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BGH Urteil vom 24.01.2008 – IX ZR 201/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 24. Januar 2008 Bürk, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ist insolvenzrechtlich

nicht verpflichtet, der Weiterleitung von Mietzahlungen, die der Schuldner als Zwi-

schenvermieter erhält, an den Hauptvermieter zuzustimmen. Die Unterlassung der

Mietzahlung kann ein fristloses Kündigungsrecht des Vermieters, jedoch keine Mas-

seschuld begründen (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 9. März 2005 - VIII ZR 394/03, ZIP

2005, 1085).

BGH, Urt. v. 24. Januar 2008 - IX ZR 201/06 - LG Wuppertal

AG Wuppertal

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 24. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die

Richter Dr. Ganter, Prof. Dr. Gehrlein, Vill und Dr. Detlev Fischer

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landge-

richts Wuppertal vom 19. Oktober 2006 wird auf Kosten des Klä-

gers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger vermietete eine in seinem Eigentum stehende Wohnung

nebst Tiefgaragenplatz für eine monatliche Miete einschließlich Nebenkosten in

Höhe von – umgerechnet – 669,16 € an die B. GmbH (fortan: Schuldne-

rin) als gewerbliche Zwischenmieterin. Die Schuldnerin vermietete die Räum-

lichkeiten an einen Dritten weiter. Mit Beschluss vom 28. November 2000 be-

stellte das Insolvenzgericht den Beklagten zu 1) zum vorläufigen Insolvenzver-

walter mit Zustimmungsvorbehalt über das Vermögen der Schuldnerin. Mit

Schreiben vom 6. Dezember 2000 teilte der Beklagte zu 1) dem Kläger unter

anderem folgendes mit:

"Als Vermieter haben Sie gegen die Firma B. als Zwischenmie- terin einen Anspruch auf Zahlung der monatlich garantierten Mie-

te. Nachdem das Amtsgericht Wuppertal in seinem Beschluss vom 28.11.2000 ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen hat, ist es der Firma nicht mehr möglich, diese Miete zu bezahlen. Als vor- läufiger Insolvenzverwalter bin ich andererseits zunächst bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens verpflichtet, die Mieten bei den Mietern der Firma B. einzuziehen. Die Eröffnung des Insolvenz- verfahrens wird voraussichtlich am 01.02.2001 erfolgen. Dies be- deutet für Sie, daß ich einerseits verpflichtet bin, die Mieten für die Monate November und Dezember 2000 sowie Januar 2001 einzu- ziehen, andererseits aber gehindert bin, die eingehenden Beträge an Sie weiter zu leiten. Aufgrund des § 112 InsO sind Sie anderer- seits nicht berechtigt, den Zwischenmietvertrag zu kündigen."

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Der Endmieter bezahlte für die Monate Dezember 2000 und Januar 2001

die Miete an die Schuldnerin. Der Kläger erhielt in diesem Zeitraum keine Miet-

zahlungen. Er kündigte daraufhin mit Schreiben vom 30. Januar 2001 den Zwi-

schenmietvertrag fristlos zum Ablauf des 31. Januar 2001. Mit Beschluss des

Insolvenzgerichts vom 31. Januar 2001 wurde das Insolvenzverfahren über das

Vermögen der Schuldnerin am 1. Februar 2001 eröffnet und der Beklagte zu 1)

zum Insolvenzverwalter bestellt.

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Der Kläger begehrt von dem Beklagten in seiner Eigenschaft als Insol-

venzverwalter (Beklagter zu 1) und persönlich (Beklagter zu 2) Schadensersatz

in Höhe von 1.450,20 € nebst Verzugszinsen. Dieser Betrag setzt sich zusam-

men aus den nicht bezahlten Mieten für Dezember 2000 und Januar 2001 in

Höhe von jeweils 669,16 € sowie nicht anrechenbaren Gebühren seines

Rechtsanwalts für die außergerichtliche Vertretung gegenüber dem Beklagten

zu 1) in Höhe von 111,88 €. Hilfsweise begehrt er Feststellung, dass die geltend

gemachten Ansprüche Masseverbindlichkeiten sind.

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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung des Klägers ist

ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sei-

nen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Mietforderungen des Klägers

seien nicht gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO zu Masseverbindlichkeiten gewor-

den, weil die Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin nicht auf

den Beklagten zu 1) als vorläufigen "schwachen" Insolvenzverwalter überge-

gangen sei. Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu 2) persönlich

bestünden ebenfalls nicht. Die in dem Schreiben des Beklagten zu 1) vom

6. Dezember 2000 geäußerte Rechtsauffassung, der Kläger sei zur Kündigung

des Zwischenmietvertrages nicht berechtigt, sei zutreffend gewesen. Der Kläger

habe den Mietvertrag wegen Zahlungsverzugs erst kündigen können, nachdem

die Schuldnerin seit dem Zeitpunkt des Eröffnungsantrags für zwei aufeinander

folgende Termine mit der Entrichtung der Miete in Verzug geraten sei. Eine so-

fortige fristlose Kündigung hätte vorausgesetzt, dass der Beklagte zu 1) zum

vorläufigen "starken" Insolvenzverwalter bestellt worden wäre. Der Umstand,

dass der Beklagte zu 1) den Kläger in seinem Schreiben nicht ausdrücklich auf

seine Stellung als "schwacher" vorläufiger Verwalter hingewiesen habe, sei

nicht schadensursächlich geworden, weil der Kläger eine sofortige außerordent-

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liche Kündigung nicht im Vertrauen auf die "starke" Stellung des vorläufigen

Insolvenzverwalters unterlassen habe.

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung jedenfalls im

Ergebnis stand.

1. Ansprüche des Klägers gegen die von dem Beklagten zu 1) vertretene

Insolvenzmasse bestehen nicht.

a) § 55 Abs. 2 InsO betrifft ausschließlich Rechtshandlungen eines vor-

läufigen Insolvenzverwalters, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermö-

gen des Schuldners übergegangen ist. Die Vorschrift ist dagegen weder unmit-

telbar noch entsprechend auf Rechtshandlungen eines vorläufigen Insolvenz-

verwalters ohne begleitendes allgemeines Verfügungsverbot anzuwenden

(BGHZ 151, 353, 358, 363; 161, 315, 318; BGH, Urt. v. 13. Juli 2006 – IX ZR

57/05, WM 2006, 1636, 1637; v. 20. September 2007 – IX ZR 91/06, ZIP 2007,

2279, 2280). Dies gilt auch dann, wenn der vorläufige Verwalter über das Ver-

mögen eines gewerblichen Zwischenmieters im Eröffnungsverfahren von End-

mietern die Miete einzieht. Die Insolvenzordnung sieht insoweit keine Privilegie-

rung des Vermieters gegenüber anderen Insolvenzgläubigern vor und enthält

daher keine Regelung, die für diese Fallgestaltung eine Durchbrechung der an-

geführten Grundsätze zu § 55 Abs. 2 InsO zu rechtfertigen vermöchte.

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b) Somit ist weder ein Anspruch auf die rückständige Miete noch ein

Schadensersatzanspruch wegen der ausgebliebenen Zahlung gegen die Insol-

venzmasse aus § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO gegeben. Auch wegen einer (eventuel-

len) Pflichtverletzung des vorläufigen Verwalters mit Zustimmungsvorbehalt

kommt ein Schadensersatzanspruch gegen die Masse nicht in Betracht. Die

Klage gegen den Beklagten zu 1) ist deshalb im Haupt- wie im Hilfsantrag un-

begründet.

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2. Eine persönliche Haftung des Beklagten zu 2) wegen Verletzung in-

solvenzspezifischer Pflichten aus § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit

§ 60 Abs. 1 InsO ist ebenfalls nicht gegeben.

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a) Die Vorschrift des § 60 InsO sanktioniert die Verletzung solcher Pflich-

ten, die dem Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft nach den Vorschriften der

Insolvenzordnung obliegen. Dazu gehören nicht solche Pflichten, die ihn wie

jeden Vertreter fremder Interessen gegenüber Dritten treffen. Nicht insolvenz-

spezifisch sind außerdem im Allgemeinen Pflichten, die dem Insolvenzverwalter

als Verhandlungs- oder Vertragspartner eines Dritten auferlegt sind. Eine Haf-

tung nach § 60 InsO kann nur dann begründet sein, wenn diesem Dritten ge-

genüber besondere, insolvenzspezifische Pflichten bestehen, deren Erfüllung

durch die Verletzung der anderen Pflichten gefährdet wird (BGH, Urt. v. 25. Ja-

nuar 2007 – IX ZR 216/05, WM 2007, 606 m.w.N.).

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b) Insolvenzspezifische Pflichten in diesem Sinne hat der Beklagte zu 2)

weder dadurch verletzt, dass er als vorläufiger Verwalter mit Zustimmungsvor-

behalt die Weiterleitung der Mieten für Dezember 2000 und Januar 2001 an den

Kläger verhinderte, noch dadurch, dass er diese Vorgehensweise ausdrücklich

im Schreiben vom 6. Dezember 2000 gegenüber dem Kläger ankündigte. Den

vorläufigen Insolvenzverwalter mit oder ohne begleitendem Verfügungsverbot

trifft insolvenzrechtlich keine Pflicht, im Eröffnungsverfahren Miet- oder Pacht-

zahlungen zu leisten oder solchen Zahlungen des Schuldners zuzustimmen. Da

der Anspruch auf Miete nur eine Insolvenzforderung begründet, ist der vorläufi-

ge Insolvenzverwalter dazu lediglich berechtigt, wenn von der Aufrechterhaltung

des Miet- oder Pachtverhältnisses für die künftige Insolvenzmasse mehr Vor-

als Nachteile zu erwarten sind. Soll die Nutzungsmöglichkeit für die Insolvenz-

masse erhalten bleiben, müssen zur Vermeidung einer Kündigung des Miet-

oder Pachtverhältnisses durch den Vermieter die nach dem Eröffnungsantrag

fällig werdenden Raten deshalb wieder vertragsgerecht gezahlt werden (vgl.

BGHZ 151, 353, 370f). Nichts anderes folgt auch aus dem ebenfalls zum vorlie-

genden Insolvenzverfahren ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom

9. März 2005 (VIII ZR 394/03, ZIP 2005, 1085, 1086f). Diese Entscheidung be-

handelt ausschließlich das Kündigungsrecht des Vermieters im Falle einer Wei-

gerung des vorläufigen Insolvenzverwalters, die vertraglich geschuldete Miete

zu zahlen.

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c) Eine Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten des Beklagten zu 2),

die ursächlich für den geltend gemachten Schaden des Klägers geworden ist,

liegt auch nicht darin, dass im Schreiben vom 6. Dezember 2000 die Rechtsbe-

hauptung aufgestellt wurde, der Kläger sei "aufgrund des § 112 InsO" nicht be-

rechtigt, den Zwischenmietvertrag zu kündigen.

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aa) § 112 InsO ist auf die vorliegende Fallgestaltung anwendbar. An den

Grundsätzen der Senatsentscheidung BGHZ 151, 353, 370 f hält der Senat

fest. Die von der Revision in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Ein-

wendungen geben keine Veranlassung, hiervon Abstand zu nehmen.

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bb) Soweit aus dieser Auskunft hervorgeht, der Kläger sei auch wegen

der im Eröffnungsverfahren auflaufenden Mietrückstände nicht berechtigt, den

Mietvertrag wegen Zahlungsverzugs zu kündigen, war sie allerdings unzutref-

fend. Es entsprach bereits vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom

18. Juli 2002 (BGHZ 151, 353, 371f) der ganz herrschenden Auffassung, dass

§ 112 InsO jedenfalls bei Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit

Zustimmungsvorbehalt einer Kündigung des Mietvertrages wegen eines im Er-

öffnungsverfahren eingetretenen Zahlungsverzuges nach den allgemeinen Re-

geln nicht entgegensteht (vgl. MünchKomm-InsO/Eckert, 1. Aufl. § 112 Rn. 35

m.w.N.). Lediglich für den vorläufigen Insolvenzverwalter mit begleitendem Ver-

fügungsverbot, der die Gegenleistung i.S.d. § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO in Masse-

schulden begründender Weise in Anspruch nimmt, wurde im Schrifttum teilwei-

se die Ansicht vertreten, der das Kündigungsrecht auslösende Verzug trete

nicht ein (vgl. Kübler/Prütting/Tintelnot, InsO § 112 Rn. 11 f m.w.N. [8. Lfg.

Stand 11/00]).

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bb) Die Frage, ob ein vorläufiger Insolvenzverwalter, der einem künftigen

Insolvenzgläubiger eine falsche Auskunft über dessen Rechte im Eröffnungs-

verfahren erteilt, insolvenzspezifische Pflichten verletzt, kann hier offen bleiben.

Dem Kläger ist aufgrund dieser Unrichtigkeit jedenfalls kein Schaden entstan-

den; denn er hat trotz der von dem Beklagten zu 2) geäußerten Rechtsansicht

den Mietvertrag wegen Zahlungsverzugs zum 31. Januar 2001 gekündigt.

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cc) Soweit der Kläger die Äußerung des Beklagten zu 2) in dem Sinne

verstehen durfte, er sei ungeachtet der angekündigten Zahlungsverweigerung

nicht befugt, den Mietvertrag sofort aus wichtigem Grund zu kündigen, hat der

Beklagte zu 2 nicht schuldhaft gehandelt; denn die von ihm zum Ausdruck ge-

brachte Auffassung war im damaligen Zeitpunkt vertretbar, weil das Urteil des

Bundesgerichtshofs vom 9. März 2005 (aaO) noch nicht ergangen war. Zwar

hatte das OLG Düsseldorf bereits in einer älteren Entscheidung (NJW-RR 1991,

1353, 1354) die fristlose Kündigung eines Mietvertrages außerhalb eines Insol-

venzverfahrens auf der Grundlage von § 554 Abs. 1 BGB a.F. auch dann für

gerechtfertigt gehalten, wenn der Mieter lediglich mit einer Monatsmiete in

Rückstand ist, jedoch erklärt, er werde in Zukunft zu Mietzinszahlungen nicht in

der Lage sein. In den einschlägigen Kommentaren zum Mietrecht wurde auf

diese Entscheidung nur vereinzelt hingewiesen (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB

59. Aufl. (2000) § 554 Rn. 5). Soweit das insolvenzrechtliche Schrifttum die

Frage überhaupt behandelte, wurde indes die Auffassung vertreten, der Ver-

mieter müsse auch bei Ankündigung des vorläufigen Verwalters, die vorläufige

Masse könne oder werde nicht zahlen, bis zum Eintritt eines die fristlose Kündi-

gung wegen Zahlungsverzuges rechtfertigenden Mietrückstands zuwarten (vgl.

MünchKomm-InsO/Eckert, aaO Rn. 37).

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d) Zwar war die Erklärung des Beklagten zu 2), das Insolvenzgericht ha-

be im Beschluss vom 28. November 2000 ein allgemeines Verfügungsverbot

erlassen, und deshalb seien die Schuldnerin und er als vorläufiger Verwalter

daran gehindert, die eingehenden Mieten an den Kläger weiterzuleiten, unzu-

treffend. Nach Überzeugung der Vorinstanzen war diese Erklärung jedoch nicht

ursächlich dafür, dass der Kläger den Mietvertrag erst zum 31. Januar 2001

gekündigt hat. Diese tatrichterliche Würdigung, die die Revision nicht mit einer

Verfahrensrüge angegriffen hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Es

fehlt damit jedenfalls an der Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem

geltend gemachten Schaden.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Prof. Dr. Gehrlein

Vill

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Wuppertal, Entscheidung vom 08.02.2006 - 90 C 525/05 -

LG Wuppertal, Entscheidung vom 19.10.2006 - 9 S 128/06 -