BGH Urteil vom 17.07.2008 – IX ZR 126/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 17. Juli 2008 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsO §§ 179, 180; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1
Dem Begehren des Insolvenzverwalters, die Feststellung einer für unberechtigt
gehaltenen Forderung zur Tabelle abzuwehren, kann das Rechtsschutzbedürf-
nis selbst dann nicht abgesprochen werden, wenn die voraussichtliche Quote
Null beträgt.
BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - IX ZR 126/07 - OLG Rostock
LG Neubrandenburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in dem am 20. Juni 2008 ge-
schlossenen schriftlichen Verfahren durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Vill und Dr. Fischer
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Teilurteil des
7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 28. De-
zember 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung
an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über
die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird, zu-
rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin hat die ursprüngliche Beklagte (= Schuldnerin) auf Zahlung
eines Restwerklohns in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage
teilweise stattgegeben und die ursprüngliche Beklagte zur Zahlung von
76.253,82 € Zug um Zug gegen Übergabe diverser Baumaterialien verurteilt. Im
Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Nachdem beide Seiten dagegen Beru-
fung eingelegt hatten, wurde über das Vermögen der ursprünglichen Beklagten
das Insolvenzverfahren eröffnet und der nunmehrige Beklagte zum Insolvenz-
verwalter bestellt. Die Klägerin hat den Rechtsstreit aufgenommen und den
Klageantrag auf Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle umgestellt.
Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil die Berufung des nunmehrigen
Beklagten als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, im Zeit-
punkt der Einlegung der Berufung (durch die ursprüngliche Beklagte) sei die
Beschwer zwar hinreichend im Sinne des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO gewesen. Da
der nunmehrige Beklagte nicht dargetan habe, dass die zu erwartende Quote
zugunsten der Klägerin mehr als Null betrage, fehle es aber jetzt an dem
Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Berufungsverfahrens. Der Be-
klagte verfolge kein wirtschaftlich nachvollziehbares Ziel. Dagegen wendet sich
der Beklagte mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist der von § 511
Abs. 2 Nr. 1 ZPO geforderte Wert erreicht.
a) Nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung muss die
Beschwerdesumme bei Einlegung des Rechtsmittels erreicht sein; durch eine
spätere Verminderung der Beschwerdesumme wird das Rechtsmittel nicht un-
zulässig. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Verminderung der Beschwer-
desumme auf einer später erfolgten willkürlichen Beschränkung des Rechtsmit-
tels beruht (BGHZ 1, 29 ff; BGH, Urt. v. 9. September 1999 - IX ZR 80/99, ZIP
1999, 1811, 1812).
Im vorliegenden Fall liegt eine solche willkürliche Veränderung des
Rechtsmittels - wie auch die Revisionserwiderung nicht in Abrede stellt - nicht
vor. Der Beklagte hat lediglich die Konsequenzen aus dem veränderten Antrag
der Gegenseite gezogen.
b) Zwar wird im Schrifttum die Ansicht vertreten, es komme auf den Be-
rufungsantrag an, den der Berufungskläger zur Entscheidung des Berufungsge-
richts stelle; der Wert dieses Begehrens sei dann nach den Verhältnissen zum
Zeitpunkt der Berufungseinlegung
zu bemessen
(MünchKomm-ZPO/
Rimmelspacher, 3. Aufl. § 511 Rn. 55). Dies führt jedoch im vorliegenden Fall
zu keinem abweichenden Ergebnis.
Das Berufungsbegehren des Beklagten richtet sich - nachdem die Kläge-
rin in der Berufungsinstanz ihre Klage auf Feststellung ihrer Forderungen zur
Insolvenztabelle umgestellt hat - darauf, das Berufungsgericht möge die Forde-
rung der Klägerin nicht zur Tabelle feststellen. Nach der vorgenannten Ansicht
wäre also darauf abzustellen, was die von der Klägerin verfolgten Forderungen
im Zeitpunkt der Berufungseinlegung - im August 2002 - wert gewesen sind. Da
das Insolvenzverfahren erst am 1. April 2004 eröffnet worden ist, kann nicht
davon ausgegangen werden, dass die Forderungen bereits im August 2002
wertlos waren.
2. Die Berufung ist auch nicht wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürf-
nisses unzulässig geworden.
a) Allerdings kann - entgegen der Ansicht der Revision - das Fehlen des
Rechtsschutzbedürfnisses ausnahmsweise zur Unzulässigkeit eines Rechtsmit-
tels führen. Die Entscheidung BGHZ 57, 224, 225, auf welche die Revision sich
beruft, besagt nichts anderes. Gemeint sind damit jedoch regelmäßig die
Rechtsmittel eines Anspruchstellers (BGHZ aaO; BGH, Beschl. v. 2. Februar
2006 - IX ZB 78/04, NZI 2006, 250, 251). Handelt es sich um das Rechtsmittel
einer Person, die zu Unrecht in Anspruch genommen worden ist, ist deren Inte-
resse an der formellen Beseitigung eines stattgebenden Erkenntnisses grund-
sätzlich auch dann rechtlich schützenswert, wenn dieses sie materiell nicht be-
lastet. Ein solcher Fall ist im Übrigen kaum vorstellbar, weil der Rechtsmittelfüh-
rer jedenfalls durch die Kostenentscheidung betroffen wird.
b) Selbst wenn die voraussichtliche Quote Null beträgt, kann dem Begeh-
ren des Insolvenzverwalters, die Feststellung einer für unberechtigt gehaltenen
Forderung zur Tabelle abzuwehren, das Rechtsschutzbedürfnis auch aus ande-
ren Gründen nicht abgesprochen werden. Dem auf Feststellung zur Insolvenz-
tabelle klagenden Gläubiger wird bei fehlender Quotenaussicht das allgemeine
Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen; spiegelbildlich muss für den Ver-
walter, der unberechtigte Feststellungsbegehren abwehren will, dasselbe gel-
ten.
aa) Ein dem Interesse der Insolvenzgläubiger an der Feststellung ihrer
Forderungen zur Tabelle korrespondierendes Interesse des Insolvenzverwalters
an dem Unterbleiben dieser Feststellung folgt aus dem mit der Feststellung
verbundenen Recht auf Teilhabe an der Masse
(MünchKomm-
Rn. 11; HmbK-InsO/Herchen, 2. Aufl. § 179 Rn. 17 f; Häsemeyer, Insolvenz-
recht 4. Aufl. Rn. 22.03).
Dass es aus der Masse nichts an die Insolvenzgläubiger zu verteilen
gibt, kann nicht mit Sicherheit vorhergesagt werden. Nicht selten gelingt es den
Insolvenzverwaltern, in anfänglich masselosen Verfahren - etwa im Wege von
Anfechtungen - Masse zu generieren. Für solche Fälle, in denen sich später
Masse herausstellt, sieht das Gesetz eine Nachtragsverteilung (§ 203 InsO)
vor. Schon die nicht auszuschließende Aussicht auf eine solche rechtfertigt
selbst bei zunächst masselosen Verfahren das Feststellungsinteresse für eine
Klage nach § 180 InsO und umgekehrt das Interesse des Insolvenzverwalter an
der Verteidigung gegen diese.
bb) Das Rechtsschutzinteresse für die Feststellungsklage und - umge-
kehrt - für die Verteidigung des Insolvenzverwalters gegen eine solche kann
auch deswegen nicht verneint werden, weil die Feststellung des Bestehens der
Forderung das Insolvenzteilnahmerecht sichert (Uhlenbruck, aaO). Selbst in
masselosen Verfahren haben die Insolvenzgläubiger ein rechtlich schützens-
wertes Interesse, an einem geordnet durchgeführten Insolvenzverfahren teilzu-
nehmen. Immerhin wird in diesem Verfahren möglicherweise auch darüber ent-
schieden, ob ihre Forderungen von der Restschuldbefreiung erfasst werden
(vgl. § 301 Abs. 1 Satz 2 InsO). Wären sie von der Teilnahme an dem Verfah-
ren ausgeschlossen, weil sie die Feststellung ihrer bestrittenen Forderungen
zur Tabelle nicht durchsetzen können, wenn die Quote voraussichtlich Null be-
trägt, könnte ihre Forderung durch die Restschuldbefreiung undurchsetzbar
werden, ohne dass sie die Möglichkeit hatten, ihren Standpunkt hierzu vorzu-
tragen. Dadurch wäre das Grundrecht der Gläubiger bestrittener Forderungen
auf effektiven Rechtsschutz in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verletzt.
Dem Interesse der Insolvenzgläubiger im Hinblick auf ihr Teilnahmerecht
entspricht auf Seiten des Insolvenzverwalters das Interesse, dass an dem von
ihm betriebenen Verfahren alle Gläubiger teilnehmen, die eine Insolvenzforde-
rung gegen den Schuldner haben, aber eben nur diese, nicht solche Personen,
die sich eines derartigen Anspruchs zu Unrecht berühmen.
Ganter
Kayser
Gehrlein
Vill
Fischer
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 08.07.2002 - 3 O 347/00 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 28.12.2006 - 7 U 132/02 -