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BGH Beschluss vom 10.07.2008 – 4 StR 220/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Juli 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren räuberischen Diebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag - im Übrigen mit Zu-
stimmung - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde-
führers am 10. Juli 2008 gemäß §§ 154 Abs. 2, 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4,
354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts München II vom 3. Dezember 2007 wird
a)
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im
Fall III. A 8 der Urteilsgründe wegen gewerbs- und
bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern
verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse
die Kosten des Verfahrens und die notwendigen
Auslagen des Angeklagten,
b)
das Verfahren gegen den Angeklagten gemäß
§ 154 a Abs. 2 StPO im Tatkomplex III. A der Ur-
teilsgründe auf die dort bezeichneten Fälle 2 b, 2 d,
2 e, 7 a, 9 sowie 10 a beschränkt,
c)
das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin
geändert, dass der Angeklagte des gewerbs- und
bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in
vier Fällen, des versuchten gewerbs- und banden-
mäßigen Einschleusens von Ausländern in zwei
Fällen sowie des schweren räuberischen Diebstahls
in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Stra-
ßenverkehr und mit vorsätzlicher Körperverletzung
schuldig ist,
d)
in den Aussprüchen über die im Tatkomplex III. A
der Urteilsgründe erkannte Gesamtstrafe und die im
Tatkomplex III. B der Urteilsgründe verhängte Ein-
zelstrafe aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die übrigen Kos-
ten des Verfahrens, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten des gemeinschaftlich begangenen
gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in sieben vollen-
deten und drei versuchten Fällen für schuldig befunden und ihn insoweit unter
Einbeziehung einer dreimonatigen Freiheitsstrafe aus einem früheren Urteil zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und ferner we-
gen schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in
den Straßenverkehr und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheits-
strafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Ange-
klagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Ver-
letzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschluss-
formel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des
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1. Der Senat stellt aus verfahrensökonomischen Gründen im Tatkomplex
III. A des angefochtenen Urteils das Verfahren in dem dort bezeichneten Fall 8
auf Antrag des Generalbundesanwalts ein und beschränkt im selben Tatkom-
plex das Verfahren gegen den Angeklagten auf die dort bezeichneten Fälle 2 b,
2 d, 2 e, 7 a, 9 und 10 a. Dementsprechend ist der diesen Tatkomplex betref-
fende Schuldspruch dahin zu ändern, dass der Angeklagte des gewerbs- und
bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in vier vollendeten und zwei
versuchten Fällen schuldig ist. Der Senat setzt in analoger Anwendung von
§ 354 Abs. 1 StPO die Einzelstrafe im Fall 2 b auf acht Monate Freiheitsstrafe
fest; er folgt damit der Strafbemessung des Landgerichts in den übrigen jeweils
nur einen geschleusten Ägypter betreffenden vollendeten Fällen. Die Änderung
des Schuldspruchs hat die Aufhebung der in diesem Tatkomplex erkannten Ge-
samtstrafe zur Folge, die nunmehr aus den verbleibenden Einzelstrafen von
viermal acht Monaten Freiheitsstrafe (Fälle 2 b, 2 d, 9 und 10 a) und zweimal
sechs Monaten Freiheitsstrafe (Fälle 2 e und 7 a) unter Einbeziehung der drei-
monatigen Freiheitsstrafe aus der früheren Verurteilung zu bilden ist.
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2. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
zum Schuldspruch im Übrigen einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-
ten nur insoweit ergeben, als das Landgericht ihn im Tatkomplex III. B der Ur-
teilsgründe tateinheitlich zum schweren räuberischen Diebstahl und zum ge-
fährlichen Eingriff in den Straßenverkehr der gefährlichen Körperverletzung für
schuldig befunden hat. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift
vom 30. Mai 2008 zutreffend ausgeführt hat, ergeben die Feststellungen inso-
weit lediglich eine Strafbarkeit wegen (tateinheitlich begangener) "einfacher"
Körperverletzung nach § 223 StGB. Denn dadurch, dass das Tatopfer von dem
vom Angeklagten geführten Pkw abrutschte, auf die Straße stürzte und sich
dabei verletzte, hat der Angeklagte die Körperverletzung nicht "mittels eines
gefährlichen Werkzeugs" im Sinne der vom Landgericht angenommenen Tat-
bestandsalternative der Nr. 2 des § 224 Abs. 1 StGB begangen (Senatsbe-
schluss vom 16. Januar 2007 - 4 StR 524/06, NStZ 2007, 405). Der Senat än-
dert deshalb den Schuldspruch insoweit dahin, dass der Angeklagte statt ge-
fährlicher Körperverletzung der vorsätzlichen Körperverletzung schuldig ist. Der
Geschädigte hat rechtzeitig Strafantrag gestellt.
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Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts hebt der Senat
den Einzelstrafausspruch in dieser Sache auf. Denn er kann nicht ausschlie-
ßen, dass sich der aufgezeigte Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf
die Strafrahmenwahl und die Bemessung der - zumal angesichts des geringfü-
gigen Werts der Tatbeute - vergleichsweise hohen Strafe ausgewirkt hat.
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3. Der vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 30. Mai 2008
beantragten Nachholung eines Teilfreispruchs bedarf es nicht. Denn die Ankla-
ge richtete sich in dem vom Generalbundesanwalt bezeichneten Fall 6 im Tat-
komplex III. A der Urteilsgründe nicht gegen den Angeklagten, sondern nur ge-
gen die beiden früheren Mitangeklagten.
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4. Von der Aufhebung der Gesamtstrafe im Tatkomplex III. A sowie der
Einzelstrafe im Tatkomplex III. B der Urteilsgründe sind die zugehörigen Fest-
stellungen nicht betroffen, diese können daher bestehen bleiben. Im Übrigen
weist der Senat für das weitere Verfahren vorsorglich darauf hin, dass der neue
Tatrichter angesichts der im angefochtenen Urteil festgestellten Verfahrensver-
zögerung auch die zur Kompensation geänderte Rechtsprechung des Bundes-
gerichtshofs (BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 17. Januar
2008 - GSSt 1/07 - NJW 2008, 860, zum Abdruck in BGHSt bestimmt; soge-
nannte Vollstreckungs- anstelle der Strafabschlagslösung) zu beachten haben
wird.
Tepperwien Maatz Kuckein
Athing Solin-Stojanović