Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.07.2008 – IX ZB 116/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Juli 2008

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und

Dr. Pape

am 10. Juli 2008

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer

des Landgerichts Kempten vom 31. Mai 2007 wird auf Kosten des

Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

5.000 € festgesetzt.

Gründe

2

Über das Vermögen des Schuldners wurde auf seinen in Verbindung mit

einem Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung gestellten Eigenantrag

durch Beschluss vom 25. Januar 2006 das Insolvenzverfahren eröffnet.

Das Finanzamt hat als Insolvenzgläubiger die Versagung

der Restschuldbefreiung beantragt. Der Schuldner hat im Zeitraum von Oktober

bis Dezember 2006 in fünf Fällen den Verkauf von Kraftfahrzeugen vermittelt,

ohne die hierfür erhaltene Provision in Höhe von insgesamt 1.400 € gegenüber

dem Treuhänder offen zu legen.

3

Amtsgericht und Landgericht haben dem Schuldner die Erteilung von

Restschuldbefreiung versagt. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er sein Begeh-

ren weiter.

II.

InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des

§ 574 Abs. 2 ZPO nicht eingreifen.

1. Soweit die Rechtsbeschwerde die als grundsätzlich erachtete Rechts-

frage unterbreitet, ob der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO eine

Verschlechterung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger voraussetzt (vgl.

BGH, Beschl. v. 7. Dezember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96 Rn. 5 f), ist

den Darlegungserfordernissen nicht genügt.

6

Die Rechtsbeschwerde macht lediglich pauschal ohne nähere Begrün-

dung geltend, die von dem Schuldner durch die Vermittlung der Geschäfte er-

zielten Einkünfte seien nicht pfändbar gewesen. Insoweit ist auch die Verwei-

sung auf das Vorbringen des Schuldners in den Tatsacheninstanzen unbe-

helflich. Dort wurden weder Verdienstbescheinigungen noch sonstige Belege

vorgelegt, denen das von dem Schuldner erzielte Arbeitseinkommen entnom-

men werden kann. Die Vorlage entsprechender Nachweise hätte sich schon

deswegen aufgedrängt, weil der Schuldner nach dem Vorbringen der Rechts-

beschwerde beabsichtigte, seine Einkünfte durch Übermittlung seiner Steuerer-

klärung gegenüber dem Treuhänder zu offenbaren. Deshalb kann auch nicht

beurteilt werden, ob der Schuldner tatsächlich während der Dauer einiger Mo-

nate von seinem Arbeitgeber keinen Lohn erhalten hat. Zudem genießt eine

Vergütung für Dienste, die der vollbeschäftigte Schuldner in seiner Freizeit er-

bringt, keinen Pfändungsschutz (Stein/Jonas/Brehm, ZPO 22. Aufl. § 850i Rn 4;

Musielak/Becker, ZPO 6. Aufl. § 850i Rn. 2; MünchKomm-ZPO/Smid, 3. Aufl.

§ 850i Rn. 9). Bei dieser Sachlage entbehrt die Rüge der Rechtsbeschwerde,

die von dem Schuldner erzielten Provisionen hätten nicht dem Vollstreckungs-

zugriff unterlegen, einer hinreichenden Tatsachengrundlage.

9

2. Vergeblich rügt die Rechtsbeschwerde im Blick auf die Würdigung des

Beschwerdegerichts, wonach die Pflichtverletzung des Schuldners als nicht un-

erheblich zu gewichten ist, einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG.

Zu Recht weist das Beschwerdegericht darauf hin, dass wegen der wie-

derholten Geschäfte kein unerheblicher Verstoß vorliegt. Die von dem Schuld-

ner behauptete Absicht, den Treuhänder nachträglich zu informieren, lässt die

zuvor begangenen Verstöße nicht entfallen.

3. Die Annahme des Beschwerdegerichts, der Schuldner habe zumindest

grob fahrlässig gehandelt, beruht ebenfalls nicht auf einer Verletzung von

10

Den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit hat das Beschwerdegericht auf

die Zahl der Verstöße, auf die Nichtangabe der Aufnahme eines Gewerbes, auf

die von dem Schuldner gegenüber dem Treuhänder gemachten unzutreffenden

Angaben über die Zahl der Geschäfte und auf die Abwicklung der Geschäfte

über ein Konto der Ehefrau des Schuldners gestützt. Bei dieser Würdigung

kommt dem Hinweis auf das Konto der Ehefrau, zu dessen Benutzung sich der

Schuldner nach seiner Darstellung mangels einer eigenen Kontoverbindung

gezwungen sah, ersichtlich nur nachrangige Bedeutung zu. Vielmehr sprechen

die weiteren Umstände - insbesondere die unrichtigen Angaben des Schuldners

gegenüber dem Treuhänder - sogar für ein vorsätzliches Handeln.

Ganter

Raebel

Kayser

Gehrlein

Pape

Vorinstanzen:

AG Kempten (Allgäu), Entscheidung vom 07.05.2007 - 1 IK 30/06 -

LG Kempten, Entscheidung vom 31.05.2007 - 42 T 1081/07 -