BGH Beschluss vom 10.07.2008 – IX ZR 142/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
Dr. Pape
am 10. Juli 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 13. Juni
2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 862.409,76 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-
sig. In der Sache bleibt sie aber ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulas-
sungsgründe sind nicht entscheidungserheblich, weil die rechtliche Würdigung
des Berufungsgerichts, die Umbuchung habe keine Gläubigerbenachteiligung
ausgelöst, die angefochtene Entscheidung trägt.
Werden - wie im Streitfall - Zahlungen des Schuldners von einem debito-
rischen auf ein anderes, bei derselben Bank geführtes ebenfalls debitorisches
Konto gebucht, liegt eine Gläubigerbenachteiligung (§ 129 InsO) nur vor, wenn
das Konto, dessen Schuldenstand durch die Umbuchung verringert wurde, über
schlechtere Sicherungen verfügte als das Konto, dessen Schuldenstand da-
durch erhöht wurde (OLG Naumburg WM 2006, 1677, 1678; MünchKomm-
InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 129 Rn. 108). Für beide Konten hatte die Schuldnerin
hier identische dingliche Sicherheiten gestellt. Das mit dem umgebuchten Be-
trag belastete Konto war nicht wegen der zusätzlich von Dritten erteilten Bürg-
schaften besser gesichert, weil etwaige Leistungen des Bürgen das Schuldner-
vermögen nicht berühren (OLG Köln ZInsO 2002, 444, 445; MünchKomm-
InsO/Kirchhof, aaO § 129 Rn. 77; FK-InsO/Dauernhein, 4. Aufl. § 129 Rn. 38).
Mit seiner Zahlung erwirbt der Bürge die gesicherte Forderung (§ 774 BGB), so
dass ein bloßer Gläubigertausch stattfindet. Gehen von dem Schuldner bestell-
te Sicherungen mit der getilgten Forderung auf den Bürgen über (§ 401 BGB),
befindet er sich in derselben wirtschaftlichen Lage wie vorher gegenüber seiner
Bank (vgl. BGH, Urt. v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, ZIP 2002, 489, 490 f.).
Dass der Bürge danach besser gesichert sei als die Bank, ist nicht geltend ge-
macht.
Ganter
Raebel
Kayser
Gehrlein
Pape
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, Entscheidung vom 17.01.2007 - 10 O 1683/06 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 13.06.2007 - 5 U 22/07 -