Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.07.2008 – 3 StR 193/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Juli 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdefüh-

rers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 17. Juli 2008

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärtigen

großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom

11. Dezember 2007

a)

im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der

Beihilfe zur Hehlerei in fünf Fällen schuldig ist,

b)

im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststel-

lungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im Übrigen -

wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei in fünf Fällen zur Gesamtfrei-

heitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision hat auf

die Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Üb-

rigen ist das Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des

Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Schuldspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Der qualifizierte

Tatbestand der gewerbsmäßigen Hehlerei (§ 260 StGB) ist auf den Gehilfen nur

anwendbar, wenn dieser selbst gewerbsmäßig gehandelt hat. Denn bei der

Gewerbsmäßigkeit handelt es sich um ein die Strafe schärfendes persönliches

Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 260 ge-

werbsmäßig 2; BGH StV 1996, 87; Fischer, StGB 55. Aufl. § 28 Rdn. 8 f., § 260

Rdn. 2). Feststellungen dazu, dass der Angeklagte die Voraussetzungen ge-

werbsmäßigen Handelns erfüllt hat, sind dem angefochtenen Urteil - auch dem

Zusammenhang der Urteilsgründe - nicht zu entnehmen. Der Senat schließt

aus, dass solche noch getroffen werden können und hat deshalb in entspre-

chender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch dahin geändert,

dass der Angeklagte in allen fünf Einzelfällen wegen Beihilfe zur Hehlerei verur-

teilt ist. § 265 StPO steht dem nicht entgegen.

3

Dies hat die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs mit den zugehö-

rigen Feststellungen zur Folge.

4

Wegen der insoweit unzureichenden Feststellungen des angefochtenen

Urteils weist der Senat den neuen Tatrichter darauf hin, dass (auch) bei Durch-

führung der Kompensation im Wege des nunmehr geltenden Vollstreckungs-

modells Art und Ausmaß einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung

konkret zu ermitteln und im Urteil darzustellen sind (vgl. BGH - GS - NJW 2008,

860, 866 f.; BGH, Beschl. vom 27. Mai 2008 - 3 StR 157/08).

Becker Miebach von Lienen

Sost-Scheible Hubert