Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 17.07.2008 – IX ZR 126/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 17. Juli 2008 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Dem Begehren des Insolvenzverwalters, die Feststellung einer für unberechtigt

gehaltenen Forderung zur Tabelle abzuwehren, kann das Rechtsschutzbedürf-

nis selbst dann nicht abgesprochen werden, wenn die voraussichtliche Quote

Null beträgt.

BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - IX ZR 126/07 - OLG Rostock

LG Neubrandenburg

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in dem am 20. Juni 2008 ge-

schlossenen schriftlichen Verfahren durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,

die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Vill und Dr. Fischer

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Teilurteil des

7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 28. De-

zember 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung

an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über

die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird, zu-

rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin hat die ursprüngliche Beklagte (= Schuldnerin) auf Zahlung

eines Restwerklohns in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage

teilweise stattgegeben und die ursprüngliche Beklagte zur Zahlung von

76.253,82 € Zug um Zug gegen Übergabe diverser Baumaterialien verurteilt. Im

Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Nachdem beide Seiten dagegen Beru-

fung eingelegt hatten, wurde über das Vermögen der ursprünglichen Beklagten

das Insolvenzverfahren eröffnet und der nunmehrige Beklagte zum Insolvenz-

verwalter bestellt. Die Klägerin hat den Rechtsstreit aufgenommen und den

Klageantrag auf Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle umgestellt.

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Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil die Berufung des nunmehrigen

Beklagten als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, im Zeit-

punkt der Einlegung der Berufung (durch die ursprüngliche Beklagte) sei die

Beschwer zwar hinreichend im Sinne des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO gewesen. Da

der nunmehrige Beklagte nicht dargetan habe, dass die zu erwartende Quote

zugunsten der Klägerin mehr als Null betrage, fehle es aber jetzt an dem

Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Berufungsverfahrens. Der Be-

klagte verfolge kein wirtschaftlich nachvollziehbares Ziel. Dagegen wendet sich

der Beklagte mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

1. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist der von § 511

Abs. 2 Nr. 1 ZPO geforderte Wert erreicht.

a) Nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung muss die

Beschwerdesumme bei Einlegung des Rechtsmittels erreicht sein; durch eine

spätere Verminderung der Beschwerdesumme wird das Rechtsmittel nicht un-

zulässig. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Verminderung der Beschwer-

desumme auf einer später erfolgten willkürlichen Beschränkung des Rechtsmit-

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tels beruht (BGHZ 1, 29 ff; BGH, Urt. v. 9. September 1999 - IX ZR 80/99, ZIP

1999, 1811, 1812).

Im vorliegenden Fall liegt eine solche willkürliche Veränderung des

Rechtsmittels - wie auch die Revisionserwiderung nicht in Abrede stellt - nicht

vor. Der Beklagte hat lediglich die Konsequenzen aus dem veränderten Antrag

der Gegenseite gezogen.

b) Zwar wird im Schrifttum die Ansicht vertreten, es komme auf den Be-

rufungsantrag an, den der Berufungskläger zur Entscheidung des Berufungsge-

richts stelle; der Wert dieses Begehrens sei dann nach den Verhältnissen zum

Zeitpunkt der Berufungseinlegung

zu bemessen

(MünchKomm-ZPO/

Rimmelspacher, 3. Aufl. § 511 Rn. 55). Dies führt jedoch im vorliegenden Fall

zu keinem abweichenden Ergebnis.

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Das Berufungsbegehren des Beklagten richtet sich - nachdem die Kläge-

rin in der Berufungsinstanz ihre Klage auf Feststellung ihrer Forderungen zur

Insolvenztabelle umgestellt hat - darauf, das Berufungsgericht möge die Forde-

rung der Klägerin nicht zur Tabelle feststellen. Nach der vorgenannten Ansicht

wäre also darauf abzustellen, was die von der Klägerin verfolgten Forderungen

im Zeitpunkt der Berufungseinlegung - im August 2002 - wert gewesen sind. Da

das Insolvenzverfahren erst am 1. April 2004 eröffnet worden ist, kann nicht

davon ausgegangen werden, dass die Forderungen bereits im August 2002

wertlos waren.

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2. Die Berufung ist auch nicht wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürf-

nisses unzulässig geworden.

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a) Allerdings kann - entgegen der Ansicht der Revision - das Fehlen des

Rechtsschutzbedürfnisses ausnahmsweise zur Unzulässigkeit eines Rechtsmit-

tels führen. Die Entscheidung BGHZ 57, 224, 225, auf welche die Revision sich

beruft, besagt nichts anderes. Gemeint sind damit jedoch regelmäßig die

Rechtsmittel eines Anspruchstellers (BGHZ aaO; BGH, Beschl. v. 2. Februar

2006 - IX ZB 78/04, NZI 2006, 250, 251). Handelt es sich um das Rechtsmittel

einer Person, die zu Unrecht in Anspruch genommen worden ist, ist deren Inte-

resse an der formellen Beseitigung eines stattgebenden Erkenntnisses grund-

sätzlich auch dann rechtlich schützenswert, wenn dieses sie materiell nicht be-

lastet. Ein solcher Fall ist im Übrigen kaum vorstellbar, weil der Rechtsmittelfüh-

rer jedenfalls durch die Kostenentscheidung betroffen wird.

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b) Selbst wenn die voraussichtliche Quote Null beträgt, kann dem Begeh-

ren des Insolvenzverwalters, die Feststellung einer für unberechtigt gehaltenen

Forderung zur Tabelle abzuwehren, das Rechtsschutzbedürfnis auch aus ande-

ren Gründen nicht abgesprochen werden. Dem auf Feststellung zur Insolvenz-

tabelle klagenden Gläubiger wird bei fehlender Quotenaussicht das allgemeine

Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen; spiegelbildlich muss für den Ver-

walter, der unberechtigte Feststellungsbegehren abwehren will, dasselbe gel-

ten.

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aa) Ein dem Interesse der Insolvenzgläubiger an der Feststellung ihrer

Forderungen zur Tabelle korrespondierendes Interesse des Insolvenzverwalters

an dem Unterbleiben dieser Feststellung folgt aus dem mit der Feststellung

verbundenen Recht auf Teilhabe an der Masse

(MünchKomm-

InsO/Schumacher, 2. Aufl. § 179 Rn. 9; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 179

Rn. 11; HmbK-InsO/Herchen, 2. Aufl. § 179 Rn. 17 f; Häsemeyer, Insolvenz-

recht 4. Aufl. Rn. 22.03).

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Dass es aus der Masse nichts an die Insolvenzgläubiger zu verteilen

gibt, kann nicht mit Sicherheit vorhergesagt werden. Nicht selten gelingt es den

Insolvenzverwaltern, in anfänglich masselosen Verfahren - etwa im Wege von

Anfechtungen - Masse zu generieren. Für solche Fälle, in denen sich später

Masse herausstellt, sieht das Gesetz eine Nachtragsverteilung (§ 203 InsO)

vor. Schon die nicht auszuschließende Aussicht auf eine solche rechtfertigt

selbst bei zunächst masselosen Verfahren das Feststellungsinteresse für eine

Klage nach § 180 InsO und umgekehrt das Interesse des Insolvenzverwalter an

der Verteidigung gegen diese.

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bb) Das Rechtsschutzinteresse für die Feststellungsklage und - umge-

kehrt - für die Verteidigung des Insolvenzverwalters gegen eine solche kann

auch deswegen nicht verneint werden, weil die Feststellung des Bestehens der

Forderung das Insolvenzteilnahmerecht sichert (Uhlenbruck, aaO). Selbst in

masselosen Verfahren haben die Insolvenzgläubiger ein rechtlich schützens-

wertes Interesse, an einem geordnet durchgeführten Insolvenzverfahren teilzu-

nehmen. Immerhin wird in diesem Verfahren möglicherweise auch darüber ent-

schieden, ob ihre Forderungen von der Restschuldbefreiung erfasst werden

(vgl. § 301 Abs. 1 Satz 2 InsO). Wären sie von der Teilnahme an dem Verfah-

ren ausgeschlossen, weil sie die Feststellung ihrer bestrittenen Forderungen

zur Tabelle nicht durchsetzen können, wenn die Quote voraussichtlich Null be-

trägt, könnte ihre Forderung durch die Restschuldbefreiung undurchsetzbar

werden, ohne dass sie die Möglichkeit hatten, ihren Standpunkt hierzu vorzu-

tragen. Dadurch wäre das Grundrecht der Gläubiger bestrittener Forderungen

auf effektiven Rechtsschutz in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verletzt.

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Dem Interesse der Insolvenzgläubiger im Hinblick auf ihr Teilnahmerecht

entspricht auf Seiten des Insolvenzverwalters das Interesse, dass an dem von

ihm betriebenen Verfahren alle Gläubiger teilnehmen, die eine Insolvenzforde-

rung gegen den Schuldner haben, aber eben nur diese, nicht solche Personen,

die sich eines derartigen Anspruchs zu Unrecht berühmen.

Ganter

Kayser

Gehrlein

Vill

Fischer

Vorinstanzen:

LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 08.07.2002 - 3 O 347/00 -

OLG Rostock, Entscheidung vom 28.12.2006 - 7 U 132/02 -