Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.07.2008 – IX ZR 147/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Juli 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Fischer

am 17. Juli 2008

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom

21. Juli 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

176.147,58 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-

bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Die von der Beschwerde für rechtsgrundsätzlich angesehenen Fragen

sind nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat seine Ansicht, es

liege eine Gläubigerbenachteiligung nicht vor, auch darauf gestützt, dass die

- durch eine Grundschuld abgesicherten - schuldrechtlichen Darlehensforde-

rungen der Beklagten über dem Kaufpreis von 320.000 € lagen. Ist das Urteil

auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, setzt eine Zulassung

voraus, dass hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund ge-

geben ist (BGH, Beschl. v. 27. März 2008 - IX ZR 33/05 Rn. 3; MünchKomm-

ZPO/Wenzel, 3. Aufl. § 544 Rn. 12). Deshalb kommt es auch auf die von der

Beschwerde geltend gemachte Divergenz zu der Entscheidung des

XII. Zivilsenats vom 11. Oktober 1995 - XII ZR 62/94, NJW-RR 1996, 234, 235

nicht an.

3

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision

zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Ganter Gehrlein Vill

Lohmann Fischer

Vorinstanzen:

LG Mainz, Entscheidung vom 16.09.2004 - 2 O 399/03 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 21.07.2005 - 2 U 1278/04 -