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BGH Beschluss vom 15.07.2008 – X ZB 8/08
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 130 Nr. 6, § 130a
Berufungsbegründung per E-Mail
Eine Berufungsbegründung ist in schriftlicher Form eingereicht, sobald dem
Berufungsgericht ein Ausdruck der als Anhang einer elektronischen Nachricht
übermittelten, die vollständige Berufungsbegründung enthaltenden Bilddatei
(hier: PDF-Datei) vorliegt. Ist die Datei durch Einscannen eines vom Prozess-
bevollmächtigten unterzeichneten Schriftsatzes hergestellt, ist auch dem Unter-
schriftserfordernis des § 130 Nr. 6 ZPO genügt.
BGH, Beschl. v. 15. Juli 2008 - X ZB 8/08 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Juli 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Keukenschrijver, Prof.
Dr. Meier-Beck, Asendorf und Gröning
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des
6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. Februar
2008 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das
Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1 Million Euro
festgesetzt.
Gründe:
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I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Patentverletzung in An-
spruch. Mit am 3. Juli 2007 zugestelltem Urteil hat das Landgericht die Klage
abgewiesen.
Am Nachmittag des 3. September 2007 versuchte die Sekretärin des
Prozessbevollmächtigten der Klägerin, die ausgedruckte und unterzeichnete
Begründung der fristgemäß eingelegten Berufung gemeinsam mit der Beru-
fungsbegründung in einem Parallelverfahren per Telefax an das Berufungsge-
richt zu übermitteln. Der erste Übermittlungsversuch schlug gegen 15.15 Uhr
nach Übermittlung der ersten neun Seiten der Berufungsbegründung im Paral-
lelverfahren fehl. Auf telefonische Anfrage erhielt die Anwaltssekretärin von der
auf der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts tätigen Justizhauptsekretärin die
Auskunft, die Berufungsbegründung könne auch auf elektronischem Wege (per
E-Mail) übersandt werden; die Beamtin nannte hierzu ihre persönliche elektro-
nische Anschrift unter der E-Mail-Adresse des Oberlandesgerichts. Die An-
waltssekretärin übersandte hierauf die von ihr zuvor eingescannte Berufungs-
begründung als Datei im Portable-Document-Format (PDF). Die Geschäftsstel-
lenbeamtin druckte die Datei aus und versah sie mit einem Eingangsstempel;
hierüber vergewisserte sich die Anwaltssekretärin telefonisch und bat um Über-
sendung einer Eingangsbestätigung. Am Folgetag ging die Berufungsbegrün-
dung per Post beim Berufungsgericht ein.
Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch der Klägerin
zurückgewiesen und die Berufung verworfen.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin, der die Be-
klagte entgegentritt.
II.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht
ausgeführt: Die Übermittlung der Berufungsbegründung als PDF-Anhang zu
einer elektronischen Nachricht habe die Berufungsbegründungsfrist nicht ge-
wahrt. In § 130 Nr. 6 und § 130a unterscheide die Zivilprozessordnung zwi-
schen der Übermittlungsform der Telekopie und der Einreichung eines elektro-
nischen Dokuments. Die erstere Form sei durch die Übermittlung des Schrift-
satzes durch einen Telefaxdienst definiert; dabei handele es sich um einen Te-
lekommunikationsdienst zur Übermittlung von Fernkopien über das Fern-
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sprechnetz. Dagegen regele § 130a ZPO die Einreichung von Schriftsätzen per
E-Mail oder in sonstiger Weise über das Internet. Dieser Form habe sich die
Klägerin bedient, jedoch nicht in wirksamer Weise, da die hierfür erforderliche
Zulassung durch Rechtsverordnung für das Oberlandesgericht Karlsruhe nicht
erfolgt sei. Der Ausdruck der Datei durch die Geschäftsstellenbeamtin sei uner-
heblich, da maßgeblich die verwendete Übermittlungstechnik sei; andernfalls
werde die vom Gesetz vorgesehene Steuerungsmöglichkeit des Verordnungs-
gebers ausgehöhlt. Die Klägerin sei auch nicht ohne ihr Verschulden an der
Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist gehindert gewesen. Das Telefaxge-
rät des Oberlandesgerichts sei am Sendetag grundsätzlich funktionsfähig ge-
wesen, wie sich aus vor und nach 15.15 Uhr empfangenen Sendungen ergebe.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe daher durch organisatorische
Maßnahmen dafür Sorge tragen müssen, dass die Übermittlung per Telefax so
lange weiterversucht würde, bis die Zwecklosigkeit weiterer Versuche festge-
standen hätte. Dass die Anwaltssekretärin gegen 16.20 Uhr einen weiteren
Übermittlungsversuch gemacht habe, sei nicht glaubhaft gemacht und im Übri-
gen unzureichend. Für die Klägervertreter sei auch erkennbar gewesen, dass
die Übermittlung per E-Mail zur Fristwahrung nicht geeignet sei; auf die
Rechtsauskunft der Geschäftsstellenbeamtin habe er sich nicht verlassen dür-
fen.
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III.
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Eingang
des die unterzeichnete Berufungsbegründung enthaltenden Ausdrucks der
PDF-Datei am 3. September 2007 auf der Geschäftsstelle des Berufungsge-
richts hat die Berufungsbegründungsfrist gewahrt.
1.
Das Berufungsgericht geht allerdings zutreffend davon aus, dass
das Gesetz unterschiedliche Anforderungen an die Übermittlung eines Schrift-
satzes in Schriftform und die Einreichung eines elektronischen Dokuments
stellt. Die Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument ist nur
zulässig, wenn die zuständige Landesregierung oder Bundesregierung durch
Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei
Gericht eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Doku-
mente geeignete Form bestimmt hat (§ 130a Abs. 2 ZPO). Damit soll sicherge-
stellt werden, dass die elektronische Übermittlung von Schriftsätzen erst dann
erfolgt, wenn und soweit bei den betreffenden Gerichten die organisatorischen
und technischen Voraussetzungen hierfür und für die weitere Bearbeitung der
Schriftsätze geschaffen sind (BT-Drucks. 14/4987, S. 23 f.). Da die baden-
württembergische Landesregierung eine entsprechende Verordnung für die
Einreichung elektronischer Dokumente bei dem Oberlandesgericht Karlsruhe
bislang nicht erlassen hat, stand diese Übermittlungsform der Klägerin nicht zur
Verfügung.
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2.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist im Ergebnis
jedoch nicht maßgeblich, dass die Klägerin dem Berufungsgericht ein elektroni-
sches Dokument übermittelt hat, sondern dass dem Berufungsgericht die Beru-
fungsbegründung fristgerecht in Schriftform, nämlich als ausgedruckter Schrift-
satz mit der (in Kopie wiedergegebenen) Unterschrift des Prozessbevollmäch-
tigten, vorgelegen hat.
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a) Wie das Bürgerliche Gesetzbuch (§§ 126, 126a BGB) unterschei-
det die Zivilprozessordnung zwischen der Schriftform und der elektronischen
Form. Wo die Schriftform vorgeschrieben ist, wie für die Berufungsschrift (§ 519
Abs. 1 ZPO) und die Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 3 ZPO), "genügt" die-
ser Form, wie § 130a Abs. 1 Satz 1 ZPO bestimmt, die Aufzeichnung als elek-
tronisches Dokument, wenn dieses für die Bearbeitung durch das Gericht ge-
eignet ist. Inhaltlich übereinstimmend, aber genauer spricht § 126 Abs. 3 BGB
davon, dass die schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden
kann.
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Während die schriftliche Form durch die vom Aussteller unterzeichnete
Urkunde gekennzeichnet wird (§ 126 Abs. 1 BGB), besteht das elektronische
Dokument aus der in einer elektronischen Datei enthaltenen Datenfolge selbst;
an die Stelle der Unterschrift tritt demgemäß die (qualifizierte) elektronische
Signatur (§ 126a Abs. 1 BGB, § 130a Abs. 1 Satz 2 ZPO). § 130a Abs. 3 ZPO
bestimmt demgemäß, dass ein elektronisches Dokument eingereicht ist, sobald
die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat.
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Zu den schriftlichen, nicht zu den elektronischen Dokumenten zählt das
Gesetz auch diejenigen, die im Wege der Telekopie (per Telefax) übermittelt
werden. Maßgeblich für die Wirksamkeit eines auf diesem Wege übermittelten
Schriftsatzes ist allein die auf Veranlassung des Absenders am Empfangsort
(Gericht) erstellte körperliche Urkunde (GmS-OGB BGHZ 144, 160, 165). Auch
wenn ein Telefax zunächst im Empfangsgerät des Gerichts elektronisch ge-
speichert wird, tritt die Speicherung der Nachricht nicht an die Stelle der Schrift-
form (BGHZ 167, 214 Tz. 21). Daran ändert es auch nichts, dass es für die Be-
urteilung der Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übersandten
Schriftsatzes allein darauf ankommt, ob die gesendeten Signale noch vor Ab-
lauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig emp-
fangen (gespeichert) worden sind. Damit wird lediglich dem Umstand Rechnung
getragen, dass es der Absender nicht in der Hand hat, wann der Ausdruck ei-
nes empfangenen Telefaxes erfolgt und die Gerichte zum Teil dazu überge-
gangen sind, außerhalb der Dienstzeiten eingehende Faxsendungen erst am
nächsten Arbeitstag auszudrucken (BGHZ aaO Tz. 17 f.). § 130 Nr. 6 ZPO trägt
der elektronischen Übermittlungsform nur insofern Rechnung, als er an Stelle
der - bei bestimmenden Schriftsätzen nach ständiger Rechtsprechung (s. nur
GmS-OGB BGHZ 75, 340, 349; BGHZ 97, 283, 284 f.) grundsätzlich zwingen-
den - Unterschrift auf der Urkunde die Wiedergabe dieser Unterschrift in der bei
Gericht erstellten Kopie genügen lässt.
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b)
Der beim Berufungsgericht erstellte Ausdruck der auf elektroni-
schem Wege übermittelten Datei genügt der Schriftform.
Der Ausdruck verkörpert die Berufungsbegründung in einem Schriftstück
und schließt auch mit der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten der Kläge-
rin ab. Dass die Unterschrift nur in der Kopie wiedergegeben ist, ist entspre-
chend § 130 Nr. 6 2. Alt. ZPO unschädlich, weil der im Original unterzeichnete
Schriftsatz elektronisch als PDF-Datei übermittelt und von der Geschäftsstelle
des Berufungsgerichts entgegengenommen worden ist.
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Zwar lässt das Gesetz die Wiedergabe der Unterschrift nur für den Fall
der Übermittlung durch einen Telefaxdienst ausdrücklich zu. Nimmt das Gericht
indessen einen auf andere Weise elektronisch übermittelten Schriftsatz entge-
gen, behinderte es den Zugang zu Gericht in unzumutbarer, aus Sachgründen
nicht zu rechtfertigender Weise (BVerfGE 41, 323, 326 f.; 41, 332, 334 f.; 69,
381, 385; BGHZ 151, 221, 227), würde die Wiedergabe der Unterschrift in der
Kopie in diesem Fall nicht für genügend erachtet.
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Der Gesetzgeber hat dies nicht ausschließen wollen. Vielmehr heißt es
im Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpas-
sung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den
modernen Rechtsgeschäftsverkehr (BT-Drucks. 14/5561, S. 20), die Verord-
nungsermächtigung an die Bundesregierung und an die Landesregierungen in
§ 130a Abs. 2 Satz 1 ZPO sei dahingehend zu präzisieren, dass sich die Rege-
lungsbefugnis nur auf solche elektronische Dokumente erstrecke, deren Emp-
fang und weitere Bearbeitung besondere technische und organisatorische Vor-
bereitungen bei den Gerichten erfordere. Dies sei typischerweise bei elektroni-
schen Dokumenten der Fall, die mit einer elektronischen Signatur versehen
seien, nicht aber bei anderen auf elektronischem Wege übermittelten Doku-
menten wie dem Telefax oder dem Computer-Fax. Diese Übermittlungsformen
seien von der höchstrichterlichen Rechtsprechung, zuletzt von der Entschei-
dung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe vom 5. April 2000,
bereits vorbehaltlos für zulässig erachtet worden. Sie würden durch den Zuläs-
sigkeitsvorbehalt in § 130a nicht erfasst. Diese Stellungnahme bestätigt, dass
§ 130a ZPO nur die Einreichung von (zur Bearbeitung durch das Gericht geeig-
neten) Dateien als elektronische Dokumente regeln soll, die die Bundesregie-
rung den Verfahrensbeteiligten nach der Begründung ihres Gesetzentwurfs als
zusätzliche Möglichkeit zur Verfügung stellen wollte (BT-Drucks. 14/4987, S.
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Ein erhöhtes Risiko, dass eine über das Internet übermittelte Datei auf
diesem Wege verfälscht werden könnte, rechtfertigt eine Ungleichbehandlung
von Telekopien und Bilddateien beim Unterschriftserfordernis nicht. Ein per Te-
lefax übermittelter Schriftsatz kann zulässigerweise als Computerfax mit einge-
scannter Unterschrift des Prozessbevollmächtigten
versandt werden
(GmS-OGB BGHZ 144, 160), und der Versand kann von jedem beliebigen Te-
lefonanschluss erfolgen (BAG, Beschl. v. 14.3.1989 - 1 AZB 26/88, NJW 1989,
1822); zudem soll nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregie-
rung die Wiedergabe der Unterschrift in der Telekopie unabhängig davon aus-
reichen, ob das Telefax bei Gericht unmittelbar eingeht oder diesem durch ei-
nen Boten überbracht wird (BT-Drucks. 14/4987, S. 24). Schon dies erlaubt
kaum eine Überprüfung, ob der Schriftsatz tatsächlich von demjenigen autori-
siert ist, von dem er autorisiert zu sein scheint. Zudem bieten zahlreiche Dienst-
leister die Möglichkeit an, ein Telefax aus dem Internet zu versenden. Tech-
nisch möglich, wenn auch noch kaum gebräuchlich ist ferner die Echtzeitüber-
tragung von Faxnachrichten über IP-Netze mittels des von der International Te-
lecommunication Union (ITU) definierten Standards T.38 ("Fax over IP" - FoiP).
Auch solche Fernkopien fallen in den Anwendungsbereich des § 130 Nr. 6
ZPO, weil die Übermittlung an den Empfänger über das Telefonnetz erfolgt,
dürften aber kaum eine höhere Gewähr für eine autorisierte und unverfälschte
Übermittlung als eine Versendung per E-Mail bieten.
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Der Gleichbehandlung steht auch nicht entgegen, dass damit, wie das
Berufungsgericht meint, die Voraussetzungen des § 130a ZPO für die Einrei-
chung elektronischer Dokumente ausgehöhlt würden. Denn solange dies nicht
durch Rechtsverordnung zugelassen wird, ist das Gericht nicht verpflichtet,
elektronische Dokumente entgegenzunehmen. Das Berufungsgericht hat dem-
gemäß hierfür auch keine E-Mail-Adresse zur Verfügung gestellt und die Beru-
fungsbegründung nicht als elektronisches Dokument entgegengenommen. Die
Klägerin hat sich vielmehr der persönlichen dienstlichen E-Mail-Adresse der
Geschäftsstellenbeamtin bedient, nachdem diese sich bereit erklärt hatte, den
Schriftsatz über diese Adresse entgegenzunehmen, auszudrucken und mit ei-
nem Eingangsvermerk zu versehen. Das Gericht hat damit wie mit der Bereit-
stellung eines Telefaxanschlusses eine besondere Möglichkeit geschaffen, die
- elektronisch übermittelte - Berufungsbegründung in schriftlicher Form einzu-
reichen.
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Besteht aber eine solche Möglichkeit, ist es sachlich nicht zu rechtferti-
gen, anders als bei einem Telefax die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie
nicht genügen zu lassen.
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c)
Der Senat tritt mit dieser Beurteilung auch nicht in Widerspruch zu
der Annahme des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss
vom 10. Oktober 2006 (XI ZB 40/05, NJW 2006, 3784; zustimmend Mu-
sielak/Stadler, ZPO, 6. Aufl., § 129 Rdn. 11), eine eingescannte Unterschrift
des Prozessbevollmächtigten in einem bestimmenden Schriftsatz genüge nicht
den Formerfordernissen des § 130 Nr. 6 ZPO, wenn der Schriftsatz nicht unmit-
telbar aus dem Computer, sondern mit Hilfe eines normalen Faxgeräts versandt
werde. Sofern eine Differenzierung zwischen "Computerfax" und "Normalfax"
überhaupt tragfähig sein sollte, könnte es nicht darauf ankommen, durch wel-
ches Gerät das Telefax aufgezeichnet und versandt worden ist, sondern nur
darauf, ob es von einer eigenhändig unterzeichneten Urkunde gewonnen wor-
den ist. Ist es unzulässig, einen bestimmenden Schriftsatz mit einer Faksimile-
Unterschrift über ein herkömmliches Faxgerät zu versenden, kann es ebenso
wenig zulässig sein, denselben Schriftsatz mittels eines Scanners aufzuneh-
men und über den Computer zu versenden. In beiden Fällen fehlt es nämlich
an der technischen Notwendigkeit, eine Faksimile-Unterschrift genügen zu las-
sen (vgl. BGH aaO Tz. 9). Umgekehrt muss es dann aber auch dem Unter-
schriftserfordernis ebenso genügen, wenn der Schriftsatz mit eigenhändig ge-
leisteter Unterschrift insgesamt eingescannt und erst dann als Telefax aus dem
Computer versendet wird, wie wenn die Aufzeichnung nicht durch einen an den
Computer angeschlossenen Scanner, sondern durch ein herkömmliches Tele-
faxgerät erfolgt, das die Vorlage ebenfalls mit einer Scanneinrichtung abtastet
und (bei den Fax-Gruppen 1 und 2) analoge bzw. (bei den Fax-Gruppen 3 und
4) digitale Abtastdaten überträgt. In diesem Sinne ist im Streitfall, in dem der
Schriftsatz wie beim "Normalfax" als eigenhändig unterzeichnetes Original vor-
liegt und mitsamt der Unterschrift eingescannt worden ist, ein auch nach den
Maßstäben der Entscheidung des XI. Zivilsenats aaO zulässiger Fall der Wie-
dergabe der Unterschrift in Kopie gegeben.
Melullis
Keukenschrijver
Meier-Beck
Asendorf
Gröning
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 29.06.2007 - 7 O 294/06 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.02.2008 - 6 U 128/07 -