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BGH Beschluss vom 10.07.2008 – IX ZB 44/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 44/08

BESCHLUSS

vom

10. Juli 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und

Dr. Fischer

am 10. Juli 2008

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats

des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig

vom 6. November 2007 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerde-

führers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert wird auf 10.810 € festgesetzt.

Gründe:

1

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Nr. 1

ZPO statthaft, aber nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen,

weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen beim Bundesge-

richtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (BGH, Beschl. v.

21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181). Die Einlegung durch einen

beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt kann nicht nachgeholt

werden. Die Beschwerdefrist von einem Monat (§ 15 Abs. 2 AVAG) lief spätes-

tens am 2. Februar 2008 ab. Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist dem

Beschwerdeführer spätestens am 2. Januar 2008 zugegangen. Damit ist die

Beschwerdefrist, die eine Notfrist ist (§ 15 Abs. 3 AVAG), gemäß § 189 ZPO in

Lauf gesetzt worden (Musielak/Stadler, ZPO 6. Aufl. § 224 Rn. 2). Die Frist zur

Einlegung der Rechtsbeschwerde kann nicht verlängert werden (§ 15 Abs. 3

AVAG, § 224 Abs. 2 ZPO).

Ganter Raebel Kayser

Gehrlein Fischer

Vorinstanzen:

LG Kiel, Entscheidung vom 31.10.2005 - 7 O 8/05 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 06.11.2007 - 16 W 21/06 -