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BGH Beschluss vom 27.03.2008 – IX ZR 33/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. März 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter und Raebel, die Richterin Lohmann

und den Richter Dr. Detlev Fischer

am 27. März 2008

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom

13. Januar 2005 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Der Prozesskostenhilfeantrag der Kläger wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

118.755,16 EUR festgesetzt

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-

bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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1. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts hinsichtlich der Aussage

der Zeugin W. ist nicht willkürlich. Eine Verletzung des Willkürverbotes ist

bei einer fehlerhaften Rechtsanwendung gegeben, die sachlich schlechthin un-

haltbar ist, weil sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar

erscheint und sich deshalb der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden

Erwägungen beruht. Die Rechtslage muss in krasser Weise verkannt worden

sein (BGHZ 154, 288, 299 f; BGH, Beschl. v. 7. Oktober 2004 - V ZR 328/03,

NJW 2005, 153). Das Berufungsgericht hat die Aussage der Zeugin tatrichter-

lich gewürdigt und begründet, weshalb es dieser nicht folgt. Anhaltspunkte für

ein willkürliches Fehlverhalten des Berufungsgerichts sind nicht ersichtlich. Die

Beschwerde beanstandet lediglich die Beweiswürdigung mit im Beschwerdever-

fahren nicht beachtlichen Rügen aus § 286 ZPO.

3

2. Die weitere Begründung des Berufungsgerichts, die Aussage der Zeu-

gin sei auch inhaltlich nicht ausreichend, um das Zustandekommen eines Bera-

tungsvertrages anzunehmen, ist nicht entscheidungserheblich. Die Abweisung

der Klage wird schon durch den nach Auffassung des Berufungsgerichts durch

die Zeugenaussage nicht erbrachten Beweis getragen. Ist das Urteil auf mehre-

re selbständig tragende Begründungen gestützt, setzt eine Zulassung voraus,

dass hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund gegeben ist

(MünchKomm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl. § 544 Rn. 12).

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3. Entgegen der Ansicht der Beschwerde scheidet nach den vom Beru-

fungsgericht getroffenen Feststellungen die Annahme eines Beratungsvertrages

aus. Insoweit wurde festgestellt, die Zeugin habe mit einem oder beiden Be-

klagten über die Kautionsgestellung gesprochen, allgemein nach der Bedeutung

der Kaution gefragt und die Antwort erhalten, diese diene der Verhinderung ei-

ner Flucht, bei einer Flucht verfalle die Kaution [BU 5, 2. Absatz]. Der Senat hat

hingegen einen Beratungsvertrag nur dann für abgeschlossen angesehen,

wenn die Zeugin die Beklagten nach den Risiken der Kautionsgestellung für ihre

Eltern befragt habe und diese sich darauf eingelassen haben, die gestellte Fra-

ge zu beantworten (BGH, Urt. v. 22. Juli 2004 - IX ZR 132/03, WM 2004, 1825,

1827).

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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision

zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

4. Mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Beschwerde war der

Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen (§ 114 Satz 1

ZPO).

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Raebel

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Köln, Entscheidung vom 24.10.2002 - 2 O 401/01 -

OLG Köln, Entscheidung vom 13.01.2005 - 12 U 220/02 -