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BGH Beschluss vom 10.07.2008 – 4 StR 220/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 220/08

BESCHLUSS

vom

10. Juli 2008

in der Strafsache

gegen

wegen schweren räuberischen Diebstahls u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag - im Übrigen mit Zu-

stimmung - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde-

führers am 10. Juli 2008 gemäß §§ 154 Abs. 2, 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4,

354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts München II vom 3. Dezember 2007 wird

a)

das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im

Fall III. A 8 der Urteilsgründe wegen gewerbs- und

bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern

verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse

die Kosten des Verfahrens und die notwendigen

Auslagen des Angeklagten,

b)

das Verfahren gegen den Angeklagten gemäß

§ 154 a Abs. 2 StPO im Tatkomplex III. A der Ur-

teilsgründe auf die dort bezeichneten Fälle 2 b, 2 d,

2 e, 7 a, 9 sowie 10 a beschränkt,

c)

das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin

geändert, dass der Angeklagte des gewerbs- und

bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in

vier Fällen, des versuchten gewerbs- und banden-

mäßigen Einschleusens von Ausländern in zwei

Fällen sowie des schweren räuberischen Diebstahls

in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Stra-

ßenverkehr und mit vorsätzlicher Körperverletzung

schuldig ist,

d)

in den Aussprüchen über die im Tatkomplex III. A

der Urteilsgründe erkannte Gesamtstrafe und die im

Tatkomplex III. B der Urteilsgründe verhängte Ein-

zelstrafe aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die übrigen Kos-

ten des Verfahrens, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten des gemeinschaftlich begangenen

gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in sieben vollen-

deten und drei versuchten Fällen für schuldig befunden und ihn insoweit unter

Einbeziehung einer dreimonatigen Freiheitsstrafe aus einem früheren Urteil zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und ferner we-

gen schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in

den Straßenverkehr und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheits-

strafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Ange-

klagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Ver-

letzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschluss-

formel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des

§ 349 Abs. 2 StPO.

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1. Der Senat stellt aus verfahrensökonomischen Gründen im Tatkomplex

III. A des angefochtenen Urteils das Verfahren in dem dort bezeichneten Fall 8

auf Antrag des Generalbundesanwalts ein und beschränkt im selben Tatkom-

plex das Verfahren gegen den Angeklagten auf die dort bezeichneten Fälle 2 b,

2 d, 2 e, 7 a, 9 und 10 a. Dementsprechend ist der diesen Tatkomplex betref-

fende Schuldspruch dahin zu ändern, dass der Angeklagte des gewerbs- und

bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in vier vollendeten und zwei

versuchten Fällen schuldig ist. Der Senat setzt in analoger Anwendung von

§ 354 Abs. 1 StPO die Einzelstrafe im Fall 2 b auf acht Monate Freiheitsstrafe

fest; er folgt damit der Strafbemessung des Landgerichts in den übrigen jeweils

nur einen geschleusten Ägypter betreffenden vollendeten Fällen. Die Änderung

des Schuldspruchs hat die Aufhebung der in diesem Tatkomplex erkannten Ge-

samtstrafe zur Folge, die nunmehr aus den verbleibenden Einzelstrafen von

viermal acht Monaten Freiheitsstrafe (Fälle 2 b, 2 d, 9 und 10 a) und zweimal

sechs Monaten Freiheitsstrafe (Fälle 2 e und 7 a) unter Einbeziehung der drei-

monatigen Freiheitsstrafe aus der früheren Verurteilung zu bilden ist.

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2. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat

zum Schuldspruch im Übrigen einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-

ten nur insoweit ergeben, als das Landgericht ihn im Tatkomplex III. B der Ur-

teilsgründe tateinheitlich zum schweren räuberischen Diebstahl und zum ge-

fährlichen Eingriff in den Straßenverkehr der gefährlichen Körperverletzung für

schuldig befunden hat. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift

vom 30. Mai 2008 zutreffend ausgeführt hat, ergeben die Feststellungen inso-

weit lediglich eine Strafbarkeit wegen (tateinheitlich begangener) "einfacher"

Körperverletzung nach § 223 StGB. Denn dadurch, dass das Tatopfer von dem

vom Angeklagten geführten Pkw abrutschte, auf die Straße stürzte und sich

dabei verletzte, hat der Angeklagte die Körperverletzung nicht "mittels eines

gefährlichen Werkzeugs" im Sinne der vom Landgericht angenommenen Tat-

bestandsalternative der Nr. 2 des § 224 Abs. 1 StGB begangen (Senatsbe-

schluss vom 16. Januar 2007 - 4 StR 524/06, NStZ 2007, 405). Der Senat än-

dert deshalb den Schuldspruch insoweit dahin, dass der Angeklagte statt ge-

fährlicher Körperverletzung der vorsätzlichen Körperverletzung schuldig ist. Der

Geschädigte hat rechtzeitig Strafantrag gestellt.

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Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts hebt der Senat

den Einzelstrafausspruch in dieser Sache auf. Denn er kann nicht ausschlie-

ßen, dass sich der aufgezeigte Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf

die Strafrahmenwahl und die Bemessung der - zumal angesichts des geringfü-

gigen Werts der Tatbeute - vergleichsweise hohen Strafe ausgewirkt hat.

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3. Der vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 30. Mai 2008

beantragten Nachholung eines Teilfreispruchs bedarf es nicht. Denn die Ankla-

ge richtete sich in dem vom Generalbundesanwalt bezeichneten Fall 6 im Tat-

komplex III. A der Urteilsgründe nicht gegen den Angeklagten, sondern nur ge-

gen die beiden früheren Mitangeklagten.

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4. Von der Aufhebung der Gesamtstrafe im Tatkomplex III. A sowie der

Einzelstrafe im Tatkomplex III. B der Urteilsgründe sind die zugehörigen Fest-

stellungen nicht betroffen, diese können daher bestehen bleiben. Im Übrigen

weist der Senat für das weitere Verfahren vorsorglich darauf hin, dass der neue

Tatrichter angesichts der im angefochtenen Urteil festgestellten Verfahrensver-

zögerung auch die zur Kompensation geänderte Rechtsprechung des Bundes-

gerichtshofs (BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 17. Januar

2008 - GSSt 1/07 - NJW 2008, 860, zum Abdruck in BGHSt bestimmt; soge-

nannte Vollstreckungs- anstelle der Strafabschlagslösung) zu beachten haben

wird.

Tepperwien Maatz Kuckein

Athing Solin-Stojanović