BGH Beschluss vom 15.07.2008 – XI ZR 518/07
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die
Richterin Mayen und die Richter Dr. Grüneberg und Maihold
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Rostock vom 11. Oktober 2007 wird
zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätz-
liche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts
sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfor-
dern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Sachvortrag der
Beklagten füllt vorliegend die Voraussetzungen, nach
denen die eine eigene Aufklärungspflicht auslösende
Kenntnis der Bank von einer arglistigen Täuschung des
Anlegers widerleglich vermutet wird (vgl. BGHZ 168, 1,
22 Tz. 50 ff.), nicht aus. Dies gilt insbesondere für das
Vorbringen zur fehlenden Erzielbarkeit der prospektier-
ten Miete (vgl. hierzu Senatsurteil vom 6. November
2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 120 Tz. 47). Auch
das im Berufungsurteil nicht besonders angesprochene
Vorbringen der Beklagten über die Angaben und Be-
rechnungen des Vermittlers zur Anlage von Steuerer-
stattungsbeträgen lässt eine evidente arglistige Täu-
schung der Beklagten nicht erkennen, so dass eine et-
waige Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht ent-
scheidungserheblich ist. Von einer weiteren Begrün-
dung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ab-
gesehen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdever-
fahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren be-
trägt 102.816 €.
Nobbe Joeres Mayen
Grüneberg Maihold
Vorinstanzen:
LG Schwerin, Entscheidung vom 16.06.2006 - 6 O 129/05 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 11.10.2007 - 1 U 133/06 -