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BGH Beschluss vom 10.07.2008 – 5 StR 209/08

5. Strafsenat

5 StR 209/08

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 10. Juli 2008 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2008

beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten J. und W.

wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. Novem-

ber 2007, soweit es diese beiden Angeklagten betrifft, mit

den Feststellungen gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten J. wegen gewerbs-

mäßiger Hehlerei in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-

ren und neun Monaten sowie den Angeklagten W. wegen gewerbsmäßi-

ger Hehlerei in vier Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfrei-

heitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die Revisionen der

Angeklagten J. und W. haben, wie vom Generalbundesanwalt

beantragt, jeweils mit der Sachrüge umfassend Erfolg.

2

Das Urteil weist einen durchgreifenden Darstellungsmangel auf (vgl.

zu unzureichenden Urteilsfeststellungen nach einer Verständigung BGHR

StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 25 und 28): Das Qualifikati-

onsmerkmal der Gewerbsmäßigkeit ist bezüglich beider Angeklagter nicht

belegt. In Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt sind sämtliche

Feststelllungen aufzuheben. Dadurch wird dem neuen Tatgericht ermöglicht,

die jeweiligen Tatzeitpunkte genauer zu bestimmen und auf der Grundlage

sorgfältiger Feststellungen die einzelnen Beteiligungshandlungen den ver-

schiedenen Tatbestandsvarianten des § 259 StGB zuzuordnen. Hierzu fehlt

es ebenfalls in einer Mehrzahl der Fälle an ausreichenden Feststellungen. Im

Übrigen wird die Bereicherungsabsicht allenfalls teilweise ausreichend belegt

(vgl. dazu BGH StV 1982, 256; Hoyer in SK-StGB 6. Aufl. [August 2001]

§ 259 Rdn. 42; Stree in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 259 Rdn. 47;

Lauer in MünchKomm-StGB § 259 Rdn. 101; jeweils m.w.N.). Auch wird das

neue Tatgericht Gelegenheit haben, nähere Angaben zu den Verkehrswerten

der Fahrzeuge im Zeitpunkt der Hehlereihandlungen zu machen.

3

Der Darstellungsmangel erstreckt sich nicht gemäß § 357 StPO auf

die nichtrevidierenden Angeklagten, für die das Urteil abgekürzt gefertigt

werden durfte.

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