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BGH Beschluss vom 10.07.2008 – 5 StR 243/08

5. Strafsenat

5 StR 243/08

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 10. Juli 2008 in der Strafsache gegen

wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2008

beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 10. Dezember 2007 nach § 349 Abs. 4

StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

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G r ü n d e

Das Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf des Totschlags frei-

gesprochen und ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

angeordnet. Die Revision der Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

1. Das Landgericht hat festgestellt:

Im Jahre 2004 manifestierten sich bei der damals 20 Jahre alten An-

geklagten psychotische Symptome, die zu tiefgreifenden postpsychotischen

Persönlichkeitsveränderungen führten. In einer therapeutischen Wohnge-

meinschaft lernte sie W. kennen und wurde von ihm schwan-

ger. Die Beziehung zwischen der Angeklagten und W. war

durch die psychischen Probleme beider – W. konsumierte Alkohol und

Drogen im Übermaß – ohnehin belastet, was sich nach der Geburt des Soh-

nes S. am 1. Juni 2006 noch verstärkte. Es kam, wie auch bereits zu-

vor, zu Gewalttätigkeiten von W. gegenüber der Angeklagten,

die sich jedoch nicht gegen das Kind richteten. Die Angeklagte verließ im

September 2006 die gemeinsame Wohnung und zog mit dem Kind vorüber-

gehend zu ihren Eltern, schließlich am 21. Oktober 2006 in eine eigene Woh-

nung in der B. in Berlin-Treptow. Ihre neue Anschrift hielt sie vor

W. geheim.

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Am 16. November 2006 tötete die Angeklagte mit bedingtem Tötungs-

vorsatz ihren fünf Monate alten Sohn, indem sie ihm u. a. schwere Kopfver-

letzungen, zahlreiche Knochenbrüche sowie eine Wirbelsäulenfraktur bei-

brachte, die aufgrund der Elastizität der Knochen des Opfers nur eintritt,

wenn das Kind über einer runden Kante so überdehnt wird, dass sich Füße

und Hinterkopf des Kindes berühren. Flüchtend legte sie das Kind direkt vor

ihrem Wohnhaus unter einem parkenden Auto ab, indem sie es so hinter ein

Vorderrad zwängte, dass es beim Ausparken des Fahrzeugs überrollt wor-

den wäre. Nachdem eine Passantin das Kind gefunden hatte, konnte die An-

geklagte kurz darauf gefasst werden. Das Kind verstarb wenige Tage später

an seinen schweren Verletzungen.

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2. Sachverständig beraten ist das Landgericht zu der Überzeugung

gelangt, dass die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten aufgrund einer he-

bephrenen Schizophrenie jedenfalls erheblich vermindert, wenn nicht sogar

aufgehoben war. Ob dies auf einem akuten Schub der Krankheit oder einer

krankheitsbedingten Überforderungsreaktion beruhte, konnte nicht geklärt

werden.

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3. Die Angeklagte hat in der Hauptverhandlung keine Angaben ge-

macht. Gegenüber Polizeibeamten hatte sie zunächst geäußert, kein Kind zu

haben. Als Mitarbeiterinnen des Jugendamtes ihr den Tod des Kindes eröff-

neten, bezichtigte sie „spontan und unter großer emotionaler Beteiligung“

W. der Tatbegehung. Schließlich hat sie bei einer späteren

Vernehmung nur geäußert, sie sei es nicht allein gewesen.

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4. Die Beweiswürdigung hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht

stand (BGHR StPO § 261 Vermutung 11). Die Schwurgerichtskammer hat

ihre Überzeugung vom Tathergang und der Täterschaft der Angeklagten im

Wesentlichen auf den Ausschluss W. s als Alternativtäter ge-

stützt. Den an diese besondere Beweissituation zu stellenden Anforderungen

(vgl. BVerfG – Kammer – NJW 2003, 2444, 2446) werden die Urteilsgründe

nicht gerecht. Denn die diesbezüglichen beweiswürdigenden Erwägungen

sind lückenhaft, da sie sich mit zahlreichen Beweisanzeichen für die Täter-

schaft des Alternativtäters, die sich aus seinem festgestellten Vor- und Nach-

tatverhalten ergeben, nicht hinreichend auseinandersetzen.

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Die Überlegungen des Landgerichts zum Ausschluss W. s als Täter

basieren auf der Grundannahme, dass er die neue Wohnanschrift der Ange-

klagten nicht gekannt hat; aufgrund des Verhaltens W. s nach der Tat

steht dies in einem besonders engen Zusammenhang mit einer möglichen

Täterschaft. Aus den Urteilsfeststellungen ergeben sich jedoch zahlreiche

Anhaltspunkte, die gegen diese Annahme der fehlenden Kenntnis von der

Adresse der Angeklagten sprechen, ohne dass das Landgericht mit der ge-

botenen Sorgfalt diesen Fragwürdigkeiten nachgegangen wäre und sie in

einer erforderlichen Gesamtschau gewürdigt hätte.

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So hat sich W. zunächst mehrfach drängend bei den El-

tern der Angeklagten nach deren neuen Aufenthaltsort erkundigt, hat dies

aber zwei Wochen vor dem 16. November 2006 plötzlich eingestellt. Ein Mo-

tiv für diese abrupte Verhaltensänderung – obwohl die Trennung von Freun-

din und Kind für ihn weiterhin ein ständiges Thema war – erörtert das Land-

gericht nicht. Dies wäre aber von Relevanz gewesen, da das Motiv – keines-

falls fernliegend – darin bestanden haben könnte, dass W. die

von ihm begehrte Information anderweitig erlangt hatte.

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Auch hätte näherer Erläuterung bedurft, aus welchem Grund

W. das Friseurgeschäft im Wohnhaus der Angeklagten aufgesucht und

dort Pralinen hinterlassen hat. Ein solches Verhalten, sollte es sich tatsäch-

lich auch erst nach der Tat zugetragen haben, wäre angesichts des Um-

stands, dass W. keine Verbindung zu dieser Örtlichkeit gehabt

haben will und die Angestellten des Friseursalons nicht an der Bergung des

Kindes beteiligt waren, nicht ohne weiteres zu erklären. Dies gilt zumal vor

dem Hintergrund, dass nach den zunächst gemachten Angaben einer Ange-

stellten W. ein oder zwei Tage vor der Tat im Friseursalon ge-

wesen sei und sich erkundigt habe, ob die Angeklagte zu Hause sei. Diese

Angaben waren jedoch zur Überzeugung des Landgerichts unzutreffend, oh-

ne dass es einen Grund für eine solche Falschbekundung durch eine nicht in

das Geschehen verwickelte Zeugin näher erörtert hat.

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Weitere Anhaltspunkte dafür, dass W. entgegen seinen

Angaben die Anschrift der Angeklagten vor der Tat bekannt war, entkräftet

das Landgericht ebenfalls mit unzureichenden Erwägungen. So stellt es fest,

dass W. aufgrund einer Radiomeldung um 14.00 Uhr des Tat-

tages vermutete, seinem Kind sei etwas passiert, und Kontakt zu seinem

Stiefvater und den Eltern der Angeklagten aufnahm. Zwar hat das Landge-

richt zutreffend diese Reaktion W. s auf eine Meldung des Inhalts, dass in

der B. in Treptow ein Kind unter einem Auto gefunden worden

sei, als ungewöhnlich gewertet, da er die Wohnanschrift der Angeklagten

nicht gekannt haben will. Dennoch misst es diesem Umstand kein Gewicht

bei, da sie seinen Angaben folgt, er habe nur verstanden, das Kind sei unter

einer Brücke in Treptow abgelegt worden. Mit dem Spannungsverhältnis zwi-

schen der konkreten Besorgnis um sein Kind angesichts einer nach seiner

Bekundung den gesamten Treptower Stadtteil betreffenden Meldung und der

vom Landgericht geglaubten Überzeugung des W. , das Baby sei bei des-

sen Mutter sicher, setzt sich das Landgericht hingegen nicht auseinander.

Soweit das Landgericht ausführt, dass es W. einer so „raffinierten Ver-

schleierungstaktik“ nicht für fähig hält, setzt es sich zudem in einen Wider-

spruch zu seiner Wertung, die Telefonanrufe nach der Radiomeldung seien

als Verschleierung „unvernünftig gewesen“.

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5. Da die Überzeugung von der Täterschaft der Angeklagten an den

Ausschluss der Tatbegehung durch W. geknüpft ist, kann der

Senat nicht ausschließen, dass sich das Landgericht eine andere Überzeu-

gung von dem Tatgeschehen gebildet hätte – wozu es nicht der Überzeu-

gung von der Täterschaft W. s bedurft hätte – wenn es die Anhaltspunkte

für seine Täterschaft oder Tatbeteiligung in der gebotenen Gesamtschau er-

wogen hätte. Dabei hat der Senat bedacht, dass zwar aufgrund der massiven

Verletzungen und der Auffindesituation des Kindes einiges für ein abnormes

seelisches Geschehen bei dem Täter spricht. Jedoch vermag dies allein den

Schluss auf die Täterschaft der Angeklagten nicht zu begründen, zumal da

über die geistig-seelische Verfassung W. s zur Tatzeit nichts

mitgeteilt wird.

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Zwar kann dem Urteilszusammenhang noch entnommen werden,

dass die Angeklagte jedenfalls das Ablegen des Kindes bemerkt hat und da-

her – auch ohne dass sie an dem vorhergehenden Verletzungsgeschehen

beteiligt war – aufgrund ihrer Garantenstellung eine Unterlassenstäterschaft

in Betracht kommen könnte. Allein dies könnte die Aufrechterhaltung des

Rechtsfolgenausspruchs nicht rechtfertigen, da eine solche Tat im Rahmen

der Anordnungsvoraussetzungen des § 63 StGB anders als eine vorsätzliche

aktive Tötung zu bewerten ist.

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Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass an-

gesichts der bei der Angeklagten festgestellten psychotischen Erkrankung

den Widersprüchen in ihrem Aussageverhalten kein maßgeblicher Beweis-

wert zukommt. Jedoch wird der Umstand stärker als bisher in den Blick zu

nehmen sein, dass die Bezichtigung W. s spontan erfolgt ist, nachdem die

Angeklagte vom Tod ihres Kindes erfahren hatte.

Basdorf Raum Brause

Jäger Schneider