Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.07.2008 – XI ZR 554/07

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Juli 2008

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die

Richterin Mayen und die Richter Dr. Grüneberg und Maihold

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-

sung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Rostock vom 1. November 2007

wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine

grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des

Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts

nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Sach-

vortrag der Beklagten füllt vorliegend die Vorausset-

zungen, nach denen die eine eigene Aufklärungspflicht

auslösende Kenntnis der Bank von einer arglistigen

Täuschung des Anlegers widerleglich vermutet wird

(vgl. BGHZ 168, 1, 22 Tz. 50 ff.), nicht aus. Dies gilt

insbesondere für das Vorbringen zur fehlenden Erziel-

barkeit der prospektierten Miete (vgl. hierzu Senatsur-

teil vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008,

115, 120 Tz. 47). Auch das im Berufungsurteil nicht be-

sonders angesprochene Vorbringen der Beklagten über

die Angaben und Berechnungen des Vermittlers zur An-

lage von Steuererstattungsbeträgen lässt eine evidente

arglistige Täuschung der Beklagten nicht erkennen, so

dass eine etwaige Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG

nicht entscheidungserheblich ist. Von einer weiteren

Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2

ZPO abgesehen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdever-

fahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren be-

trägt 98.851,92 €.

Nobbe Joeres Mayen

Grüneberg Maihold

Vorinstanzen:

LG Schwerin, Entscheidung vom 16.02.2006 - 4 O 558/04 -

OLG Rostock, Entscheidung vom 01.11.2007 - 1 U 64/06 -