Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.07.2008 – XI ZR 518/07

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Juli 2008

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die

Richterin Mayen und die Richter Dr. Grüneberg und Maihold

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-

sung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Rostock vom 11. Oktober 2007 wird

zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätz-

liche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts

sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfor-

dern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Sachvortrag der

Beklagten füllt vorliegend die Voraussetzungen, nach

denen die eine eigene Aufklärungspflicht auslösende

Kenntnis der Bank von einer arglistigen Täuschung des

Anlegers widerleglich vermutet wird (vgl. BGHZ 168, 1,

22 Tz. 50 ff.), nicht aus. Dies gilt insbesondere für das

Vorbringen zur fehlenden Erzielbarkeit der prospektier-

ten Miete (vgl. hierzu Senatsurteil vom 6. November

2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 120 Tz. 47). Auch

das im Berufungsurteil nicht besonders angesprochene

Vorbringen der Beklagten über die Angaben und Be-

rechnungen des Vermittlers zur Anlage von Steuerer-

stattungsbeträgen lässt eine evidente arglistige Täu-

schung der Beklagten nicht erkennen, so dass eine et-

waige Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht ent-

scheidungserheblich ist. Von einer weiteren Begrün-

dung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ab-

gesehen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdever-

fahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren be-

trägt 102.816 €.

Nobbe Joeres Mayen

Grüneberg Maihold

Vorinstanzen:

LG Schwerin, Entscheidung vom 16.06.2006 - 6 O 129/05 -

OLG Rostock, Entscheidung vom 11.10.2007 - 1 U 133/06 -