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BGH Beschluss vom 10.07.2008 – VII ZB 25/08
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Juli 2008
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB §§ 1610 Abs. 2, 1360 a Abs. 4; ZPO § 114
Die Inanspruchnahme eines leistungsfähigen Unterhaltsverpflichteten auf Pro-
zesskostenvorschuss geht der Prozesskostenhilfe jedenfalls dann vor, wenn
der Vorschuss alsbald realisierbar ist.
BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 - VII ZB 25/08 - LG Kempten (Allgäu)
AG Lindau (Bodensee)
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterin
Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des
Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 5. März 2008 wird auf ihre
Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
I.
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Die minderjährige Gläubigerin, die bei ihrer Mutter lebt und durch das
Kreisjugendamt in B. als Beistand vertreten wird, betreibt gegen ihren Vater die
Zwangsvollstreckung wegen rückständigen Unterhalts. Sie hat für den Erlass
eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses Prozesskostenhilfe beantragt.
Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil die Gläubigerin trotz
mehrfacher Aufforderung keine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftli-
chen Verhältnissen ihrer Mutter vorgelegt hat. Hiergegen hat die Gläubigerin
sofortige Beschwerde eingelegt. Die Einzelrichterin am Landgericht hat das
Verfahren "dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfas-
sungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung übertragen, weil die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat". Das Beschwerdegericht hat durch von drei
Richtern unterschriebenen Beschluss die Beschwerde zurückgewiesen. Im
Rubrum des Beschlusses heißt es, das Landgericht erlasse den Beschluss
"durch die unterzeichnete Einzelrichterin". Das Beschwerdegericht hat die
Rechtsbeschwerde im Hinblick auf eine unveröffentlichte und nicht mit einem
Tatbestand versehene, nach Angabe der Gläubigerin aber abweichende Ent-
scheidung des Landgerichts H. zugelassen. Die Gläubigerin verfolgt mit
der Rechtsbeschwerde ihren Antrag weiter.
II.
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Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 575 ZPO statthafte und auch im
Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht führt aus, die Gläubigerin habe nicht ausrei-
chend dargetan, dass sie im Sinne des § 114 ZPO bedürftig sei. Der Prozess-
kostenhilfe gehe die Pflicht der Mutter zum Prozesskostenvorschuss vor. Dass
ein Vorschussanspruch nicht bestehe, müsse die Prozesskostenhilfe beantra-
gende Partei dartun. Dieser Darlegungslast sei die Gläubigerin nicht nachge-
kommen. Die Darlegungslast entfalle auch nicht deshalb, weil sich ihre gesetzli-
che Vertreterin des Beistands des Kreisjugendamtes bedient habe.
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2. Die Rechtsbeschwerde rügt, es komme zwar grundsätzlich ein An-
spruch gegen die Mutter auf Zahlung eines Kostenvorschusses in Betracht. Die
Gläubigerin müsse sich auf diesen Anspruch aber nur dann verweisen lassen,
wenn er so zügig zu realisieren sei, dass die Rechtsverfolgung nicht unbillig
verzögert oder erschwert werde. Das Landgericht verkenne, dass zur Realisie-
rung dieses Anspruchs ein Ergänzungspfleger bestellt werden müsste, wobei
die Leistungsfähigkeit der Mutter ungewiss sei.
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Zudem habe das Beschwerdegericht nach Seite 1 des angefochtenen
Beschlusses durch eine Einzelrichterin entschieden. Sei davon auszugehen,
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dass die Einzelrichterin den Beschluss gefasst und die Zulassung der Rechts-
beschwerde ausgesprochen habe, sei die angefochtene Entscheidung bereits
aus diesem Gunde aufzuheben.
3. Damit dringt die Rechtsbeschwerde nicht durch.
a) Das Beschwerdegericht hat das Verfahrensgebot des gesetzlichen
Richters nicht verletzt. Durch die offensichtlich fehlerhafte Bezeichnung der ent-
scheidenden Richter im Rubrum der Ausfertigung des angefochtenen Be-
schlusses ist die Gläubigerin nicht in ihrem Anspruch auf den gesetzlichen
Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, zumal sich dieser Fehler in
der vom Landgericht nunmehr übersandten, dem Verfahrensbevollmächtigten
der Klägerin abschriftlich mitgeteilten Urschrift des Beschlusses nicht findet.
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b) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass sich
eine Partei, die Prozesskostenhilfe begehrt, über ihre persönlichen und wirt-
schaftlichen Verhältnisse erklären muss (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zutreffend
ist auch die weitere Erwägung des angefochtenen Beschlusses, dass die Inan-
spruchnahme eines insoweit leistungsfähigen Unterhaltsverpflichteten auf Pro-
zesskostenvorschuss der Prozesskostenhilfe jedenfalls dann vorgeht, wenn der
Prozesskostenvorschuss alsbald realisierbar ist. Kommt in Betracht, dass die
Partei einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss hat, muss sie daher darle-
gen, dass der Vorschusspflichtige den Vorschuss nicht aufbringen kann oder es
ihr nicht zuzumuten ist, den Vorschuss geltend zu machen (vgl. Zöller/Philippi,
ZPO, 26. Auflage, § 115 Rdn. 67 und 69).
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Zu diesen Voraussetzungen hat die Gläubigerin nichts vorgetragen;
vielmehr hat das Kreisjugendamt als ihr Vertreter lediglich Rechtsausführungen
dazu gemacht, warum es der Gläubigerin nicht zuzumuten sei, einen eventuel-
len Vorschussanspruch zwangsweise durchzusetzen. Diese rechtliche Beurtei-
lung obliegt jedoch dem Gericht. Aufgabe der Gläubigerin wäre es dagegen
gewesen, die tatsächlichen Umstände mitzuteilen, auf die diese Beurteilung
hätte gestützt werden können. Dazu hätte das Kreisjugendamt zumindest die
Aufforderungen des Amtsgerichts, die Erklärung zu den persönlichen und wirt-
schaftlichen Verhältnissen der Mutter der Gläubigerin einzureichen, an diese
weiterleiten und ihre Reaktion hierauf mitteilen müssen. Hierzu hätte es eines
Ergänzungspflegers nicht bedurft.
Dressler
Kuffer
Bauner
Safari Chabestari
Eick
Vorinstanzen:
AG Lindau (Bodensee), Entscheidung vom 07.12.2007 - M 2199/07 -
LG Kempten, Entscheidung vom 05.03.2008 - 41 T 299/08 -