BGH Urteil vom 17.07.2008 – IX ZR 203/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 17. Juli 2008 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren auf-
grund der bis zum 31. Mai 2008 eingereichten Schriftsätze durch den Vorsit-
zenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richte-
rin Lohmann und den Richter Dr. Pape
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landge-
richts Bonn vom 24. Oktober 2007 wird auf Kosten des Beklagten
zurückgewiesen.
Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf 700 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Verwalter in dem am 13. September 2004 beantragten und
am 12. November 2004 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des
F. (fortan: Schuldner). Der Beklagte hat gegen den Schuldner eine
titulierte Forderung. Am 16. April 2003 hatte er den Anspruch des Schuldners
auf Arbeitslohn gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen. In den
Monaten Juni, Juli und August 2004 hatte der Arbeitgeber des Schuldners an
ihn jeweils 350 € ausgekehrt.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger Rückgewähr von insgesamt
1.050 € verlangt. Die Klage hatte wegen der in den Monaten Juli und August
2004 abgeführten Beträge, also in Höhe von 700 € nebst Zinsen, Erfolg. Mit
seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will der Beklagte die voll-
ständige Abweisung der Klage erreichen.
Entscheidungsgründe
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat in den im Wege der Zwangsvollstreckung
beigetriebenen Beträgen inkongruente Deckungen gesehen und § 131 Abs. 1
Nr. 1 InsO angewandt. Das ist richtig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofs ist eine Sicherung oder Befriedigung, die im Wege der Zwangs-
vollstreckung nicht früher als drei Monate vor Stellung des Insolvenzantrags
erlangt worden ist, inkongruent (BGHZ 136, 309, 311 ff; 155, 75, 80; 157, 350,
353; 162, 143, 149; 167, 11, 14 f Rn. 9).
2. Bei Prüfung der Frage, ob der Beklagte zuvor infolge des Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses vom 16. April 2003 ein anfechtungsfestes Ab-
sonderungsrecht (§ 50 Abs. 1 InsO) an den gepfändeten Lohnforderungen er-
langt hatte (§ 129 Abs. 1 InsO), hat das Berufungsgericht den für die Anfech-
tung maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der rechtlichen Wirkungen der Pfän-
dung (§ 140 Abs. 1 InsO) - ebenfalls in Übereinstimmung mit der Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 157, 350, 353 f m.w.Nachw.) - als
denjenigen der Entstehung der gepfändeten Forderung bestimmt. Es hat ange-
nommen, der Anspruch des Arbeitnehmers auf monatlichen Arbeitslohn entste-
he zum Anfang jeden Monats neu, so dass auch das Pfändungspfandrecht an
den Lohnansprüchen für Juli und August 2004 anfechtbar gewesen sei. Auch
das entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (RGZ 142, 291,
295; BGHZ 167, 363, 366 Rn. 7; BGH, Urt. v. 30. Januar 1997 - IX ZR 89/96,
ZIP 1997, 513, 514; v. 26. Juni 2008 - IX ZR 87/07, z.V.b.; BAG NJW 1993,
2699, 2700). Entgegen der Ansicht der Revision entstehen die Lohnansprüche
des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber nicht bereits mit Abschluss des Ar-
beitsvertrages. Der Vertragsschluss als solcher reicht nicht aus. Der Vertrag
kann durch Kündigung beendet werden; bei Nichterfüllung seiner Arbeitspflicht
hat der Schuldner ebenfalls keinen Anspruch auf Arbeitslohn. Aus diesem
Grund findet auch die Vorschrift des § 140 Abs. 3 InsO keine Anwendung. Der
Arbeitnehmer hat nicht bereits mit Abschluss des Arbeitsvertrages einen gesi-
cherten, durch spätere Ereignisse nicht mehr entziehbaren Anspruch auf künfti-
gen Arbeitslohn.
3. Die Anfechtbarkeit des durch Pfändung künftiger Lohnansprüche ent-
Abs. 3 InsO.
a) Nach § 832 ZPO erstreckt sich das Pfandrecht, das durch die Pfän-
dung einer Gehaltsforderung oder einer ähnlichen in fortlaufenden Bezügen
bestehenden Forderung erworben wird, auch auf die "nach der Pfändung fällig
werdenden Beträge". Die Vorschrift erfasst nach allgemeiner Meinung nicht nur
bestehende, erst künftig fällig werdende, sondern auch künftige Forderungen
(vgl. etwa BAG NJW 1993, 2699, 2700 f; Stein/Jonas/Brehm, ZPO 22. Aufl.
Begriffs "fällig werden" steht nicht entgegen. Auch künftige Forderungen wer-
den erst in der Zukunft fällig. Für die im vorliegenden Fall entscheidungserheb-
liche Frage, ob ein Lohnanspruch (§ 611 Abs. 1 BGB) bereits mit Vertrags-
schluss oder monatlich fortlaufend entsteht, lässt sich aus § 832 ZPO folglich
nichts herleiten.
b) Die Vorschrift des § 114 Abs. 3 InsO schließt eine Anfechtung von
Lohnpfändungen nicht aus. Sie hat einen anderen Anwendungsbereich als die
Anfechtungsvorschriften der §§ 129 ff InsO, betrifft nämlich die Zeit nach der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Frage eines „Wertungswiderspruchs“
stellt sich ebenso im Hinblick auf § 88 InsO, der die Unwirksamkeit der im letz-
ten Monat vor dem Eröffnungsantrag und im Zeitraum zwischen Eröffnungsan-
trag und Eröffnung erlangten Pfändungspfandrechte anordnet, obwohl diese
nach § 114 Abs. 3 InsO im Monat der Eröffnung und gegebenenfalls im Folge-
monat Bestand haben. Gleichwohl bleibt die Vorschrift des § 88 InsO nach
§ 114 Abs. 3 Satz 2 InsO "unberührt". Nichts anderes gilt im Verhältnis zum
Insolvenzanfechtungsrecht. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf das
nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangene, zur Veröffentlichung
bestimmte Senatsurteil vom 26. Juni 2008 (IX ZR 87/07) Bezug genommen.
4. Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zu-
rückzuweisen.
Ganter
Raebel
Kayser
Lohmann
Pape
Vorinstanzen:
AG Bonn, Entscheidung vom 27.02.2007 - 2 C 373/06 -
LG Bonn, Entscheidung vom 24.10.2007 - 5 S 44/07 -