Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 10.07.2008 – 5 StR 209/08
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 10. Juli 2008 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2008
beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten J. und W.
wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. Novem-
ber 2007, soweit es diese beiden Angeklagten betrifft, mit
den Feststellungen gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten J. wegen gewerbs-
mäßiger Hehlerei in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-
ren und neun Monaten sowie den Angeklagten W. wegen gewerbsmäßi-
ger Hehlerei in vier Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfrei-
heitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die Revisionen der
Angeklagten J. und W. haben, wie vom Generalbundesanwalt
beantragt, jeweils mit der Sachrüge umfassend Erfolg.
2
Das Urteil weist einen durchgreifenden Darstellungsmangel auf (vgl.
zu unzureichenden Urteilsfeststellungen nach einer Verständigung BGHR
StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 25 und 28): Das Qualifikati-
onsmerkmal der Gewerbsmäßigkeit ist bezüglich beider Angeklagter nicht
belegt. In Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt sind sämtliche
Feststelllungen aufzuheben. Dadurch wird dem neuen Tatgericht ermöglicht,
die jeweiligen Tatzeitpunkte genauer zu bestimmen und auf der Grundlage
sorgfältiger Feststellungen die einzelnen Beteiligungshandlungen den ver-
schiedenen Tatbestandsvarianten des § 259 StGB zuzuordnen. Hierzu fehlt
es ebenfalls in einer Mehrzahl der Fälle an ausreichenden Feststellungen. Im
Übrigen wird die Bereicherungsabsicht allenfalls teilweise ausreichend belegt
(vgl. dazu BGH StV 1982, 256; Hoyer in SK-StGB 6. Aufl. [August 2001]
§ 259 Rdn. 42; Stree in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 259 Rdn. 47;
Lauer in MünchKomm-StGB § 259 Rdn. 101; jeweils m.w.N.). Auch wird das
neue Tatgericht Gelegenheit haben, nähere Angaben zu den Verkehrswerten
der Fahrzeuge im Zeitpunkt der Hehlereihandlungen zu machen.
3
Der Darstellungsmangel erstreckt sich nicht gemäß § 357 StPO auf
die nichtrevidierenden Angeklagten, für die das Urteil abgekürzt gefertigt
werden durfte.
Basdorf Brause Schaal
Jäger Schneider