (Geimer in Geimer/Schütze, aaO Art. 5 EuGVVO Rn. 142).
Die Frage kann hier offen bleiben; es ist nichts dafür ersichtlich, dass im
vorliegenden Fall der vertragliche und der tatsächliche Leistungsort auseinan-
der fallen. Die Klägerin hat ihre Leistungen an den Orten erfüllt, wo sie nach
den vertraglichen Vereinbarungen zu erbringen waren. Die Vorbereitung der
mündlichen Verhandlung sollte vom Kanzleisitz des sachbearbeitenden
Rechtsanwalts in München aus erfolgen, die Teilnahme an der Verhandlung
des Schiedsgerichts in London. Hierüber herrscht zwischen den Parteien kein
Streit.
(5) Ist die Dienstleistung tatsächlich und vertragsgemäß in zwei ver-
schiedenen Mitgliedstaaten erbracht worden, ist hinsichtlich der einheitlich fällig
werdenden Gegenleistung (vgl. § 16 BRAGO, § 8 RVG) maßgebend, wo der
örtliche Schwerpunkt der Dienstleistung war.
Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil vom 19. Februar 2002
(Rs.C-256/00 Besix) bereits zu der Vorläuferregelung in Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ
festgestellt, dass ein einziger Erfüllungsort zu bestimmen ist. Dies ist grundsätz-
lich der Ort, zu dem der Streitgegenstand die engste Verknüpfung aufweist
(EuGH, NJW 2002, 1407, 1408 Rn. 32).
Auch für Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO muss ein einziger Erfüllungsort
bestimmt werden. Andernfalls wäre das dargelegte Ziel der Verordnung, einen
einheitlichen Gerichtsstand für alle Klagen aus dem Dienstleistungsvertrag zu
schaffen, nicht zu erreichen. Der Ort, zu dem der Streitgegenstand die engste
Verknüpfung aufweist, ist bei einer Dienstleistung der Ort, an dem der Tätig-
keitsschwerpunkt liegt (Rauscher/Leible, aaO Art. 5 Brüssel I-VO Rn. 55; im
Ergebnis ebenso Kropholler, aaO Art. 5 EuGVVO Rn. 50).
Die Revision meint, bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der
Vertretung vor einem (Schieds-)Gericht liege der Ort der Dienstleistung immer
am Ort des (Schieds-)Gerichts; die vorherige Tätigkeit habe lediglich vorberei-
tenden Charakter. Diese Auffassung trifft nicht zu. Wie der örtliche Schwerpunkt
einer Dienstleistung zu bestimmen ist, die in mehreren Mitgliedsstaaten zu
erbringen ist, lässt sich nicht allgemein festlegen.
Wird ein Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung eines Mandats beauftragt,
ist im Grundsatz davon auszugehen, dass er die hierdurch erforderlich werden-
de Tätigkeit vom Sitz seiner Kanzlei aus erbringt (vgl. BGH, Urt. v. 31. Januar
1991 aaO; BayObLG NJW-RR 1996, 52, 53; Drews, TranspR 1999, 193, 194;
Heussler/Steinkraus, AnwBl. 1999, 186). Nach den Feststellungen des Beru-
fungsgerichts trifft dies auch im vorliegenden Fall zu. Von der Kanzlei des
sachbearbeitenden Rechtsanwalts der Klägerin in München aus wurden die
Kontaktaufnahme mit dem Beklagten und die erforderlichen Recherchen und
sonstigen Vorarbeiten durchgeführt sowie vorbereitende Schriftsätze gefertigt.
Muss der Anwalt einen Teil seiner Tätigkeit in einem anderen Mitglied-
staat erbringen, sind für die Bestimmung eines einheitlichen Erfüllungsortes
Zeitaufwand und Bedeutung der Tätigkeitsanteile abzuwägen. Die Tätigkeit bei
einem (Schieds-)Gericht führt nicht zwingend dazu, dass in jedem Fall der Ort
der mündlichen Verhandlung als Schwerpunkt der gesamten Leistungserbrin-
gung anzusehen ist. Der bei Warenlieferungen für die Bestimmung des Erfül-
lungsortes maßgebliche Gesichtspunkt der Sach- und Beweisnähe des Gerichts
(vgl. z.B. Kienle, IPrax 2005, 113, 114) kann zwar auch bei Dienstleistungsver-
trägen, etwa bei Bau- oder Architektenverträgen, eine Rolle spielen. Für den
Streit um die Vergütung eines Rechtsanwalts ist dieser Gesichtspunkt aber re-
gelmäßig ohne Bedeutung. Der Ort der Verhandlung eines Schiedsgerichts, der
von den Parteien frei vereinbar ist, knüpft häufig nicht an eine besondere örtli-
che Gebundenheit des Streitgegenstandes an. Dafür ist auch hier nichts er-
sichtlich. Entscheidend für die Ortswahl ist vielmehr häufig die gute Erreichbar-
keit für alle Beteiligten, wenn sie - wie hier - aus weit von einander entfernt lie-
genden Orten zusammenkommen müssen. Maßgebend für die Feststellung des
Erfüllungsortes kann deshalb regelmäßig nur sein, welche Bedeutung der Ter-
minswahrnehmung und den sonstigen Tätigkeiten, insbesondere der Fertigung
vorbereitender Schriftsätze und weiterer vor der Verhandlung zu erbringender
Leistungen, in einer Gesamtschau zukommt.
Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, dass ein wichtiger Teil der
Dienstleistung in London erbracht wurde. Es hat gleichwohl, vor allem im Hin-
blick auf den zeitlichen Aufwand, den Schwerpunkt der Tätigkeit am Kanzleisitz
des bearbeitenden Anwalts gesehen. Obwohl im vorliegenden Fall von vorne-
herein feststand, dass die Sache vor einem Schiedsgericht in London zu ver-
handeln war, beauftragte der bei Paris ansässige Beklagte die Klägerin, weil er
besonderen Wert gerade auf die Bearbeitung der Sache durch den später
sachbearbeitenden Rechtsanwalt der Klägerin legte, der seinen Kanzleisitz in
München hat. Der Beklagte hat damit bewusst in Kauf genommen, dass der
zeitliche Schwerpunkt der Tätigkeit des sachbearbeitenden Rechtsanwalts in
München lag. Unter diesen Umständen ist es revisionsrechtlich nicht zu bean-
standen, dass das Berufungsgericht den Schwerpunkt der Tätigkeit in tatrichter-
licher Würdigung in München gesehen und damit die internationale Zuständig-
keit des Landgerichts bejaht hat. Demgegenüber ist bedeutungslos, dass die
international tätige Klägerin ihren Sitz in Berlin hat und zur Zeit der Beauftra-
gung auch ein Büro in London unterhielt, weil beides für die Abwicklung des
Mandats keinerlei Bedeutung besaß.
4. Eine Vorlage gemäß Art. 234 EGV an den Europäischen Gerichtshof
ist nicht angezeigt. Eine Vorlagepflicht gemäß Art. 234 Abs. 3 EG-Vertrag be-
steht dann nicht, wenn das letztinstanzliche nationale Gericht in dem bei ihm
schwebenden Verfahren feststellt, dass die betreffende entscheidungserhebli-
che gemeinschaftsrechtliche Frage bereits Gegenstand der Auslegung durch
den Europäischen Gerichtshof war oder die richtige Anwendung des Gemein-
schaftsrechts offenkundig ist, und damit für einen vernünftigen Zweifel keinerlei
Raum bleibt (EuGH, Urt. v. 6. Oktober 1982, Rs. 283/81 - C.I.L.F.I.T.-Slg. 1982,
3415, 3430 Rn. 16; vgl. BGHZ 109, 29, 35; BGH, Urt. v. 28. März 2001 - VIII ZR
72/00, WM 2001, 1264, 1265 f; v. 24. Oktober 2003 - V ZR 48/03, WM 2004,
693, 695; v. 10. Oktober 2005 - II ZR 148/03, NJW 2006, 371, 373; BVerfG
NJW 1988, 1456). So liegt der Fall hier. In dem zitierten Urteil vom 19. Februar
2002 (aaO) hat der Europäische Gerichtshof bereits zur Vorgängerregelung in
Art. 5 EuGVÜ festgestellt, dass ein einziger Erfüllungsort nach dem Gesichts-
punkt zu bestimmen ist, zu welchem Ort der Streitgegenstand die engste Ver-
knüpfung aufweist. Dies gilt zweifellos auch für Art. 5 EuGVVO. Darüber
herrscht auch zwischen den Parteien kein Streit. Die hiernach vorzunehmende
Beurteilung im Einzelfall obliegt vornehmlich dem Tatrichter.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Vill
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 21.04.2004 - 3 O 22978/02 -
OLG München, Entscheidung vom 09.11.2004 - 18 U 3331/04 -