BGH Beschluss vom 17.07.2008 – IX ZR 147/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 17. Juli 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom
21. Juli 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
176.147,58 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die von der Beschwerde für rechtsgrundsätzlich angesehenen Fragen
sind nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat seine Ansicht, es
liege eine Gläubigerbenachteiligung nicht vor, auch darauf gestützt, dass die
- durch eine Grundschuld abgesicherten - schuldrechtlichen Darlehensforde-
rungen der Beklagten über dem Kaufpreis von 320.000 € lagen. Ist das Urteil
auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, setzt eine Zulassung
voraus, dass hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund ge-
geben ist (BGH, Beschl. v. 27. März 2008 - IX ZR 33/05 Rn. 3; MünchKomm-
ZPO/Wenzel, 3. Aufl. § 544 Rn. 12). Deshalb kommt es auch auf die von der
Beschwerde geltend gemachte Divergenz zu der Entscheidung des
XII. Zivilsenats vom 11. Oktober 1995 - XII ZR 62/94, NJW-RR 1996, 234, 235
nicht an.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Ganter Gehrlein Vill
Lohmann Fischer
Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 16.09.2004 - 2 O 399/03 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 21.07.2005 - 2 U 1278/04 -