BGH Beschluss vom 17.07.2008 – 3 StR 193/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Juli 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdefüh-
rers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 17. Juli 2008
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärtigen
großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom
11. Dezember 2007
a)
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der
Beihilfe zur Hehlerei in fünf Fällen schuldig ist,
b)
im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststel-
lungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im Übrigen -
wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei in fünf Fällen zur Gesamtfrei-
heitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision hat auf
die Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Üb-
rigen ist das Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des
Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der Schuldspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Der qualifizierte
Tatbestand der gewerbsmäßigen Hehlerei (§ 260 StGB) ist auf den Gehilfen nur
anwendbar, wenn dieser selbst gewerbsmäßig gehandelt hat. Denn bei der
Gewerbsmäßigkeit handelt es sich um ein die Strafe schärfendes persönliches
Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 260 ge-
Rdn. 2). Feststellungen dazu, dass der Angeklagte die Voraussetzungen ge-
werbsmäßigen Handelns erfüllt hat, sind dem angefochtenen Urteil - auch dem
Zusammenhang der Urteilsgründe - nicht zu entnehmen. Der Senat schließt
aus, dass solche noch getroffen werden können und hat deshalb in entspre-
chender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch dahin geändert,
dass der Angeklagte in allen fünf Einzelfällen wegen Beihilfe zur Hehlerei verur-
teilt ist. § 265 StPO steht dem nicht entgegen.
Dies hat die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs mit den zugehö-
rigen Feststellungen zur Folge.
Wegen der insoweit unzureichenden Feststellungen des angefochtenen
Urteils weist der Senat den neuen Tatrichter darauf hin, dass (auch) bei Durch-
führung der Kompensation im Wege des nunmehr geltenden Vollstreckungs-
modells Art und Ausmaß einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung
konkret zu ermitteln und im Urteil darzustellen sind (vgl. BGH - GS - NJW 2008,
860, 866 f.; BGH, Beschl. vom 27. Mai 2008 - 3 StR 157/08).
Becker Miebach von Lienen
Sost-Scheible Hubert