Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 17.07.2008 – I ZR 109/05

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Nachschlagewerk: ja ja BGHZ: ja BGHR:

Verkündet am: 17. Juli 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Sammlung Ahlers

UrhG § 26

a) Kunsthändler i.S. des § 26 UrhG ist jeder, der aus eigenem wirtschaftlichem

Interesse an der Veräußerung von Kunstwerken beteiligt ist. Hierzu zählt auch, wer Sammler und Kunstinteressenten beim Kauf und Verkauf von Kunstwerken berät und hierfür eine von der Höhe des Kaufpreises abhängige Provision be- ansprucht.

b) Der Auskunftsanspruch des Künstlers gegen den Kunsthändler oder Versteige- rer gemäß § 26 Abs. 4 Satz 1 UrhG (F: 10.11.1972) setzt ebenso wie der Folge- rechtsanspruch des Künstlers gegen den Veräußerer gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 UrhG (F: 10.11.1972) voraus, dass die Weiterveräußerung zumindest teilweise im Inland erfolgt ist.

c) Unter Weiterveräußerung i.S. des § 26 UrhG ist nicht allein das dingliche Verfü- gungsgeschäft, sondern das gesamte, das schuldrechtliche Verpflichtungsge- schäft ebenso wie das dingliche Verfügungsgeschäft umfassende Veräuße- rungsgeschäft zu verstehen (im Anschluss an BGHZ 126, 252, 259 – Fol- gerecht bei Auslandsbezug).

d) Bei Unterzeichnung des Kaufvertrags durch einen Vertragspartner im Inland ist

der erforderliche Inlandsbezug gegeben.

ZPO § 167

Die Bestimmung des § 167 ZPO ist grundsätzlich auch in den Fällen anwendbar, in denen durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden soll, die auch durch außerge- richtliche Geltendmachung gewahrt werden kann (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 11.10.1974 – V ZR 25/73, NJW 1975, 39; Aufgabe von BGH, Urt. v. 10.2.1971 – VIII ZR 208/69, WM 1971, 383, 384 und Urt. v. 21.10.1981 – VIII ZR 212/80, NJW 1982, 172).

BGH, Urt. v. 17. Juli 2008 – I ZR 109/05 – OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 3. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und

die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Koch

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 11. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juni 2005 auf-

gehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Frankfurt am Main, 6. Zivilkammer, vom 8. Oktober 2003 wird zu-

rückgewiesen.

Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-

rufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst. Sie nimmt in

Deutschland die urheberrechtlichen Befugnisse der ihr angeschlossenen Urhe-

ber an Werken der bildenden Künste wahr; hierzu gehört auch der Folgerechts-

anspruch nach § 26 UrhG. Der Beklagte berät gegen Provision Sammler und

Kunstinteressenten beim Kauf und Verkauf von Kunstwerken.

2

Die Klägerin verlangt vom Beklagten Auskunft über die Weiterveräuße-

rung von Originalwerken der bildenden Künste ihr angeschlossener Urheber.

Sie begehrt zum einen allgemein Auskunft darüber, welche Werke unter seiner

Beteiligung im Jahre 2001 weiterveräußert wurden (§ 26 Abs. 3 UrhG a.F.). Sie

erstrebt zum anderen nähere Auskunft über die Veräußerung der Kunstsamm-

lung Ahlers im Januar 2001 und möchte insoweit den Namen und die Anschrift

des Veräußerers sowie die Höhe des Veräußerungserlöses der einzelnen Wer-

ke erfahren (§ 26 Abs. 4 UrhG a.F.).

3

Die „Sammlung Ahlers“ war eine der größten Privatsammlungen des Ex-

pressionismus mit Werken der Künstler des „Blauen Reiter“ und der „Brücke“.

Sie enthielt zahlreiche Werke, bei denen die Schutzdauer des Urheberrechts

noch nicht abgelaufen war. Die Verkäufer, zu denen jedenfalls die Ahlers AG

und weitere Unternehmen der Ahlers-Gruppe gehören, haben den Kaufvertrag

am 26. Januar 2001 in Frankfurt am Main unterschrieben. Im Übrigen sind die

Umstände des Abschlusses und der Durchführung des Vertrages streitig, ins-

besondere ist streitig, in welcher Weise der Beklagte an diesem Geschäft betei-

ligt war und ob die Kunstwerke sich bereits bei Vertragsschluss in einem Zoll-

freilager in der Schweiz befanden.

5

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Das Landgericht hat dem allgemeinen Auskunftsanspruch stattgegeben

und den die „Sammlung Ahlers“ betreffenden Auskunftsanspruch abgewiesen.

Das Berufungsgericht hat den allgemeinen Auskunftsanspruch abgewiesen und

dem die „Sammlung Ahlers“ betreffenden Auskunftsanspruch stattgegeben

(OLG Frankfurt GRUR 2005, 1034).

6

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kläge-

rin den allgemeinen Auskunftsanspruch weiter, während der Beklagte die Ab-

weisung des die „Sammlung Ahlers“ betreffenden Auskunftsanspruchs erstrebt.

Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzu-

weisen.

Entscheidungsgründe

A. Das Berufungsgericht hat den Auskunftsanspruch der Klägerin hin-

sichtlich der „Sammlung Ahlers“ bejaht und den allgemeinen Auskunftsan-

spruch mangels rechtzeitiger Geltendmachung abgewiesen. Zur Begründung

hat es ausgeführt:

Der Auskunftsanspruch hinsichtlich der Veräußerung der „Sammlung Ah-

lers“ sei nach § 26 Abs. 4 UrhG (a.F.) begründet. Der Beklagte sei als Kunst-

händler i.S. von § 26 UrhG anzusehen. Kunsthändler im Sinne dieser Bestim-

mung sei auch der Kunstvermittler, der gegen Provision beim Kunsthandel be-

rate. Der Beklagte sei an der Veräußerung der „Sammlung Ahlers“ beteiligt ge-

wesen. Er habe die Gemäldesammlung gemeinsam mit dem amerikanischen

Kunsthändler N. zum Zweck der Weiterveräußerung erworben. Dass der Be-

klagte insoweit als Kunsthändler tätig geworden sei, erscheine auch nicht des-

halb zweifelhaft, weil – nach seiner Behauptung – Erwerber der Sammlung eine

aus ihm und seinem Partner N. bestehende amerikanische Partnership gewe-

sen sei. Auch der für den Folgerechtsanspruch erforderliche Inlandsbezug der

Weiterveräußerung sei gegeben. Die Klägerin habe vorgetragen, die Einigung

über den Eigentumsübergang sei schon in dem in Deutschland unterzeichneten

Kaufvertrag enthalten gewesen. Der Beklagte, den eine sekundäre Darlegungs-

last treffe, habe diese Behauptung nicht ausreichend substantiiert bestritten.

Daher gelte das Vorbringen der Klägerin, wonach ein Teil des dinglichen Ver-

äußerungsgeschäfts im Inland stattgefunden habe, als zugestanden.

9

Der allgemeine Auskunftsanspruch nach § 26 Abs. 3 UrhG (a.F.) sei un-

begründet. Die Klägerin habe nicht bewiesen, dass sie die allgemeine Auskunft

für das Jahr 2001 spätestens bis zum 31. Dezember 2002 vom Beklagten ver-

langt habe. Das mit der am 10. Februar 2003 zugestellten Klageschrift geltend

gemachte Auskunftsersuchen wirke nicht auf den Zeitpunkt der Einreichung der

Klageschrift am 20. Dezember 2002 zurück. Die Bestimmung des § 167 ZPO

gelte nicht für Fristen, die – wie hier – sowohl durch gerichtliche als auch durch

außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden könnten.

10

B. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionen haben Erfolg und

führen zur Aufhebung des Berufungsurteils. Auf die Revision der Klägerin ist

das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen, soweit dieses dem allgemeinen

Auskunftsanspruch stattgegeben hat (dazu unter II). Auf die Revision des Be-

klagten ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den die

„Sammlung Ahlers“ betreffenden Auskunftsanspruch an das Berufungsgericht

zurückzuverweisen (dazu unter III).

11

I. Der Folgerechtsanspruch nach § 26 UrhG ist durch das Fünfte Gesetz

zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I

S. 2587) neu geregelt worden. Diese Neuregelung ist am 16. November 2006 in

Kraft getreten. Für den Streitfall ist die zuvor geltende Rechtslage maßgeblich,

da die Auskunftsansprüche vor dem Inkrafttreten der Neuregelung geltend ge-

macht worden sind.

12

II. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der allgemeine Aus-

kunftsanspruch nach § 26 Abs. 3 UrhG a.F. begründet. Nach dieser Bestim-

mung kann der Urheber von einem Kunsthändler oder Versteigerer Auskunft

darüber verlangen, welche Originale von Werken des Urhebers innerhalb des

letzten vor dem Auskunftsersuchen abgelaufenen Kalenderjahres unter Beteili-

gung des Kunsthändlers oder Versteigerers weiterveräußert wurden.

13

1. Die Klägerin ist als Verwertungsgesellschaft nach § 26 Abs. 5 UrhG

a.F. berechtigt, den Anspruch auf Auskunftserteilung hinsichtlich der ihr ange-

schlossenen Urheber geltend zu machen.

14

2. Der Beklagte ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen

hat, Kunsthändler i.S. des § 26 UrhG und daher zur Auskunftserteilung ver-

pflichtet.

15

a) Der Begriff des Kunsthändlers ist in einem weiten Sinne zu verstehen.

Kunsthändler i.S. des § 26 UrhG ist jeder, der aus eigenem wirtschaftlichem In-

teresse an der Veräußerung von Kunstwerken beteiligt ist (vgl. Dreier/Schulze,

UrhG, 2. Aufl., § 26 Rdn. 15; Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 26

UrhG Rdn. 4; Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 26 UrhG

Rdn. 33; Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2. Aufl., § 26 UrhG Rdn. 12). Dabei

kann die Beteiligung des Kunsthändlers, wie sich aus § 26 Abs. 1 Satz 1 UrhG

ergibt, nicht nur darin bestehen, dass er Erwerber oder Veräußerer des Kunst-

werks ist, sondern auch darin, dass er bei der Veräußerung des Kunstwerks als

Vermittler tätig wird. Als Vermittler wird der Kunsthändler schon dann tätig,

wenn er das Veräußerungsgeschäft zwischen dem Veräußerer und dem Erwer-

ber fördert. Insoweit können bereits Hinweise auf das Kunstwerk, dessen Auf-

nahme in einen Katalog oder in Ausstellungen genügen (vgl. Dreier/Schulze

aaO § 26 Rdn. 16; Fromm/Nordemann aaO § 26 UrhG Rdn. 4; Möhring/Nicoli-

ni/Spautz, UrhG, 2. Aufl., § 26 Rdn. 11; Schricker/Katzenberger aaO § 26 UrhG

Rdn. 33; Wandtke/Bullinger aaO § 26 UrhG Rdn. 13).

16

b) Nach diesen Maßstäben ist der Beklagte als Kunsthändler i.S des § 26

UrhG anzusehen. Insoweit ist es nicht von Bedeutung, dass er selbst keine

Kunstwerke ankauft oder verkauft und sich selbst nicht als Kunsthändler, son-

dern als Kunstberater bezeichnet. Seine Tätigkeit erschöpft sich nicht im Erstel-

len von Expertisen. Er berät Sammler und Kunstinteressenten beim Kauf und

Verkauf von Kunstwerken. Damit fördert er die Veräußerung dieser Werke. Er

hat ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Zustandekommen von Veräuße-

rungsgeschäften. Er erhält für seine Tätigkeit eine Provision, die nach den ge-

troffenen Feststellungen in einem – stets vom Verkäufer zu zahlenden – Pro-

zentsatz des Kaufpreises besteht.

18

3. Die Klägerin hat den Auskunftsanspruch entgegen der Ansicht des Be-

rufungsgerichts rechtzeitig geltend gemacht.

a) Auskunft kann nach § 26 Abs. 3 UrhG a.F. nur über Weiterveräuße-

rungen innerhalb des letzten vor dem Auskunftsersuchen abgelaufenen Kalen-

derjahres verlangt werden. Der ein bestimmtes Kalenderjahr betreffende Aus-

kunftsanspruch kann demnach nur bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjah-

res geltend gemacht werden; das Auskunftsersuchen muss dem Kunsthändler

oder Versteigerer daher spätestens bis zum letzten Tag des Folgejahres zuge-

gangen sein (vgl. Fromm/Nordemann aaO § 26 UrhG Rdn. 6).

19

b) Die Klägerin hat den Anspruch auf Auskunftserteilung über die im Jah-

re 2001 weiterveräußerten Werke mit ihrer am 20. Dezember 2002 bei Gericht

eingegangenen Klageschrift geltend gemacht, die dem Beklagten am 10. Feb-

ruar 2003 zugestellt worden ist. Entgegen der Auffassung des Berufungsge-

richts wirkt die Zustellung nach § 167 ZPO auf den Zeitpunkt des Eingangs der

Klageschrift zurück. Damit ist das Auskunftsersuchen rechtzeitig zugegangen.

20

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden, tritt diese Wirkung

nach § 167 ZPO bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn

die Zustellung demnächst erfolgt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Durch die Zustellung der Klageschrift sollte die Frist zur Geltendmachung des

Auskunftsanspruchs nach § 26 Abs. 3 UrhG a.F. gewahrt werden. Die Klage-

schrift wurde „demnächst“, also ohne der Klägerin zuzurechnende Verzögerun-

gen im Zustellungsverfahren, zugestellt (vgl. BGHZ 168, 306, 310 ff.). Das Be-

rufungsgericht hat gemeint, die Bestimmung des § 167 ZPO gelte nicht für Fris-

ten, die – wie hier die Frist zur Geltendmachung des Auskunftsanspruchs – so-

wohl durch gerichtliche als auch durch außergerichtliche Geltendmachung ge-

wahrt werden könnten. Der Senat teilt diese Auffassung nicht.

21

aa) Allerdings wird vor allem in der älteren Rechtsprechung des Bundes-

gerichtshofs und in der Literatur die Ansicht vertreten, die Regelung über die

Rückwirkung der Zustellung auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage gelte

nur für die Fälle, in denen eine Frist lediglich durch Inanspruchnahme der Ge-

richte gewahrt werden könne (vgl. BGH, Urt. v. 21.10.1981 – VIII ZR 212/80,

NJW 1982, 172 f.). Diese Meinung wird insbesondere mit dem aus der Entste-

hungsgeschichte zu erschließenden Sinn und Zweck der Vorschrift begründet

(vgl. BGHZ 75, 307, 310 f. m.w.N.). Die Bestimmung über die Rückwirkung der

Zustellung wurde mit Rücksicht auf die Einführung des Amtsbetriebes im Ge-

richtsverfahren in den Jahren 1909 (amtsgerichtliches Verfahren) und 1950

(landgerichtliches Verfahren) in die Zivilprozessordnung eingefügt. Sie hatte

den Zweck, den Parteien, die bis dahin die Zustellungen im Prozess selbst be-

sorgten und deshalb deren Zeitpunkt zuverlässig selbst bestimmen konnten,

das von ihnen nicht mehr kalkulierbare Risiko einer Verspätung der amtlichen

Zustellung abzunehmen. Hieraus wurde geschlossen, die Regelung solle ledig-

lich verhindern, dass der Kläger, der für eine Fristwahrung auf die Mitwirkung

der Gerichte angewiesen sei, durch seinem Einfluss entzogene Verzögerungen

bei der Zustellung einen Schaden erleide; für Fälle, in denen ein einfaches

Schreiben ausreiche, sei die Vorschrift dagegen nicht geschaffen (BGH, Urt. v.

10.2.1971 – VIII ZR 208/69, WM 1971, 383, 384; Urt. v. 11.10.1974

V ZR 25/73, NJW 1975, 39 f.). Der Bundesgerichtshof hat die Bestimmung

über die Rückwirkung der Zustellung deshalb in Fällen nicht für anwendbar

gehalten, in denen durch die Zustellung die – auch durch außergerichtliche Gel-

tendmachung zu wahrenden – Fristen zur Erklärung einer Mieterhöhung (BGH

WM 1971, 383, 384), zur Anfechtung wegen Irrtums (BGH NJW 1975, 39 f.)

und zur Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft (BGH NJW 1982, 172 f.) ge-

wahrt werden sollten. Das Bundesarbeitsgericht wendet die Bestimmung nicht

auf

tarifvertragliche Ausschlussfristen an

(BAG, Urt. v. 25.9.1996

10 AZR 678/95, juris Tz. 39 m.w.N.), was es allerdings auch mit dem beson-

derem Sinn und Zweck dieser Ausschlussfristen begründet (aaO Tz. 42).

22

bb) Die Rückwirkungsregelung ist nach der Rechtsprechung des Bun-

desgerichtshofs zwar dann auch auf Fristen anzuwenden, die durch außerge-

richtliche Geltendmachung gewahrt werden können, wenn die gesetzliche oder

vertragliche Regelung, aus der sich die zu wahrende Frist ergibt, einer einge-

schränkten Anwendung der Rückwirkungsregelung entgegensteht. So verhält

es sich bei der Frist für die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs des

Handelsvertreters nach § 89b Abs. 4 Satz 2 HGB, weil dem Gläubiger hier aus-

drücklich die Möglichkeit gegeben sei, seinen Anspruch wahlweise gerichtlich

oder außergerichtlich geltend zu machen (BGHZ 53, 332, 338), und bei der

Frist zur Erklärung des Forderungsvorbehalts des Bauunternehmers gegenüber

der Schlusszahlung des Bauherrn gemäß § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B (1973), weil

der Sinn und Zweck der Fristbestimmung dies erfordere (BGHZ 75, 307,

313 ff.). Ein vergleichbarer Sonderfall liegt entgegen der Ansicht der Revision

der Klägerin hier aber nicht vor.

23

cc) Nach Ansicht des Senats ist die Bestimmung des § 167 ZPO grund-

sätzlich auch in den Fällen anwendbar, in denen durch die Zustellung eine Frist

gewahrt werden soll, die auch durch außergerichtliche Geltendmachung ge-

wahrt werden kann.

24

Dafür spricht zum einen, dass in derartigen Fällen sogar eine Zustellung

durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers Rückwirkung entfaltet. Die Bestim-

mung des § 132 Abs. 1 Satz 1 BGB lässt – anstelle des Zugangs – die Zustel-

lung einer Willenserklärung durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zu. Mit

einer solchen Zustellung können Fristen gewahrt werden, die nicht durch ge-

richtliche Geltendmachung gewahrt werden müssen. Soll durch eine solche Zu-

stellung eine Frist gewahrt werden, tritt diese Wirkung nach § 132 Abs. 1 Satz 2

BGB i.V. mit §§ 191, 192 Abs. 2 Satz 1, § 167 ZPO bereits mit Übergabe des

die Willenserklärung enthaltenden Schriftstücks an den Gerichtsvollzieher ein,

wenn die Zustellung demnächst erfolgt (a.A. Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl.,

§ 167 Rdn. 3). Es wäre nicht gerechtfertigt, einer Zustellung durch Vermittlung

des Gerichts in gleichartigen Fällen die Rückwirkung zu versagen (vgl. Münch-

Komm.ZPO/Häublein, 3. Aufl., § 167 Rdn. 5).

25

Dafür sprechen zum anderen Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und

des Vertrauensschutzes. Der Wortlaut des § 167 ZPO bietet keine Anhaltspunk-

te dafür, dass die Rückwirkung der Zustellung davon abhängt, ob mit der Zu-

stellung eine nur gerichtlich oder eine auch außergerichtlich geltend zu ma-

chende Frist gewahrt werden soll und ob die Zustellung durch Vermittlung des

Gerichts oder des Gerichtsvollziehers erfolgt. Derjenige, der das Gesetz beim

Wort nimmt, erwartet daher zu Recht, dass die Zustellung durch Vermittlung

des Gerichts Rückwirkung entfaltet; er hat keinen Grund anzunehmen, dass

insoweit danach zu unterscheiden sein könnte, welche Art von Frist durch die

Zustellung gewahrt werden soll. Wer mit der Klage die stärkste Form der Gel-

tendmachung von Ansprüchen wählt, muss sich deshalb darauf verlassen kön-

nen, dass die Einreichung der Klageschrift die Frist wahrt (Zöller/Greger, ZPO,

26. Aufl., § 167 Rdn. 3; vgl. BGHZ 75, 307, 313 f.). Dem steht nicht entgegen,

dass Sinn und Zweck der Regelung bei einzelnen Fristen einer Rückwirkung

der Zustellung ausnahmsweise entgegenstehen können, so dass von dem

Grundsatz der Anwendung des § 167 ZPO auch auf Fristen, die durch außerge-

richtliche Geltendmachung gewahrt werden können, Ausnahmen zuzulassen

sind (vgl. MünchKomm.ZPO/Häublein aaO; Zöller/Greger aaO). Bei der Frist

des § 26 Abs. 3 UrhG a.F. handelt es sich jedenfalls nicht um einen solchen

Ausnahmefall.

26

Soweit der V. und der VIII. Zivilsenat in der Vergangenheit die Auffas-

sung vertreten haben, eine Rückwirkung der Zustellung komme generell bei

Fristen nicht in Betracht, die auch durch außergerichtliche Geltendmachung

gewahrt werden könnten, haben sie auf Anfrage erklärt, an dieser Auffassung

nicht festzuhalten (§ 132 Abs. 3 Satz 1 GVG). Der V. Zivilsenat schließt aller-

dings für die von ihm entschiedene Frage der Wahrung der Anfechtungsfrist

des § 121 BGB (BGH NJW 1975, 39 f.) eine Anwendung des § 167 ZPO nach

wie vor aus: In diesem Fall komme das Interesse des Empfängers, rasch Klar-

heit darüber zu gewinnen, ob der Anfechtungsberechtigte von seinem Gestal-

tungsrecht Gebrauch mache, in dem Erfordernis der Unverzüglichkeit der An-

fechtung zum Ausdruck und verbiete eine Rückwirkung der Zustellung.

27

III. Der die „Sammlung Ahlers“ betreffende Auskunftsanspruch kann auf

der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht zugesprochen wer-

den.

28

1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die

Weiterveräußerung der „Sammlung Ahlers“ den erforderlichen Inlandsbezug

aufweist.

29

a) Der Auskunftsanspruch gemäß § 26 Abs. 4 Satz 1 UrhG a.F. setzt

ebenso wie der Folgerechtsanspruch gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. nach

dem im Urheberrecht geltenden Territorialitätsprinzip voraus, dass die Weiter-

veräußerung im Sinne dieser Vorschrift zumindest teilweise im Inland stattge-

funden hat (vgl. BGHZ 126, 252, 254 ff. – Folgerecht bei Auslandsbezug; vgl.

auch BGHZ 152, 317, 326 f. – Sender Felsberg; BGH, Urt. v. 24.5.2007

I ZR 42/04, GRUR 2007, 691 Tz. 31 = WRP 2007, 996 – Staatsgeschenk).

30

b) Unter Weiterveräußerung im Sinne des insoweit maßgeblichen deut-

schen Rechts ist jedenfalls die rechtsgeschäftliche Eigentumsübertragung, also

das dingliche Verfügungsgeschäft, zu verstehen (BGHZ 126, 252, 259 – Fol-

gerecht bei Auslandsbezug). Das Berufungsgericht hat angenommen, die Be-

hauptung der Klägerin, die Einigung über den Eigentumsübergang sei schon in

dem in Deutschland unterzeichneten Kaufvertrag enthalten gewesen, gelte als

zugestanden, weil der Beklagte, den insoweit eine sekundäre Darlegungslast

treffe, diese Behauptung nicht ausreichend substantiiert bestritten habe; dem-

nach habe ein Teil des dinglichen Veräußerungsgeschäfts im Inland stattgefun-

den. Es kann dahinstehen, ob die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe

der Revision des Beklagten durchgreifen.

31

c) Der Begriff der Weiterveräußerung im Sinne des § 26 UrhG umfasst

nicht allein das dingliche Verfügungsgeschäft, sondern das gesamte, aus dem

schuldrechtlichen Verpflichtungs- und dem dinglichen Verfügungsgeschäft be-

stehende Veräußerungsgeschäft (Dreier/Schulze aaO § 26 Rdn. 5; Schricker/

Katzenberger aaO Vor §§ 120 ff. UrhG Rdn. 146; Wandtke/Bullinger/v. Welser

aaO Vor §§ 120 ff. UrhG Rdn. 20; Braun, IPRax 1995, 227, 229, 230; Schack,

JZ 1995, 357, 358 f.; v. Welser, ZUM 2000, 472, 476 f.; Schneider-Brodtmann,

KUR 2004, 147, 152 f.; Katzenberger in Festschrift für Schricker, 2005, S. 377,

382 ff.; vgl. auch Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl., S. 284; a.A. Kat-

zenberger, GRUR Int. 1992, 567, 582 f.; Vorpeil, GRUR Int. 1992, 913 f.; Pfef-

ferle, GRUR 1996, 338, 340; Katzenberger, Das Folgerecht im deutschen und

ausländischen Urheberrecht, 1970, S. 94 f.; Schneider-Brodtmann, Das Folge-

recht des bildenden Künstlers im europäischen und internationalen Urheber-

recht, 1996, S. 82 f.).

32

Der Begriff der (Weiter-)Veräußerung schließt schuldvertragliche und sa-

chenrechtliche Elemente ein (vgl. BGHZ 56, 256, 257 f. – Urheberfolgerecht)

und legt daher eine Auslegung nahe, die sowohl den Kaufvertrag also auch die

dingliche Verfügung umfasst. Im Übrigen begründet der Kaufvertrag die Zah-

lungsverpflichtung und bestimmt die Höhe des Veräußerungserlöses, an dem

der Urheber nach § 26 UrhG zu beteiligen ist (Braun, IPRax 1995, 227, 229;

Schack, JZ 1995, 357, 359; v. Welser, ZUM 2000, 472, 476 f.). Allein das ding-

liche Verfügungsgeschäft vermag einen Folgerechtsanspruch deshalb ebenso

wenig zu begründen wie das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft. Der Be-

griff der Weiterveräußerung i.S. des § 26 UrhG schließt daher sowohl das ding-

liche als auch das schuldrechtliche Veräußerungsgeschäft ein. Demnach hat

bereits mit der – unstreitigen – Unterzeichnung des Kaufvertrags durch die Ver-

käufer in Frankfurt am Main ein Teil der Weiterveräußerung im Inland stattge-

funden. Damit liegt der für die Anwendung des § 26 UrhG erforderliche Inlands-

bezug vor.

33

Dieses Ergebnis wird durch folgende Erwägung bestätigt: Das Folgerecht

nach § 26 UrhG knüpft an das dem Urheber zustehende Verbreitungsrecht

nach § 17 UrhG an. Ist das Original eines Werkes mit Zustimmung des zur

Verbreitung Berechtigten gemäß § 17 Abs. 2 UrhG im Wege der Veräußerung

in Verkehr gebracht worden, ist seine Weiterverbreitung mit Ausnahme der

Vermietung zulässig. Aus dem Kreis der danach grundsätzlich freien Verbrei-

tungshandlungen hat der Gesetzgeber die besondere Form der Weiterveräuße-

rung, wie sie in § 26 Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. geregelt ist, ausgenommen und

mit einem abgeschwächten Vergütungsanspruch belastet (vgl. BGHZ 126, 252,

257 – Folgerecht bei Auslandsbezug). Für die Frage, welcher Teil der Weiter-

veräußerung für die Anwendung des § 26 UrhG im Inland erfolgt sein muss,

kann daher darauf abgestellt werden, ob der fragliche Teilakt der (Weiter-)Ver-

äußerung bereits den Tatbestand der Verbreitung i.S. des § 17 Abs. 1 UrhG

erfüllt. Der Umstand, dass der Begriff der Verbreitung nach § 17 Abs. 1 UrhG

sogar Vorbereitungshandlungen des Inverkehrbringens umfasst (vgl. Schulze in

Dreier/Schulze aaO § 17 Rdn. 11 m.w.N.), macht deutlich, dass der im Inland

erfolgte Abschluss des Kausalgeschäfts für eine Anwendung des § 26 UrhG

ausreichend ist.

34

2. Der Anspruch des Urhebers gegen den Kunsthändler oder Versteige-

rer auf Auskunft über den Namen und die Anschrift des Veräußerers sowie über

die Höhe des Veräußerungserlöses setzt nach § 26 Abs. 4 Satz 1, Abs. 1

Satz 1 UrhG a.F. voraus, dass der Kunsthändler oder Versteigerer als Erwer-

ber, Veräußerer oder Vermittler an der Weiterveräußerung des Originals eines

Werkes der bildenden Künste beteiligt war. Das Berufungsgericht ist zwar – wie

bereits oben unter B II 2 ausgeführt – zutreffend davon ausgegangen, dass der

Beklagte als Kunsthändler i.S. von § 26 UrhG anzusehen ist. Die Feststellungen

des Berufungsgerichts tragen jedoch nicht die Annahme, dass der Beklagte,

wie das Berufungsgericht weiter angenommen hat, als Erwerber an der Veräu-

ßerung der „Sammlung Ahlers“ beteiligt war.

35

a) Der Beklagte hat die Gemäldesammlung nach den Feststellungen des

Berufungsgerichts gemeinsam mit einem amerikanischen Kunsthändler – sei-

nem Partner N. – zum Zweck der Weiterveräußerung erworben. Das Beru-

fungsgericht hat es dahingestellt sein lassen, ob die Behauptung des Beklagten

zutrifft, Erwerber der Sammlung sei eine aus ihm und seinem Partner N. beste-

hende amerikanische Partnership gewesen. Im Revisionsverfahren ist daher zu

unterstellen, dass der Beklagte und sein Partner die „Sammlung Ahlers“ für die

aus ihnen bestehende amerikanische Partnership zum Zweck der Weiterveräu-

ßerung erworben haben.

36

b) Die Revision des Beklagten rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht

das weitere Vorbringen des Beklagten zu dieser Partnership nicht berücksichtigt

hat. Der Beklagte hat vorgetragen, bei dieser Partnership habe es sich um eine

Partnership New Yorker Rechts gehandelt, die schon vor ihrer Eintragung als

LLC (Limited Liability Company) rechtsfähig gewesen sei; diese Gesellschaft

sei zum Erwerb von Vermögen im eigenen Namen befähigt gewesen; deren

Gesellschafter würden selbst nicht Inhaber der von der Partnership erworbenen

Vermögensstücke. Mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungs-

gerichts ist auch dieses Vorbringen des Beklagten in der Revisionsinstanz als

zutreffend zugrunde zu legen.

37

Dies gilt auch für die das amerikanische Recht betreffenden Rechtsbe-

hauptungen des Beklagten. Der Tatrichter hat das in einem anderen Staat gel-

tende Recht nach § 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln (BGHZ 153, 353,

358). Eine Verletzung dieser Ermittlungspflicht kann mit der Verfahrensrüge

beanstandet werden (BGH, Urt. v. 23.4.2002 – XI ZR 136/01, NJW-RR 2002,

1359, 1360 m.w.N.). Die Rechtsbehauptung des Beklagten, eine Partnership

New Yorker Rechts sei bereits vor ihrer Eintragung als Limited Liability Compa-

ny rechtsfähig, ist nach dem Recht der Vereinigten Staaten von Amerika – hier:

nach dem Recht des Bundesstaates New York – zu beurteilen. Nach Art. XXV

Abs. 5 Satz 2 des Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrags zwischen

der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom

29. Oktober 1954 (BGBl. 1956 II S. 487) gelten Gesellschaften, die gemäß den

Gesetzen und sonstigen Vorschriften des einen Vertragsteils in dessen Gebiet

errichtet sind, als Gesellschaften dieses Vertragsteils; ihr rechtlicher Status wird

in dem Gebiet des anderen Vertragsteils als solcher anerkannt. Im Geltungsbe-

reich dieses Abkommens ist das Personalstatut einer Gesellschaft somit an das

am Ort ihrer Gründung geltende Recht anzuknüpfen. Das gilt auch hinsichtlich

der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft (BGH, Urt. v. 5.7.2004 – II ZR 389/02,

NJW-RR 2004, 1618 m.w.N.).

38

c) Ist demnach davon auszugehen, dass die „Sammlung Ahlers“ von der

rechtsfähigen D. & N. Partnership erworben wurde, kann entgegen der Ansicht

des Berufungsgerichts nicht angenommen werden, der Beklagte sei als Erwer-

ber an der Veräußerung der „Sammlung Ahlers“ beteiligt gewesen. Wird das

Original eines Werkes der bildenden Künste bei einer Weiterveräußerung von

einer rechtsfähigen Gesellschaft erworben, veräußert oder vermittelt, ist allein

die rechtsfähige Gesellschaft an der Weiterveräußerung i.S des § 26 Abs. 1

Satz 1 UrhG a.F. beteiligt, auch wenn die Gesellschafter dabei für die Gesell-

schaft handeln.

39

Das Berufungsgericht hat gemeint, es komme insoweit nicht auf die

rechtliche Zuordnung des Eigentums an den Kunstgegenständen, sondern auf

eine funktionelle Betrachtungsweise an, um Umgehungen des Folgerechtsan-

spruchs zu verhindern und dessen Durchsetzung im internationalen Kunsthan-

del nicht unangemessen zu erschweren. Deshalb müsse sich als Kunsthändler

und Erwerber behandeln lassen, wer – wie der Beklagte – im internationalen

Kunstgewerbe tätig sei und sich an einer Gesellschaft beteilige, die zum Zwe-

cke des Erwerbs und der anschließenden Weiterveräußerung einer umfangrei-

chen international angesehenen Kunstsammlung gegründet werde. Dem ist

nicht zu folgen.

40

Die Befürchtung des Berufungsgerichts, die Durchsetzung von Folge-

rechtsansprüchen könne durch die Gründung einer Gesellschaft unangemes-

sen erschwert werden, ist nicht begründet. Es gibt, wie die Revision des Be-

klagten zu Recht geltend macht, grundsätzlich keinen Grund, Gesellschaften für

weniger geeignet zu halten, Folgerechtsansprüche zu erfüllen, als deren Ge-

sellschafter. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Durchset-

zung des Auskunftsanspruchs im Streitfall durch die Gründung einer Gesell-

schaft erschwert wurde oder erschwert werden sollte. Es kann deshalb auch

nicht als rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich angesehen werden, dass

der Beklagte sich darauf beruft, die „Sammlung Ahlers“ nicht für sich selbst er-

worben zu haben und daher nicht auskunftspflichtig zu sein. Der Beklagte hat

die Klägerin, nachdem er von ihr vorgerichtlich auf Auskunftserteilung in An-

spruch genommen worden war, sogleich und wiederholt darauf hingewiesen,

dass Erwerber der „Sammlung Ahlers“ die D. & N. Partnership sei und dass das

Auskunftsersuchen deshalb an diese zu richten sei. Zugleich hat er deren An-

schrift mitgeteilt. Die Klägerin hätte ihr Auskunftsersuchen daher ohne weiteres

an diese Gesellschaft richten können.

41

3. Die Revision des Beklagten macht ohne Erfolg geltend, das Beru-

fungsgericht habe die auf Verjährung des Hauptanspruchs gestützten Einwen-

dungen des Beklagten übergangen und damit §§ 286, 547 Nr. 6 ZPO verletzt.

Der Beklagte hat sich erstmals nach Schluss der mündlichen Verhandlung am

26. April 2005 in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 3. Juni 2005 dar-

auf berufen, ein etwaiger Folgerechtsanspruch der Klägerin gegen die Ahlers

AG aus § 26 Abs. 1 UrhG sei verjährt. Das Berufungsgericht hat dieses Vor-

bringen zu Recht als verspätet zurückgewiesen und darin rechtsfehlerfrei kei-

nen Anlass für eine Wiedereröffnung der Verhandlung gesehen (§ 525 Satz 1,

§§ 296a, 156 ZPO).

42

Das Berufungsgericht hat sich daher entgegen der Ansicht der Revision

des Beklagten zu Recht nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob einem Aus-

kunftsanspruch gegen den Beklagten entgegensteht, dass dieser Auskunftsan-

spruch nicht zur Durchsetzung des Zahlungsanspruchs gegen den Veräußerer

erforderlich ist (§ 26 Nr. 4 Satz 1 UrhG a.F.), weil dieser Zahlungsanspruch be-

reits verjährt ist und nicht mehr durchgesetzt werden kann (vgl. BGHZ 108, 393,

399). Im Übrigen hat das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass

an der Weiterveräußerung auf Seiten der Veräußerer neben der Ahlers AG je-

denfalls noch weitere Unternehmen der Ahlers-Gruppe beteiligt waren. Es ist

nicht ersichtlich, weshalb etwaige Zahlungsansprüche gegen diese – der Kläge-

rin unbekannten – Veräußerer verjährt sein sollten.

43

C. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revisionen der Parteien aufzu-

heben. Die Berufung des Beklagten gegen das dem allgemeinen Auskunftsan-

spruch stattgebende Urteil des Landgerichts ist zurückzuweisen. Hinsichtlich

des die „Sammlung Ahlers“ betreffenden Auskunftsanspruchs ist die Sache zur

neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-

fahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für die neue Verhand-

lung und Entscheidung wird auf Folgendes hingewiesen:

44

Das Berufungsgericht wird zu klären haben, ob die Behauptung des Be-

klagten zutrifft, dass die „Sammlung Ahlers“ von der D. & N. Partnership New

Yorker Rechts vor deren Eintragung als Limited Liability Company erworben

wurde; gegebenenfalls wird es ermitteln müssen, ob eine solche Partnership

New Yorker Rechts schon vor ihrer Eintragung als Limited Liability Company

rechtsfähig ist und ob allein die Gesellschaft Inhaber der von der Partnership

erworbenen Vermögensgegenstände wird.

45

Sollten diese Fragen zu bejahen sein, kommt es nicht weiter darauf an,

ob die Gesellschafter einer Partnership New Yorker Rechts – BGB-Gesellschaf-

tern vergleichbar (vgl. BGHZ 146, 341, 357) – für die Verbindlichkeiten der Ge-

sellschaft haften, was gleichfalls nach amerikanischem Recht zu beurteilen wä-

re (vgl. BGH NJW-RR 2004, 1618), und ob die Klägerin den Beklagten danach

auch wegen einer von der Gesellschaft geschuldeten Auskunftserteilung in An-

spruch nehmen könnte (vgl. BGHZ 33, 302, 306). Die Klägerin nimmt den Be-

klagten im vorliegenden Rechtsstreit nicht wegen Verbindlichkeiten der Gesell-

schaft in Haftung. Sie verlangt von ihm Auskunftserteilung über die unter seiner

Beteiligung als Erwerber, Veräußerer oder Vermittler veräußerten Kunstwerke

der „Sammlung Ahlers“ und nimmt ihn demnach ausschließlich wegen eigener

Verbindlichkeiten in Anspruch.

Bornkamm

Pokrant

Büscher

Bergmann

Koch

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08.10.2003 - 2/6 O 523/02 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07.06.2005 - 11 U 63/03 -