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BGH Urteil vom 26.06.2008 – IX ZR 87/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 26. Juni 2008 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Die Regelung des § 114 Abs. 3 InsO schließt die Anwendbarkeit der Anfechtungs-

vorschriften auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hinsichtlich der Bezüge eines

Arbeitnehmers nicht aus.

BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - IX ZR 87/07 - OLG Frankfurt am Main

LG Frankfurt am Main

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 26. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill,

die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des 2. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. März 2007

und das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am

Main vom 5. Mai 2004 aufgehoben.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.195,03 € nebst 5 %

Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2002

zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Verwalter in dem am 6. Mai 2002 eröffneten Insolvenzver-

fahren über das Vermögen des H. (im Folgenden: Schuldner).

Dieser war seit Mai 2001 zahlungsunfähig und beantragte am 27. August 2001

die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Er stand seit dem

15. August 2000 als Arbeitnehmer in einem festen Anstellungsverhältnis.

2

Aufgrund einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamtes,

die am 17. Oktober 2000 der Arbeitgeberin des Schuldners als Drittschuldnerin

zugestellt worden war, pfändete das beklagte Land wegen bestehender Steuer-

schulden des Schuldners aus dem Betrieb einer Gastwirtschaft die pfändbaren

Bezüge seines Arbeitseinkommens.

4

Der Kläger begehrt von dem beklagten Land aus Insolvenzanfechtung

die Rückzahlung der in der Frist des § 131 InsO, also in der Zeit vom 28. Mai

2001 bis zur Insolvenzeröffnung am 6. Mai 2002, eingezogenen Beträge von

6.195,03 €.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist

ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein

Klagebegehren in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe

5

Das Rechtsmittel ist begründet. Es führt zur antragsgemäßen Verurtei-

lung des beklagten Landes.

I.

6

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, eine Anfechtbarkeit der durch die

Pfändungs- und Einziehungsverfügung bewirkten Befriedigung des beklagten

Landes in dem streitigen Zeitraum sei nicht gegeben. Die berechtigende Grund-

lage der vorgenommenen Einziehung sei die am 17. Oktober 2000 zugestellte

Pfändungs- und Überweisungsverfügung. Hierdurch habe der Beklagte außer-

halb des Anfechtungszeitraums des § 131 InsO ein anfechtungsfestes Pfand-

recht an den Gehaltsforderungen und damit ein Absonderungsrecht erworben.

Der Umstand, dass die streitige Befriedigung durch die Leistungen der Dritt-

schuldnerin jeweils erst in der kritischen Zeit eingetreten sei, sei unerheblich.

Die Wirkung der Pfändung sei schon am 17. Oktober 2000 eingetreten, weil die

Lohn- und Gehaltsansprüche des Schuldners bereits mit Abschluss des Ar-

beitsvertrages entstanden seien. Dies sei der für die Anfechtung gemäß § 140

InsO maßgebliche Zeitpunkt. Bestätigt werde dies durch die Wertung des § 832

ZPO sowie dadurch, dass der Schuldner eine durch soziale Vorschriften be-

sonders abgesicherte Rechtsposition innehabe. Er habe nicht mit dem Verlust

seiner Vergütungsansprüche in der Zukunft zu rechnen gehabt. Diese seien

auch nicht zwingend von der Erbringung seiner Dienste abhängig gewesen.

Dieses Ergebnis folge auch aus § 114 Abs. 3 InsO, aus dem sich im Umkehr-

schluss ergebe, dass eine Zwangsvollstreckung vor dem dort angeordneten

Zeitraum der Unwirksamkeit wirksam und nicht anfechtbar sein solle.

II.

8

Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Der Kläger

hat die streitigen Zahlungen der Drittschuldnerin an das beklagte Land gemäß

§ 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO wirksam angefochten; das beklagte Land hat sie

deshalb nebst Zinsen an den Kläger zurückzugewähren, § 143 Abs. 1 InsO.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine

während der "kritischen" Zeit im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Siche-

rung oder Befriedigung als inkongruent anzusehen (BGHZ 136, 309, 311 ff;

155, 75, 82 f; 157, 350, 353; 167, 11, 14 f Rn. 9; BGH, Urt. v. 11. April 2002

- IX ZR 211/01, ZIP 2002, 1159, 1160). Das die Einzelzwangsvollstreckung be-

herrschende Prioritätsprinzip wird durch das System der insolvenzrechtlichen

Anfechtungsregeln eingeschränkt, wenn für die Gesamtheit der Gläubiger nicht

mehr die Aussicht besteht, aus dem Vermögen des Schuldners volle Deckung

zu erhalten. Dann tritt die Befugnis des Gläubigers, sich mit Hilfe hoheitlicher

Zwangsmittel eine rechtsbeständige Sicherung oder Befriedigung der eigenen

fälligen Forderungen zu verschaffen, hinter dem Schutz der Gläubigergesamt-

heit zurück. Diese schon im früheren Recht angelegte Ordnung ist durch § 131

InsO zeitlich deutlich nach vorn verlagert worden. Die Vorschrift verdrängt in

den letzten drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag und in der Zeit nach dem

Eröffnungsantrag bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Prioritäts-

grundsatz zugunsten der Gleichbehandlung der Gläubiger (BGHZ 167, 11, 15

Rn. 9; BGH, Urt. v. 11. April 2002 aaO; v. 15. Mai 2003 - IX ZR 194/02, ZIP

2003, 1304, 1305). Daher begründet ein nicht früher als drei Monate vor dem

Eröffnungsantrag wirksam gewordenes Pfandrecht in der Insolvenz kein an-

fechtungsfestes Absonderungsrecht nach § 50 Abs. 1 InsO, wenn der Schuld-

ner zur Zeit der Rechtshandlung zahlungsunfähig war (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2

InsO). Sofern das Pfandrecht dagegen vorher entstanden und auch aus sonsti-

gen Gründen nicht anfechtbar ist, kann die anschließende Befriedigung durch

Zahlung nicht mehr angefochten werden, weil sie die Gläubiger nicht benachtei-

ligt (BGHZ 157, 350, 353; 162, 143, 156; BGH, Urt. v. 21. März 2000 - IX ZR

138/99, ZIP 2000, 898).

9

2. Gemäß § 140 Abs. 1 InsO ist für die Anfechtbarkeit des Pfändungs-

pfandrechts auf die Entstehung der jeweiligen Lohnforderung abzustellen. Die-

se entsteht mit Erbringung der geschuldeten Dienstleistung.

10

a) Die Bestimmung des Zeitpunkts der Vornahme einer Rechtshandlung

regelt § 140 InsO. Nach Absatz 1 dieser Bestimmung kommt es auf den Zeit-

punkt an, in dem die rechtlichen Wirkungen der Handlung eintreten. Die Norm

bringt den Rechtsgedanken zum Ausdruck, dass der Zeitpunkt entscheiden soll,

in dem durch die Handlung eine Rechtsposition begründet worden ist, die bei

Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne die Anfechtung beachtet werden

müsste (BGHZ 157, 350, 353 f), die Rechtshandlung also die Gläubigerbenach-

teiligung bewirkt (BGHZ 167, 11, 16 Rn. 13). Bei bedingten oder befristeten

Rechtshandlungen bleibt demzufolge der Eintritt der Bedingung oder des Ter-

mins außer Betracht (§ 140 Abs. 3 InsO); denn bedingte oder befristete Forde-

rungen werden im Insolvenzverfahren berücksichtigt (§§ 41, 42, 191 InsO; vgl.

BGHZ 159, 388, 396). Eine Forderungspfändung ist grundsätzlich zu dem Zeit-

punkt vorgenommen, in dem der Pfändungsbeschluss dem Drittschuldner zu-

gestellt wird, weil damit ihre rechtlichen Wirkungen eintreten (§ 829 Abs. 3

ZPO). Dasselbe gilt für die Zustellung einer Pfändungs- und Einziehungsverfü-

gung des Finanzamtes (§ 309 Abs. 2 Satz 1 AO). Soweit sich die Pfändung je-

doch auf eine künftige Forderung bezieht, wird ein Pfandrecht erst mit deren

Entstehung begründet, so dass auch anfechtungsrechtlich auf diesen Zeitpunkt

abzustellen ist (BGHZ 157, 350, 354; BGH, Urt. v. 19. März 1998 - IX ZR 22/97,

ZIP 1998, 793, 798; v. 20. März 2003 - IX ZR 166/02, ZIP 2003, 808, 809; BFH

ZIP 2005, 1182, 1183).

11

b) Maßgebend für den Beginn des von § 131 InsO erfassten Drei-

Monats-Zeitraums vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist

der am 27. August 2001 eingegangene Insolvenzantrag, der zur Eröffnung des

Verfahrens geführt hat (§ 139 Abs. 1 Satz 1 InsO).

12

c) Die von dem beklagten Land erlassene Pfändungs- und Überwei-

sungsverfügung erfasste die pfändbaren Teile des Arbeitseinkommens des In-

solvenzschuldners. Die Zustellung an die Drittschuldnerin erfolgte vor dem

27. Mai 2001, also außerhalb des von § 131 InsO geschützten Zeitraums.

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aa) Der Anspruch auf Vergütung für geleistete Dienste entsteht jedoch

nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung erst mit der Erbringung der

Dienstleistung (RGZ 142, 291, 295; BGHZ 167, 363, 366 Rn. 7; BGH, Urt. v.

30. Januar 1997 - IX ZR 89/96, ZIP 1997, 513, 514; BAG NJW 1993, 2699,

2700; vgl.

ferner Jaeger/Henckel,

InsO § 140 Rn. 13; MünchKomm-

InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 146 Rn. 9c; HmbK-InsO/Rogge, 2. Aufl. § 140 Rn. 14a;

a.A. Kübler/Prütting/Paulus, InsO § 140 Rn. 4; Flöther/Bräuer NZI 2006, 136,

144). Der Vertragsschluss als solcher reicht nicht aus, weil der Vertrag durch

Kündigung beendet werden oder der Arbeitnehmer die ihm obliegende Leistung

ohne Gründe, die einen Anspruch auf Lohnfortzahlung begründen, verweigern

kann. In beiden Fällen hat er gemäß §§ 320, 614 BGB keinen Vergütungsan-

spruch. Entgegen der Auffassung der Vordergerichte ist deshalb der Lohnan-

spruch des Schuldners für den hier interessierenden Anfechtungszeitraum nicht

bereits durch den Abschluss des Arbeitsvertrages mit der Drittschuldnerin ent-

standen. Er entstand erst mit der Erbringung der jeweiligen Dienstleistung.

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bb) § 140 Abs. 3 InsO findet keine Anwendung. Die Pfändung einer künf-

tigen Forderung steht weder unter einer Bedingung noch unter einer Befristung.

§ 140 Abs. 3 InsO betrifft nur Fälle der rechtsgeschäftlichen Bedingung oder

Befristung im Sinne der §§ 158 ff BGB. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen als

solche fallen deshalb nicht unter § 140 Abs. 3 InsO (BGHZ 167, 11, 17 Rn. 14;

MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 140 Rn. 50a; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 140

Rn. 13; Kübler/Prütting/Paulus, aaO § 140 Rn. 10; Jaeger/Henckel, aaO § 140

Rn. 55).

15

Im Übrigen setzt § 140 Abs. 3 InsO voraus, dass die Rechtshandlung

des Schuldners, an die angeknüpft werden soll, dem Gläubiger bereits eine ge-

sicherte Rechtsposition verschafft hat (BGHZ 156, 350, 356; BGH, Urt. v.

14. Juni 2007 - IX ZR 56/06, ZIP 2007, 1507, 1509 Rn. 17). Eine solche unent-

ziehbare Rechtsposition hatte der Schuldner und damit die Beklagte bei Zustel-

lung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung hinsichtlich der im fraglichen

Zeitraum entstehenden Vergütungsansprüche gerade noch nicht erlangt.

16

d) Die Vorschrift des § 832 ZPO steht diesem Ergebnis nicht entgegen.

Die Bestimmung macht eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die Pfändung

künftige Ansprüche nur erfasst, wenn dies ausdrücklich angeordnet wird; bei

fortlaufend zur Entstehung gelangenden Bezügen soll es gerade umgekehrt

sein (MünchKomm-ZPO/Smid, 3. Aufl. § 832 Rn. 2; Musielak/Becker, ZPO

6. Aufl. § 832 Rn. 1; Stein/Jonas/Brehm, ZPO 22. Aufl. § 832 Rn. 1). Die im

Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nach bestimmten Zeiträumen entstehenden

Forderungen sollen auch durch einen einzigen Pfändungs- und Überweisungs-

beschluss erfasst werden können (BAG aaO). Konsequenz dieser Regelung ist

die Vorschrift des § 114 Abs. 3 InsO. Denn diese bestimmt, in welchem Umfang

Lohnpfändungen - auch künftiger Forderungen - nach Eröffnung des Insolvenz-

verfahrens noch wirksam sind. § 114 Abs. 3 InsO will also eine vom Insolvenz-

gläubiger durch Pfändung erreichte Sicherung für einen bestimmten Zeitraum

abweichend von § 91 Abs. 1 InsO privilegieren (vgl. BGHZ 167, 363, 367 Rn. 9

bis 12; BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006 - IX ZR 109/05, ZIP 2006, 2276, 2277

Rn. 9 f).

17

e) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts schließt § 114 Abs. 3

InsO jedoch die Anfechtung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen für die Zeit

vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht aus.

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Die Vorschrift bestimmt als Ausnahme zu § 91 Abs. 1 InsO lediglich, in-

wieweit die Zwangsvollstreckung in künftige Bezüge nach Eröffnung des Insol-

venzverfahrens noch wirksam ist. Eine weitergehende, auch andere Vorschrif-

ten der Insolvenzordnung überlagernde Gültigkeitsanordnung ist daraus entge-

gen der Ansicht der Vordergerichte nicht zu entnehmen.

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Nicht ausgeschlossen ist insbesondere die Möglichkeit, Rechtshandlun-

gen aus der Zeit vor Verfahrenseröffnung anzufechten. Die Wirksamkeit solcher

Handlungen wird in § 114 Abs. 3 InsO nicht geregelt. Der Umstand, dass § 114

Abs. 3 Satz 3 InsO die Regelung der Rückschlagsperre (§ 88 InsO) unberührt

lässt, erlaubt nicht den Gegenschluss, andere Regelungen, die die Zeit vor Ver-

fahrenseröffnung betreffen, seien nicht anwendbar.

20

Zum einen war sich der Gesetzgeber bei Schaffung des § 114 Abs. 3

InsO über die Wirkungen dieser Vorschrift im Unklaren. Es nahm an, sie enthal-

te eine Gültigkeitseinschränkung; in Wirklichkeit bedeutet sie eine Gültigkeits-

anordnung (vgl. im Einzelnen BGHZ 167, 363, 367 Rn. 10; BGH, Urt. v.

12. Oktober 2006 aaO). Darüber hinaus hätte § 88 InsO auch ohne den klarstel-

lenden Vorbehalt Anwendung gefunden, weil § 114 Abs. 3 InsO den Rege-

lungszeitraum des § 88 InsO nicht erfasst. Jedenfalls ergibt sich aus § 114

Abs. 3 InsO kein Anhaltspunkt, dass die neben der Rückschlagsperre immer

anwendbaren, allerdings unter strengeren Voraussetzungen stehenden Anfech-

tungsvorschriften (hier: bei der Befriedigung des Gläubigers) keine Anwendung

finden sollten. Es ist deshalb zu Recht allgemeine Meinung, dass die Anwend-

barkeit der §§ 129 ff InsO durch § 114 Abs. 3 InsO nicht ausgeschlossen ist

(MünchKomm-InsO/Löwisch/Caspers, aaO § 114 Rn. 45; MünchKomm-

InsO/Breuer aaO § 88 Rn. 16; Nerlich/Römermann/Kießner, InsO § 114 Rn. 49;

Kübler/Prütting/Lüke, aaO § 88 Rn. 10 Fn. 29).

21

3. Die Gläubigerbenachteiligung kann daher mit der vom Berufungsge-

richt gegebenen Begründung nicht verneint werden. Sie liegt vielmehr auf der

Hand, weil die zur Befriedigung aller Gläubiger zur Verfügung stehende Insol-

venzmasse vermindert worden ist.

III.

22

Das angefochtene Urteil kann damit nicht bestehen bleiben. Es ist aufzu-

heben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Aufhebung des Urteils erfolgt nur wegen

Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachver-

hältnis. Danach ist die Sache zur Entscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die

Voraussetzungen der Anfechtung nach § 131 Abs. 1 InsO sind gegeben. Der

Klage ist deshalb stattzugeben. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 143 Abs. 1

Satz 2 InsO, § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB (BGHZ

171, 38, 43 Rn. 13 ff).

Ganter

Vill

Lohmann

Fischer

Pape

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.05.2004 - 2/4 O 317/03 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.03.2007 - 2 U 100/04 -