BGH Beschluss vom 09.07.2008 – XII ZR 34/08
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2008 durch die Richter
Sprick, Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den Richter
Dose
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Klägers gibt dem Senat keine Veran-
lassung, die Festsetzung des Gebührenstreitwerts in seinem Be-
schluss vom 11. Juni 2008 zu ändern.
Entgegen der Auffassung des Klägers hatte das Oberlandesgericht
Gründe
Frankfurt in seinem Urteil vom 17. Januar 2008 die Revision unbeschränkt zu-
gelassen, weshalb der Streitwert des Revisionsverfahrens auf 41.359 € festzu-
setzen war. Zwar heißt es in den Urteilsgründen, die Revision werde "im Hin-
blick auf die Behandlung der Verwaltungskosten" zugelassen. Von einer sich
aus den Gründen des Berufungsurteils ergebenden Zulassungsbeschränkung
kann indessen nur dann ausgegangen werden, wenn sich daraus mit hinrei-
chender Klarheit ergibt, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer revisi-
onsrechtlichen Nachprüfung nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Ent-
scheidung eröffnen wollte (Senatsurteil BGHZ 153, 358, 361; BGH Urteil vom
3. März 2005 - IX ZR 45/04 - NJW-RR 2005, 715 f.). An einer solchen Be-
schränkung fehlt es hier. Der im Streit befindlichen Forderung auf eine Be-
triebskostennachzahlung liegt ein (jährlich zu ermittelnder) Abrechnungssaldo
aus den geforderten Betriebskosten und den bereits geleisteten Vorauszahlun-
gen zugrunde. Demgegenüber stellt sich die in dem Saldo enthaltene Position
"Verwaltungskosten" nur als unselbständiger Rechnungsposten, nicht aber als
selbständiger prozessualer Anspruch des Klägers dar. Es ist deshalb anzu-
nehmen, dass das Berufungsgericht den gesamten Saldo zur revisionsrechtli-
chen Nachprüfung stellen wollte, wenn auch nur vor dem Hintergrund einer um-
strittenen Abrechnungsposition.
Sprick
Wagenitz
Fuchs
Vézina
Dose
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 25.04.2007 - 19 O 1/06 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 21.01.2008 - 27 U 25/07 -