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BGH Beschluss vom 10.07.2008 – IX ZB 44/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
Dr. Fischer
am 10. Juli 2008
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats
des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig
vom 6. November 2007 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerde-
führers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert wird auf 10.810 € festgesetzt.
Gründe:
1
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Nr. 1
ZPO statthaft, aber nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen,
weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen beim Bundesge-
richtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (BGH, Beschl. v.
21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181). Die Einlegung durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt kann nicht nachgeholt
werden. Die Beschwerdefrist von einem Monat (§ 15 Abs. 2 AVAG) lief spätes-
tens am 2. Februar 2008 ab. Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist dem
Beschwerdeführer spätestens am 2. Januar 2008 zugegangen. Damit ist die
Beschwerdefrist, die eine Notfrist ist (§ 15 Abs. 3 AVAG), gemäß § 189 ZPO in
Lauf gesetzt worden (Musielak/Stadler, ZPO 6. Aufl. § 224 Rn. 2). Die Frist zur
Einlegung der Rechtsbeschwerde kann nicht verlängert werden (§ 15 Abs. 3
AVAG, § 224 Abs. 2 ZPO).
Ganter Raebel Kayser
Gehrlein Fischer
Vorinstanzen:
LG Kiel, Entscheidung vom 31.10.2005 - 7 O 8/05 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 06.11.2007 - 16 W 21/06 -