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BGH Urteil vom 10.07.2008 – IX ZR 118/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 10. Juli 2008 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

InsO § 60 Abs. 1; BGB § 280; ZPO § 850c; SGB I § 52 Abs. 1

a) Hat die Sozialversicherung nach § 52 Abs. 1 SGB I eine insolvenzrechtlich

unzulässige Verrechnung vorgenommen, die sich auf das massefreie Ver-

mögen des Schuldners bezieht, ist der Insolvenzverwalter oder der Treuhän-

der im Restschuldbefreiungsverfahren nicht verpflichtet, hiergegen vorzuge-

hen.

b) Zieht der Insolvenzverwalter oder Treuhänder im Restschuldbefreiungsver-

fahren unpfändbare Versorgungsbezüge des Schuldners ein, die dieser teil-

weise für sich beansprucht, weil das an ihn ausgezahlte Einkommen aus an-

deren Einkommensquellen unterhalb der Pfändungsgrenze liegt, muss der

Verwalter oder Treuhänder dafür Sorge tragen, dass dem Schuldner jeden-

falls ein Beitrag in Höhe der Pfändungsgrenze verbleibt.

BGH, Urteil vom 10. Juli 2008 - IX ZR 118/07 - LG Würzburg

AG Würzburg

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 10. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Rae-

bel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Pape

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landge-

richts Würzburg vom 27. Juni 2007 wird auf Kosten des Beklagten

zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin bezieht eine Witwenrente der Deutschen Rentenversiche-

rung Bund (vormals BfA; fortan: Rentenversicherung), Leistungen der Landwirt-

schaftlichen Sozialversicherung (fortan: LSV) sowie Arbeitslohn aus einer ge-

ringfügigen Beschäftigung. Für sich genommen liegen die Bezüge jeweils un-

terhalb der Pfändungsgrenze für Arbeitseinkommen gemäß § 850c ZPO. Die

Witwenrente wird der Klägerin nicht in voller Höhe ausgezahlt. Ein Teilbetrag

wird von der Rentenversicherung mit Ermächtigung der AOK Ost-Westfalen-

Lippe (fortan: AOK) mit Verbindlichkeiten der Klägerin gegenüber der AOK ver-

rechnet (vgl. § 52 SGB I).

2

Am 15. April 2002 trat die Schuldnerin im Zusammenhang mit dem von

ihr beantragten Insolvenzverfahren ihre pfändbaren Bezüge für die Zeit von

sechs Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu

bestimmenden Treuhänder ab. Das Insolvenzverfahren wurde am 22. April

2002 eröffnet; der Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Am

7. Oktober 2003 kündigte das Insolvenzgericht die Erteilung der Restschuldbe-

freiung an und bestimmte den Beklagten zum Treuhänder. Durch Beschluss

vom 29. Januar 2004 hob es das Insolvenzverfahren auf und ordnete an, dass

der Schuldnerin Restschuldbefreiung gewährt werde, wenn sie für die Zeit von

fünf Jahren ab dem 22. April 2002 ihre Obliegenheiten erfülle und Versagungs-

gründe nicht wirksam geltend gemacht würden.

3

Der Beklagte vereinnahmte die Zahlungen der LSV; die übrigen Einkünf-

te flossen an die Klägerin. Die Summe der um den Verrechnungsbetrag gekürz-

ten Witwenrente und des Arbeitslohns lag durchgängig unterhalb der Pfän-

dungsgrenze. In der Zeit von Oktober 2003 bis März 2005 belief sich die Diffe-

renz auf insgesamt 1.549,22 €.

4

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten persönlich die Zahlung des Dif-

ferenzbetrages sowie die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihr die

monatliche Differenz zwischen dem pfandfreien Betrag und der Summe ihrer

tatsächlichen Einkünfte ab dem 1. April 2005 auszuzahlen. Das Amtsgericht hat

die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der zuge-

lassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung der amtsgericht-

lichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht meint, der Beklagte habe seine Pflichten als Treu-

händer schuldhaft verletzt und hafte der Klägerin aus § 280 BGB auf Scha-

densersatz. Er habe bei der Berechnung der Pfändungsfreigrenze die Klägerin

nicht so stellen dürfen, als habe sie die Witwenrente in voller Höhe erhalten. Die

Verrechnung gemäß § 52 SGB I sei von ihm nach Eröffnung des Insolvenzver-

fahrens über das Vermögen der Schuldnerin angreifbar gewesen, weil sie von

§ 114 Abs. 2 Satz 1 InsO nicht gedeckt gewesen sei. Die insolvenzrechtlich un-

zulässige Vorwegbefriedigung eines Insolvenzgläubigers durch Verrechnung

könne jedoch nicht zu Lasten des Insolvenzschuldners gehen, weil mit ihr "fak-

tisch" die Pfändungsfreigrenze unterlaufen werde. Der Insolvenzverwalter oder

Treuhänder habe vielmehr darauf zu achten, dass sämtliche Vermögenspositi-

onen, die dem Schuldner zuständen, den Schuldner oder den Verwalter oder

Treuhänder tatsächlich auch erreichten. Bei Zahlungsverzug oder Minderleis-

tung müsse der Treuhänder auf eine ordnungsgemäße Erfüllung hinwirken.

Diese Pflicht habe der Beklagte verletzt, weil er nach der Verfahrenseröffnung

keine Schritte unternommen habe, um die Verrechnungspraxis der AOK zu be-

enden. Das schuldhafte Unterlassen beziehe sich auch auf pfändbare Ansprü-

che der Klägerin und mithin auf den Gegenstand der Abtretungserklärung ge-

mäß § 287 Abs. 2 InsO. Aus der Summe der festgestellten, tatsächlich gegebe-

nen Einkünfte ergebe sich nach Abzug der Pfändungsfreigrenze der Betrag, der

den Gläubigern jeweils zur Verfügung zu stellen sei. Bei ordnungsgemäßer Tä-

tigkeit des Beklagten wäre die Verrechnung unterblieben.

II.

8

Diese Ausführungen tragen die Verurteilung des persönlich auf Scha-

densersatz in Anspruch genommenen Beklagten nicht.

1. Der dem Beklagten zur Last gelegte Pflichtenverstoß, einerseits gegen

die Vorwegbefriedigung der AOK im Wege der Verrechnung durch die von der

Krankenkasse hierzu ermächtigte Rentenversicherung nicht vorgegangen zu

sein, andererseits aber die Bezüge der Klägerin nicht aus Mitteln der LSV auf-

gefüllt zu haben, betrifft zunächst den Zeitraum des eröffneten Insolvenzverfah-

rens ab Oktober 2003. Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagte noch zum Verwal-

ter über das Vermögen der Klägerin bestellt. Nach dem insoweit unmittelbar

einschlägigen § 60 Abs. 1 Satz 1 InsO war er allen Beteiligten des Insolvenz-

verfahrens zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten

verletzte, die ihm nach der Insolvenzordnung oblagen.

9

a) Die Vorschrift des § 60 InsO sanktioniert die Verletzung solcher Pflich-

ten, die dem Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft nach den Vorschriften der

Insolvenzordnung obliegen.

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aa) Dazu gehören nicht solche Pflichten, die ihn wie jeden Vertreter frem-

der Interessen gegenüber Dritten treffen. Nicht insolvenzspezifisch sind außer-

dem im Allgemeinen Pflichten, die dem Insolvenzverwalter als Verhandlungs-

oder Vertragspartner eines Dritten auferlegt sind. Eine Haftung nach § 60 InsO

kann nur dann begründet sein, wenn diesem Dritten gegenüber besondere, in-

solvenzspezifische Pflichten bestehen, deren Erfüllung durch die Verletzung der

anderen Pflichten gefährdet wird (BGH, Urt. v. 25. Januar 2007 - IX ZR 216/05,

ZIP 2007, 539 f Rn. 7; v. 24. Januar 2008 - IX ZR 201/06, ZIP 2008, 608 f

Rn. 12).

11

bb) Der Schuldner ist Beteiligter im Sinne des § 60 Abs. 1 InsO (BGHZ

74, 316, 319; BGH, Urt. v. 22. Januar 1995 - VI ZR 131/83, ZIP 1985, 423, 425,

zur KO; Jaeger/Gerhardt, InsO § 60 Rn. 81; MünchKomm-InsO/Brandes,

2. Aufl. §§ 60, 61 Rn. 65; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 60 Rn. 12). Der Verwal-

ter haftet ihm auf Schadensersatz, wenn er ihm durch die Verletzung insolvenz-

spezifischer Pflichten einen Einzelschaden zufügt. Dies wird unter anderem für

den Fall angenommen, dass er über das Vermögen des Schuldners verfügt,

welches nicht der Zwangsvollstreckung unterliegt (MünchKomm-InsO/Brandes,

aaO §§ 60, 61 Rn. 65); insoweit verstößt er gegen seine Verpflichtung zur ord-

nungsgemäßen Verfahrensabwicklung (vgl. Uhlenbruck, aaO § 60 Rn. 12). Die

handels- und steuerrechtlichen Pflichten zur Buchführung und Rechnungsle-

gung (§ 155 Abs. 1 Satz 2 InsO) obliegen dem Insolvenzverwalter auch gegen-

über dem Schuldner (BGHZ 74, 316, 318 f). Deshalb ist der Verwalter diesem

gegenüber verpflichtet, einen ihm zugegangenen Steuerbescheid, der die Mas-

se betrifft, auf seine Richtigkeit zu überprüfen und Einspruch einzulegen, falls er

auf falschen Voraussetzungen beruht (vgl. MünchKomm-InsO/Brandes, aaO

§§ 60, 61 Rn. 65). Dagegen gehört es nicht zu den insolvenzspezifischen

Pflichten des Insolvenzverwalters, dem Schuldner außerhalb der Verwertung

der Insolvenzmasse Vorteile, zum Beispiel Steuervorteile (vgl. Uhlenbruck, aaO

§ 60 Rn. 12), zu verschaffen oder dessen Interessen bei der Durchsetzung

nicht insolvenzbefangener Ansprüche gegenüber Drittschuldnern wahrzuneh-

men.

12

b) In Anwendung dieser Grundsätze trifft den Beklagten keine Verantwor-

tung dafür, dass die Rentenversicherung ihre auf § 52 SGB I gestützte Ver-

rechnungspraxis über den Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung hinaus fortgesetzt

hat.

13

aa) Die Verrechnung bezieht sich auf Bezüge, die gemäß § 850 Abs. 2

ZPO als Arbeitseinkommen zu behandeln sind (vgl. Hk-ZPO/Kemper, 2. Aufl.

§ 850 Rn. 6; Musielak/Becker, ZPO 6. Aufl. § 850 Rn. 10; Zöller/Stöber, ZPO

26. Aufl. § 850 Rn. 8). Dieses gehört nach § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO nur insoweit

zur Insolvenzmasse, als es der Einzelzwangsvollstreckung unterliegt.

14

(1) Aufgrund der Verweisung in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO sind hierfür unter

anderem §§ 850c, 850e Nr. 2a ZPO maßgeblich. Danach war die Witwenrente

in dem von der Klage erfassten Zeitraum durchgängig unpfändbar. Nach den

nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts belief sich der monatliche

Rentenanspruch zu keinem Zeitpunkt auf mehr als 844,37 €; unpfändbar nach

§ 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO waren demgegenüber bis zum 30. Juni 2005 monat-

lich 930 €, danach 985,15 € (vgl. Pfändungsfreigrenzenverordnung vom

25. Februar 2005, BGBl. I S. 493). Verfügt der Schuldner über Bezüge mehre-

rer Drittschuldner, so kommt er - ohne gegenläufige gerichtliche Anordnungen -

für jedes Einkommen in den Genuss der Pfändungsfreibeträge (BGH, Urt. v.

13. Mai 1997 - IX ZR 246/96, WM 1997, 1243, 1244; Stein/Jonas/Brehm, ZPO

22. Aufl. § 850e Rn. 20 f; Musielak/Becker, aaO § 850e Rn. 9). Es obliegt dem

Insolvenzverwalter, nach § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 850e Nr. 2, Nr. 2a ZPO

beim Insolvenzgericht (§ 36 Abs. 4 InsO) eine Zusammenrechnung der Einkünf-

te oder Sozialleistungen (vgl. § 54 Abs. 4 SGB I) zu beantragen und so den In-

solvenzbeschlag zu erweitern (vgl. BT-Drucks. 14/6468 S. 17; Holzer in Küb-

ler/Prütting, InsO § 36 Rn. 28d; Jaeger/Henckel, aaO § 36 Rn. 15). Der Be-

schluss des Insolvenzgerichts hat die Höhe des Gesamteinkommens an-

zugeben und unter Berücksichtigung des § 850e Nr. 2 Satz 2, Nr. 2a Satz 2

ZPO anzuordnen, aus welchem Einkommen der unpfändbare Grundbetrag zu

entnehmen ist (vgl. Steder ZIP 1999, 1874, 1877). Ein solcher Beschluss ist

vorliegend nicht ergangen. Demgemäß ist der Insolvenzbeschlag nicht erweitert

worden.

15

(2) Soweit die Witwenrente zur Auszahlung gelangt ist, hat der Beklagte

nicht über Vermögen der Schuldnerin verfügt, welches der Zwangsvollstreckung

nicht unterlag. Die Rentenzahlungen sind an die Klägerin persönlich geleistet

worden. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat diese allerdings im Ok-

tober 2003 auf Anforderung des Beklagten einen Betrag von 146,24 € in die

Masse gezahlt, der sich nach einer Vergleichsberechnung des Verwalters für

den Zeitraum bis einschließlich September 2003 zugunsten der Masse ergab.

Die Rückforderung dieser Leistung war Gegenstand der in erster Instanz ange-

kündigten Klage, die sich im Falle der Gewährung von Prozesskostenhilfe auf

einen Zeitraum ab Mai 2002 beziehen sollte. Nach Versagung der Prozesskos-

tenhilfe für den Abrechnungszeitraum bis einschließlich September 2003 ist

Klage nur für die Folgezeit ab Oktober 2003 erhoben worden. Der von dem Be-

klagten möglicherweise zu Unrecht zur Masse gezogene Betrag ist deshalb

nicht Streitgegenstand.

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bb) Der Beklagte war auch nicht verpflichtet, hinsichtlich der im Wege der

Verrechnung getilgten "Spitze" des Anspruchs auf Witwenrente gegenüber der

Rentenversicherung auf eine ordnungsgemäße Erfüllung hinzuwirken. Der

durch Verrechnung getilgte Teil des Rentenanspruchs betraf ebenfalls das

massefreie Vermögen der Schuldnerin, für dessen Realisierung der Insolvenz-

verwalter grundsätzlich keine Verantwortung trägt. Nach den Feststellungen ist

offen, ob die Rentenversicherung nach §§ 52, 51 Abs. 1, § 54 Abs. 4 SGB I o-

der aber nach §§ 52, 51 Abs. 2 SGB I gegen die Witwenrente verrechnet hat.

Darauf kommt es für das Insolvenzverfahren auch nicht entscheidend an; in

beiden Fällen ist der Beklagte der Klägerin nicht zum Schadensersatz verpflich-

tet.

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(1) Sofern und soweit die Rentenversicherung nach § 51 Abs. 2 SGB I

eine Verrechnung mit zu Unrecht erbrachten Sozialleistungen vorgenommen

hat, sind die der AOK zu erstattenden Sozialleistungen aus dem freien Vermö-

gen der Klägerin erbracht worden. Der Insolvenzverwalter war in dieses Rechts-

verhältnis nicht eingebunden (vgl. § 96 Abs. 1 Nr. 4 InsO) und hat sich deshalb

von vornherein nicht schadensersatzpflichtig gemacht, wenn er insoweit nicht

tätig geworden ist.

18

(2) Sofern und soweit die Rentenversicherung nach § 51 Abs. 1, § 54

Abs. 4 SGB I verrechnet hat, war diese Verrechnung - in den von § 114 Abs. 2

InsO gezogenen zeitlichen Grenzen - als solche wirksam (vgl. BGH, Beschl. v.

29. Mai 2008 - IX ZB 51/07, Rn. 10 ff, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ;

BSGE 92, 1, 4 Rn. 9 f). Eine Schadensersatzpflicht des Beklagten besteht

schon deshalb nicht. Darüber hinaus könnte die Verrechnung allenfalls dann in

entsprechender Anwendung des § 96 Abs. 1 InsO unwirksam sein, wenn sie

nicht durch Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) erklärt worden sein sollte (vgl. BSGE

92, 1, 3 Rn. 6). Ein Verwaltungsakt hätte hingegen durch eine vor den Sozialge-

richten zu erhebende Anfechtungsklage beseitigt werden müssen. In welcher

verfahrensrechtlichen Form die Rentenversicherung gegen die Witwenrente

verrechnet worden ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; die Parteien

haben hierzu nicht vorgetragen. Überdies wäre der Beklagte der Klägerin selbst

dann nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Verrechnung unwirksam

oder bei Verfahrenseröffnung noch anfechtbar gewesen wäre. Der Insolvenz-

verwalter ist nicht verpflichtet, im Interesse des Insolvenzschuldners dessen

unpfändbares, vom Insolvenzbeschlag nicht erfasstes Vermögen durch die frist-

wahrende Anfechtung von Bescheiden zu sichern.

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2. Die Vorschrift des § 114 Abs. 2 Satz 1 InsO verweist auf den in Ab-

satz 1 der Vorschrift bezeichneten Zeitraum. Danach beschränkt sich das durch

§ 114 Abs. 2 Satz 1 InsO gewährte Aufrechnungsprivileg auf Bezüge des

Schuldners für die Zeit vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des zur Zeit

der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonats. Auch hieraus ergibt

sich gegen den Beklagten kein haftungsbegründender Tatbestand.

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a) Bei Ablauf der Zwei-Jahres-Frist Ende April 2004 war das Insolvenz-

verfahren aufgehoben. Die Schuldnerin befand sich in der sogenannten Wohl-

verhaltensphase. Ob der im Restschuldbefreiungsverfahren nach §§ 286 ff be-

stellte Treuhänder den Beteiligten in entsprechender Anwendung des § 60

InsO zum Schadensersatz verpflichtet sein kann oder ob, wie das Landgericht

angenommen hat, ausschließlich die Vorschrift des § 280 BGB heranzuziehen

ist, nach welcher der Treuhänder nur nach allgemeinen Grundsätzen haftet

(zum Meinungsstand vgl. Uhlenbruck, aaO § 60 Rn. 72), hat der Senat bislang

nicht entschieden. Einer entsprechenden Anwendung des § 60 InsO könnte

entgegenstehen, dass Absatz 3 Satz 2 des § 292 InsO, der die Rechtsstellung

des Treuhänders im Restschuldbefreiungsverfahren regelt, anders als § 313

Abs. 1 Satz 3 InsO für das vereinfachte Insolvenzverfahren nur auf die Vor-

schriften der §§ 58, 59 InsO, nicht jedoch auf die Regelungen über die Haftung

des Insolvenzverwalters verweist.

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b) Die Haftungsgrundlage bedarf im Streitfall keiner Klärung. Von der

genannten Witwenrente einschließlich der für die Rückführung der Verbindlich-

keiten gegenüber der AOK eingesetzten Spitze gelangte - mit Recht - nichts zur

Masse; der Pflichtenkreis des Treuhänders (vgl. § 292 InsO) war deshalb

ebenso wenig berührt wie der des Insolvenzverwalters im vorausgegangenen

Insolvenzverfahren. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der Beklagte die

Klägerin nach Ablauf des Zwei-Jahres-Zeitraums nach § 114 Abs. 2 Satz 1

InsO daran gehindert hätte, gegenüber der Rentenversicherung die Unzuläs-

sigkeit der Verrechnung durchzusetzen. Dies wird von der Klägerin nicht gel-

tend gemacht.

III.

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Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich jedoch aus anderen

Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).

1. Die Klägerin hat die sozialrechtliche Verrechnung in der Berufungsin-

stanz nicht in Frage gestellt und gegen den Beklagten auch nicht den Anspruch

erhoben, ihr den durch die Verrechnung verloren gegangenen Teil ihrer Wit-

wenrente der Rentenversicherung wieder zu beschaffen oder zu ersetzen. Ihr

Begehren ging vielmehr dahin, die sozialrechtliche Verrechnung durch die AOK

in der Weise zu beachten, dass ihr derjenige Teil der Witwenrente, der nicht an

sie zur Auszahlung gelangte, aus den von dem Beklagten zur Masse gezoge-

nen Leistungen der Rente des LSV aufgefüllt werde. Hierbei hat sie rechnerisch

- zu ihren Ungunsten - eine Zusammenrechnung nach § 850e Nr. 2a ZPO

zugrunde gelegt. Obwohl in Wirklichkeit alle drei Einkünfte unpfändbar waren,

beansprucht sie aus ihnen nicht mehr als den nach § 850c ZPO pfändungsfrei-

en Betrag, weil sie den Mehrbetrag - den sie vermeintlich für pfändbar hält - an

den Beklagten abgetreten habe.

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2. Der Beklagte hätte als Insolvenzverwalter und später als Treuhänder

die von ihm eingezogene - unpfändbare - Rente des LSV nicht an die Insol-

venzgläubiger ausschütten dürfen, sondern sie an die Klägerin in der von ihr

beanspruchten Höhe abführen müssen. Hierfür trifft ihn auch ein Verschulden

(§ 60 InsO, § 280 BGB), weil er selbst von der zutreffenden Pfändungsgrenze

gemäß § 850c ZPO ausgegangen ist und es gleichwohl zugelassen hat, dass

die deutlich niedrigeren und damit unpfändbaren Rentenleistungen des LSV an

die Gläubiger ausgeschüttet wurden.

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Aus diesen Gründen ist auch der Feststellungsantrag gerechtfertigt. Er

ist entgegen der Auffassung der Revision nicht zu weit gefasst. Entsprechend

dem Zahlungsantrag erfasst er ab dem 1. April 2005 die von der Klägerin mit

Recht beanspruchte Differenz zwischen dem rechnerisch pfändungsfreien Be-

trag und der Summe der tatsächlich ausgezahlten unpfändbaren Einkünfte aus

der Witwenrente und dem laufenden Arbeitseinkommen.

Ganter

Raebel

Kayser

Gehrlein

Pape

Vorinstanzen:

AG Würzburg, Entscheidung vom 09.02.2006 - 30 C 2523/05 -

LG Würzburg, Entscheidung vom 27.06.2007 - 42 S 740/06 -