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BGH Beschluss vom 15.07.2008 – X ZB 9/08

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Juli 2008

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Juli 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Keukenschrijver,

Prof. Dr. Meier-Beck, Asendorf und Gröning

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des

6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. Februar

2008 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das

Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1 Million Euro

festgesetzt.

Gründe

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I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Patentverletzung in An-

spruch. Mit am 3. Juli 2007 zugestelltem Urteil hat das Landgericht die Klage

abgewiesen.

Am Nachmittag des 3. September 2007 versuchte die Sekretärin des

Prozessbevollmächtigten der Klägerin, die ausgedruckte und unterzeichnete

Begründung der fristgemäß eingelegten Berufung gemeinsam mit der Beru-

fungsbegründung in einem Parallelverfahren per Telefax an das Berufungsge-

richt zu übermitteln. Der erste Übermittlungsversuch schlug gegen 15.15 Uhr

nach Übermittlung der ersten neun Seiten der Berufungsbegründung fehl. Auf

telefonische Anfrage erhielt die Anwaltssekretärin von der auf der Geschäfts-

stelle des Berufungsgerichts tätigen Justizhauptsekretärin die Auskunft, die Be-

rufungsbegründung könne auch auf elektronischem Wege (per E-Mail) über-

sandt werden; die Beamtin nannte hierzu ihre persönliche elektronische An-

schrift unter der E-Mail-Adresse des Oberlandesgerichts. Die Anwaltssekretärin

übersandte hierauf die von ihr zuvor eingescannte Berufungsbegründung als

Datei im Portable-Document-Format (PDF). Die Geschäftsstellenbeamtin druck-

te die Datei aus und versah sie mit einem Eingangsstempel; hierüber vergewis-

serte sich die Anwaltssekretärin telefonisch und bat um Übersendung einer

Eingangsbestätigung. Am Folgetag ging die Berufungsbegründung per Post

beim Berufungsgericht ein.

Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch der Klägerin

zurückgewiesen und die Berufung verworfen.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin, der die Be-

klagte entgegentritt.

II.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht

ausgeführt: Die versuchte Telefaxübermittlung genüge mangels vollständiger

Übermittlung des Schriftsatzes und mangels Übertragung der Unterschrift nicht

zur wirksamen Begründung der Berufung. Ebenso wenig habe die Übermittlung

der Berufungsbegründung als PDF-Anhang zu einer elektronischen Nachricht

die Berufungsbegründungsfrist gewahrt. In § 130 Nr. 6 und § 130a unterscheide

die Zivilprozessordnung zwischen der Übermittlungsform der Telekopie und der

Einreichung eines elektronischen Dokuments. Die erstere Form sei durch die

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Übermittlung des Schriftsatzes durch einen Telefaxdienst definiert; dabei han-

dele es sich um einen Telekommunikationsdienst zur Übermittlung von Fernko-

pien über das Fernsprechnetz. Dagegen regele § 130a ZPO die Einreichung

von Schriftsätzen per E-Mail oder in sonstiger Weise über das Internet. Dieser

Form habe sich die Klägerin bedient, jedoch nicht in wirksamer Weise, da die

hierfür erforderliche Zulassung durch Rechtsverordnung für das Oberlandesge-

richt Karlsruhe nicht erfolgt sei. Der Ausdruck der Datei durch die Geschäfts-

stellenbeamtin sei unerheblich, da maßgeblich die verwendete Übermittlungs-

technik sei; andernfalls werde die vom Gesetz vorgesehene Steuerungsmög-

lichkeit des Verordnungsgebers ausgehöhlt. Die Klägerin sei auch nicht ohne ihr

Verschulden an der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist gehindert gewe-

sen. Das Telefaxgerät des Oberlandesgerichts sei am Sendetag grundsätzlich

funktionsfähig gewesen, wie sich aus vor und nach 15.15 Uhr empfangenen

Sendungen ergebe. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe daher durch

organisatorische Maßnahmen dafür Sorge tragen müssen, dass die Übermitt-

lung per Telefax so lange weiterversucht würde, bis die Zwecklosigkeit weiterer

Versuche festgestanden hätte. Dass die Anwaltssekretärin gegen 16.20 Uhr

einen weiteren Übermittlungsversuch gemacht habe, sei nicht glaubhaft ge-

macht und im Übrigen unzureichend. Für den Klägervertreter sei auch erkenn-

bar gewesen, dass die Übermittlung per E-Mail zur Fristwahrung nicht geeignet

sei; auf die Rechtsauskunft der Geschäftsstellenbeamtin habe er sich nicht ver-

lassen dürfen.

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III.

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Eingang

des die unterzeichnete Berufungsbegründung enthaltenden Ausdrucks der

PDF-Datei am 3. September 2007 auf der Geschäftsstelle des Berufungsge-

richts hat die Berufungsbegründungsfrist gewahrt.

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1.

Das Berufungsgericht geht allerdings zutreffend davon aus, dass

das Gesetz unterschiedliche Anforderungen an die Übermittlung eines Schrift-

satzes in Schriftform und die Einreichung eines elektronischen Dokuments

stellt. Die Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument ist nur

zulässig, wenn die zuständige Landesregierung oder Bundesregierung durch

Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei

Gericht eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Doku-

mente geeignete Form bestimmt hat (§ 130a Abs. 2 ZPO). Damit soll sicherge-

stellt werden, dass die elektronische Übermittlung von Schriftsätzen erst dann

erfolgt, wenn und soweit bei den betreffenden Gerichten die organisatorischen

und technischen Voraussetzungen hierfür und für die weitere Bearbeitung der

Schriftsätze geschaffen sind (BT-Drucks. 14/4987, S. 23 f.) Da die baden-

württembergische Landesregierung eine entsprechende Verordnung für die Ein-

reichung elektronischer Dokumente bei dem Oberlandesgericht Karlsruhe bis-

lang nicht erlassen hat, stand diese Übermittlungsform der Klägerin nicht zur

Verfügung.

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2.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist im Ergebnis

jedoch nicht maßgeblich, dass die Klägerin dem Berufungsgericht ein elektroni-

sches Dokument übermittelt hat, sondern dass dem Berufungsgericht die Beru-

fungsbegründung fristgerecht in Schriftform, nämlich als ausgedruckter Schrift-

satz mit der (in Kopie wiedergegebenen) Unterschrift des Prozessbevollmäch-

tigten, vorgelegen hat.

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a) Wie das Bürgerliche Gesetzbuch (§§ 126, 126a BGB) unterschei-

det die Zivilprozessordnung zwischen der Schriftform und der elektronischen

Form. Wo die Schriftform vorgeschrieben ist, wie für die Berufungsschrift (§ 519

Abs. 1 ZPO) und die Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 3 ZPO), "genügt" die-

ser Form, wie § 130a Abs. 1 Satz 1 ZPO bestimmt, die Aufzeichnung als elek-

tronisches Dokument, wenn dieses für die Bearbeitung durch das Gericht ge-

eignet ist. Inhaltlich übereinstimmend, aber genauer spricht § 126 Abs. 3 BGB

davon, dass die schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden

kann.

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Während die schriftliche Form durch die vom Aussteller unterzeichnete

Urkunde gekennzeichnet wird (§ 126 Abs. 1 BGB), besteht das elektronische

Dokument aus der in einer elektronischen Datei enthaltenen Datenfolge selbst;

an die Stelle der Unterschrift tritt demgemäß die (qualifizierte) elektronische

bestimmt demgemäß, dass ein elektronisches Dokument eingereicht ist, sobald

die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat.

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Zu den schriftlichen, nicht zu den elektronischen Dokumenten zählt das

Gesetz auch diejenigen, die im Wege der Telekopie (per Telefax) übermittelt

werden. Maßgeblich für die Wirksamkeit eines auf diesem Wege übermittelten

Schriftsatzes ist allein die auf Veranlassung des Absenders am Empfangsort

(Gericht) erstellte körperliche Urkunde (GmS-OGB BGHZ 144, 160, 165). Auch

wenn ein Telefax zunächst im Empfangsgerät des Gerichts elektronisch ge-

speichert wird, tritt die Speicherung der Nachricht nicht an die Stelle der Schrift-

form (BGHZ 167, 214 Tz. 21). Daran ändert es auch nichts, dass es für die Be-

urteilung der Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übersandten

Schriftsatzes allein darauf ankommt, ob die gesendeten Signale noch vor Ab-

lauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig emp-

fangen (gespeichert) worden sind. Damit wird lediglich dem Umstand Rechnung

getragen, dass es der Absender nicht in der Hand hat, wann der Ausdruck ei-

nes empfangenen Telefaxes erfolgt und die Gerichte zum Teil dazu übergegan-

gen sind, außerhalb der Dienstzeiten eingehende Faxsendungen erst am

nächsten Arbeitstag auszudrucken (BGH aaO Tz. 17 f.). § 130 Nr. 6 ZPO trägt

der elektronischen Übermittlungsform nur insofern Rechnung, als er an Stelle

der - bei bestimmenden Schriftsätzen nach ständiger Rechtsprechung (s. nur

GmS-OGB BGHZ 75, 340, 349; BGHZ 97, 283, 284 f.) grundsätzlichen zwin-

genden - Unterschrift auf der Urkunde die Wiedergabe dieser Unterschrift in der

bei Gericht erstellten Kopie genügen lässt.

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b)

Der beim Berufungsgericht erstellte Ausdruck der auf elektroni-

schem Wege übermittelten Datei genügt der Schriftform.

Der Ausdruck verkörpert die Berufungsbegründung in einem Schriftstück

und schließt auch mit der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten der Kläge-

rin ab. Dass die Unterschrift nur in der Kopie wiedergegeben ist, ist entspre-

chend § 130 Nr. 6 2. Alt. ZPO unschädlich, weil der im Original unterzeichnete

Schriftsatz elektronisch als PDF-Datei übermittelt und von der Geschäftsstelle

des Berufungsgerichts entgegengenommen worden ist.

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Zwar lässt das Gesetz die Wiedergabe der Unterschrift nur für den Fall

der Übermittlung durch einen Telefaxdienst ausdrücklich zu. Nimmt das Gericht

indessen einen auf andere Weise elektronisch übermittelten Schriftsatz entge-

gen, behinderte es den Zugang zu Gericht in unzumutbarer, aus Sachgründen

nicht zu rechtfertigender Weise (BVerfGE 41, 323, 326 f.; 41, 332, 334 f.; 69,

381, 385; BGHZ 151, 221, 227), würde die Wiedergabe der Unterschrift in der

Kopie in diesem Fall nicht für genügend erachtet.

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Der Gesetzgeber hat dies nicht ausschließen wollen. Vielmehr heißt es

im Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpas-

sung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den

modernen Rechtsgeschäftsverkehr (BT-Drucks. 14/5561, S. 20), die Verord-

nungsermächtigung an die Bundesregierung und an die Landesregierungen in

§ 130a Abs. 2 Satz 1 ZPO sei dahingehend zu präzisieren, dass sich die Rege-

lungsbefugnis nur auf solche elektronische Dokumente erstrecke, deren Emp-

fang und weitere Bearbeitung besondere technische und organisatorische Vor-

bereitungen bei den Gerichten erfordere. Dies sei typischerweise bei elektroni-

schen Dokumenten der Fall, die mit einer elektronischen Signatur versehen

seien, nicht aber bei anderen auf elektronischem Wege übermittelten Dokumen-

ten wie dem Telefax oder dem Computer-Fax. Diese Übermittlungsformen sei-

en von der höchstrichterlichen Rechtsprechung, zuletzt von der Entscheidung

des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe vom 5. April 2000, be-

reits vorbehaltlos für zulässig erachtet worden. Sie würden durch den Zulässig-

keitsvorbehalt in § 130a nicht erfasst. Diese Stellungnahme bestätigt, dass

§ 130a ZPO nur die Einreichung von (zur Bearbeitung durch das Gericht geeig-

neten) Dateien als elektronische Dokumente regeln soll, die die Bundesregie-

rung den Verfahrensbeteiligten nach der Begründung ihres Gesetzentwurfs als

zusätzliche Möglichkeit zur Verfügung stellen wollte (BT-Drucks. 14/4987,

S. 24).

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Ein erhöhtes Risiko, dass eine über das Internet übermittelte Datei auf

diesem Wege verfälscht werden könnte, rechtfertigt eine Ungleichbehandlung

von Telekopien und Bilddateien beim Unterschriftserfordernis nicht. Ein per Te-

lefax übermittelter Schriftsatz kann zulässigerweise als Computerfax mit ein-

gescannter Unterschrift des Prozessbevollmächtigten versandt werden (GmS-

OGB BGHZ 144, 160), und der Versand kann von jedem beliebigen Telefonan-

schluss erfolgen (BAG, Beschl. v. 14.3.1989 - 1 AZB 26/88, NJW 1989, 1822);

zudem soll nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung die

Wiedergabe der Unterschrift in der Telekopie unabhängig davon ausreichen, ob

das Telefax bei Gericht unmittelbar eingeht oder diesem durch einen Boten ü-

berbracht wird (BT-Drucks. 14/4987, S. 24). Schon dies erlaubt kaum eine Ü-

berprüfung, ob der Schriftsatz tatsächlich von demjenigen autorisiert ist, von

dem er autorisiert zu sein scheint. Zudem bieten zahlreiche Dienstleister die

Möglichkeit an, ein Telefax aus dem Internet zu versenden. Technisch möglich,

wenn auch noch kaum gebräuchlich ist ferner die Echtzeitübertragung von Fax-

nachrichten über IP-Netze mittels des von der International Telecommunication

Union (ITU) definierten Standards T.38 ("Fax over IP" - FoiP). Auch solche

Fernkopien fallen in den Anwendungsbereich des § 130 Nr. 6 ZPO, weil die Ü-

bermittlung an den Empfänger über das Telefonnetz erfolgt, dürften aber kaum

eine höhere Gewähr für eine autorisierte und unverfälschte Übermittlung als

eine Versendung per E-Mail bieten.

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Der Gleichbehandlung steht auch nicht entgegen, dass damit, wie das

Berufungsgericht meint, die Voraussetzungen des § 130a ZPO für die Einrei-

chung elektronischer Dokumente ausgehöhlt würden. Denn solange dies nicht

durch Rechtsverordnung zugelassen wird, ist das Gericht nicht verpflichtet,

elektronische Dokumente entgegenzunehmen. Das Berufungsgericht hat dem-

gemäß hierfür auch keine E-Mail-Adresse zur Verfügung gestellt und die Beru-

fungsbegründung nicht als elektronisches Dokument entgegengenommen. Die

Klägerin hat sich vielmehr der persönlichen dienstlichen E-Mail-Adresse der

Geschäftsstellenbeamtin bedient, nachdem diese sich bereit erklärt hatte, den

Schriftsatz über diese Adresse entgegenzunehmen, auszudrucken und mit ei-

nem Eingangsvermerk zu versehen. Das Gericht hat damit wie mit der Bereit-

stellung eines Telefaxanschlusses eine besondere Möglichkeit geschaffen, die

- elektronisch übermittelte - Berufungsbegründung in schriftlicher Form einzu-

reichen.

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Besteht aber eine solche Möglichkeit, ist es sachlich nicht zu rechtferti-

gen, anders als bei einem Telefax die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie

nicht genügen zu lassen.

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c)

Der Senat tritt mit dieser Beurteilung auch nicht in Widerspruch zu

der Annahme des XI. Zivilsenats in seinem Beschluss vom 10. Oktober 2006

(XI ZB 40/05, NJW 2006, 3784; zustimmend Musielak/Stadler, ZPO, 6. Aufl.,

§ 129 Rdn. 11), eine eingescannte Unterschrift des Prozessbevollmächtigten in

einem bestimmenden Schriftsatz genüge nicht den Formerfordernissen des

§ 130 Nr. 6 ZPO, wenn der Schriftsatz nicht unmittelbar aus dem Computer,

sondern mit Hilfe eines normalen Faxgeräts versandt werde. Sofern eine Diffe-

renzierung zwischen "Computerfax" und "Normalfax" überhaupt tragfähig sein

sollte, könnte es nicht darauf ankommen, durch welches Gerät das Telefax auf-

gezeichnet und versandt worden ist, sondern nur darauf, ob es von einer eigen-

händig unterzeichneten Urkunde gewonnen worden ist. Ist es unzulässig, einen

bestimmenden Schriftsatz mit einer Faksimile-Unterschrift über ein herkömmli-

ches Faxgerät zu versenden, kann es ebenso wenig zulässig sein, denselben

Schriftsatz mittels eines Scanners aufzunehmen und über den Computer zu

versenden. In beiden Fällen fehlt es nämlich an der technischen Notwendigkeit,

eine Faksimile-Unterschrift genügen zu lassen (vgl. BGH aaO Tz. 9). Umge-

kehrt muss es dann aber auch dem Unterschriftserfordernis ebenso genügen,

wenn der Schriftsatz mit eigenhändig geleisteter Unterschrift insgesamt einges-

cannt und erst dann als Telefax aus dem Computer versendet wird, wie wenn

die Aufzeichnung nicht durch einen an den Computer angeschlossenen Scan-

ner, sondern durch ein herkömmliches Telefaxgerät erfolgt, das die Vorlage

ebenfalls mit einer Scanneinrichtung abtastet und (bei den Fax-Gruppen 1 und

2) analoge bzw. (bei den Fax-Gruppen 3 und 4) digitale Abtastdaten überträgt.

In diesem Sinne ist im Streitfall, in dem der Schriftsatz wie beim "Normalfax" als

eigenhändig unterzeichnetes Original vorliegt und mitsamt der Unterschrift ein-

gescannt worden ist, ein auch nach den Maßstäben der Entscheidung

des XI. Zivilsenats zulässiger Fall der Wiedergabe der Unterschrift in Kopie ge-

geben.

Melullis Keukenschrijver Meier-Beck

Asendorf Gröning

Vorinstanzen:

LG Mannheim, Entscheidung vom 29.06.2007 - 7 O 293/06 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.02.2008 - 6 U 129/07 -